5 750 teaser nachtangelverbot faellt


  05.11. 2021 Nachricht aus dem Ministerium - Änderung Verordnung läuft!

Die Presseabteilung des Ministeriums hat Netzwerk Angeln nach 4 Monaten die erste zitierfähige Aussage mit Fakten geschickt, wofür wir uns bedanken und diese veröffentlichen:
Zitat Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

Das Ministerium wird in der nun anstehenden Änderung der Landesfischereiverordnung das sogenannte Nachtangelverbot aufheben. Die zuständige Fachabteilung Landwirtschaft erarbeitet derzeit den Entwurf der Änderungsverordnung.

Wie in unserem letzten Telefonat in der Sache bereits angesprochen gibt es im Rahmen der Verordnungsänderung dann noch die vorgeschriebenen formalen Abläufe, wie zum Beispiel Mitzeichnungsverfahren, Anhörung, Bewertung der eingegangenen Rückmeldungen etc..
Dies wird erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nehmen, deshalb kann ein genauer Termin der in Kraftsetzung der Änderungsverordnung noch nicht genannt werden.

Wünschenswert Seitens des Ministeriums wäre noch ein Termin in diesem Jahr aber realistisch ist eher das erste Quartal 2022.
Zitat Ende
Damit wurde das erste Mal von Abschaffung des Nachtangelverbot im Rahmen der Verordnung geschrieben und nicht nur von einer Verordnungsänderung

16.11. 2021 Statement aus dem Ministerium zu straffreiem Nachtangeln

Erneut ein Danke an die Presseabteilung des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR), die kollegial arbeiten und Fragen umgehend beantworten!

NACHTANGELVERBOT FÄLLT IN BADEN-WÜRTTEMBERG! NACHTANGELN NOCH NICHT STRAFFREI!
Stellungnahme vom Ministerium zu Gerüchten zu straffreiem Nachtangeln.

Jeder Angler kann sich freuen, dass in Baden-Württemberg das anglerfeindliche Nachtangelverbot durch einen Gerichtsentscheid gekippt wurde.

Allerdings muss nun noch die Verordnung geändert werden, damit das gültig wird. Bis dahin bleibt das Angeln nachts zu den in der Verordnung festgeschriebenen Zeiten verboten.
GERÜCHTE STIMMEN SO NICHT!

Entgegen anderslautender Gerüchten und Veröffentlichungen stellte uns gegenüber das zuständige Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) schriftlich wie telefonisch klar, dass das Ministerium keine Weisungsbefugnis habe den zuständigen Fischereibehörden die Verfolgung von Nachtangeldelikten gegen geltendes Recht zu untersagen.

Das Ministerium kann nur den Behörden seine Rechtsauffassung mitteilen - daran halten müssen sich die Behörden nicht!

Man kann jedem Angler in Baden-Württemberg also nur raten weiterhin vorsichtig zu sein, bis die Verordnung endlich geändert ist (wir berichteten ja bereits) - allzulange dauert es ja nicht Gott sei Dank nicht mehr

Das Schreiben des Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR)

Zitat

Sehr geehrter Herr Finkbeiner,

danke für Ihre Nachfragen, die das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz wie folgt beantwortet:

Verstöße gegen das sog. Nachtangelverbot sind nach der noch gültigen Landesfischereiverordnung (§ 21 Absatz 1 Nr. 3. LFischVO) eine Ordnungswidrigkeit, für deren Verfolgung die Fischereibehörden an den Regierungspräsidien zuständig sind. Grundsätzlich gilt eine Verordnung so lange, bis sie geändert oder aufgehoben wird.

Die Entscheidung, ob die Behörden eine Ordnungswidrigkeit überhaupt verfolgen, liegt aber im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden (§ 47 Absatz 1 OWiG).

Die Verfolgungsbehörden können von der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit absehen, wenn sachliche Gesichtspunkte wie z.B. geringe Schuld oder fehlendes öffentliches Interesse dies rechtfertigen.

Das MLR ist der Auffassung, dass ein solcher Grund vorliegt, wenn wie im vorliegenden Fall, das sog. Nachtangelverbot in Kürze aufgehoben wird und damit auch die Ordnungswidrigkeit entfällt.

