offener brief swr teaserr

 

Dieser "Offene Brief" von Netzwerk Angeln geht an den SWR, Medien, die Landtagsfraktionen in Baden-Württemberg und wird über soziale Medien geteilt.

 

Wortlaut des "Offenen Briefes" an SWR zum Thema „Angler-Jäger: Kontrolle von Poser-Anglern“ der Landesschau Baden-Württemberg

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei Netzwerk Angeln haben sich Journalisten, Juristen, Wissenschaftler, Verbands- und Vereinsfunktionäre sowie Angler zusammengefunden, um die Komplexität und Vielfalt des Angelns mit seinen positiven kulturellen, ökologischen, ökonomischen und sozialen Wirkungen für die Gesellschaft öffentlich darzustellen.

Wir freuen uns als Fachredaktion rund um Angeln und Angelpolitik daher immer, wenn ein Thema über Angeln auch im Fernsehen auftaucht – bei ca. 5 Millionen Anglern in Deutschland (Werbeträgerstudie Allensbach) ist dies sicher auch mehr als angebracht.

Unser Wunsch und Angebot

Mit großem Bedauern nahmen wir dann allerdings ihren Beitrag „Angler-Jäger: Kontrolle von Poser-Anglern“ in der Landesschau vom 27.09. 2018 wahr, in dem „journalistisch ausbaufähig“ berichtet wurde. Sowohl Rechtslage wie Lebenswirklichkeit sind anders als im Bericht dargestellt.

Gerade von einer gebührenfinanzierten, öffentlich-rechtlichen Redaktion hätten wir eine deutlich bessere und breitere Recherche und eine weniger tendenziöse und einseitige Darstellung erwartet.

Wir möchten daher gerne einige Grundinformationen bereit stellen die es Ihnen ermöglichen, das in einer der nächsten Sendungen richtigzustellen, wie auch bei zukünftigen Berichterstattungen rund um Angler und Angeln zu beachten.

Darüber hinaus steht Netzwerk Angeln auch jederzeit gerne bereit, um bei Themen rund um Angler und Angeln zu beraten.


Vorabinformationen zum Thema Angeln in Baden-Württemberg

  • Baden-Württemberg ist das wohl anglerfeindlichste Bundesland in Deutschland.
  • Als einziges Bundesland hat es ein Nachtangelverbot seitens des Staates (Landesfischereiverordnung - LFischVO -§3 (1)).
  • Eine gezielte Jagd und Kriminalisierung (siehe Titel ihres Beitrags) von Anglern bei so dünner Rechtsgrundlage wie in der Sendung dargestellt, ist uns aus anderen Bundesländern bis dato nicht bekannt.
  • Viele Angelvereine berichten von Behinderungen seitens der Behörden z. B. bei Sondergenehmigungen im Fischartenschutz bei der Gewässerbewirtschaftung und Hege (Kormoranreduktion)
  • Es gibt viele Schwierigkeiten bei der von der Regierung geförderten Wasserkraft, die gerade in trockenen Sommern oft verheerende Schäden an von Angelvereinen bewirtschafteten Flüssen anrichtet, zusätzlich zu den Schäden durch Gewässerverbauung und Undurchlässigkeit (Flora und Fauna wie Geschiebe, z. B. Ausleitungskraftwerk Enz, Drucksache des Landtages 16/4333 02. 07. 2018 Landtages 16/4333 02. 07. 2018 ),
  • Jede Erleichterung und Entbürokratisierung für Angler und Angeln (siehe Nachtangelverbot, Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 16/ 2337) wird von der grün geführten Regierung bis dato kategorisch abgelehnt.

Die CDU als Juniorpartner der GRÜNEN hatte vor der letzten Landtagswahl öffentlich versprochen, das deutschlandweit einzigartige und in der Sache nicht zu begründende Nachtangelverbot abzuschaffen. Wohl zu Gunsten der Regierungsbeteiligung unter den GRÜNEN hat man dieses Versprechen wieder fallen lassen und die Angler in Baden-Württemberg abermals enttäuscht.

