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Aktualisierung 14. 07. 2021
Nachtangelverbot - Verwaltungsgerichtsurteil stärkt Angler

Aktualisierung 15.04. 2020

Heute wurde die geänderte Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (Landesfischereiverordnung - LFischVO -) veröffentlicht.

Das Nachtangelverbot im "§ 3 - Fischerei mit Angeln" bleibt unverändert bestehen:
".........
Der Fischfang ist nur eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, der Aal-, Wels- und Krebsfang bis 24 Uhr, für den Zeitraum der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 1 Uhr, gestattet."

Nachtangelverbot: Einzigartig in Deutschland – Anglerfeindliches Baden-Württemberg

Dass der Staat sich soweit einmischt in Belange der Bürger und das Angeln nachts staatlicherseits verbietet, während seitens des Staates dennoch nachts getaucht werden darf im gleichen Gewässer, Kanu gefahren, am Ufer Partys veranstaltet werden können oder gejagt werden darf, das zeigt die Widersinnigkeit dieses in Deutschland einzigartigen Verbotes im Bundesland Baden-Württemberg auf.

Und es zeigt auch die Anglerfeindlichkeit der Regierungs-Parteien im Landtag von Baden-Württemberg. Die zwar Partys, tauchen, Kanufahren oder Jagd erlauben an den Gewässern, aber das ruhige, naturnahe und nachhaltige Angeln nicht.


Vereine arbeiten an Abschaffung Nachtangelverbot in Baden-Württemberg

Nachdem nach wie vor vom Landesfischereiverband Baden-Württemberg keine konkrete und zielgerichtete Arbeit zur Abschaffung des Nachtangelverbotes stattfindet und der Landtagsabgeordnete der CDU, von Eyb, der gleichzeitig Präsident des Landesfischereiverbandes, dazu im Parlament bei Antrag auf Abschaffung sogar schweigt, werden kluge Vereine, die aus dem untätigen Landesverband ausgetreten sind, nun selber tätig.

Nachfolgend dazu ein Text des Vorsitzenden des Württembergischer Anglerverein e.V., Hans Hermann Schock.

Dazu ist das Nachtangelverbot in Baden-Württemberg ja kein Gesetz. Dieses Nachtangelverbot steht nur in der Verordnung (siehe dazu auch: Behörden, Gesetze und Institutionen rund ums Angeln in: Baden-Württemberg )

Das bedeutet ja auch, dass sich der Landtag eigentlich gar nicht mit diesem Thema beschäftigen müsste. Es läge alleine am Willen des zuständigen Ministers Peter Hauk im Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) .

Er könnte dies in eigener Verantwortung ressortintern regeln und das Nachtangelverbot abschaffen. Auch hier scheint die CDU als Juniorpartner der GRÜNEN eher an Macht- und Koalitionsräson zu denken als daran, ihre angelnden Bürger nicht zu kriminalisieren und vor ungerechtfertigten Verboten und Einschränkungen zu bewahren. Vielleicht hilft hier ja auch der Brief an die Abgeordneten des Württembergischen Anglervereines.

Thomas Finkbeiner


Der Württembergische Anglerverein wird tätig

Bereits im Mai 2018 haben wir alle Angeordneten des Landtages in Baden-Württemberg angeschrieben und informiert und befragt.

Mit vielen Informationen zum Angeln:
Wie viele Menschen in Deutschland angeln, welche Wirtschaftskraft dahintersteckt, wie viele Arbeitsplätze davon abhängen und natürlich, dass man als Angelverein durch gesetzliche Verpflichtung als wichtigste Gewässermanager verantwortlich für die Fischbestände sind.

Mit dieser Umfrage wollten wir das Verhältnis der Abgeordneten zum Angeln erheben.
68 von 143 haben geantwortet.
Bis auf eine unentschlossene Stimme ist keine gegen das Angeln.

Allerdings haben nur 3 Mandatsträger von den Rückmeldungen einen Fischereischein.

Erstaunlicherweise gehen einige im Urlaub angeln weil es da unkomplizierter wie bei uns ist.

Insgesamt ein doch sehr gutes Umfrageergebnis gemessen an den 68 Antworten.
Wir haben uns dann höflich bei den Fraktionen bedankt.

Jetzt haben wir die Abgeordneten wieder angeschrieben.
Mit Informationen zum Wasserrecht und was man alles am und im Wasser zur Nachtzeit darf und die Bitte angeschlossen, den Minister zu unterstützen damit er das Nachtangelverbot abschaffen kann.

Wir haben den Weg mit einem Brief auf wertvollem Briefpapier gewählt, jeden mit Unterschrift mit Tinte.
Das macht einfach mehr Eindruck wie eine E-Mail. Ist auch persönlicher und das bisherige Ergebnis scheint uns Recht zu geben.

Wir hoffen dass es uns gelingt, das Nachtangelverbot im nächsten Jahr abzuschaffen.