Das MLR wird den zuständigen Regierungspräsidien seine Rechtsauffassung mitteilen, insbesondere auch um Ordnungswidrigkeitenverfahren oder sogar Klagen zu verhindern.
------
Zusammenfassung:
1.: Das Ministerium kann den Behörden in diesem Fall keine Anweisung geben oder einen Befehl, dass die Behörden Verstöße gegen das Nachtangelverbot nicht verfolgen sollen.

Dies bleibt trotz der Mitteilung der Rechtsauffassung des Ministerium alleine Sache der jeweils zuständigen Behörde.

2.: Bis zur Änderung der Verordnung gibt es also keinerlei Freibrief um während der jetzt immer noch laut Verordnung verbotenen Zeiten nachts ungestraft Angeln zu können.
3.: Unabhängig der gesetzlichen Lage bleiben davon Verbote und zeitliche Einschränkungen in Erlaubnisscheinen, Gewässerordnungen etc. als privatrechtliche Vertragsbestandteile weiterhin wirksam und können verfolgt werden.
4.: Erst mit der Änderung der Verordnung besteht für Angler keine Gefahr mehr verfolgt zu werden (außer bei den privatrechtliche Verboten, wenn die weiterhin bestehen bleiben).


Baden-Württemberg war das letzte Bundesland das ein landesweites Nachtangelverbot in der Landesfischereiverordnung (LFischVO) stehen hatte. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Stuttgart nach Feststellungsklagen [1] verschiedener Privatpersonen ist zu hoffen, dass dieses Nachtangelverbot bald auch insgesamt fallen wird.  Netzwerker Hans-Herrman Schock war einer der Kläger.
Am 14.07. 2021 kam die Meldung vom Verwaltungsgericht Stuttgart, dass Hans-Herman Schock und die restlichen Kläger vor Gericht erfolgreich waren.
Netzwerk Angeln gratuliert Hans-Hermann Schock und den weiteren Klägern zum Erfolg mit der Abschaffung des Nachtangelverbots für die Kläger und freut sich mit allen Anglern in Baden-Württemberg über diesen Erfolg.

Nachtangelverbot Baden-Württemberg: Fakten zum Urteil

Das Urteil gilt nur für die klagenden Personen. Das Nachtangelverbot ist damit (noch) nicht für alle Angler gefallen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Berufung ist möglich.

Wenn das Ministerium Berufung einlegt, wird das vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim verhandelt werden. Sobald das Urteil rechtskräftig ist, muss daran gearbeitet werden dass das Ministerium die Verordnung im Sinne der Angler ändert.

pm nachtangelverbot baden wuerttembergPressemitteilung des Gerichts zur Verhandlung wegen des Nachtangelverbots in Baden-Württemberg

Nachtangelverbot: Der lange Kampf von Hans-Hermann Schock hat einen ersten Erfolg

Schon seit über einem Jahrzehnt hatte sich Netzwerker Hans-Hermann Schock (auch als Vorsitzender des Württembergischer Anglerverein e.V.) für die Abschaffung des Nachtangelverbotes eingesetzt und gegen Behörden und Ministerium gekämpft.

Am 13. 07.2021 bei der Verhandlung der Feststellungsklage von Hans-Hermann Schock und einigen weiteren Privatpersonen (aus dem Landesfischereiverband) vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart wurde für die Kläger geurteilt und gegen das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit Minister Peter Hauk entschieden.
Man kann also darauf hoffen, dass das Nachtangelverbot bald allgemein fallen wird. Jedenfalls dann, wenn nicht wieder Politik, Behörden/Ministerium oder Verbände das wie früher nochmal versuchen zu verhindern.

Hintergründe zum Nachtangelverbot aus Politik und Verbänden

Weder faktische noch rechtliche Gründe rechfertigten jemals das Nachtangelverbot in § 3 (1) der Landesfischereiverordnung (LFischVO) von Baden-Württemberg. Vor allem die Politik sowohl in Parteien wie auch in Behörden und Ministerium sowie der Landesfischereiverband Baden-Württemberg hatten dennoch immer wieder alle Versuche torpediert, das Nachtangelverbot abzuschaffen. Erst in den letzten Jahren nach Präsident von Eyb versuchte auch der Verband endlich (und lobenswerterweise) gegen das Nachtangelverbot vorzugehen. Zuvor kämpfte er aktiv gegen die Abschaffung des Nachtangelverbotes.
Bis zu den aktuellen Klagen hatte der Verband dabei aber keinerlei Erfolge. Das Ministerium selbst handelte im Prozeß gegen die Empfehlung des eigenen Hauses, denn die zuständige Abteilung 2 plädierte für Abschaffung des Nachtangelverbotes.

