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Zählen Knicklichter zum künstlichen Licht laut Fischereigesetz? Nicht jeder Angler kann jedes Gesetz und jede Verordnung  kennen. 16 Landesfischereigesetze und unzählige Verordnungen machen das fast unmöglich. Man sollte aber davon ausgehen, dass die in einem Bundesland tätigen Angel- und Landesfischereiverbände zumindest die in ihrem Bundesland geltenden Gesetze und Verordnungen genau kennen. Angler sind dazu angehalten vor dem Besuch eines Gewässers zum Angeln sich mit den jeweils geltenden Gesetzen und Verordnungen vertraut zu machen. Für Verbände scheint dies nicht immer zu gelten.

Aufruf des Landesfischereiverband Baden-Württemberg zum Verstoß gegen das Landesfischereigesetz?

Direkt nach Erscheinen der Ausgabe 4/2021 der Verbandszeitschrift “Fischerei in Baden-Württemberg” klingelte in der Redaktion von Netzwerk Angeln immer wieder das Telefon. Ob wir schon mitbekommen hätten, dass im Verbandsheft des Landesfischereiverband Baden-Württemberg in einem Artikel zum Verstoß gegen das Landesfischereigesetz aufgerufen würde? Obwohl künstliches Licht zum Fischfang verboten wäre, würde da in einem Artikel empfohlen Knicklichter an Kunstködern und Köderfischen zum Anlocken von Fischen zu verwenden. Netzwerk Angeln hat recherchiert.

Beteiligte:

  • Landesfischereiverband Baden-Württemberg: Herausgeber der Verbandszeitschrift “Fischerei in Baden-Württemberg” , siehe Impressum Verbandszeitschrift

  • LFVBW-Geschäftsstelle: Die Redaktion der Verbandszeitschrift “Fischerei in Baden-Württemberg”, siehe Impressum Verbandszeitschrift

  • Thomas Wahl: Jurist und Präsident des Landesfischereiverbandes, presserechtlich Verantwortlicher der Verbandszeitschrift “Fischerei in Baden-Württemberg”, siehe Impressum Verbandszeitschrift und https://www.lfvbw.de/verband/vorstand
  • Marcus Türk: Bürgermeister von Villingendorf,  noch Jugendwart und Vorsitzender des Angelsportverein Mittleres Stunzachtal Heiligenzimmern (will er abgeben, damit aber noch mit zuständig für Ausbildung und Fischerprüfung zumindest im Verein), Beisitzer im Vorstand des Landesfischereiverbandes, Autor des Artikels “Licht für Räuber” in der Verbandszeitschrift “Fischerei in Baden-Württemberg”

Der Artikel: Licht für Räuber

In der Verbandszeitschrift Fischerei in Baden-Württemberg Ausgabe 4, Dezember 2021 veröffentlichte Marcus Türk den Artikel “Licht für Räuber”. Darin empfiehlt er sogenannte Knicklichter bei Angelködern wie Kunstködern (Blinker) oder Köderfischen zum Anlocken der Fische. So schreibt er in seinem Artikel etwa:

Was in der Tiefsee funktioniert, ist vom Prinzip her auch aufs Süßwasser zu übertragen. Dazu können wir uns natürlich keiner Leuchtbakterien bedienen, sondern greifen auf Knicklichter zurück. Mithilfe ihres schönen scheins locken wir Raubfische an den Haken.

Während die Lockwirkung von künstlichem Licht ebenso detailreich beschrieben wird wie verschiedene Montagemöglichkeiten an Kunst- und Naturködern, sucht man nach einem Hinweis dass in Baden-Württemberg der Fischfang mit künstlichen Licht verboten ist, vergeblich.

3 750 artikel 1Das (hier unkenntlich gemachte) Foto des Artikels von Marcus Türk bekam auch das Ministerium bei unserer Nachfrage wegen § 15 Landesfischereiverordnung, (LFischVO) mitgeschickt.

Fischereigesetz untersagt Verwendung künstlichen Lichtes

Der § 38 (1) des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (FischG) verbietet  die Verwendung künstlichen Lichtes zum Fischfang.

Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG), Sechster Abschnitt; Schutz der Fischbestände

§ 38
Verbot schädigender Mittel
(1) Der Fischfang mit künstlichem Licht, explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln, mit Schlingen sowie mit verletzenden Geräten (mit Ausnahme von Angelhaken) sowie das Reißen (einschließlich Zocken, Schlenzen und dergleichen) sind verboten.

Nachfrage beim Ministerium

Ob auch ein Knicklicht zu den verbotenen künstlichen Lichtern gehört müsste zwar auch jeder Verbandsverantwortliche wissen, ich fragte dennoch direkt beim zuständigen Ministerium nach, um eine seriöse und zitierfähige Antwort zu bekommen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

zählen sogenannte Knicklichter die man an Ködern befestigt zum anlocken von Fischen als “künstliches Licht” im Sinne des § 38 (1) des Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)?