Das ist umso schlimmer, da der Präsident des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg, Arnulf von Eyb, nicht nur CDU-Landtagsabgeordneter ist, sondern zu den Besprechungen zu dem Thema im Landtag nicht einmal das Wort ergriffen hatte, als die Abschaffung erneut abgeschmettert wurde.

Nicht umsonst sind große Vereine in Baden-Württemberg aus Stuttgart und Karlsruhe und weitere (wohl an die 10.000 Angler) aus dem Landesverband ausgetreten, ein (großer) Teil der Vereine war noch nie im Landesverband organisiert (Zahlen zu Anglern, Vereinen, Verbänden etc. finden Sie im Anhang [Anhang 4])..


Zur Sendung „Angler-Jäger: Kontrolle von Poser-Anglern“ der Landesschau Baden-Württemberg

Gesellschaftliche Aspekte

Weltweit und in fast ganz Deutschland wird das zurücksetzen lebensfähiger Fische beim Angeln in eigener Verantwortung der Angler als sinnvolle Managementmaßnahme zur Bestandserhaltung gesehen.

Überwiegend gibt es nicht nur kein explizites Verbot des Zurücksetzens, das zurücksetzen lebensfähiger Fische wird meist gefordert und gefördert. Denn damit kann man mehr Bürgern das Angeln mit den positiven kulturellen, ökologischen, ökonomischen und sozialen Wirkungen für die Gesellschaft ermöglichen.
Dazu im Folgenden einige Beispiele.


UNO

In der Definition der UNO zum Angeln wird festgestellt, dass Angeln eben NICHT in erster Linie wie die Fischerei zum Nahrungserwerb betrieben wird. [Quellennachweis 1]


EU

Von der EU wird in der VERORDNUNG (EU) 2016/72 DES RATES vom 22. Januar 2016 und der VERORDNUNG (EU) 2018/1308 DES RATES vom 28. September 2018 beim Management des Wolfsbarsches in Artikel 10 (5) sogar wörtlich das Angeln nach der Catch and release Methode vorgeschrieben (als EU-Verordnung unmittelbar auch für Deutschland gültig) [Quellennachweis 2]

EU-Nachbarländer

In nahezu allen EU-Nachbarländern wie etwa den Niederlanden, Frankreich, Österreich, Tschechien, Dänemark usw. gehört das Zurücksetzen von lebensfähigen Fischen nicht nur zum "guten Ton", sondern ist häufig auch explizit vorgeschrieben. 


Schweiz

Die Schweiz hat ein noch strengeres/diskutableres Tierschutzgesetz als Deutschland. Mit einem im Tierschutzgesetz festgeschriebenen Verbot des Angelns rein zum zurücksetzen.
Die Schweizer Bundesregierung vertraut jedoch ihren angelnden Bürgern statt sie wie Baden-Württemberg laut der Sendung „zu jagen“.
Daher hat die Schweizer Bundesregierung die Kantone angewiesen, Anglern aus Naturschutzgründen das zurücksetzen von geangelten Fischen in eigener Verantwortung zu ermöglichen. [Quellennachweis 3]

Deutschland

  • In Deutschland existiert nur im Saarland ein Catch and Release Verbot in der Verordnung (Landesfischereiordnung - LFO, § 10, 6).
  • In Bayern gibt es (Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG), §11 (8)) das Verbot, nicht geschonte Fische zurück zu setzen. Auch in Bayern hab es in den letzten Jahren vorsichtige Anstrengungen, um es anglerfreundlicher auszugestalten und dem Angler mehr Entscheidungsfreiheit zuzugestehen.
  • In Schleswig Holstein wurde gerade erst der sogenannte „Catch and release“ - Paragraph entschärft (Drucksache 19/945, 19. Wahlperiode vom 18-09-13 im schleswig-holsteinischen Landtag, am 26.09.2018 beschlossen und seit 27.09.2018 damit gültig), so dass Angler wie auch sonst im Bundesgebiet nicht gewollte Fische wieder rechtssicher zurücksetzen können.
  • In allen anderen Bundesländern ist es Anglern problemlos möglich oder erwünscht, nicht zum Verzehr geeignete oder erwünschte Fische zum Wohle der Gewässer, des Bestandsmanagements und Bewirtschaftung rechtssicher zurück zu setzen.

