750 3 teaser fdp bw antwort

Die baden-württembergische Regierung erteilt allen Träumen nach der vollmundigen Ankündigung des Landesfischereiverband Baden-Württemberg (Politischer Durchbruch erzielt) eine knallharte Abfuhr. Die Antwort der Regierung auf den Antrag der Abg. Klaus Hoher u. a. FDP/DVP - "Modernisierung des Fischereirechts in Baden-Württemberg - Drucksache 16/6712" - zu der Aussage des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg bringt eindeutige Antworten und Licht in die Sache.

Was immer Präsident Wahl und der Landesfischereiverband auf ihrem Fischereitag an "positiven Signalen" erhalten haben wollen, deckt sich nach der Antwort der Regierung nicht mit den politischen Fakten.

Wir sind von der Redaktion Netzwerk Angeln natürlich auch schon an der Geschichte dran und führten dazu verschiedene Interviews mit Beteiligten wie dem Landesfischereiverbandspräsidenten Thomas Wahl, den Abgeordneten Pix (GRÜNE) und Dr. Rapp (CDU) sowie diversen weiteren Funktionären und Bürgern. Sobald alle Antworten da sind (u. a. die Herren Wahl und Dr. Rapp sowie die Fraktion der GRÜNEN haben bereits geantwortet), werden wir das Interview veröffentlichen.

FDP in Baden-Württemberg setzt sich immer wieder für Angler ein

Die FDP und insbesondere der Landtagsabgeordnete Klaus Hoher, zu dem wir schon seit dem "Politische Fischereitag Hardt 2017" in Linkenheim bei Karlsruhe gute Beziehungen unterhalten, hat die positiven Nachrichten des Verbandes gleich aufgenommen und wollte sich das von der Regierung mit Antworten auf einen Antrag [Anhang 1] bestätigen lassen.

750 190226 fdp hoher 3354 finalKlaus Hoher, der anglerfreundliche Landtagsabgeordnete der baden-württembergischen FDPWir können auch dankbar sein, dass die FDP dabei auch die von Netzwerk Angeln ins Spiel gebrachten Möglichkeiten für Angeln für Kinder in Brandenburg gleich mit in den Fragenkatalog aufgenommen hat (GELTENDES RECHT IN DEUTSCHLAND!!! Angeln ohne Prüfung und ohne Aufsicht: In Deutschland ab 8 Jahren legal möglich!).

Umso ernüchternder dann die offizielle Antwort der Regierung durch die Staatssekretärin Friedlinde Gurr-Hirsch MdL im zuständigen Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) unter Minister Peter Hauk MdL .

Baden-Württemberg bleibt wohl anglerfeindlich

Dass Baden-Württemberg mit eines der anglerfeindlichsten Bundesländer ist, mit deutschlandweit einzigartigen Regelungen wie einem Nachtangelverbot in der Fischereiverordnung ist weithin bekannt.

Ebenso ist bekannt dass der Landesfischereiverband Baden-Württemberg mit Mitgliedsaustritten zu kämpfen hat (Anglerverein Karlsruhe, Stuttgart, Linkenheim und weitere mit mehreren tausend Zahlern) und so beim DAFV nur noch 45.000 Zahler/mittelbare Mitglieder meldet.

Dass man da seitens des Landesfischereiverbandes versucht ist, da zuerst einmal "gute Stimmung" zu verbreiten ist daher nachvollziehbar.

Der Landesfischereiverband Baden-Württemberg verkündete auf seiner Website also nach seinem Fischereitag 2019 am Schluchsee großspurig einen "politischen Durchbruch" (per Screenshot gesichert).

Die da anwesenden Landtagsabgeordneten Reinhold Pix (GRÜNE) und Dr. Patrick Rapp (CDU) für die Regierungskoalition stellten nach Aussagen von Verband und Präsident Wahl deutliche Verbesserungen in Sachen Kormoranmanagement und Angeln für Kinder in Aussicht, auch das Problem Nachtangelverbot wäre angesprochen worden, so der Bericht auf der Seite des LFVBW.