Zitat
Verbot schädigender Mittel
(1) Der Fischfang mit künstlichem Licht, explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln, mit Schlingen sowie mit verletzenden Geräten (mit Ausnahme von Angelhaken) sowie das Reißen (einschließlich Zocken, Schlenzen und dergleichen) sind verboten.

Wäre die Verwendung von an Ködern befestigten Knicklichtern damit eine Straftat?

Ministerium bestätigt: Knicklicht am Köder nicht erlaubt!

Umgehend, kompetent und kollegial wurde von der Pressestelle des Ministeriums die Rechtswidrigkeit des Einsatzes von Knicklichtern an Ködern zum Anlocken von Fischen  bestätigt:

Zitat Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR), Mail an unsere Redaktion vom 30.11. 2021:

Sehr geehrter Herr Finkbeiner,

danke für Ihre Frage, die das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz gerne wie folgt beantwortet:
Werden Knicklichter an Ködern befestigt so dient dies dem Zweck Fische anzulocken. § 38 Absatz 1 FischG verbietet den Fischfang mit Hilfe von künstlichem Licht.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 38 Absatz 1 FischG verstößt handelt nach § 51 Absatz 1 Nr. 19 ordnungswidrig.

Es darf durchaus verwundern, dass dem Autor als Bürgermeister und Mitglied des Verbandvorstandes hier scheinbar grundlegende rechtliche Kenntnisse fehlen. Zumal er selbst seinem Bezug zur Ausbildung Jugendlicher zum Angeln und zum Naturschutz auch öffentlich Ausdruck gibt.

Noch schwerer wiegt aber, dass weder der Landesfischereiverband als Herausgeber noch die Geschäftsstelle als Redaktion, noch Herr Wahl (Jurist, Präsident des Landesfischereiverbandes und damit presserechtlich verantwortlich für die Veröffentlichung des Artikels) hier einschritten und der Artikel so abgdedruckt wurde.

Ob die Rechtswidrigkeit des Fischfangs mit künstlichem Licht (hier Knicklichter) im Verband nicht bekannt war oder man sie einfach ignorierte bleibt offen.

Bußgeld bis zu 5.000 Euro für Angler die Knicklicht-Tipps befolgen

Im Artikel wird weder auf die Rechtslage in Baden-Württemberg hingewiesen noch davor gewarnt, Knicklichter an Ködern zum Anlocken von Fischen in Baden-Württemberg zu verwenden. Damit bringt der Verband Angler die den Tipps im Artikel folgen in Gefahr. Als gutgläubiges Verbandsmitglied darf man wohl davon ausgehen, dass in einer Zeitschrift des Landesfischereiverbandes nicht ein im eigenen Bundesland rechtswidriger Fangtipp ohne entsprechenden Hinweis veröffentlicht wird.
Bei Befolgen dieses "Fangtipps" aus der Verbandszeitschrift wäre das nach der Aussage des Ministeriums eine Ordnungswidrigkeit nach § 38 des Fischereigesetzes in Baden-Württemberg. Darauf steht nach der Strafandrohung im § 51 (2) im Fischereigesetz für Baden-Württemberg eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro.

Kann ein solcher Verband mit der Abnahme der Fischerprüfung beauftragt werden?

Laut Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg wurde der Landesfischereiverband Baden-Württemberg mit der Abnahme der Fischerprüfung beauftragt, in dem Fall beliehen (er agiert damit nahezu wie eine Behörde) - quasi eine Gelddruckmaschine für den Verband:

Landesfischereiverordnung, (LFischVO)

§15 Fischerprüfung
(1) Die nach § 31 Absatz 2 FischG erforderliche Sachkunde kann auch durch die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung nachgewiesen werden. Die Abnahme der Prüfung wird dem Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V. (Landesfischereiverband) nach Maßgabe des § 31 Absatz 3 FischG übertragen.

Der Artikel des Landesfischereiverband Baden-Württemberg birgt die Gefahr, dass Leser der Verbandszeitschrift dadurch zu rechtswidrigen Handlungen verleitet werden. Dadurch drohen den Anglern bis zu 5.000 Euro Geldbuße. Wegen der anstehenden Änderung der Landesfischereiverordnung (u. a. auch Abschaffung Nachtangelverbot) fragte die Netzwerk Angeln Redaktion daher beim Ministerium und Minister nach, ob die Beibehaltung des § 15 der Verordnung mit Beleihung des Verbandes für die Prüfung geplant ist.


Ebenfalls ist es interessant, wer im Ministerium zuständig ist für die Dienstaufsicht im Bereich der Abnahme und Durchführung der Fischerprüfung nach §15 Landesfischereiverordnung (LfischVO) und das alles hätte bemerken müssen.