 

Wie Sie anhand oben genannter Beispiele sehen können, gibt es durchaus nicht nur die enge und einseitige gesellschaftliche Sichtweise wie sie in der Sendung dargestellt wurde. Auch für Baden-Württemberg entspricht die Darstellung in keiner Weise der gelebten gesellschaftlichen Realität. Hier wäre eine breitere, umfassendere Information der Zuschauer mehr als wünschenswert gewesen.


Rechtliche Aspekte

Keine Entnahmepflicht

Es wird in der Sendung fälschlicherweise behauptet bzw. der Eindruck erweckt, man dürfe in Baden-Württemberg nur angeln, wenn man jeden gefangen, nicht geschonten Fisch auch entnimmt und verzehrt.

Das ist schlicht falsch.

Angler können in Baden-Württemberg nach dem Landesgesetz (in Übereinstimmung mit dem Bundestierschutzgesetz) selbstverständlich Fische, die sie nicht verwerten können oder wollen, auch wieder zurücksetzen. Sofern ihnen nicht nachgewiesen werden kann, dass sie nur Angeln in der Absicht, überhaupt keinen Fisch mitzunehmen (ein Nachweis ist dabei faktisch nicht möglich, außer der Angler würde es zugeben).


Der „vernünftige Grund“ zum Angeln ist das geltende Landesrecht

Als vernünftiger Grund zum Angeln an sich dient zuerst einmal das Landesfischereigesetz (es kann kein Gesetz für etwas geben, das nicht erlaubt wäre). In dem sind auch in der dazugehörenden Verordnung zum Beispiel Tierschutzaspekte geregelt (siehe Verwendung lebender Köderfisch, was auch nicht in Baden-Württemberg grundsätzlich verboten wäre (Landesfischereiverordnung – LfischVO §3 (3)). Ein vernünftiger Grund reicht aber immer, es werden rechtlich nicht mehrere Gründe verlangt, auch wenn Hege bereits gerichtlich anerkannt wird und viele weitere mögliche Gründe noch nicht in den juristischen Diskurs eingebracht wurden.

Selbst der von vielen Anglern als eher rückwärtsgewandt wahrgenommene Fischereiverband in Baden-Württemberg weist darauf hin, dass eine klare landesrechtliche Regelung mit einer Entnahmepflicht nicht besteht. Nur Ableitungen (die allesamt juristisch wie politisch diskutabel sind) aus dem Tierschutzgesetz konnten daher zu so absurden Forderungen führen: https://lfvbw.de/2-uncategorised/117-catch-release


Zum Töten eines geangelten Fisches wiederum braucht man einen vernünftigen Grund

Erst zum Töten eines gefangenen Fisches braucht man dann wieder einen sinnvollen Grund nach dem Bundestierschutzgesetz. Das muss aber beileibe nicht nur die Verwertung des Fanges zum menschlichen Verzehr sein. Es gibt weitere bereits rechtlich akzeptierte Gründe (Hege nur als Stichwort).


Keine klare Rechtslage gegen das Zurücksetzen - Keine bisher bekannten Verurteilungen alleine wegen zurücksetzen eines geangelten Fisches

Juristen sehen das also lange nicht so einseitig, tendenziös und Angler kriminalisierend, wie es in der Sendung dargestellt wurde oder auch von Verbänden und Juristen teilweise sehr einseitig verbreitet wird. Ohne auf andere, juristisch fundierte Sichtweisen auch nur hinzuweisen.

Zudem gab es unseres Wissens noch keine Verurteilung wegen des reinen Zurücksetzens eines Fisches, den ein Angler nicht verwerten will. Nur wegen zu langen Handlings mit einem Fisch an Land VOR dem zurücksetzen wurden Urteile gesprochen, die uns bekannt geworden sind.

Siehe dazu auch im Anhang [Anhang 2] den Text von Raimund Müller, Jurist und Dozent für Straf- und Strafprozessrecht und allgemeinem Verwaltungsrecht an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW.

Als weiteres Beispiel für die rechtliche Betrachtung um Thema Catch and release und dem „vernünftigen Grund“ laut Tierschutzgesetz kann ihnen dazu der Artikel des Juristen Kreder, auch im Anhang [Anhang 1], dienen.