Der Brief an die Abgeordneten:

Anrede

 

Stuttgart, den 25.9.2018
Sehr geehrter Herr/Frau….

ich möchte mich bei ihnen für die Teilnahme an unserer Umfrage zum Fischereischein bedanken. 68 von ihnen haben uns geantwortet. Eine respektable Zahl für eine Umfrage. Wir ziehen daraus den Schluss, dass bei ihnen das Thema Angeln sehr wohl bewusst ist und der Stellenwert der Angler, auch in Verbindung mit dem Naturschutz Anerkennung findet.

Dieses Ergebnis ermutigt uns zu einem weiteren Brief mit Informationen zum Angeln in Baden-Württemberg.

Das bestehende Nachtangelverbot in Baden-Württemberg.
Was darf der Bürger eigentlich nachts am und im Wasser?
• Er darf am Fluß- oder Seeufer sitzen und leise eine Sonate an den Mond singen oder mit seiner Gitarre spielen.
• Er darf am Fluß- oder Seeufer seinen Grill aufbauen und sich eine Mahlzeit zubereiten und am Ufer verzehren.
• Er darf, wo immer der Weg breit genug ist mit seinem Fahrrad, Mountainbike oder EBike entlang des Gewässers fahren.
• Er darf um den See joggen, alleine oder in Gruppen.
• Er darf im Gewässer baden, sofern es nicht durch eine Sonderregelung verboten ist.
• Er darf im Gewässer mit einem kleinen Wasserfahrzeug ohne Fremdantrieb Bootsfahren, sofern es nicht durch eine Sonderregelung verboten ist.
• Er darf Wasser schöpfen um seinen Garten am Seeufer zu gießen.
• Er darf seinen Hund schwemmen oder zum apportieren ins Wasser schicken.
• Der Jäger darf am Wasser sitzen und Jagen.
• Alles zur Nachtzeit.
• Der Angler muss eine Stunde nach Sonnenuntergang das Angeln einstellen und darf erst wieder eine Stunde vor Sonnenaufgang mit dem Angeln beginnen.(Ausnahmeregelung für Aal)
• In der Zwischenzeit darf er alles Obengenannte tun. Baden, schwimmen, bootsfahren, grillen joggen usw. oder dem Jäger bei der Jagd zusehen.
• Nur ruhig am Ufer sitzen und angeln ist verboten.

Dieses Nachtangelverbot ist in der Landesfischereiverordnung Baden-Württemberg geregelt.
Diese Verordnung muss neu geregelt werden, da ein Teil der Verordnung nicht wirklich gesetzeskonform ist und eine Klage beim Verwaltungsgericht dazu vorliegt. Diese Neuregelung soll Anfang 2019 umgesetzt werden.

Im Zuge dieser Änderung wäre es einfach, das in der Bundesrepublik einmalige Nachtangelverbot aufzuheben. Einfach Text ändern und fertig. Ohne Lesung und Abstimmung im Parlament.
Wieso schreibe ich ihnen dazu? Das kann doch der zuständige Minister regeln. Ja, das haben wir auch gedacht. Aber es gibt wohl einen Koalitionsvertrag in dem das Nachtangelverbot einen hohen Stellenwert hat. Und der zuständige Minister kann (darf) das doch nicht alleine entscheiden.
Meine Bitte an sie, schaffen sie dieses Nachtangelverbot einfach ab.

 

Mit freundlichen Grüßen und für alle Angler mit Fischergruß Petri Heil
1. Vorsitzender Württembergischer Anglerverein e.V.
Hans-Hermann Schock

 

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Hans Hermann Schock


Zur Geschichte vom Nachtangelverbot: Fischereiverbände verhinderten Abschaffung

2003 sollte das Nachtangelverbot im Zuge des Bürokratieabbaus abgebaut werden. Ausgerechnet der von Anglern bezahlte Landesfischereiverband verhinderte dies mit einem Schreiben an den damaligen Ministerpräsidenten Teufel [ siehe Anhang 1].

Dass es auch zu der Zeit schon Kopflampen und andere Lichtquellen für Angler gab, müssen Funktionäre eines von organisierten Sport- und Angelfischer bezahlten Verbandes natürlich nicht zwangsweise wissen, wenn sie selber nicht nachts angeln gehen (sofern sie überhaupt selber angeln und Ahnung davon haben).

 

Argumente gegen die Abschaffung des Nachtangelverbotes seitens des Verbandes abseits jeder Vernunft und gelebter Praxis

Da können dann solche abstrusen Argumentationen im Brief an den Ministerpräsidenten rauskommen:
Dass Angler nachts nicht angeln lasse könne, „weil im Dunkeln Schäden am Gewässerrand zu erwarten seien“.