Thomas Finkbeiner


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Kommentare  

Und ich dachte immer nur in Berlin wird mit Lehm geschmissen.
Der BaWü-Verband mal wieder!
Es gibt einige gute, einige nichtssagende und einige richtig miese Verbände in D,
aber der in BaWü legt bei fast jedem Thema die Qualitäts-Limbo-Latte noch eine Stufe niedriger.

At first, zum rein praktischen Aspekt:
viele Raubfischangler haben das schon mal ausprobiert, die meisten Autoren unter diesen ganz sicher, jeder Autor will ja gern „die“ Idee schlechthin finden …und publizieren.
Und alle haben gemerkt, das ist’se nicht!
Zumindest nicht im Süsswasser. Von Besonderheiten wie Afrowelsen mal abgesehen.
Den Autoren ist dazu aufgefallen, dass das Thema nicht koscher ist, deswegen hat’s bisher auch kaum einer gebracht.
Das hindert einen
baden-württembergischen Bürgermeister / Jugendwart und Vorsitzender eines Angelsportvereins / Beisitzer im Vorstand des Landesfischereiverbandes
natürlich überhaupt nicht daran,
trotzdem als Einziger darin den heiligen Gral zu entdecken.
Wer so wichtig ist, kann nicht falsch liegen, hat den Gral quasi täglich als Kaffeetasse auf dem Tisch stehen.

At twice, der rechtliche Aspekt:
Es ist unter der Würde eines
baden-württembergischen Bürgermeisters / Jugendwarts und Vorsitzenden eines Angelsportvereins / Beisitzer im Vorstand des Landesfischereiverbandes
sich mit so profanen Dingen wie Prüfung auf Rechtmäßigkeit zu beschäftigen, bevor er etwas publiziert.
Als Autor im Angel-Bereich ist er also schon mal eine ganz große Qualitäts-Nummer!

Dass das Ganze wenn, dann in einer Verbands-Zeitschrift erscheint, wundert mich wiederum nicht,
denn jeder Chefredakteur eines richtigen Angler-Mediums hätte bei dem Thema vor der Veröffentlichung nachgehakt, ob das denn wohl zulässig ist.
Ich möchte nicht wissen, wie viel eingesandte Artikel mit diesem Thema wohl schon auf den Redaktions-Schreibtischen von Fisch & Fang, Blinker, etc. gelandet sind und genau deswegen verworfen wurden.
Ob die FVBW-Geschäftsstelle als Redaktion der Verbandszeitschrift einfach keine „fachlich versierte“ Redaktion ist?
„Juristisch versiert“ zumindest nicht!

Ich vermute, dass während in „richtigen“ Redaktionen die Mitarbeiter grölend auf dem Tisch liegen,
die Kaspertruppe im BaWü-Verband grad über die eigene Inkompetenz senkrecht im Strahl kotzt.
Zum Glück gibt es solche Gutmenschen wie Sie Herr Finkbeiner. Tolle Leistung permanent mit dem Finger auf andere zu zeigen!
Zum Glück gibt es solche Gutmenschen wie Sie Herr Finkbeiner. Große Leistung, permanent mit dem Finger auf andere zu zeigen....
So ein abwertender Kommentar ohne ein einziges Argument nervt!
Wer das Wort "Gutmensch" auf einen anderen anwendet, möchte damit wohl sagen, dass er den anderen für naiv hält und meint, dass er sich für eine nur vermeintlich gute Sache einsetzt und eigentlich keine Ahnung hätte.
Laut Duden online: "jemand, der sich (in einer als unkritisch oder übertrieben empfundenen Weise) empathisch und tolerant verhält, sich für Political Correctness u. Ä. einsetzt"
Gegen eine unbelegte Meinung kann man nur schwer argumentieren. Es kommt drauf an, wieviele Anhänger sie findet. Auch wenn nicht viele sich die Mühe machen sollten, hier zu entgegnen, sollte man nicht denken, dass der Kommentar sonst niemand auf den Geist geht.
Ich finde, der Artikel ist eine ordentliche journalistische Arbeit und gibt einigen Leuten, die in ihrem Job etwas nachlässig waren, etwas zu tun.
Das Fragezeichen, ob die Benutzung von Knicklichtern zum Anlocken ein Verstoß gegen das Fischereigesetz ist, hätte man für meinen Geschmack auch weglassen können.
Es war eher zurückhaltend formuliert, nicht übertrieben.
Ich hab schon andere Artikel von Hr. Finkbeiner gelesen, (den ich übrigens nicht kenne), die einfach interessante Angelinfo geboten haben.
Schleierhaft wie der Vorwurf kommen kann, dass er permanent andere kritisiere.
Also im Netzwerk Angeln, bitte die gute Arbeit fortsetzen!

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