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In Bayern ist das Zurücksetzen maßiger und nicht geschützter Fische verboten. Der dafür verantwortliche § 11 (8) der Ausführungsverordnung steht deshalb seit Jahren als sogenanntes "Abknüppelgebot" in der Kritik.  Da aktuell das Bayerische Fischereigesetz geändert werden soll, stellte die Netzwerk Angeln Redaktion den Fraktionen im bayerischen Landtag unter Aufzählung von Fakten und juristischer Begleitung die Frage, wie die jeweilige Fraktion zu diesem umstrittenen Paragraphen steht und ob und wie sie den Paragraphen abschaffen wollen. Überraschende Erkenntnis: Alle Fraktionen sehen Änderungsbedarf.

Die Fragen von Netzwerk Angeln zum Zurücksetzen maßiger Fische in Bayern

Die Fragen versuchten wir so zu formulieren und so darauf hinzuführen, dass die Problematik auch für Nichtangler zu verstehen ist. Zusammen mit den Fragen sendeten wir auch einige Anhänge an die Fraktionen. Die mitgesandten Anhänge findet ihr am Ende des Artikels unter Quellen, Anhänge und Links.

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Sehr geehrte Damen und Herren,

als Fachmedium für Angler, Angeln und Anglerschutz berichten wir auch rund um den in der Verbandsabstimmung befindlichen Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Fischereigesetzes.

Eine der Änderungen, betreffend Fischereiaufseher, haben wir in einem Kommentar bereits näher beleuchtet.

Auf das neue bayerische Fischereigesetz, folgt auch eine Überarbeitung der Ausführungsverordnung zum Fischereigesetz. Die Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) bietet die Möglichkeit, den fischerei- wie tierschutzrechtlich bedenklichen und in Deutschland in seiner Art einzigartigen § 11 (8) AVBayFiG abzuschaffen.

Auch wenn für eine Verordnung zuerst das jeweilige Ministerium zuständig ist und nicht der Landtag, bietet die parlamentarische Arbeit den Fraktionen hier vielfältige Möglichkeiten um praxisfremde und kontraproduktive Verordnungen in Frage zu stellen und auch im Landtag zu diskutieren.

Hierzu möchten wir auch ihrer Fraktion im Bayerischen Landtag folgende Fragen zukommen lassen:
1.:
Wird sich ihre Fraktion dafür einsetzen, den § 11 ( 8) AVBayFiG abzuschaffen?

1.2.:
Falls nein:
Warum nicht?

1.3.:
Falls ja:
Welche konkreten politischen Maßnahmen wird ihre Fraktion einleiten?

Fragen wie Antworten sind zur Veröffentlichung gedacht.

Wir würden uns freuen, wenn sie die Fragen bis 30. 04. 2021 beantworten könnten.

Informationen die nicht veröffentlicht werden sollen, bitte deutlich kennzeichnen.

Bei Nachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Hintergrund, Informationen und Gründe zu den Fragen

Der §11 (8) der aktuell gültigen AVBayFig ist derzeit einzigartig in Deutschland. Während das Fischereirecht grundsätzlich von einem Recht zur Aneignung von Fischen ausgeht, verkehrt der § 11 (8) AVBayFiG im Zusammenspiel mit dem Bundestierschutzgesetz (§ 17 (1) TierSchG) dieses Recht in vielen Situationen zu einer Pflicht, was in der Praxis zu kaum nachvollziehbaren Auswirkungen führt.

AVBayFig §11(8)
1Fische der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur zur Erfüllung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), unter Beachtung des Tierschutzrechts und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (§ 19 Abs. 1 Satz 3) wieder ausgesetzt werden. 2 Gefangene Fische anderer als der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden.
----
TierSchG § 1
...Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
TierSchG § 17 (1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet...

Diese reichlich kompliziert formulierte Regelung der AVBayFiG besagt im Zusammenspiel mit dem TierSchG letztendlich, dass jeder nicht explizit geschonte Fisch zu entnehmen ist. Dem einzelnen Angler (der weder Recht noch Pflicht zur Hege hat) wird keinerlei Entscheidungskompetenz zugestanden, sich gegen eine Entnahme zu entscheiden.

Das führt seit vielen Jahren zu Irritationen in der Anglerschaft. Dem Angler wird so die Möglichkeit genommen, selbst zu entscheiden ob er einen nicht geschonten Fisch wieder in den Kreislauf der Natur zurückführt, wenn er für die individuelle Verwertung des Anglers beispielsweise zu groß, zu klein oder die falsche Art wäre.

Daraus folgt, dass ein Angler einen Fisch für den er keine Verwertungsmöglichkeit hat, hält er sich an §11 (8) AvBayFig, dennoch entnehmen muss.