Zitat LFVBW-Präsident Thomas Wahl:
Thomas Wahl konnte diese Zusagen kaum fassen: O-Ton: „Heute ist wie Weihnachten für mich!“ Unglaublich erfreut darüber, dass die Landesregierung endlich ein Entgegenkommen signalisiert, übergab er an Dr. Patrick Rapp, der als Landtagsabgeordneter der CDU BW sofort die Vorlage von Herrn Pix aufnahm und ebenfalls die volle Unterstützung nicht nur bei diesen Themen, sondern auch bei der Abschaffung des Nachtangelverbotes zusagte.

Angelpolitische Wunschträume des Verbandes und Antworten der Regierung passen nicht zueinander

Die Realität lässt sich aus den Antworten aus der Kleinen Anfrage der FDP zu den genannte Themenkomplexen ablesen:
Alles ist laut Regierung gut wie es ist, keine großen Änderungen geplant, Gespräche mit dem Verband gab es dazu bis jetzt nicht.

Diese Formulierung der Regierung kann man getrost als "Klatsche mit Anlauf" für den Landesfischereiverband bezeichnen:

Antwort Regierung,  Staatssekretärin Friedlinde Gurr-Hirsch MdL
Die Aussagen des Landesfischereiverbandes-Baden-Württemberg (LFVBW) wurden zur Kenntnis genommen. Gespräche mit dem LFVBW, welche einen konkreten Zeitplan nach sich ziehen würden, haben bislang keine stattgefunden.

Fazit zur Situation des Angelns in Baden-Württemberg nach der Antwort der Regierung

Ob das an den regierenden GRÜNEN liegt, dass hier keine Fortschritte für Angler, Angeln oder Anglerschutz erzielt werden konnten oder an der CDU, welche ja die meisten der anglerfeindlichen Regelungen in ihrer Regierungszeit einführte, das lässt sich von uns nicht beurteilen.

Wir können auch nicht beurteilen, was den Verband und seinen Präsidenten zur Einschätzung eines "politischen Durchbruches" brachte (für wen eigentlich? Waren nach der Lektüre der Antwort der Regierung vielleicht doch eher Natur- und Tierschützer gemeint als Angler?).

Fakt ist aber, dass ein Durchbruch im Sinne der Angler mit weniger Regulierung, einfacherem Kormoranmanagement, unbürokratischerem und früherem Zugang zum Angeln oder der Abschaffung des Nachtangelverbotes von der Regierung in keiner Weise angedacht sind.

Es wird daher aus Anglersicht dringend Zeit in Baden-Württemberg für einen realitätsnäheren und vor allem anglerfreundlichen Landesfischereiverband mit entsprechenden Kompetenz solche Entwicklungen auch zu erkennen und im Sinne der Angler zu drehen und Jahrzehnten endlich einer anglerfreundlichen Regierung.

Für Angler, Angeln und Anglerschutz auch im anglerfeindlichen Baden-Württemberg

[Anhang1]

Nachfolgend die Fragen (blau gekennzeichnet) des Antrages der Abg. Klaus Hoher u. a. FDP/DVP - "Modernisierung des Fischereirechts in Baden-Württemberg - Drucksache 16/6712" - mit den Antworten der Regierung.

Das Dokument kann hier auch als PDF heruntergeladen werden.



Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin,

das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zu dem Antrag wie folgt Stellung:

Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen

zu berichten,
1. inwieweit der vom Landesfischereiverband Baden-Württemberg verkündete „politische Durchbruch“ bezüglich der Vergrämung von Kormoranen und der Herabsetzung des Mindestalters für den Jugendfischereischein schon in einen konkreten Zeitplan der Landesregierung gemündet ist (siehe Website des Landesfischereiverbands Baden-Württemberg, „Politischer Durchbruch erzielt“);

2. bis wann sie den rechtlichen Rahmen für eine Vergrämung von Kormoranen in Schutzgebieten umzusetzen gedenkt;

Zu 1. und 2.: Die Aussagen des Landesfischereiverbandes-Baden-Württemberg (LFVBW) wurden zur Kenntnis genommen. Gespräche mit dem LFVBW, welche einen konkreten Zeitplan nach sich ziehen würden, haben bislang keine stattgefunden.

Die auf der Website des LFVBW getroffene Annahme, wonach die Landesregierung bisher eine Vergrämung von Kormoranen strikt abgelehnt habe, ist unzutreffend. Seit dem Jahr 2010 gestattet die „Verordnung der Landesregierung zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt und zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane“ (Kormoranverordnung – KorVO) Kormorane auf oder an Gewässern letal zu vergrämen, sofern diese außerhalb von Vogelschutzgebieten, Naturschutzgebieten und einigen weiteren Gebieten liegen.

Darüber hinaus kann die höhere Naturschutzbehörde nach § 45 Abs. 7 BNatSchG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 KorV auch in Schutzgebieten Ausnahmen erteilen. Von Januar 2014 bis Juni 2019 wurden hiernach insgesamt 29 Ausnahmen beantragt. Davon wurde 19 Anträgen stattgegeben, vier wurden abgelehnt, ein Antrag wurde zurückgezogen, zwei Anträge wurden nicht weiterverfolgt und drei Anträge wurden noch nicht beschieden. Diese Zahlen zeigen, dass die Regierungspräsidien bereits von den möglichen Ausnahmen zur Vergrämung des Kormorans in Schutzgebieten Gebrauch machen um den Fraßdruck deutlich zu reduzieren, soweit keine grundlegenden fachlichen Einwände entgegenstehen.

Ein rechtlicher Rahmen für eine Vergrämung von Kormoranen in Schutzgebieten besteht also bereits.

3. welche grundlegenden fachlichen Einwände einer einschlägigen Genehmigung im konkreten Einzelfall entgegen stehen können;

Zu 3.: Die Vergrämung von Kormoranen in Schutzgebieten erfordert jeweils eine Entscheidung im Einzelfall. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Vergrämung mit dem jeweiligen Schutzzweck oder den Erhaltungszielen des konkret betroffenen Schutzgebiets zu vereinbaren ist. Darüber hinaus sind die Vorgaben des speziellen Artenschutzes zu beachten, hierbei ist vor allem die mögliche Störwirkung auf lokale Populationen streng geschützter Arten zu prüfen. Eine Ausnahme ist beispielsweise nicht möglich, wenn sich durch die mit einer Kormoranvergrämung einhergehende Störung der Erhaltungszustand der Populationen einer streng geschützten Art verschlechtern würde.

4. ob das Vorhaben, gemeinsam eine praxisnahe und zeitgemäße Lösung zur Herabsetzung des Mindestalters für den Jugendfischereischein zu finden, den aktuellen Konsens der Landesregierung darstellt;

5. sofern es sich um den Konsens der Landesregierung handelt, ob sie die Herabsetzung des Mindestalters für den Jugendfischereischein von zehn auf sieben Jahre nunmehr befürwortet;

6. sofern es sich nicht um den Konsens der Landesregierung handelt, welche rechtlichen und tatsächlichen Gründe aus ihrer Sicht weiterhin gegen eine Herabsenkung des Mindestalters sprechen;

Zu 4., 5. und 6.: Grundsätzlich wird bezweifelt, dass ein sieben- bis zehnjähriges Kind hinreichend sachkundig ist, um den gesamten Umfang des Angelns selbstständig unter Aufsicht durchführen zu können. Dies beinhaltetet auch, einen Fisch sachgerecht zu betäuben und zu töten (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) und § 4 Abs. 1 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)). Generell können Kinder, sofern sie das entsprechende Alter noch nicht erreicht haben, als Helfer gemäß Fischereigesetz für Baden-Württemberg ((FischG) § 31 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Fischereigesetztes (VwV FischG) §§ 31 bis 35 Fischereischein Abs. 6.1) den Inhaber eines gültigen Fischereischeins bei der Ausübung der Fischerei unterstützen und somit schon frühzeitig an das Fischen und die Natur herangeführt werden.