Nachtangelverbot: Warum hörte das Ministerium nicht auf sich selbst?

Am 01. 06  brachte das Ministerium selbst ein Schreiben beim Verwaltungsgericht in den Prozeß ein. In der "Leitungsvorlage m6074" des Ministeriums wurde Bezug darauf genommen, dass die Abteilung 2 vom 07. 10. 2019 ministeriumsintern auch den Minister um Abschaffung des Nachtangelverbotes gebeten hatte. Der Minister versprach Abstimmung in den Fraktionen und bat dann um den nun auch dem Gericht vorliegenden Vermerk als Grundlage für diese Abstimmung. Daraus geht glasklar hervor, dass man seitens des Ministeriums (in der zuständigen Abteilung 2) die Abschaffung des Nachtangelverbotes mit anscheinend guten Argumenten befürwortet hatte.

750 schreiben ministeriumQuelle: Dem Gericht vom Ministerium vorgelegtes Schreiben
Im Schreiben wurde schon 2019 auf die fachlichen Einwände von Hans-Hermann Schock eingegangen, dass in der Fischereiverordnung prioritär nicht der Schutz der Natur geregelt sei, sondern eben die Fischerei bzw. hier das Angeln.

750 schreiben ministerium 2Quelle: Dem Gericht vom Ministerium vorgelegtes Schreiben
Dieser Sichtweise folgte dann das Ministerium letztlich und gab Hans-Hermann Schock recht. Das Ministerium ging noch weiter und stellte klar, dass es auch aus anderen Bundesländern (in denen allen ja das Nachtangeln grundsätzlich erlaubt ist) keinerlei Hinweise auf negative Auswirkungen auf Natur oder Fische beim Nachtangeln gäbe.

750 schreiben ministerium 3Quelle: Dem Gericht vom Ministerium vorgelegtes Schreiben

Warum das Ministerium sich nicht an die eigenen Empfehlungen hält die mit guten Argumenten unterlegt sind, sondern wiederum aktiv gegen die Abschaffung des Nachtangelverbotes kämpft, ist für mich nicht nachvollziehbar.

750 schreiben ministerium 4Quelle: Dem Gericht vom Ministerium vorgelegtes Schreiben
Eine Möglichkeit dieses Sinneswandels im Ministerium oder beim Minister wäre eine Einflussnahme nach Einbringung des Ministeriumsschreibens in den Prozeß bei Gericht am 01. 06. 2021 von interessierter politischer Seite oder auch von übergeordneten Regierungsstellen. In wie weit das Ministerium den Urteilsspruch akzpetieren wird oder ob Berufung eingelegt wird, wird sich dann zeigen.

Die Schwierigkeiten bei der Abschaffung des Nachtangelverbotes

Netzwerk Angeln berichtete ja immer wieder über das Nachtangelverbot in Baden-Württemberg. Vom  Kampf von Hans-Hermann Schock und dem Versagen des Landesfischereiverbandes. Die FDP u. a. mit dem Abgeordneten Friedrich Bullinger wollte schon im Jahre 2003 das Nachtangelverbot im Zuge des Bürokratieabbaus in der Koalition mit der CDU abschaffen. Das verhinderte damals der Landesfischereiverband mit einem Schreiben an Ministerpräsident Teufel [2].
Heute arbeitet in der FDP Baden-Württembergs u. a. der Abgeordnete Klaus Hoher immer wieder aktiv für die Angler und entlarvt dabei auch Aussagen des Landesfischereiverbandes (siehe Politischer Durchbruch beim Angeln in Baden-Württemberg gescheitert).

Im Laufe der Jahre nach 2003 mit dem Schreiben des Landesfischereiverbandes zur Verhinderung der Abschaffung des Nachtangelverbotes an Ministerpräsident Teufel wurden dennoch immer wieder unter den verschiedenen Koalitionen Anläufe zu dessen Abschaffung unternommen. Dies wurde entweder  von der CDU, den GRÜNEN oder den Naturschutzverbänden der organisierten Sport- und Angelfischerverbände oder allen zusammen in Baden-Württemberg verhindert.