Zur Verdeutlichung nachfolgend drei verschiedene Praxisbeispiele:


Beispiel 1:

Ein Angler möchte an der Donau auf Aal ansitzen. Zu Beginn des Ansitzes möchte er sich dazu einen Köderfisch fangen. Als Köderfisch für Aale eigenen sich gut kleine und schlanke Fischarten wie etwa Lauben. Beim Versuch eine Laube zu fangen, erwischt der Angler eine 15cm lange Brachse. Da die Brachse in Bayern kein gesetzliches Schonmaß besitzt, muss der Angler gemäß dem §11 (8) der aktuell gültigen AVBayFig die Brachse entnehmen. Obwohl sie als Köderfisch zum Aalangeln aufgrund ihrer Größe und Körperform (hochrückig) nicht geeignet ist und eine Verwertung als Speisefisch bei einer Größe von 15cm auch wenig praktikabel erscheint. Dem Angler und der Brachse wäre hier mehr gedient, wenn er sie einfach wieder zurücklassen könnte.


Beispiel 2:

Ein Angler fängt bei einem Karpfenansitz an einem Naab-Altwasser überraschenderweise eine 20cm lange Karausche. Da die Karausche in Bayern weder Schonmaß noch Schonzeit besitzt muss er diese entnehmen und töten. Das muss der Angler tun, obwohl er weiß, dass er damit einen Fisch entnimmt der von unschätzbarem Wert für die Population sein könnte. Der einstige Massenfisch ist mittlerweile in Bayern vielerorts so selten, dass auch der Landesfischereiverband Bayern in seinem Lehrfilm „LFV, Fische und Fischerei, Teil 2, Cypriniden“ kein lebendes Exemplar zeigen konnte und stattdessen auf die Bedrohungslage verweisen musste.
Der bestens ausgebildete, auf die im Artikel 1 des BayFig geforderte Nachhaltigkeit der Fischereiausübung bedachte Angler, würde hier ganz sicher gerne auf die Entnahme einer 20cm langen Karausche zugunsten der Population verzichten. Dem entgegen steht aktuell der §11 (8) der aktuell gültigen AVBayFiG der eine sowohl emotional wie auch objektiv richtige Entscheidung hier kriminalisiert.


Beispiel 3:

Ein Angler ist am 16. Juni am Main unterwegs um eine Brachse zu fangen. Anstatt der erhofften Brachse beißt eine stattliche Barbe an. Beim anlanden und versorgen der Barbe stellt der Angler fest, dass diese einen prall gefüllten Bauch aufweist. Offenbar hat diese Barbe noch nicht abgelaicht und trägt noch den Rogen in sich. Aus der Fischerprüfung weiß der Angler, dass der Rogen der Barbe giftig ist und eine Verwertung im Interesse der eigenen Gesundheit nicht anzuraten ist. Er weiß aber auch, dass die Schonzeit der Barbe am 15. Juni endet und ihm bleibt, möchte er sich im Sinne des §11 (8) der aktuell gültigen AvBayFig rechtskonform verhalten, keine andere Wahl als die Barbe zu töten. Da der Fisch für den Verzehr nicht geeignet ist, entsorgt der Angler womöglich eine Fischart – für die in Bayern gleichzeitig Artenhilfsprogramme laufen.

Die geschilderten Situationen zeigen welch groteske Situationen der § 11 (8) AVBayFiG in Kombination mit dem TierSchG in der anglerischen Praxis erzeugt.


Verordnung nicht praxistauglich

Dass die Ausführungsverordnung an dieser Stelle nicht praxistauglich ist, zeigt auch ein Ministerialschreiben aus dem Jahr 2016. Man versucht hier dem Angler eine gewisse Eigenverantwortung zuzugestehen, allerdings nur innerhalb der engen Grenzen die der derzeit gültige § 11 (8) AVBayFiG vorgibt und unter Auferlegung zahlreicher bürokratischer Hürden.

Dieser Vorstoß ist grundsätzlich lobenswert, wird dem Problem aber nicht gerecht. Das wird allein daran ersichtlich, dass die vom Ministerium eingeräumten Möglichkeiten keinem der Fische aus unseren Beispielen das Leben gerettet hätte.

Um das Leben der Brachse aus der Donau, der Karausche aus der Naab und der Barbe aus dem Main muss man indes allerdings nicht übermäßig besorgt sein.