Für einen breiten fachlichen und politischen Konsens haben sich keine Hinweise ergeben, die eine Änderung begründen würden.

7. ob sie Kenntnis über die Regelung des Landes Brandenburg hat, wonach Kinder und Jugendliche ohne den Fischereischein ab dem Alter von acht Jahren seit dem 1. August 2006 eigenständig Friedfische angeln dürfen, sofern sie eine gültige Fischereiabgabenmarke zum Preis von 2,50 Euro erworben haben;

8. wie sie diese Regelung als mögliches Modell für Baden-Württemberg bewertet;


Zu 7. und 8.: Ja, die Regelung ist bekannt. Brandenburg hat keinen mit Baden-Württemberg vergleichbaren Jugendfischereischein und differenziert nicht zwischen Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern. In Brandenburg dürfen alle Bürgerinnen und Bürger ab 8 Jahren ohne Fischereischein auf Friedfische mit der Friedfischhandangel fischen, wenn sie eine Fischereiabgabemarke erworben haben.

Dies ist für Baden-Württemberg kein mögliches Modell, da in § 31 Fischereigesetz geregelt ist, dass zur Ausübung der Fischerei ein gültiger Fischereischein erforderlich ist. Eine Unterscheidung, dass beim Angeln auf Raubfische ein Fischereischein notwendig und beim Angeln auf Friedfische nicht notwendig ist, kennt das badenwürttembergische Fischereirecht nicht. Eine solche Differenzierung wäre auch unter den Bedingungen, die in Baden-Württemberg mit seiner hohen Vielfalt von Gewässerlebensräumen bei einer relativ hohen Bevölkerungsdichte vorherrschen, nicht gerechtfertigt. Die fachliche Anleitung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen beim Angeln durch erwachsene Fischereischeininhaberinnen und Fischereischeininhaber wird als wesentlicher Baustein angesehen, damit der Fischereinachwuchs fischereiliche Sachkunde und Naturkompetenz erlangt.

9. ob das Vorhaben, über die Herabsetzung des Mindestalters für den Jugendfischereischein hinaus auch das Nachtangelverbot abzuschaffen, den aktuellen Konsens der Landesregierung darstellt;

10. sofern es sich um den Konsens der Landesregierung handelt, ob die Änderung des einschlägigen § 3 Absatz 1 der Landesfischereiverordnung noch in die aktuelle Novellierung der Verordnung mit aufgenommen werden soll;

11. sofern es sich nicht um den Konsens der Landesregierung handelt, welche rechtlichen und tatsächlichen Gründe aus ihrer Sicht weiterhin gegen eine Abschaffung des Nachtangelverbotes sprechen;

Zu 9., 10. und 11.: Nach der geltenden Landesfischereiverordnung dürfen Angler in Baden-Württemberg bis eine Stunde nach Sonnenuntergang und ab einer Stunde vor Sonnenaufgang angeln. Das Fischen auf Wels, Flusskrebs und Aal ist bis Mitternacht beziehungsweise bis 1 Uhr nachts während der Sommermonate möglich, es gibt also kein generelles Nachtangelverbot.

Zur Sache hat die Debatte bereits anlässlich der ersten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktion der FDP/DVP – Gesetz zur Änderung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (Drucksache 16/47; Plenarprotokoll 16/7, 29.06.2016) gezeigt, dass ein politischer Konsens im Hinblick auf eine mögliche Änderung der Landesfischereiverordnung in diesem speziellen Punkt nicht zu erkennen ist. Seitdem haben sich noch keine Hinweise auf einen breiten fachlichen und politischen Konsens ergeben, der eine Änderung begründen würde.