Verband: Abstimmen statt Kämpfen gegen das Nachtangelverbot

Ein Beispiel für das Versagen des Landesfischereiverbandes dabei sind u. a. die Abstimmungen in den Verbänden (aber nur unter den Vereinsvorständen, nicht unter Anglern!). Ob man denn überhaupt gegen das Nachtangelverbot vorgehen solle. Die Mehrheit wollte damals in der diesbezüglich letzten mit bekannten Abstimmung 2013 das Nachtangelverbot noch beibehalten [3].
Unter anderem mit dem Argument:

"durch die Aufhebung des Nachtangelverbots würden nächtliche Kontrollen nötig werden. Es stellt sich die Frage, inwieweit den Aufsichtspersonen, also meist den ehrenamtlichen Fischereiaufsehern weitere Kontrollen bei Nacht zuzumuten sind.

Weil die Vereinsvorstände und Verbandsfunktionäre also nachts keine Kontrollen machen wollen, wollte man das Nachtangelverbot beibehalten.
Das könnte man auch eine Einladung zum Schwarzangeln nennen.
Wenn Vereine und Verbände schon klarmachen, dass sie nachts nicht kontrollieren wollen.

Wer hat nun wie geklagt, Verband oder Einzelpersonen?

Wie schon bei der falschen Behauptung der Landesfischereiverband Baden-Württemberg als solcher habe gegen das Nachtangelverbot geklagt, stimmt auch die aktuelle Behauptung des Verbandes nicht, Hans-Hermann Schock hätte sich der Klage der Privatleute aus dem Verband angeschlossen.

Zitat
Landesfischereiverband Baden-Württemberg
Kürzlich hat sich auch noch der erste Vorsitzende des WAV e.V. unserer Klage angeschlossen.

Herr Schock hatte selbständig mit eigener Argumentation eine eigene Klage eingereicht. Juristisch richtig auch als Feststellungklage. Wie es auch die Privatpersonen aus dem Verbandsvorstand getan haben. Das ist auch der Grund, warum diese Klagen zum gleichen Gegenstand zusammen verhandelt wurden. Was aber nicht bedeutet, dass sich Hans-Hermann Schock einer Klage irgendwelcher Privatpersonen aus dem Verband angeschlossen hätte.

Dies geht auch klar aus den Netzwerk Angeln vorliegenden Schreiben des Gerichtes hervor.

Zitat Gerichtsschreiben
Verwaltungsrechtsache Hans-Hermann Schock gegen Land Baden-Württemberg wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit des §3, Absatz 1 Satz 5 der LFischVO

Netzwerk Angeln ja schon in einem Artikel berichtet, dass der Landesfischereiverband "eigene" Ansichten zu solchen juristischen Dingen hat und diesbezüglich schon einmal die Unwahrheit verbreitet hatte (obwohl Präsident Wahl Jurist ist). Indem behauptet wurde der Verband als solcher hätte geklagt.

Zitat Landesfischereiverband B-W
Dies wird der Landesfischereiverband keinesfalls hinnehmen und hat daher bereits umgehend eine Klage gegen den Fortbestand des Nachtangelverbots in der geänderten Landesfischereiverordnung eingereicht.

Die jetzige Veröffentlichung des Verbandes gibt Netzwerk Angeln recht und stellt klar, dass es nur Privatpersonen aus dem Verband sind, die geklagt hatten.

Zitat Landesfischereiverband B-W
Als Verband kann die Klage nicht geführt werden, so wurden am 16.04.2020 fünf Einzelklagen von unserem Präsident Thomas Wahl und unseren vier Vizepräsidenten Jürgen Waldvogel, Bettina Narr,  Thomas Lang und Jürgen Kath beim Verwaltungsgericht in Stuttgart eingereicht.

Wie geht es weiter mit dem Nachtangelverbot?

Netzwerk Angeln wird weiter an dem Thema dran bleiben und weiter Fakten recherchieren und veröffentlichen. Ich hoffe für alle Angler, dass baldmöglichst dieses anglerfeindliche Relikt des Nachtangelverbotes in Badern-Württemberg endlich ersatzlos abgeschafft wird.

Anhänge und Quellen

[1]

Die Feststellungsklage

Mit einer Feststellungsklage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder auch die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes geklärt werden. Voraussetzung ist, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer frühestmöglichen Feststellung hat (siehe dazu auch u. a. § 41 FGO). Es wird also nicht die Regelung als solche angegriffen, sondern die Gültigkeit der Regelung für den Kläger. Daher kann eine Regelung zuerst einmal auch grundsätzlich weitergelten, auch wenn ein Urteil zugunsten eines Beklagten ausfällt.