Auch bayerische Angler haben ein kulturell geprägtes Werteempfinden dazu, was richtig und was falsch ist. In der wirklichen Welt, abseits der Amtsstuben, wird der § 11 (8) AVBayFiG weitgehend so interpretiert, dass es nicht richtig sein kann erkennbar sinn- und nutzlos Fische zu töten, um sie anschließend womöglich zu entsorgen. Ebenso wenig kann es aber richtig sein, dass der Gesetzgeber oder Behörden und Ministerien Angler dafür kriminalisieren.

Abgesehen von der moralisch/ethischen Frage einen Fisch ohne jeden Sinn töten zu müssen, ergeben sich aus dem § 11 (8) AVBayFiG auch rechtliche Betrachtungsweisen, die es geboten erscheinen lassen, diesen § 11 (8) AVBayFiG ersatzlos zu streichen.

Juristische Hintergründe und Zusatzinfos

Die Anhänge und Links findet ihr am Ende des Artikels. Zusammen mit dieser Mail übersenden wir im Anhang eine für Netzwerk Angeln von Raimund Müller  geschriebene juristische Betrachtung [1] (Dozent an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW für Strafrecht, Strafprozessrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht (i.R.), Rechtsgutachter für die Freie und Hansestadt Hamburg für das aktuelle Landesfischereigesetz nebst Verordnungen, Mitautor (Sachgebiet Recht) für Heft 30/ 2017 des IGB Berlin ‘‘Nachhaltiges Management von Angelgewässern: Ein Praxisleitfaden‘‘), eine weitere juristische Betrachtungen zum Thema von der Mainfischergenossenschaft [2], sowie das Ministerialschreiben aus 2016 [3].

Mit freundlichen Grüßen,
Thomas Finkbeiner

Die Antworten der Fraktionen

Nachfolgend alle Antworten der Fraktionen im bayerischen Landtag im Wortlaut.

CSU
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1.:
Wird sich ihre Fraktion dafür einsetzen, den § 11 ( 8) AVBayFiG abzuschaffen?

CSU Fraktion, Alexander Flierl:
"Bei den Bestimmungen zum Zurücksetzen von Fischen, die außerhalb der Schonzeit und oberhalb dem Schonmaß gefangen werden, sehen wir Anpassungsbedarf.

Das sogenannte „Catch and Release“, also das gezielte Angeln auf nicht geschonte Fische und deren anschließendes, beabsichtigtes und systematisches Zurücksetzen, lehnen wir weiterhin ab. Dieser Verstoß gegen den Tierschutz muss nach wie vor verboten bleiben.

Der bereits 2016 gefundene Kompromiss, dem einzelnen Fischer unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen und nach Maßgabe des Fischereiberechtigten mehr Möglichkeiten beim Zurücksetzen gefangener Fische einzuräumen, stößt in der Praxis auf Anwendungsschwierigkeiten.

Eine neue Regelung muss sich dabei an den Bestimmungen des Tierschutzes (Verbot des „Catch and Release“ und des nicht notwendigen Tötens zufällig gefangener Fische) aber auch des Artenschutzes (Entnahme unabsichtlich gefangener Fische gefährdete Arten) messen.

Die Neufassung der Bestimmung sollte dabei das Zurücksetzen in Übereinstimmung mit dem Hegeziel weiter ermöglichen und die Verantwortlichen vor Ort verstärkt einbinden. Dabei muss auf eine in der Praxis für den einzelnen Fischer nachvollziehbare, verständliche Formulierung und handhabbare Ausgestaltung Wert gelegt werden.


1.2.:
Falls nein:
Warum nicht?

CSU Fraktion, Alexander Flierl:
entfällt
1.3.:
Falls ja:
Welche konkreten politischen Maßnahmen wird ihre Fraktion einleiten?

CSU Fraktion, Alexander Flierl:

 "Zu der nach unserer Ansicht erforderlichen Neuregelung in der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Fischereigesetz laufen bereits seit geraumer Zeit Gespräche zwischen dem Landesfischereiverband Bayern und dem zuständigen Ministerium. Diese Gespräche werden wir als Fraktion im Sinne der Angelfischerei weiter begleiten."

FREIE WÄHLER


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1.:
Wird sich ihre Fraktion dafür einsetzen, den § 11 ( 8) AVBayFiG abzuschaffen?

Fraktion FREIE WÄHLER, Gabi Schmidt
§ 11 (8) besagt, dass bestimmte Fische, die außerhalb der Schonzeit gefangen werden und das für sie festgesetzte Schonmaß erreicht haben, nur unter gewissen Voraussetzungen wieder ausgesetzt werden dürfen. Hier befinden wir uns aber in einer Zwickmühle: Fische sollten nur zum Zweck der Verwertung entnommen werden, alles andere macht artenschutzrechtlich keinen Sinn. Wenn zufällig gefangene Fische jedoch nicht zurückgesetzt werden dürfen, müssen sie getötet werden, obwohl sie der Angler gar nicht essen will oder kann. Ich ganz persönlich wäre deshalb für eine Streichung von § 11 (8), was natürlich nicht heißt, dass der Fisch zum reinen Foto- und Trophäenobjekt verkommen darf. Letzteres ist für den allergrößten Teil der Angler aber ohnehin eine Selbstverständlichkeit, denn Angler sind für mich Garanten für Natur- und Artenschutz sowie Gewässerpflege.
1.2.:
Falls nein:
Warum nicht?