Im Übrigen genehmigen die oberen Fischereibehörden in begründeten Einzelfällen ein Angeln während der gesamten Nachtzeit. Dies betrifft insbesondere Gewässer, in denen fischereiliche oder fischökologische Erhebungen durchgeführt werden, mit dem Ziel neue Hegepläne zu erstellen, oder Gewässer, die aus Gründen der Fischhege vergleichsweise intensiv beangelt werden sollten.

12. welche Verbände sie in die aktuelle Anhörung zur Novellierung der Landesfischereiverordnung einbezogen hat und welche Kriterien sie bei der Auswahl der Verbände angewandt hat;

Zu 12.: Ziffer 5.3. Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Erarbeitung von Regelungen (VwV Regelungen vom 27. Juli 2010 – Az.: 5-05/22 – zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12.12.2017 (GABl. 2018, S. 2)) regelt die Beteiligung außerhalb der Landesverwaltung, Anhörung. Danach kann das federführende Ministerium weitere Behörden, Körperschaften und Verbände anhören. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat die Anhörung im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens durchgeführt. Der Verteiler zur Anhörung der Landesfischereiordnung ist der Anlage „Verteiler Anhörung“ zu entnehmen.

13. aus welchen Gründen sie die nach § 19 der Landesfischereiverordnung ursprünglich bis zum 31. Dezember 2017 befristete Schonzeit für den Aal im Rhein und in dessen Nebengewässern nun abermals bis 31. Dezember 2022 verlängern will;

Zu 13.: Die Bestände des Europäischen Aals sind in den letzten Jahrzehnten dramatisch eingebrochen. Aus diesem Grund wurde vor einigen Jahren für die Rheinschiene Baden-Württembergs, dem Hauptabwanderkorridor für die Aale aus Hoch- und Oberrhein, eine ganzjährige Schonzeit ausgesprochen.

Zusätzlich wurden weitere Maßnahmen zur Bestandsstützung wie die Förderung von Besatzmaßnahmen mit jungen Aalen, eine Verbesserung der Abwanderungsmöglichkeiten und eine Anhebung der Schonmaße eingeführt. Dies geschah zeitgleich mit der Umsetzung des EU-Aal-Bewirtschaftungsplanes Rhein, der aufgrund der EU-Verordnung 1100/2007 zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals, zusammen mit den anderen Ländern entlang des Rheins und seiner Zuflüsse (Rheinland-Pfalz, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen), erarbeitet wurde. In diesen Ländern wurden ähnliche Schutzmaßnahmen umgesetzt.

Ziel aller dieser Anstrengungen ist es, die Quote an abwandernden laichbereiten Blankaalen zu steigern, um die Rate an nachwachsenden jungen Glasaalen anzuheben. Dies wird von der EU gefordert und ist vor dem Hintergrund der schwindenden Aalbestände notwendig. Da natürlicherweise kaum noch Glasaale in den Rhein einwandern, werden diese seit Inkrafttreten des EU-Aal-Bewirtschaftungsplanes Rhein in gleichbleibend hoher Zahl besetzt. Diese Tiere benötigen allerdings bis zu 20 Jahre, um zu Blankaalen heranzuwachsen. Daher steigen zwar die Bestände an jungen, nachwachsenden Aalen im Rheingebiet seit Umsetzung der AalSchutzmaßnahmen langsam an, die Quote an abwandernden Blankaalen jedoch nicht.