Ebenfalls ein seltsames Argument für einen Verband, der eigentlich Interessen der Angler vertreten sollte:
Es sei „kein sachgemäßer allgemeiner Fischfang insbesondere hinsichtlich Drill, Anlandung und Behandlung angelandeter Fische einschließlich Tötung möglich. Besondere Probleme sind beim Abhaken und Zurücksetzen geschonter Fische zu erwarten, da diese Handlungen im Dunkeln stark erschwert bis unmöglich sind.“

Noch besser ist das Argument mit der nachts nicht durchzuführenden Kontrolle:

Bei allgemeiner Zulassung der Nachtfischerei wäre eine wirksame Fischereiaufsicht nicht mehr möglich, den Aufsichtspersonen auch gar nicht zuzumuten.

Der Verband schreibt also öffentlich, man wäre nicht in der Lage und willens, den Auftrag zur Fischereiaufsicht nachts ordnungsgemäß zu erfüllen – und deswegen müsse das Nachtangelverbot beibehalten werden.

Man will also als Verband ein Verbot, dass man weder kontrollieren kann noch will.

Die Schwarzangler dürfte diese Sichtweise des Verbandes sehr freuen,wenn sie nachts ungestört von Kontrollen des Verbandes am Gewässer machen können was sie wollen.

Wäre es vielleicht möglich, dass das Wissen anwesender Angler, die legal Nachts angeln dürfen, auch Schwarzangler eher vom Gewässer fern hält – Entdeckungsrisiko - als wenn ein Verband meint, er könne und wolle nachts das Verbot nicht kontrollieren?

Bis heute hat sich der Landesfischereiverband Baden-Württemberg für die Verunglimpfung von Anglern und seine abstruse und anglerfeindliche Argumentation gegen Angler und für ein Nachtangelverbot nicht öffentlich entschuldigt.

 

Abstimmung im Verband wg. Nachtangelverbot

Einer der Vorgänerverbände des Landessfischereiverbandes (VfG, der Verband für Fischerei und Gewässerschutz in Baden-Württemberg e. V. ) organisierte sogar 2011 eine Abstimmung zum Nachtangelverbot. Ebenso 2013 der Landesfischereiverbandes Baden e. V. . Nachlesbar in der Drucksache 15 / 5748 19. 09. 2014 des Landtages von Baden-Württemberg. [siehe Anhang 2]

Dass mit jeder Abstimmung pro oder Contra und einer verbandlichen Stellungnahme dazu der Verband immer gegen einen Teil seiner Mitglieder votiert, ist klar.

Einzig mit der Aufhebung des staatlichen Nachtangelverbotes in der Verordnung könnte man beide Seiten zufrieden stellen.

Denn es besteht weite die Möglichkeit, dass jeder Verein und Gewässerbewirtschafter, der dass will, ein Nachtangelverbot an seinen Gewässern erlassen kann und so seinen Wunsch durchsetzen kann.

Aber nur ohne das Nachtangelverbot können auch die Vereine und Gewässerbewirtschafter, denen es daran liegt, dass auch Angler nachts an ihren Gewässern sein können, auch mitgenommen werden.

Dass dies die Funktionäre der Fischereiverbände nicht begriffen haben und auf eine Abstimmung setzen, sagt schon viel über deren Verständnis von Anglern und Angeln und politischen Prozessen aus.


Abstimmung im Landtag zur Abschaffung des Nachtangelverbotes – Das Versagen von Verbandspräsident Arnulf von Eyb

Der Präsident des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg, der CDU – Landtagsabgeordnete Arnulf von Eyb, hat nach unseren Informationen in den Ausschussberatungen zum Antrag der FDP auf Abschaffung des Nachtangelverbotes nur kurz etwas gesagt, um dann vor der Abstimmung den Saal zu verlassen, weil er nicht für die Abschaffung stimmen wollte. Dazu hat der Präsident von Eyb bei beiden Beratungen des Landtages zum Antrag der CDU im Plenum nichts gesagt und auch keine Zwischenfrage gestellt.

Bei der namentlichen Abstimmung nach der zweiten Beratung hat der Präsident des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg, Arnulf von Eyb, dann nicht für die Abschaffung des Nachtangelverbotes gestimmt, sondern sich gemeinsam mit seinem CDU-Fraktionskollegen Karl Zimmermann enthalten.

Die Fraktionen der antragstellenden FDP, der SPD und der AfD stimmten der Abschaffung zu, GRÜNE und CDU stimmten gegen die Abschaffung.

Hier das Video aus dem Landtag dazu mit der namentlichen Abstimmung (ab 1.01.33)

video landtag bw

Wie sehr sich die CDU als Juniorpartner der GRÜNEN nur um Machterhalt statt um konstruktive Arbeit für seine angelnden Bürger zu kümmern scheint, dürfte angesichts der Fakten ein für viele nachvollziehbarer Vorwurf sein.

