750 3 teaser aenderung gemeinnuetzigkeit angelvereine

Wir hatten bisher nichts zur Änderung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) bezüglich der Gemeinnützigkeit von Angelvereinen bei den Naturschutzverbänden der organisierten Sport- und Angelfischerei gefunden (gültig seit Februar 2019). Da mit der Änderung nun zum ersten Mal ausdrücklich Anglervereine im AEAO genannt sind und so leichter und sicherer gemeinnützig werden können, wollen wir diese hiermit informieren. Auch die Gefahren die durch die Änderung für Angelveranstaltungen gemeinnütziger Vereine eher drohen als zuvor, zeigen wir auf.

Gemeinnützigkeit: Steuererleichterung für Angelvereine

Gemeinnützig bedeutet zuerst einmal allgemein "dem Gemeinwohl dienend". Im Artikel hier geht es aber nur um den finanzrechtlichen Aspekt bei Angelvereinen. Welche Tätigkeiten auch gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn sind, ist im § 52 der Abgabenordnung abschließend aufgezählt. Dazu gehören unter anderem die Förderung der Wissenschaft und Forschung, von Bildung und Erziehung, von Kunst und Kultur sowie des Sports sowie die Katastrophen- und humanitäre Hilfe.

Wie das im Einzelnen geregelt und umgesetzt werden soll, ist im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) des Bundesfinanzministeriums geregelt.
Da waren bisher die Angelvereine nicht wie andere Vereine ausdrücklich genannt und aufgeführt.

Seit dem 01. 02. 2019 hat sich das geändert. Anglervereine sind nun offiziell mit im AEAO aufgenommen worden.
Damit haben die Finanzämter nun eine klare Handlungsanweisung aus dem Bundesfinanzministerium auch für Angelvereine.

faNicht nur für den Bürger, auch für gemeinnützige Vereine ist der Gang zum Finanzamt nicht immer einfach.

Der Wortlaut im geänderten Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) für Angelvereine

Hier der Wortlaut der Änderung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), welcher Anglervereine betrifft:

Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck die Förderung der nichtgewerblichen Fischerei ist (Anglervereine), können unter dem Gesichtspunkt der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege als gemeinnützig i.S.d. § 52 AO anerkannt werden.
Ihre Tätigkeit ist im Wesentlichen auf die einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei der Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung dieser Gewässer, sowie die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer i.S.d. Naturschutzes und der Landschaftspflege gerichtet.

Wettfischveranstaltungen sind grundsätzlich als nicht mit dem Tierschutzgesetz und mit der Gemeinnützigkeit vereinbar anzusehen.

Fischen und Angeln bedarf in jedem Fall einer besonderen Genehmigung, für private Gewässer der des Eigentümers, für öffentliche Gewässer der der zuständigen öffentlichen Körperschaft (z.B. Gemeinde). Der Verkauf von Angelkarten durch Vereine an Vereinsmitglieder wird im Rahmen eines steuerbegünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (= Zweckbetrieb) durchgeführt. Der Verkauf von Angelkarten an Nichtmitglieder hingegen stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.

Erstmals Angelvereine im AEAO genannt: Der Einsatz für Angeln und Angler ist gemeinnützig

Bis 31.01.2019 waren Angel-/Anglervereine (Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck die Förderung der nichtgewerblichen Fischerei ist) im Steuerrecht in keinem Gesetz/Verordnung explizit genannt.

Gerade bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit führte dies zu Problemen mit dem Satzungszweck, da – um sicher zu gehen – in den allermeisten Fällen mehrere Zwecke aus dem Katalog des § 52 AO genommen wurden:

  • Natur- und Umweltschutz
  • Sport (Casting)
  • Kinder- und Jugendförderung
  • etc.

Mit der Änderung des AEAO (Anwendungserlass zur Abgabenordnung) vom 31.01.2019 wurde diesem Missstand (aus Anglersicht)  Abhilfe geleistet. In der neuen Nummer 2.4 zu § 52 AO, gültig seit 01. 02. 2019 heißt es jetzt:

Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck die Förderung der nicht- gewerblichen Fischerei ist (Anglervereine), können unter dem Gesichtspunkt der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege als gemeinnützig i.S.d. § 52 AO anerkannt werden.
Ihre Tätigkeit ist im Wesentlichen auf die einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei der Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung dieser Gewässer, sowie die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer i.S.d. Naturschutzes und der Landschaftspflege gerichtet. 