Daher konnte auch nicht Landesfischereiverband als Verband klagen wie er es zuerst veröffentlicht hatte. Sondern nur Einzelpersonen aus dem Verbandsvorstand. Dies führte auch Jurist und Dozent Raimund Müller für Netzwerk Angeln aus:

Quelle
Zitat

Eine gerichtliche Überprüfung des in § 3 Abs.1 LFischVO BW geregelten Nachtangelverbotes ist entweder als abstrakte Normenkontrolle iSv § 47 VwGO iVm § 4 AG VwGO BW mit der Zuständigkeit des VGH BW denkbar. Ein solches Verfahren ist vom Verband nicht anhängig gemacht worden. So die Auskunft des VGH.

Außerdem gibt es die Möglichkeit einer sogenannten inzidenter Überprüfung im Rahmen einer Anfechtungs- bzw. negativen Festellungsklage im normalen Instanzenweg (Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, siehe z. B. Corona Entscheidung in Niedersachsen mit Unterstützung des Anglerverband Niedersachsen (Aufhebung Angelverbote)).

Voraussetzung hierfür ist, dass der Klageführende eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann. Auch hierzu ist nicht bekannt, dass ein solches Verfahren jemals anhängig gemacht worden ist, erst recht nicht durch den Landesverband, dem es dazu an der Verletzung eigener Rechte fehlt.

Raimund Müller, Dozent an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW für Strafrecht, Strafprozessrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht (i.R.)

Daher ist das aktuell auch kein allgemeines Urteil zum Nachtangelverbot. Sondern bis jetzt zuerst einmal ein Erfolg für die jeweils vor dem Verwaltungsgericht erfolgreichen Kläger. Im Nachgang zu solchen Urteilen und Beschlüssen ändern die Behörden/Ministerien aber im Regelfall die angegriffenen Paragraphen im Sinne der Kläger, um weitere Klagen zu vermeiden.
Dieser Prozeß  wird nun in Gang gesetzt werden.

[2]

Schreiben des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg an den Ministerpräsidenten Teufel zur Verhinderung der Abschaffung des Nachtangelverbotes, 2003

Maßnahmenkatalog zum Bürokratieabbau


siehe auch Schreiben vom 12.11.03 an den Ministerpräsidenten


Aus der Tagespresse hat der Landesfischereiverband vom „Maßnahmenkatalog zum Bürokratieabbau“ erfahren und sich erst einmal gefreut. Bei näherem Hinschauen auf der Homepage des Staatsministeriums mussten wir dann aber zu unserer Überraschung feststellen, dass es künftig einen Fischereischein auf Lebenszeit geben, das Nachtfischverbot aufgehoben werden und die Anzeigepflicht für Fischereipachtverträge abgeschafft werden soll! 


Zu den genannten Maßnahmen hat der Landesfischereiverband aus fachlichen Sicht folgende Anmerkungen in einem offenen Brief am 24.10.2003 an den Ministerpräsident Erwin Teufel (MdL) geschrieben und darum gebeten, für die Streichung der angesprochenen Punkte aus dem Maßnahmenkatalog zu sorgen:


Aufhebung des Nachtfischverbots 
Das Nachtfischverbot führt zu keinen wesentlichen Einschränkungen der Angelfischerei, denn der zulässige Angeltag ist mit 10 bis 18 Stunden wirklich lang genug, jedenfalls für einen vernünftigen Fischer. Eine Aufhebung des Verbots würde aber zu einer erheblichen Störung der Nachtruhe der Fische und der am und im Wasser lebenden Tierwelt führen. Vor allem Vögel wären gefährdet, aber auch andere Arten. Ferner wäre eine verstärkte Gefährdung der Pflanzenwelt der ökologisch besonders sensiblen Gewässerrandstreifen nahezu sicher. Bei Nacht ist zudem die Einhaltung eines sachgemäßen Fischfangs beispielsweise hinsichtlich Drill, Anlandung und Tötung erheblich erschwert. Ein weiteres Problem ist die Gefahr der Fischwilderei. Bei allgemeiner Zulassung der Nachtfischerei wäre eine wirksame Fischereiaufsicht nicht mehr möglich, den Aufsichtspersonen auch gar nicht zuzumuten. Die Aufhebung des Verbots würde also zu einer Gefährdung der Fischbestände führen. Nach unserer Auffassung würde somit die Zulassung der Angelfischerei zur Nachtzeit gegen Grundsätze des Natur- und Tierschutzes verstoßen und die Fischbestände gefährden. Eine Aufhebung lehnen wir als Vertreter der Fischerei und als anerkannter Naturschutzverband deshalb entschieden ab. Sie würde dem Anspruch der Angelfischer als Naturschützer nicht gerecht, sondern ihr einen schlechten Ruf einbringen und ihr ungleich mehr schaden als sie einzelnen Interessenten nützen könnte.