 
Thomas Finkbeiner

 

Anhänge


Anhang 1

Schreiben des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg an den Ministerpräsidenten Teufel zur Verhinderung der Abschaffung des Nachtangelverbotes, 2003


Maßnahmenkatalog zum Bürokratieabbau

siehe auch Schreiben vom 12.11.03 an den Ministerpräsidenten

Aus der Tagespresse hat der Landesfischereiverband vom „Maßnahmenkatalog zum Bürokratieabbau“ erfahren und sich erst einmal gefreut. Bei näherem Hinschauen auf der Homepage des Staatsministeriums mussten wir dann aber zu unserer Überraschung feststellen, dass es künftig einen Fischereischein auf Lebenszeit geben, das Nachtfischverbot aufgehoben werden und die Anzeigepflicht für Fischereipachtverträge abgeschafft werden soll! 

Zu den genannten Maßnahmen hat der Landesfischereiverband aus fachlichen Sicht folgende Anmerkungen in einem offenen Brief am 24.10.2003 an den Ministerpräsident Erwin Teufel (MdL) geschrieben und darum gebeten, für die Streichung der angesprochenen Punkte aus dem Maßnahmenkatalog zu sorgen:

Aufhebung des Nachtfischverbots 
Das Nachtfischverbot führt zu keinen wesentlichen Einschränkungen der Angelfischerei, denn der zulässige Angeltag ist mit 10 bis 18 Stunden wirklich lang genug, jedenfalls für einen vernünftigen Fischer. Eine Aufhebung des Verbots würde aber zu einer erheblichen Störung der Nachtruhe der Fische und der am und im Wasser lebenden Tierwelt führen. Vor allem Vögel wären gefährdet, aber auch andere Arten. Ferner wäre eine verstärkte Gefährdung der Pflanzenwelt der ökologisch besonders sensiblen Gewässerrandstreifen nahezu sicher. Bei Nacht ist zudem die Einhaltung eines sachgemäßen Fischfangs beispielsweise hinsichtlich Drill, Anlandung und Tötung erheblich erschwert. Ein weiteres Problem ist die Gefahr der Fischwilderei. Bei allgemeiner Zulassung der Nachtfischerei wäre eine wirksame Fischereiaufsicht nicht mehr möglich, den Aufsichtspersonen auch gar nicht zuzumuten. Die Aufhebung des Verbots würde also zu einer Gefährdung der Fischbestände führen. Nach unserer Auffassung würde somit die Zulassung der Angelfischerei zur Nachtzeit gegen Grundsätze des Natur- und Tierschutzes verstoßen und die Fischbestände gefährden. Eine Aufhebung lehnen wir als Vertreter der Fischerei und als anerkannter Naturschutzverband deshalb entschieden ab. Sie würde dem Anspruch der Angelfischer als Naturschützer nicht gerecht, sondern ihr einen schlechten Ruf einbringen und ihr ungleich mehr schaden als sie einzelnen Interessenten nützen könnte.

Abschaffung der Anzeigepflicht für Fischereipachtverträge bei der Fischereibehörde
Seit Jahren fordern Natur- und Tierschutzverbände eine stärkere staatliche Überwachung der Berücksichtigung ökologischer Belange im Rahmen der Hegepflicht. In einigen Bundesländern wurden deshalb Pflicht-Hegepläne eingeführt, die von der Fischereibehörde zu genehmigen sind. So einen bürokratischen Aufwand wollen wir nicht. In Baden-Württemberg haben wir statt dessen schon seit 1980 die Anzeigepflicht für hegeübertragende Fischereipachtverträge. Sie ist eine sehr ökonomische und gleichzeitig die einzige praktikable Möglichkeit der Fischereiverwaltung, flächendeckend auf eine „ökologische Gestaltung“ von Fischereipachtverträgen einzuwirken. Das Verfahren hat sich hervorragend bewährt und inzwischen zu einer partnerschaftlichen, fachlichen Überarbeitung des Vertragsentwurfs entwickelt. Hier werden die fachlichen Aspekte eingebracht, die eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände gewährleisten. Wie wichtig der Erhalt der Anzeigepflicht ist, zeigt sich darin, dass auch heute noch der weitaus größte Teil der Vertragsentwürfe überarbeitet wird. Diese fachliche Überarbeitung der Fischereipachtverträge wird von allen begrüßt, denen es wirklich um die Hege der Fischbestände geht. Eine Abschaffung der Anzeigepflicht läge nur im Interesse derjeniger, die an einer Einhaltung der Hegepflicht nicht interessiert sind und ihr Fischereirecht ohne Rücksicht auf die Nachbarn und die Natur nutzen wollen. Es ist daher zu befürchten, dass die Streichung der Anzeigepflicht schlimme Folgen nicht nur für die Fischbestände, sondern auch für das Ansehen der Fischerei hätte. Deshalb müssen wir uns auch gegen diesem Vorschlag nachdrücklich aussprechen. 

Fischereischein auf Lebenszeit
Dieses Thema haben wir schon oft diskutiert und letztlich nicht für wert befunden, es weiter zu verfolgen. Wir bezweifeln, dass für die Bürger oder die Verwaltung nennenswerte Vorteile resultieren, die die entstehenden Nachteile aufwiegen. Der Fischereischein ist nicht mit dem Führerschein vergleichbar, denn er wird nicht in einem Zentralregister erfasst. 