Beide Juristen arbeiten auch bei Netzwerk Angeln mit.

Im Rahmen einer fairen und unabhängigen Berichterstattung hätte man die juristisch falschen Darstellungen des Herrn Gutjahr beleuchten und die zahlreich vorhandenen Quellen nutzen müssen. So wurde dem Zuschauer nur ein einseitiges Bild und zumindest in Teilen falsche juristische Fakten nahe gebracht.

 

Angelpolitische Aspekte

Dass gerade große Welse gegessen werden sollen, wie es in der Sendung dargestellt wurde, ist auch abseits des rein rechtlichen Aspekts politisch zumindest diskutabel.

Der Staat (Bund wie Länder, wie hier Baden-Württemberg) schafft es nicht - wie von Europa gefordert – seinen (auch und gerade angelnden) Bürgern saubere, naturnahe und durchgängige Gewässer zur Verfügung zu stellen (Pflicht nach Europäischer Wasserrahmenrichtlinie, Richtlinie 2000/60/EG).

Baden-Württemberg hat daher zum Beispiel den Berufsfischern untersagt, Aale aus dem Rhein in Verkehr zu bringen. Gerade fettreiche Fische wie Aale kumulieren Umweltgifte (u. a. Dioxine und Schwermetalle).

Aber auch andere große (=alte) Fische mit hohem Fettanteil, wie der im Film angesprochene Waller oder auch Karpfen, weisen solch hohe Belastungen auf.
Jüngere Fische solcher Arten können dagegen bedenkenlos gegessen werden, da diese die Schadstoffe noch nicht angereichert haben.

Mit dem in der Sendung postulierten Verzehrzwang würde dann das Land Baden-Württemberg im Namen des (oft leider falsch verstandenen) Tierschutzes von seinen Angler fordern, hoch belastete Fische zu essen – kaum vorstellbar für normal denkende Menschen.

Es sind vor allem die größeren Exemplare, die als besonders wertvolle Laichfische gelten. Mit ans Gewässer angepasster Genetik und dem Potential, Kleinwüchsigkeit zu vermeiden (siehe dazu Veröffentlichungen von Professor Arlinghaus, u.a. ab S.42 im Buch ''Nachhaltiges Management von Angelgewässern''.)

Dass gerade eine grün geführte Landesregierung hier Natur-, Arten-, Biotop- und Gewässerschutz hinter falsch verstandenen und überzogenen Tierschutz zurück stellt und wissenschaftliche Erkenntnisse ignoriert - teilweise sogar auf den Tierschutz entgegenstehende Argumente von Tierrechtlern setzt - ist bezeichnend.

Auch daraus ergibt sich, wie unsinnig ein solcher (Gott sei dank in Baden – Württemberg ja nicht existierender) Zwang zum Verzehr jedes gefangenen Fisches durch Angler wäre.

Der Vorsitzende des „Württembergischen Anglerverein e.V.“ , Hans Hermann Schock, hat auch eine diesbezügliche Mail an den SWR geschrieben, die auch im Anhang [siehe Anhang 3] zu finden ist.

 

Die obigen Ausführungen zeigen, dass die Darstellung in der Sendung, große geangelte Welse als Angler essen zu müssen, auch politisch mehr als diskutabel ist. Leider wurde hier versäumt, den Zuschauer auf die bisherigen politischen Versäumnisse der Landesregierung aufmerksam zu machen. So entsteht dann der Eindruck, dass hier Angler von interessierter politischer Seite kriminalisiert werden sollen. Eine Darstellung auch der oben genannten angelpolitischen Fakten wäre daher zur umfassenden Information der Zuschauer geboten gewesen.

 

Thomas Finkbeiner

 

Anhänge

[Anhang 1]

Kolja Kreder, Rechtsanwalt, u. a. Schlichter im Rheinischen Fischereiverband

Einen weiter ausgeführten Text finden Sie hier : Catch and release - eine falsch geführte Diskussion

Statement zu „vernünftigem Grund zum Angeln"  zusammen gefasst

Die rechtliche Bewertung, die der Beamte Uwe Gutjahr in Ihrem Beitrag vornimmt ist schlicht falsch. Herr Gutjahr nimmt hier Bezug auf § 17 Nr. 2 TierSchG i.V.m. § 1 TierSchG, verkennt dabei aber die Regelung des § 17 Nr. 1 TierSchG völlig.