Abschaffung der Anzeigepflicht für Fischereipachtverträge bei der Fischereibehörde
Seit Jahren fordern Natur- und Tierschutzverbände eine stärkere staatliche Überwachung der Berücksichtigung ökologischer Belange im Rahmen der Hegepflicht. In einigen Bundesländern wurden deshalb Pflicht-Hegepläne eingeführt, die von der Fischereibehörde zu genehmigen sind. So einen bürokratischen Aufwand wollen wir nicht. In Baden-Württemberg haben wir statt dessen schon seit 1980 die Anzeigepflicht für hegeübertragende Fischereipachtverträge. Sie ist eine sehr ökonomische und gleichzeitig die einzige praktikable Möglichkeit der Fischereiverwaltung, flächendeckend auf eine „ökologische Gestaltung“ von Fischereipachtverträgen einzuwirken. Das Verfahren hat sich hervorragend bewährt und inzwischen zu einer partnerschaftlichen, fachlichen Überarbeitung des Vertragsentwurfs entwickelt. Hier werden die fachlichen Aspekte eingebracht, die eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände gewährleisten. Wie wichtig der Erhalt der Anzeigepflicht ist, zeigt sich darin, dass auch heute noch der weitaus größte Teil der Vertragsentwürfe überarbeitet wird. Diese fachliche Überarbeitung der Fischereipachtverträge wird von allen begrüßt, denen es wirklich um die Hege der Fischbestände geht. Eine Abschaffung der Anzeigepflicht läge nur im Interesse derjeniger, die an einer Einhaltung der Hegepflicht nicht interessiert sind und ihr Fischereirecht ohne Rücksicht auf die Nachbarn und die Natur nutzen wollen. Es ist daher zu befürchten, dass die Streichung der Anzeigepflicht schlimme Folgen nicht nur für die Fischbestände, sondern auch für das Ansehen der Fischerei hätte. Deshalb müssen wir uns auch gegen diesem Vorschlag nachdrücklich aussprechen. 


Fischereischein auf Lebenszeit
Dieses Thema haben wir schon oft diskutiert und letztlich nicht für wert befunden, es weiter zu verfolgen. Wir bezweifeln, dass für die Bürger oder die Verwaltung nennenswerte Vorteile resultieren, die die entstehenden Nachteile aufwiegen. Der Fischereischein ist nicht mit dem Führerschein vergleichbar, denn er wird nicht in einem Zentralregister erfasst. 


Zu den Punkten Nachtfischverbot und Anzeigepflicht von Pachtverträgen legen wir diesem Schreiben eine Stellungnahme eines Fachmanns für Fischereirecht bei, die unsere Bedenken in vollem Umfang bestätigt.


Stellungnahme:


Abschaffung des § 19 (Anzeige von Pachtverträgen)
Hegemaßnahmen (insbesondere die Regelung der Befischungsintensität und die Vornahme eventueller Fischbesätze) in Verwaltung des Eigentums „Fischereirecht“ dürfen nur von dessen Inhaber und dem Pächter, dem die Hegeverpflichtung übertragen ist, vorgenommen werden. Die Abschaffung der Verpflichtung zur Anzeige der hegeübertragenden Fischereipachtverträge würde einmal dazu führen, dass bei einem wesentlichen Teil der Gewässer für die Fischereiaufsicht nicht mehr bekannt ist, wer diese zentrale Verpflichtung des Fischereirechts zu erfüllen hat. Darüber hinaus würde ein effizientes und sehr verwaltungsökonomisches Institut beseitigt, das hierzulande die in anderen Ländern vorgeschriebenen, genehmigungspflichtigen Hegepläne ersetzt. Durch die Verpflichtung zur Anzeige, die im Übrigen die Vertragsparteien nicht nennenswert belastet, wird der Fischereibehörde die Möglichkeit eröffnet, bereits im Vorfeld des Vertragsvollzugs die Einhaltung der aus der Hegepflicht für das betroffene Gewässer folgenden fischereilichen Möglichkeiten (z. B. Befischungsintensität, Fischbesatz) zu beurteilen und gegebenenfalls auf die Vertragsparteien für eine ökologische Gestaltung des Vertrags einzuwirken. Wie notwendig diese fachliche Überarbeitung in der Praxis ist, zeigt, dass auch heute noch in über drei Viertel der angezeigten hegeübertragenden Pachtverträge zur Vermeidung einer förmlichen Beanstandung Vertragsänderungen auf Vorschlag der Fischereibehörde vorgenommen werden müssen. Die Überprüfung der aus der Hege folgenden Verpflichtungen ohne Anzeige und vor Ort würde demgegenüber einen nicht leistbaren Verwaltungsaufwand (z. B. Einforderung von vielfältigen Auskünften, umfangreiche und teure Fischbestandsaufnahmen) und ein Mehr an Bürokratie erfordern. Im Ergebnis würde daher die Abschaffung der Anzeigepflicht zu einer wesentlichen Aushöhlung der im Interesse von Natur-, Umwelt- und Tierschutz notwendigen Überwachung der Hege führen und somit diesen Belangen entgegen wirken. Der verfassungsrechtliche Schutzauftrag würde damit verfehlt. Völlig zu Recht würden Natur- und Tierschutzverbände die Einführung anderer Kontrollmechanismen (z. B. Hegepläne) fordern.


Verbot zur Fischerei in der Nachtzeit
Das Verbot der Angelfischerei zur Nachtzeit ergibt sich zwingend aus dem Schutz der in und am Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt und aus der nicht notwendigen Beeinträchtigung ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten (Art. 20a GG, Art. 3a und 3b LV, § 13 Abs. 1). Abgesehen davon, dass dieses Verbot zu keinen fühlbaren Einschränkungen der Angelfischerei führt (die zulässige Angelzeit beträgt selbst an den kürzesten Tagen im Jahr mehr als 10 und im Sommer bis zu 18 Stunden) und aus hegerischen Gründen damit die Angelfischerei zur Nachtzeit nicht notwendig ist, muss bedacht werden, dass der Aufenthalt der Angler am Gewässer zur Nachtzeit sowohl die notwendige Nachtruhe der Fische als auch der am Wasser lebenden Tierwelt (z. B. Vögel, Kleinsäuger) gravierend stört. Durch das Betreten der Ufer mit oder ohne Beleuchtung wird die Pflanzenwelt stark gefährdet; erhebliche Schäden gerade an den ökologisch besonders sensiblen Gewässerrandstreifen (§ 1a WHG; § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG; § 68b WG; § 24b NatSchG) sind zu erwarten. Selbst bei umsichtigen Verhalten, das keineswegs immer gewährleistet ist, werden bei Nacht unter fehlender oder nur geringer Beleuchtung „Fehltritte“ mit großen Folgen nicht nur selten vorkommen. Geräusche und Erschütterungen ergänzen dies. Bei Nacht ist auch kein sachgemäßer allgemeiner Fischfang insbesondere hinsichtlich Drill, Anlandung und Behandlung angelandeter Fische einschließlich Tötung möglich. Besondere Probleme sind beim Abhaken und Zurücksetzen geschonter Fische zu erwarten, da diese Handlungen im Dunkeln stark erschwert bis unmöglich sind. Wegen Dunkelheit nicht einsehbare Hindernisse beim Wurf und Einholen der Angel können zu verzögerter Anlandung der gefangenen Fische oder gar zum Abreißen der Angelschnur führen, so dass vermehrt vermeidbare Beeinträchtigungen entkommener Fische z. B. durch zurückbleibende Haken zu erwarten sind.
Damit verstößt die Angelfischerei zur Nachtzeit unabhängig davon, ob sie auf Raub- oder Friedfische ausgeübt wird, gegen die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (insb. § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 9, § 4, § 41 Abs. 1 BNatSchG, § 1 Abs. 2, § 2 Nr. 2, § 3 , §§ 27 und 29 NatSchG) sowie des Tierschutzes (§§ 1 und 17 TierSchG). Diese Grundsätze stehen allen Bestrebungen auf Aufhebung des Verbots der Angelfischer zur Nachtzeit entgegen. In Natura 2000-Gebieten steht zudem das Verschlechterungsverbot der Aufhebung entgegen. Hinweise darauf, dass in anderen Bundesländern kein entsprechendes Verbot besteht oder dessen Aufhebung diskutiert wird, rechtfertigen nicht den Verstoß gegen Natur- und Tierschutzrecht. Darüber hinaus würden die Angler ihrem Anspruch als Naturschützer nicht mehr gerecht. Gerade von ihnen muss erwartet werden, dass sie die Notwendigkeit der Natur auf eine möglichst ungestörte Nachtruhe respektieren. Nicht von geringer Bedeutung ist auch, dass durch das Angeln bei Nacht praktisch der Schutz des Fischereirechts als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG aufgehoben wird. Weder besteht für den potentiellen Fischwilderer als Hemmschwelle die Gefahr gesehen zu werden noch ist es den Aufsichtsorganen (i. d. R. den ehrenamtlichen Fischereiaufsehern) zuzumuten, in der Nacht auf "Streife" zu gehen. Selbst die Möglichkeit, in den Pacht- und Erlaubnisverträgen im Einzelfall dieses Verbot aufzunehmen, wird nur begrenzt wirksam sein, weil dann kein generelles gesetzliches Verbot mehr besteht und damit selbst bei vertraglichem Verbot die Hemmschwelle für einen Verstoß ("der Nachbar tut es auch") weitgehend entfällt. Dass in einem Teil der Bundesländer (im wesentlichen das frühere preußische Rechtsgebiet) eine solches Verbot nicht gilt, kann das traditionell in Baden (§ 30 der Landesfischereiverordnung vom 2. Februar 1888) und in Württemberg (§ 5 der Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen betreffend die Ausübung der Fischerei vom 1. Juni 1894 geltende Verbot zum Angeln in der Nacht nicht infrage stellen. Auch in vielen anderen Bereichen der Ausübung der Fischerei mit der Angel bestehen sehr unterschiedliche Regelungen (z. B. Schonbestimmungen), so dass die Angler gewohnt sind, mit unterschiedlichem Landesfischereirecht zu leben.