Zu den Punkten Nachtfischverbot und Anzeigepflicht von Pachtverträgen legen wir diesem Schreiben eine Stellungnahme eines Fachmanns für Fischereirecht bei, die unsere Bedenken in vollem Umfang bestätigt.

Stellungnahme:

Abschaffung des § 19 (Anzeige von Pachtverträgen)
Hegemaßnahmen (insbesondere die Regelung der Befischungsintensität und die Vornahme eventueller Fischbesätze) in Verwaltung des Eigentums „Fischereirecht“ dürfen nur von dessen Inhaber und dem Pächter, dem die Hegeverpflichtung übertragen ist, vorgenommen werden. Die Abschaffung der Verpflichtung zur Anzeige der hegeübertragenden Fischereipachtverträge würde einmal dazu führen, dass bei einem wesentlichen Teil der Gewässer für die Fischereiaufsicht nicht mehr bekannt ist, wer diese zentrale Verpflichtung des Fischereirechts zu erfüllen hat. Darüber hinaus würde ein effizientes und sehr verwaltungsökonomisches Institut beseitigt, das hierzulande die in anderen Ländern vorgeschriebenen, genehmigungspflichtigen Hegepläne ersetzt. Durch die Verpflichtung zur Anzeige, die im Übrigen die Vertragsparteien nicht nennenswert belastet, wird der Fischereibehörde die Möglichkeit eröffnet, bereits im Vorfeld des Vertragsvollzugs die Einhaltung der aus der Hegepflicht für das betroffene Gewässer folgenden fischereilichen Möglichkeiten (z. B. Befischungsintensität, Fischbesatz) zu beurteilen und gegebenenfalls auf die Vertragsparteien für eine ökologische Gestaltung des Vertrags einzuwirken. Wie notwendig diese fachliche Überarbeitung in der Praxis ist, zeigt, dass auch heute noch in über drei Viertel der angezeigten hegeübertragenden Pachtverträge zur Vermeidung einer förmlichen Beanstandung Vertragsänderungen auf Vorschlag der Fischereibehörde vorgenommen werden müssen. Die Überprüfung der aus der Hege folgenden Verpflichtungen ohne Anzeige und vor Ort würde demgegenüber einen nicht leistbaren Verwaltungsaufwand (z. B. Einforderung von vielfältigen Auskünften, umfangreiche und teure Fischbestandsaufnahmen) und ein Mehr an Bürokratie erfordern. Im Ergebnis würde daher die Abschaffung der Anzeigepflicht zu einer wesentlichen Aushöhlung der im Interesse von Natur-, Umwelt- und Tierschutz notwendigen Überwachung der Hege führen und somit diesen Belangen entgegen wirken. Der verfassungsrechtliche Schutzauftrag würde damit verfehlt. Völlig zu Recht würden Natur- und Tierschutzverbände die Einführung anderer Kontrollmechanismen (z. B. Hegepläne) fordern.