Dies wird besonders in dem von ihm selber vorgebrachten Beispiel mit dem Angler deutlich, der aussagte kein Welsfleisch zu essen, weil es ihm nicht schmecke. Daher führe ich zur gesetzlichen Regelung kurz wie folgt aus:
Nach § 17 Nr. 2 TierSchG i.V.m. § 1 TierSchG darf man einem Tier nicht „ohne vernünftigen Grund“ länger anhaltendes Leid zufügen. Unterstellt, durch das Haken und Drillen des Fisches wird diesem länger anhaltendes Leid zugefügt, benötigt der Angler hierfür einen vernünftigen Grund.

Es ist aber ein weit verbreiteter Rechtsirrtum, dass dieser im Verzehr der Fische liegen würde. Richtig ist viel mehr, dass alle Landesfischereigesetze in Deutschland den Fang von Fischen mit der Angle erlauben!
Damit ist es dem Angler auch erlaubt, dem Fisch durch Haken und Drillen entstehendes Leid zuzufügen, soweit es für den Fang erforderlichen ist. Diese Landesfischereigesetze stellen damit selber einen vernünftigen Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes dar. Der Verzehr ist als vernünftiger Grund also gar nicht erforderlich.

Herr Gutjahr verkennt ferner die Regelung nach § 17 Nr. 1 TierSchG. Danach benötigt man einen „vernünftigen Grund“ um ein Tier, hier Fisch, zu töten. Wenn ein Angler einen Fisch fängt, den er nicht verwerten kann, darf er ihn nicht töten, denn die Entsorgung in der Biotonne stellt keinen vernünftigen Grund da.
Wenn der angesprochene Angler als Beifang einen Wels fängt, den er gar nicht fangen wollte, weil er kein Welsfleisch mag, muss er das Tier zurücksetzen. Anders als Jäger können Angler nicht vorhersagen, was für ein Fisch den Köder nimmt. Es kann damit immer zu ungewollten Beifängen kommen. Kann der Beifang nicht vernünftig Verwertet werden, muss der Fisch nach § 17 Nr. 1 TierSchG zurückgesetzt werden.

Auch die Aussagen des Herrn Gutjahr zum so genannten Catch & Release sind irreführend.

Zunächst sagt der Begriff nur aus, dass gefangene Fische zurückgesetzt werden. Dies ist nach allen deutschen Landesfischereigesetzen bei geschonten Arten sogar zwingend vorgeschrieben. Auch die Formulierung, man dürfe Fische nicht wegen des Spaßes fangen, ist irreführend. Mir ist jedenfalls kein Angler bekannt, der ohne Spaß am Fischfang angelt.

Was Herr Gutjahr hier vermutlich meint ist die Praxis von Anglern, ohne jede Verwertungsabsicht Fische zu fangen. Diese Praxis ist nach der deutschen Rechtsprechung nicht erlaubt, weil sie keine Fischerei i. S. d. Landesfischereigesetze darstellt.
Hierfür muss die Staatsanwaltschaft aber den Nachweis führen, dass der Angler überhaupt keinen Fisch entnehmen will. Die Tatsache, dass ein Angler – wie oben beschrieben – einen gefangenen Wels zurücksetzt, weil er kein Welsfleisch mag, reicht dafür gerade nicht aus.

Hier werden in unzulässiger Weise zwei Sachverhalte miteinander vermischt.
Nämlich das Zurücksetzen, mit dem anfertigen von so genannten Trophäenfotos. Letzteres wird von den Gerichten sehr kritisch gesehen. Denn wenn dem Angler klar ist, dass er den gefangenen Fisch nicht verwerten kann, muss er ihn auch unverzüglich zurücksetzen.