Die Gründe, die für die Einschränkung des Verbots der Nachtfischerei auf Aal, Wels und Krebse (§ 3 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 LFischVO) ausschlaggebend waren, können nicht verallgemeinert werden. Für die Lockerung des Verbots in diesen speziell gelagerten Fällen ist maßgebend, dass die genannten Fischarten im wesentlichen nachtaktiv sind und damit zur Tageszeit kaum gefangen werden können. Außerdem wird die Fischerei auf diese Arten nur während weniger Monate ausgeübt. Abgesehen davon, dass die Fischer ihre Fanggeräte gezielt auf Wels und Aal ausstatten können, lassen die hegerischen Gründe (beide Arten müssen zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts in den Beständen ausreichend befischt werden können) a[uch im Hinblick auf das Natur- und das Tierschutzgesetz diese Ausnahme als gerechtfertigt erscheinen. Die anderen Fischarten dagegen können in ausreichendem hegerischen Umfang bei Tageszeit gefangen werden.


Schlussbemerkung
Durch die Einfügung des Staatsziels Tierschutz in das Grundgesetz sowie der Staatsziele des Umweltschutzes und des Tierschutzes in die Landesverfassung (Art 3a und 3b LV) werden Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit aufgefordert, die natürlichen Lebensgrundlagen sowie die Tiere als Lebewesen und Mitgeschöpfe zu achten und zu schützen. Da auch die Fische und deren Lebensraum davon umfasst werden, steht dies sowohl einer Abschaffung der Anzeigepflicht der hegeübertragenden Pachtverträge (§ 19) als wesentlicher Teil der notwendigen Fischereiaufsicht als auch der Aufhebung des Verbots zur Angelfischerei während der Nachtzeit (§ 44 Abs. 1 Nr. 11, § 3 Abs. 3 Satz 5 LFischVO) entgegen.

[3]
Abstimmungsergebnis laut Landesfischereiverband zur Abschaffung des Nachtangelverbotes
abstimmung verbaende nachtangelverbot



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