Verbot zur Fischerei in der Nachtzeit
Das Verbot der Angelfischerei zur Nachtzeit ergibt sich zwingend aus dem Schutz der in und am Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt und aus der nicht notwendigen Beeinträchtigung ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten (Art. 20a GG, Art. 3a und 3b LV, § 13 Abs. 1). Abgesehen davon, dass dieses Verbot zu keinen fühlbaren Einschränkungen der Angelfischerei führt (die zulässige Angelzeit beträgt selbst an den kürzesten Tagen im Jahr mehr als 10 und im Sommer bis zu 18 Stunden) und aus hegerischen Gründen damit die Angelfischerei zur Nachtzeit nicht notwendig ist, muss bedacht werden, dass der Aufenthalt der Angler am Gewässer zur Nachtzeit sowohl die notwendige Nachtruhe der Fische als auch der am Wasser lebenden Tierwelt (z. B. Vögel, Kleinsäuger) gravierend stört. Durch das Betreten der Ufer mit oder ohne Beleuchtung wird die Pflanzenwelt stark gefährdet; erhebliche Schäden gerade an den ökologisch besonders sensiblen Gewässerrandstreifen (§ 1a WHG; § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG; § 68b WG; § 24b NatSchG) sind zu erwarten. Selbst bei umsichtigen Verhalten, das keineswegs immer gewährleistet ist, werden bei Nacht unter fehlender oder nur geringer Beleuchtung „Fehltritte“ mit großen Folgen nicht nur selten vorkommen. Geräusche und Erschütterungen ergänzen dies. Bei Nacht ist auch kein sachgemäßer allgemeiner Fischfang insbesondere hinsichtlich Drill, Anlandung und Behandlung angelandeter Fische einschließlich Tötung möglich. Besondere Probleme sind beim Abhaken und Zurücksetzen geschonter Fische zu erwarten, da diese Handlungen im Dunkeln stark erschwert bis unmöglich sind. Wegen Dunkelheit nicht einsehbare Hindernisse beim Wurf und Einholen der Angel können zu verzögerter Anlandung der gefangenen Fische oder gar zum Abreißen der Angelschnur führen, so dass vermehrt vermeidbare Beeinträchtigungen entkommener Fische z. B. durch zurückbleibende Haken zu erwarten sind.
Damit verstößt die Angelfischerei zur Nachtzeit unabhängig davon, ob sie auf Raub- oder Friedfische ausgeübt wird, gegen die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (insb. § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 9, § 4, § 41 Abs. 1 BNatSchG, § 1 Abs. 2, § 2 Nr. 2, § 3 , §§ 27 und 29 NatSchG) sowie des Tierschutzes (§§ 1 und 17 TierSchG). Diese Grundsätze stehen allen Bestrebungen auf Aufhebung des Verbots der Angelfischer zur Nachtzeit entgegen. In Natura 2000-Gebieten steht zudem das Verschlechterungsverbot der Aufhebung entgegen. Hinweise darauf, dass in anderen Bundesländern kein entsprechendes Verbot besteht oder dessen Aufhebung diskutiert wird, rechtfertigen nicht den Verstoß gegen Natur- und Tierschutzrecht. Darüber hinaus würden die Angler ihrem Anspruch als Naturschützer nicht mehr gerecht. Gerade von ihnen muss erwartet werden, dass sie die Notwendigkeit der Natur auf eine möglichst ungestörte Nachtruhe respektieren. Nicht von geringer Bedeutung ist auch, dass durch das Angeln bei Nacht praktisch der Schutz des Fischereirechts als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG aufgehoben wird. Weder besteht für den potentiellen Fischwilderer als Hemmschwelle die Gefahr gesehen zu werden noch ist es den Aufsichtsorganen (i. d. R. den ehrenamtlichen Fischereiaufsehern) zuzumuten, in der Nacht auf "Streife" zu gehen. Selbst die Möglichkeit, in den Pacht- und Erlaubnisverträgen im Einzelfall dieses Verbot aufzunehmen, wird nur begrenzt wirksam sein, weil dann kein generelles gesetzliches Verbot mehr besteht und damit selbst bei vertraglichem Verbot die Hemmschwelle für einen Verstoß ("der Nachbar tut es auch") weitgehend entfällt. Dass in einem Teil der Bundesländer (im wesentlichen das frühere preußische Rechtsgebiet) eine solches Verbot nicht gilt, kann das traditionell in Baden (§ 30 der Landesfischereiverordnung vom 2. Februar 1888) und in Württemberg (§ 5 der Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen betreffend die Ausübung der Fischerei vom 1. Juni 1894 geltende Verbot zum Angeln in der Nacht nicht infrage stellen. Auch in vielen anderen Bereichen der Ausübung der Fischerei mit der Angel bestehen sehr unterschiedliche Regelungen (z. B. Schonbestimmungen), so dass die Angler gewohnt sind, mit unterschiedlichem Landesfischereirecht zu leben.


Die Gründe, die für die Einschränkung des Verbots der Nachtfischerei auf Aal, Wels und Krebse (§ 3 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 LFischVO) ausschlaggebend waren, können nicht verallgemeinert werden. Für die Lockerung des Verbots in diesen speziell gelagerten Fällen ist maßgebend, dass die genannten Fischarten im wesentlichen nachtaktiv sind und damit zur Tageszeit kaum gefangen werden können. Außerdem wird die Fischerei auf diese Arten nur während weniger Monate ausgeübt. Abgesehen davon, dass die Fischer ihre Fanggeräte gezielt auf Wels und Aal ausstatten können, lassen die hegerischen Gründe (beide Arten müssen zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts in den Beständen ausreichend befischt werden können) auch im Hinblick auf das Natur- und das Tierschutzgesetz diese Ausnahme als gerechtfertigt erscheinen. Die anderen Fischarten dagegen können in ausreichendem hegerischen Umfang bei Tageszeit gefangen werden.

Schlussbemerkung
Durch die Einfügung des Staatsziels Tierschutz in das Grundgesetz sowie der Staatsziele des Umweltschutzes und des Tierschutzes in die Landesverfassung (Art 3a und 3b LV) werden Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit aufgefordert, die natürlichen Lebensgrundlagen sowie die Tiere als Lebewesen und Mitgeschöpfe zu achten und zu schützen. Da auch die Fische und deren Lebensraum davon umfasst werden, steht dies sowohl einer Abschaffung der Anzeigepflicht der hegeübertragenden Pachtverträge (§ 19) als wesentlicher Teil der notwendigen Fischereiaufsicht als auch der Aufhebung des Verbots zur Angelfischerei während der Nachtzeit (§ 44 Abs. 1 Nr. 11, § 3 Abs. 3 Satz 5 LFischVO) entgegen.