Durch das fertigen von Fotos erfolgt dies dann sehr oft verzögert. Diese Verzögerung – und nicht etwa das Zurücksetzen – wird dann von den Gerichten bestraft.
Dies ist nachzulesen in dem zuletzt in Lindau ergangenen Urteils über zwei Angler, die einen gefangenen Wels erst mit einer Verzögerung von 60 Sekunden zurücksetzten, weil sie Fotos anfertigten. Eine Bestrafung erfolgte hier ausdrücklich nicht wegen des Zurücksetzens. (Urteil des AG Lindau vom 30.05.2018 Cs 120 Js 15164/17)

[Anhang 2]

Raimund Müller, Dozent Straf/Verwaltungsrecht an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW

Hier das Fazit der juristischen Expertise zu Zurücksetzen von Fischen und Catch and Release

Den gesamten Text mit der juristischen Expertise finden Sie hier: Juristische Problemstellung Catch and Release, Zurücksetzen entnahmefähiger Fische

Wenig überraschend ist es deshalb, dass in der gerichtlichen Praxis noch kein Angler auf der Grundlage des § 17 TSG allein deshalb verurteilt wurde, weil er einen entnahmefähigen Fisch zurückgesetzt hat. Immer kam es auf das Vorliegen besonderer Umstände im o.g. Sinn an, also solcher Umstände, die über den Vorgang des Entnehmens/ Zurücksetzens hinausgingen (z.B. das überlange Belassen eines gefangenen Fisches außerhalb des Wassers zwecks fotografischer oder filmischer Dokumentation).
…….
In Summe: Wenn man als Gesetzgeber der Auffassung ist, es bedarf einer Regelung, dass die Ausübung der Fischerei, die von Anfang an, nur und ausschließlich darauf abzielt, Fische zu fangen und zurückzusetzen, nicht dem Fischereirecht entspricht, dann kann eine solche Regelung nur die Aufgabe besitzen, zu definieren, was Fischen im Sinne des LFischG ist und was nicht. Diese Regelung aber als Verbotsnorm auszugestalten und mit einem Ordnungswidrigkeitentatbestand zu verkoppeln, macht angesichts der Unsicherheit/Willkürlichkeit in der Umsetzung keinen Sinn. Sie hilft weder den Anglern, die keine Handlungssicherheit angesichts der Schwammigkeit der Norm haben, noch den Rechtsanwendern (Exekutive, Justiz), die sich immer wieder in überraschende Widersprüche verstricken und im Ergebnis den Eindruck erwecken, die jeweilige Entscheidung habe eher etwas mit der subjektiven Befindlichkeit des Entscheiders als damit zu tun, dass eindeutig und klar formuliertes Recht zu richtigen Entscheidungen führt.

 

[Anhang 3]

Hans Hermann Schock, Vorsitzender Württembergischer Anglerverein

Die Mail an den SWR zur Sendung

Ihr Beitrag heute in der Landesschau zu Catch& Release.


Schlechte Recherche, falsche Behauptungen und ein wildgewordener Stadtangestellter aus Freiburg und schon kommt ein mehr als tendenziöser Bericht in der Landesschau.
Welche Krönung der teilweise vorherrschenden Inkompetenz bei ihnen.


Leute, so geht das einfach nicht. Bringst so schnell wie möglich eine Darstellung der Rechtslage die von einem Juristen stammt und entschuldigt euch bei allen Anglern in Deutschland. Wir werden auch Prüfen ob bei Herrn Gutjahr eine Amtsanmaßung vorliegt, ob er überhaupt berechtigt ist Angler zu kontrollieren. Er ist auf jeden Fall nicht berechtigt rechtliche Stellungnahmen im Fernsehen abzugeben. Außer eine Redaktion lässt so etwas wider besseres Wissen zu.


Demnächst gibt es noch Post dazu von unserer Anwaltskanzlei KPW in Stuttgart, an sie und den Rundfunkrat sowie an den zuständigen Minister Hauck.

 

Mit freundlichen Grüßen
1. Vorsitzender Württembergischer Anglerverein e.V.
Hans-Hermann Schock

[Anhang 4]

Anglerzahlen, Verbände

Bei ca. 5 Millionen Anglern (Allensbach) dürften in Angelvereinen ca. 1, 2 bis 1,4 Mio. Menschen organisiert sein, in Landes- und Spezialverbänden ca. eine knappe Million.