14. welche Regelungen diesbezüglich ihrer Kenntnis nach derzeit in Rheinland-Pfalz, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Frankreich gelten;

Zu 14.: In Rheinland-Pfalz, Hessen und Nordrhein-Westfalen wurden neben den bereits erwähnten Schutzmaßnahmen auch Verzehrsempfehlungen ausgesprochen, die den Konsum von Aalen, aufgrund deren Belastung vor allem mit Dioxinen und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB), begrenzen sollen. Wie in BadenWürttemberg sanken auch in diesen Ländern die fischereilichen Entnahmemengen an Aal beträchtlich. Auch in Frankreich wird vom Aalverzehr abgeraten, und dies ist Teil eines für ganz Frankreich erarbeiteten Bewirtschaftungsplanes. Durch die in Baden-Württemberg bestehenden Aal-Schonbestimmungen erübrigen sich zudem derartige Verzehrsempfehlungen.

15. wie sie die Sinnhaftigkeit und Zweckmäßigkeit einer nicht einmal zwischen den betroffenen deutschen Ländern abgestimmten Rechtslage entlang des Rheins bewertet.

Zu 15.: Von den Ländern im Rhein-Einzugsgebiet wurde gemeinschaftlich ein Plan zur Bewirtschaftung des Aals abgestimmt, aufgestellt und 2008 der EU vorgelegt. Dieser Plan wurde von der EU genehmigt, ebenso die Pläne für die übrigen relevanten deutschen Aal-Einzugsgebiete (https://www.portalfischerei.de/bund/bestandsmanagement/aalbewirtschaftungsplaene/). Die Umsetzung der fischereilichen Belange regelt jedes Land selbst, sei es durch entsprechende Verordnungen oder Empfehlungen. Aufgrund dieser Maßnahmen erholen sich derzeit die Aalbestände im Rheineinzugsgebiet. Die Sinnhaftigkeit und Zweckmäßigkeit dieser fischereilichen Maßnahmen wird daher als hoch bewertet.

Mit freundlichen Grüßen

gez. i.V. Friedlinde Gurr-Hirsch MdL


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Kommentare  

Zitat
Zu 4., 5. und 6.: Grundsätzlich wird bezweifelt, dass ein sieben- bis zehnjähriges Kind hinreichend sachkundig ist, um den gesamten Umfang des Angelns selbstständig unter Aufsicht durchführen zu können.
Zitat Ende

Grundsätzlich sollte man zuerst mal die Sachkunde von Politikern anzweifeln, welche Kinder vom selbstständigen Angeln abhalten wollen.

Angelnde Kinder hängen weniger vor Rechner Smartphone und Glotze und lernen zudem etwas elementar wichtiges fürs ihre Zukunft:Nachhaltigkeit, Respekt und Verantwortung!

Ansonsten..wie gehabt...B-W ist und bleibt vermutlich znter diesem L-V weiterhin der Angel Gulag Deutschlands.

Logisch..man kann als Angler halt nur ernten, was über Jahre durch die Interessenvertretung gesät wurde.

Und das kann man getrost als Handwerklichen Pfusch bezeichnen.

Lobbytechnisches Totalversagen
Ein Brüller!
Und der "Durchbruch", den der LFB BaWü vermeldet hat,
darf wohl als "Fake News" angesehen werden.
Es ist ein Drama wie die Landesregierung BW mit dem Thema Kormoran in FFH und Vogelschutzgebieten umgeht. Früher war dort eine letale Vergrämung möglich, nun sind aufwändige Anträge erforderlich, die vielfach nicht zum Erfolg führen.
In der Praxis zeigt sich klar - so auch im Hegeplan Rot- dass seltene Arten wir Neunauge, Strömer, Äsche und Bachforelle- stark durch Kormoranbefall leiden und gefährdet sind. Hier ist eine Öffnung von der Fischhege i.V. mit der JV Schw. Hall beantragt seit letztem Jahr. Trotz Zusage von Min. Hauk beim LJT in Sigmaringen an den Unterzeichner, dies bald zu entscheiden, ist nichts geschehen. Dies spricht Bände. Anfragen an die Landesreg. , den LFV und den LJV werden nicht beantwortet. Keine Antwort ist auch eine.....

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