Anhang 2

Antrag von Arnulf von Eyb (CDU, damals Opposition) im Landtag von Baden-Württemberg zur Information übers Nachtangelverbot

 

Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5748 19. 09. 2014

Eingegangen: 19. 09. 2014 / Ausgegeben: 21. 10. 2014 1

Antrag

Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. zu welchen Zeiten in Baden-Württemberg ein Nachtangelverbot gilt und ob es für bestimmte Fischarten Sonderregelungen gibt; 2. wie sie das Nachtangelverbot in Baden-Württemberg bewertet; 3. wie sich nach ihrer Kenntnis die Fischereiverbände in Baden-Württemberg zum Nachtangelverbot positionieren; 4. welche Gründe aus ihrer Sicht für und welche gegen die Aufhebung des Nacht - angelverbots in Baden-Württemberg sprechen; 5. inwieweit die Aufhebung des Nachtangelverbots in Baden-Württemberg zu einer Störung der Tier- und Pflanzenwelt an den Gewässern führen würde; 6. welche Kosten dem Land durch das Nachtangelverbot entstehen, wie die Einhaltung des Nachtangelverbots in Baden-Württemberg kontrolliert wird und welcher Aufwand für das Land damit verbunden ist; 7. wie viele Verstöße es gegen das Nachtangelverbot in Baden-Württemberg in den letzten zehn Jahren gegeben hat; 8. inwiefern ihr bekannt ist, ob es in anderen Bundesländern ein Nachtangelverbot bzw. nächtliche Angelbeschränkungen gibt;

Antrag der Abg. Arnulf von Eyb u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Nachtangelverbot in Baden-Württemberg Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:
www.landtag-bw.de/Dokumente

Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5748 2 9. ob es nach ihrem Kenntnisstand in der Praxis zu Irritationen kommt, wenn zwei Bundesländer mit unterschiedlichen Regelungen zum Nachtangeln Anrainer desselben Gewässers sind; 10. ob und gegebenenfalls inwiefern sie am bestehenden Nachtangelverbot Änderungen plant. 19. 09. 2014 von Eyb, Reuther, Rombach, Traub, Burger CDU

Begründung

Seit einigen Jahren wird kontrovers über die Abschaffung des in Baden-Württemberg geltenden Nachtangelverbots diskutiert. Mit diesem Antrag soll ein Über - blick über die aktuelle Situation geschaffen werden. Ob die Gründe für oder gegen eine Abschaffung des Nachtangelverbots überwiegen, wie sich die Interessenverbände hierzu positionieren und wie die Landesregierung zum Nachtangelverbot steht und ob sie Änderungen plant, soll mit diesem Antrag erfragt werden. Stellungnahme Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 Nr. Z(26)-0141.5/435 F nimmt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. zu welchen Zeiten in Baden-Württemberg ein Nachtangelverbot gilt und ob es für bestimmte Fischarten Sonderregelungen gibt;

Zu 1.: Nach § 3 Absatz 1 Satz 5 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (Landesfischereiverordnung – LFischVO –) vom 3. April 1998 (GBl. S. 252), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Dezember 2012 (GBl. S. 707), ist die Fischerei mit einer Angel erlaubt von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang. Für den Fang von Fischen der nachtaktiven Arten Aal und Wels darf bis 24 Uhr, im Zeitraum, in dem die mitteleuropäische Sommerzeit gilt, bis 1 Uhr geangelt werden. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5748 2. wie sie das Nachtangelverbot in Baden-Württemberg bewertet;

Zu 2.: Im Rahmen des Landtagsantrages vom 12. Oktober 2010 (Drucksache 14/7048) hat das Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz die Einschränkungen, die in Baden-Württemberg im Hinblick auf ein Angeln wäh - rend der Nachtstunden gelten, ausführlich erläutert. Die dort aufgeführten Gründe, insbesondere die Einhaltung einer Ruhezeit an den Gewässern während der Nachtstunden, gelten unverändert fort. In diesem Sinne hat sich auch der Landesfischereibeirat zuletzt in seiner Sitzung am 1. März 2013 für die geltende Regelung ausgesprochen. 3. wie sich nach ihrer Kenntnis die Fischereiverbände in Baden-Württemberg zum Nachtangelverbot positionieren;