Da nun Angel- bzw. Anglervereine ganz explizit im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) benannt sind, dürfte die Anerkennung der Gemeinnützigkeit künftig einfacher zu erlangen sein. Bisher gab es häufiger heiße Debatten zwischen Vereinsvorständen und zuständigen Finanzbeamten - ob die in der Satzung zum Naturschutzverein "umdeklarierten" Angelvereine gemeinnützig sind oder nicht. Angelvereine können nun darauf verweisen, dass sie explizit im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) genannt sind.

Aus der Formulierung lässt sich nach Einschätzung von Juristen und Steuerfachleuten weiterhin schließen, dass künftig die "Förderung des Angelns und der Angler" auch als erster Zweck in der Vereinssatzung genannt werden kann.

Wie bisher muss als ein weiterer Zweck immer noch der Naturschutz oder die Landschaftspflege genannt werden. Dies ist dem „Gemeinwohl dienend“ geschuldet, da ansonsten lediglich die Mitglieder des Vereines in den Genuss der steuerlichen Förderung kämen, ohne etwas für die Allgemeinheit zurückzugeben.

Gefahr für Gemeinnützigkeit von Angelvereinen bei Wettangeln bzw. Angelveranstaltungen jetzt festgeschrieben

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hatte auf Drängen des VDSF ein Schreiben an die Landesfinanzminister versandt (25.09.1991 und 19.09.1995) und darin festgelegt, dass Angelvereine nicht gemeinnützig sein können, wenn sie Wettangeln veranstalten.
Dies ist bis heute so gültig:
Hier die beiden Schreiben des Bundesministerium für Finanzen (BMF) im Wortlaut.

750 internationale angelnDie Erkennungsmerkmale für Wettangeln laut Bundesfinanzministerium müssen nun dringend überarbeitet werden.

Dass nun im AEAO AUSDRÜCKLICH nochmals darauf hingewiesen wird, dass Wettangeln (im Sinne oben verlinkter Dokumente) NICHT mit der Gemeinnützigkeit zu vereinbaren ist (UNABHÄNGIG möglicherweise anderslauternder Landesregelungen, da AEAO bundesweit gilt!), wird dies zukünftig für viele Angelveranstaltungen von Vereinen noch problematischer.

Verbände müssen jetzt handeln wegen Wettangeldefinition des Bundesfinanzministeriums!

Da nun Anzeigen gegen Veranstaltungen durch das Nennen des Wettangelverbotes im AEAO leichter werden, MÜSSTEN die  Verbände beim Finanzministerium vorstellig werden und auf Änderung der vom VDSF vorgegebene Erkennungsmerkmale für Wettangeln hinarbeiten, um ihre Vereine und sich selber zu schützen.

Nur 2 Beispiele für notwendige Änderungen

  1. Eine Platzmarkierung z. B ist in heutiger Zeit mit vielen Schutz- und Sperrzonen eher dem Naturschutz zuzurechnen als ein Merkmal für Wettangeln.
  2. Die Verwendung von Setzkeschern und das zurücksetzen von Fischen für Bewirtschaftung (z. B. für standardisierte Bestandserhebungen wie für umsetzen etc.) sind als Maßnahmen zu einer naturnahen Bewirtschaftung zu sehen und nicht als tierschutzwidrig.

Man wird sehen, ob Bundes- und Landesverbände hier im Sinne ihrer Vereine, der Angler und des Angelns tätig werden.

Wen können Angelvereine fragen wegen ihrer Gemeinnützigkeit?

Der erste Ansprechpartner in allen steuerrechtlichen Fragen, also auch bei der Gemeinnützigkeit, sollte für jeden Angelverein der eigene Steuerberater sein.

Sind die Vereine in einem Landesverband oder im Bundesverband der Naturschutzverbände der organisierten Sport- und Angelfischer Mitglied, wissen sicher die Geschäftsführungen dieser Verbände um diese neue Regelung und sollten da auch helfen können. Sicher liegen da schon übergreifende Beurteilungen vor.


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