Der 2013 durch Übertritt des DAV in den VDSF entstandene und dann in DAFV umbenannte Dachverband hat seit 2013 fast die Hälfte seiner mittelbaren Mitglieder verloren (knappe 900.000 mittelbar organisierte Mitglieder 2013, inzwischen noch ca. 520.000).

Dazu haben bereits weitere Landesverbänden gekündigt (Saarland, Hamburg etc.).
Bis jetzt ist die Arbeit des Dachverbandes auch nicht dazu angetan, gekündigte Mitgliedsverbände zur Rückkehr zu bewegen (siehe dazu: Rückkehr in den DAFV – Alle Jahre wieder (das gleiche Märchen?)

Als einziger Verband ist nach einer Kündigung bisher der Landesfischereiverband Baden-Württemberg in den dennoch weiter zerfallenden DAFV zurück gekehrt.

 

Quellennachweise

 

[Quellennachweis 1]

UNO
Uno Definition Angeln nicht zum Nahrungserwerb.
(http://www.fao.org/docrep/016/i2708e/i2708e00.pdf):

Recreational fishing is defined as fishing of aquatic animals (mainly fish) that do not constitute the individual’s primary resource to meet basic nutritional needs and are not generally sold or otherwise traded on export, domestic or black markets.

 

[Quellennachweis 2]

 

VERORDNUNG (EU) 2016/72 DES RATES

(5) Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2016 ist in der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen IVb, IVc und VIIa sowie von VIId bis VIIh die Befischung von Wolfsbarsch, auch vom Ufer aus, ausschließlich nach dem Prinzip „catch-and-release“ (Fangen und Zurücksetzen) gestattet. In diesem Zeitraum ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.
(6) In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, darf in nachstehenden Zeiträumen und nachstehenden Gebieten pro Fischer und Tag nicht mehr als ein Exemplar Wolfsbarsch behalten werden: a) vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2016 in den ICES-Divisionen IVb, IVc und VIIa sowie von VIId bis VIIh; b) vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 in den ICES-Divisionen VIIj und VIIk.

 

VERORDNUNG (EU) 2018/1308 DES RATES

Artikel 1 Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/120 erhält folgende Fassung: „(4) In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt Folgendes: a) Vom 1. Januar 2018 bis zum 30. September 2018 ist die Befischung von Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7a bis 7k ausschließlich nach dem Prinzip „catch-and-release“ (Fangen und Zurücksetzen) gestattet. In diesem Zeitraum ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

 

[Quellennachweis 3]

Aus der „Vollzugshilfe Angelfischerei: Freilassen von Fischen - In Ausübung der Aufsichtsfunktion des BAFU (Art. 21 Abs. 2 BGF) und der Regelungskompetenz des BVET im Bereich des Tierschutzes (Art. 12 OV-EDI; TSchG; TschV)“:

Fazit
Das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder freizulassen, ist grundsätzlich verboten. Jeder überlebensfähige, fangfähige Fisch kann jedoch wieder freigelassen werden, sofern dies auf einer individuellen Entscheidung des Anglers für den einzelnen Fisch beruht und der Fisch einer einheimischen Art gemäss Anhang 1 und 2 VBGF angehört.
…….
Es wird davon ausgegangen, dass Angelfischer/-innen bei der Beurteilung und Handhabung der Fische in guter Absicht handeln und sie ihrer Eigenverantwortung in Bezug auf einen respektvollen Umgang mit den Fischen nachkommen.
………..
Beim Vollzug von Art. 23 Abs. 1 Bst. a sollte nicht die Aufdeckung von Einzelvergehen im Vordergrund stehen, sondern die Erkennung von langfristigen Mustern und Tendenzen, welche auf eine systematische bzw. organisierte Catch & release-Fischerei hindeuten.


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Kommentare  

Vorweg-Journalistisch ausbaufähig dürfte für diesen Landesschau Bericht noch geschmeichelt sein.

Fügt sich irgendwie nahtlos in die zahlreichen Berichte ähnlicher Machart ein-tendenziös und halbgar "recherchiert".

Ansonsten werter Thomas,Thema gut ausgearbeitet!

Und nochmals ein grosses DANKE an die Netzwerker,welche diese Thematik Fachkompetent unterstützen.Top!
Erst einmal ein uneingeschränktes Bravo für die kompetente Zusammenfassung der Situation.