Zu 3.: Wie in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, wurden die Einschränkungen des Fischfangs mit der Angel während der Nachstunden auch im Landesfischereibeirat behandelt. Im Beirat sind unter anderem der Landesfischereiverband BadenWürttemberg e. V. und die vier regionalen Fischereiverbände vertreten. Der Beirat hat erneut die aktuelle Regelung gutgeheißen. Regionalverbände haben in den vergangenen drei Jahren verschiedene Umfragen bei ihren Mitgliedern durchgeführt. Der Wortlaut der Umfragen und die Adressaten unterschieden sich jeweils, sodass die Umfragen nicht unmittelbar vergleichbar sind. Der Verband für Fischerei und Gewässerschutz in Baden-Württemberg e. V. hatte 2011 die Vorsitzenden der Fischereivereine angeschrieben und die Haltung zur aktuellen Regelung erfragt. 57 % der Vorsitzenden äußerten sich nicht, sodass das festgesetzte Quorum von 50 % verfehlt wurde. Weiterhin hatte dieser Verband im Mai 2014 über seine Homepage eine Onlineumfrage gestartet. Interessierte sollten darüber abstimmen, ob es ihnen wichtig sei, auch nachts angeln zu können. Innerhalb weniger Tage wurden insgesamt 45.000 Stimmen gezählt, wobei 96 % JaStimmen registriert wurden. Der Verband hat deutlich darauf hingewiesen, dass dieses Ergebnis durch eine Manipulation der Umfrage zustande gekommen war. An der Umfrage des Landesfischereiverbandes Baden e. V. im Frühjahr 2013 nahmen 186 Vereine und Einzelmitglieder mit insgesamt 12.298 Mitgliedern teil. Die Beteiligung an der Umfrage lag damit bei 69 % aller Vereine und 72 % aller Mitglieder. Für die Beibehaltung der aktuellen Regelung stimmten 57,3 %. 4. welche Gründe aus ihrer Sicht für und welche gegen die Aufhebung des Nacht - angelverbots in Baden-Württemberg sprechen; 5. inwieweit die Aufhebung des Nachtangelverbots in Baden-Württemberg zu einer Störung der Tier- und Pflanzenwelt an den Gewässern führen würde;

Zu 4. und 5.: Wie in der Antwort zu Frage 2 und zum Landtagsantrag 14/7048 ausgeführt, dient die Einschränkung vor allem einer notwendigen Ruhezeit während der Nacht. Gründe, die dafür sprechen, die geltenden Regelungen dahingehend aufzuheben, dass während der ganzen Nacht gefischt werden darf, sind nicht zu erkennen. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 5748 4 6. welche Kosten dem Land durch das Nachtangelverbot entstehen, wie die Einhaltung des Nachtangelverbots in Baden-Württemberg kontrolliert wird und welcher Aufwand für das Land damit verbunden ist; 7. wie viele Verstöße es gegen das Nachtangelverbot in Baden-Württemberg in den letzten zehn Jahren gegeben hat;

Zu 6. und 7.: Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wird durch ehrenamtliche oder staatliche Fischereiaufseher sowie durch die Schutzpolizei kontrolliert. Da die Kontrollen in erster Linie dazu dienen, den Besitz und die Gültigkeit des Fischereischeins und der Fischereierlaubnis zu überprüfen, entstehen keine relevanten zusätzlichen Kosten. Bei den Fischereibehörden (Regierungspräsidien) wurde stichprobenartig die Anzahl der bekannt gewordenen Verstöße abgefragt. Im Regierungsbezirk Karlsruhe wurden im Durchschnitt der letzten Jahre 10 Verstöße geahndet und im Regierungsbezirk Tübingen 30 Verstöße. Ferner werden an den großen Gewässern Kontrollen insbesondere durch die Wasserschutzpolizei vorgenommen. Die Anzahl der hier festgestellten Verstöße ist nicht bekannt. 8. inwiefern ihr bekannt ist, ob es in anderen Bundesländern ein Nachtangelverbot bzw. nächtliche Angelbeschränkungen gibt; 9. ob es nach ihrem Kenntnisstand in der Praxis zu Irritationen kommt, wenn zwei Bundesländer mit unterschiedlichen Regelungen zum Nachtangeln Anrainer desselben Gewässers sind;

Zu 8. und 9.: Am Bodensee-Untersee ist die Ausübung der Fischerei von der Schweiz und Baden-Württemberg im Rahmen der Unterseefischereiordnung (GBl. 1993 S. 29) in gleicher Weise geregelt. Dort ist festgelegt, dass ein Angeln von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt ist. Für den Fang von Aalen ist es in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Oktober zulässig, bis 24 Uhr zu angeln. Auch am Hochrhein bestehen auf dem Schweizer Ufer Beschränkungen für die Fischerei wäh - rend der Nachtzeit. Unterschiedliche Regelungen an einzelnen Gewässern oder Gewässerstrecken zum Beispiel entlang des Oberrheins sind insbesondere in einer anderen Gewässerstruktur und einer anderen Schutzgebietskulisse fachlich begründet. 10. ob und gegebenenfalls inwiefern sie am bestehenden Nachtangelverbot Änderungen plant.

Zu 10.: An eine Änderung der bestehenden Vorschriften ist aktuell nicht gedacht. In Vertretung Reimer Ministerialdirektor

 


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Sofort aus dem Verband austreten und die Kollegen wegen Verat und arglistiger taüschung der Mittglieder anzeigen.
Öffentlich Federn und Teren
Gibt es zum abschaffen des Nachtangelverbot etwas neues? Niergendswo kann ich was darüber finden und im Verein weiß auch keiner was.
Würde mich um eine Rückmeldung sehr freuen.
Gruß Danijel
Nichts Neues leider.
Ab wann werde ich Nachtangeln dürfen, bislang bezieht sich die Erlaubnis ja nur auf die Kläger, oder?

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