Was erst auf den zweiten Blick auffällt ist, mit welcher schonungslosen Kompetenz der Autor genau die lückenlos schlüssige Argumentationskette gegen anglerfeindliche Berichterstattung aufbaut, die man doch eigentlich von denen erwarten sollte, die von einer Vielzahl in Vereinen organisierter Angler durch aufgezwungene Mitgliedsbeiträge genau dafür bezahlt werden, das Angeln und die Interessen der Angler in Deutschland gegenüber polemischer, einseitiger und dazu noch inhaltlich falscher Medienberichterstattung zu verteidigen.
Aber wie so oft scheinen unsere Verbände, allen voran der DAFV, ja wieder einmal himmlisch tief zu schlafen...
Ein erstklassig argumentierter und auch gut recherchierter offener Brief, dem nichts hinzuzufügen ist. Als Herausgeber des Spoon Fishing Magazine's unterstütze ich die hier niedergeschriebenen Ausführungen im vollen Umfang. Der SWR Bericht ist schlichtweg irreführend und journalistische Mangelware. Gerade bei den öffentlich-rechtlichen Sendern, sollten solche “sensatonsgeilen“, einseitig beleuchteten Berichte, die zudem noch Unwahrheiten widerspiegeln nicht publiziert werden. Prüft das dort denn Keiner, was auf Sendung geht?
.
Eine ausgezeichnete und fundierte Stellungnahme, die man so eigentlich von einem Angelverband hätte erwarten müssen und verlangen darf!


Grüße
Hervorragend argumentiert! Der SWR-Beitrag ist hinsichtlich Inkompetenz der Autoren schwer zu toppen.
Als Angler kann ich mich nur für diese hervorragende Stellungnahme nur bedanken.
Leider befürchte ich das dieser Beitrag zur Richtigstellung nicht vom SWR veröffentlicht werden wird.
Es wird also nur die wirklich Interessierten erreichen und nicht die tausenden Zuschauer die sich diesen Schmarn angesehen haben. Den Grünen sollte man das Regieren ab Landesebene verbieten.
Wir in Sachsen Anhalt merken dies gerade. Werden vom Landesverwaltungsamt mit einem Irrsinnigen Projekt Namens Natura 2000 in unseren Rechten und Freiheiten stark eingeschränkt. In dieser Verordnung wird auch auf Berufsfischer, Landwirte und Grundstückeigentümer keine Rücksicht genommen. Gesonderte Schutzzonen ins Leben gerufen die teilweis quer durch privatgrundstücke laufen. Komplette Betretungsverbote von April bis August, Nachtangelverbote, Bauern dürfen die Weiden in diesem Zeitraum nicht mähen usw.

Es ist beschämend was diese angeblichen Naturschützer unserer Natur antun.
Waschbären und Nerze dürfen sich als Nesträuber ungehindert ausbreiten.
Aber dem Menschen wird zum Schutz der brütenden Vögel das betretn verboten!!!
Auf den Punkt gebracht. Danke
Petri Heil aus dem schönen Frankenland erstmal.
Das was da der SWR gebracht hat entspricht volllkommen deren geistigen Zustand.
Aber was will man schon von einer zwangsfinanzierten und gleichgeschalteten "Rundfunkanstalt" anders erwarten.
Im SWR herscht hier anscheinend planlose Stille im Oberstübchen und absolute Inkompetenz meiner Meinung nach was sich auch wiederspiegelt.
Hätten die auch nur einen Hauch von Ahnung von dem ganzen dann würden sie sich sicherlich anders ausdrücken.
Angeln ist ein Grundrecht, ohne wenn und aber.
Auch wenn ich weiss, was Du damit meinst und Dir prinzipiell recht gebe, ist die Formulierung "Grundrecht" für D (leider) falsch.

Denn die Grundrechte sind in D in der Verfassung, also dem Grundgesetz festgelegt.
Siehe:
https://www.bundestag.de/parlament/aufgaben/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01/245122

Man kann sich evtl. ableitend dabei auf Artikel 2 (freie Persönlichkeitsentfaltung) beziehen, aber das ist dann schon weit hergeholt und juristisch sicher schwer begründbar.

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