Fraktion FREIE WÄHLER, Gabi Schmidt
entfällt
1.3.:
Falls ja:
Welche konkreten politischen Maßnahmen wird ihre Fraktion einleiten?

Fraktion FREIE WÄHLER, Gabi Schmidt
Bei der anstehenden Änderung der AVBayFiG müssen wir einen Kompromiss finden: Zum einen soll den bayerischen Fischern und Anglern mehr Eigenverantwortung eingeräumt werden, zum anderen braucht es aber auch rechtsfeste Bestimmungen, was erlaubt ist und was nicht. Dabei kann man einem einfachen Grundsatz folgen: Angeln ohne Verwertungsabsicht ist nicht erlaubt. Diesen Grundsatz führt ja letztlich auch das Tierschutzgesetz klar aus.

SPD


6 SPD bayern logo
1.:
Wird sich ihre Fraktion dafür einsetzen, den § 11 ( 8) AVBayFiG abzuschaffen?

1.2.:
Falls nein:
Warum nicht?
1.3.:
Falls ja:
Welche konkreten politischen Maßnahmen wird ihre Fraktion einleiten?

SPD-Fraktion, Horst Arnold:

Sehr geehrter Herr Finkbeiner,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir nachfolgend gerne beantworten:

Wir sprechen uns für eine Streichung des § 11 (8) AVBayFiG aus, stattdessen halten wir eine gewässerspezifische Beschränkung bestimmter Fangtechniken oder Hakengrößen für sinnvoll, um Trophäenfischerei einzuschränken und gleichzeitig die Eigenverantwortung der Anglerinnen und Angler unter Vorgabe der Fischereiausübungsberechtigten zu stärken.

Begründung:

Trophäenfischerei sollte im Sinne des Tierschutzes weiterhin eingeschränkt werden. Das jetzige Gesetz ist in dieser Hinsicht allerdings sehr lückenhaft und erreicht das Ziel nicht, denn jeden nicht geschonten Fisch auch ohne sinnvolle Verwertung zu töten, ist nicht im Sinne des Tier- (und Arten-)Schutzes. Zudem lässt sich in der Praxis schwer nachweisen, dass ein Angler auf bestimmte Fische angelt, verbunden mit dem Vorsatz, diese wieder zurückzusetzen. Besser wäre deshalb die Stärkung der Eigenverantwortung und der Einschätzung der Angler, verbunden mit Vorgaben durch die Fischereiausübungsberechtigten. Vor diesem Hintergrund sprechen wir uns dafür aus, dies wie eingangs erwähnt zu kombinieren.

GRÜNE


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1.:
Wird sich ihre Fraktion dafür einsetzen, den § 11 ( 8) AVBayFiG abzuschaffen?

Fraktion GRÜNE, Christian Hierneis:

Ja, wir sehen wie Sie den Änderungsbedarf beim § 11 (8) AVBayFiG und werden uns gerne dafür einsetzen, dass der § 11 (8) AVBayFiG in dieser Form nicht bestehen bleibt.

Das Thema ist komplex und nicht einfach zu lösen. Der Versuch, insbesondere offensichtlich Catch&Release über den § 11 (8) AVBayFiG auszuschließen, geht allerdings fehl und schlägt quasi ins Gegenteil um. Von den drei Voraussetzungen „Hegeziel“, „Tierschutz“ und „Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten“ ist vor allem der letzte Punkt nicht umsetzbar. Fischereiberechtigte sollen also komplexe Regelungen erlassen, die in der Praxis allen Einzelfällen gerecht werden und die der Angler in allen Fällen sofort auswendig weiß – das ist illusorisch. Das Hegeziel im Großen und Ganzen zu kennen, kann dem Angler noch eher zugemutet werden, es kann erwartet werden, dass er sich beim Fischereiausübungsberechtigten darüber informiert. Allerdings sind sicher nicht alle Einzelfälle, die auch den Fischereiausübungsberechtigten vor Überlegungen stellen würden, vorher abdeckbar. Die Voraussetzung „Tierschutz“ dagegen ist jedem Angler bekannt. Die genannten Unsicherheiten jedoch führen sicher in zu vielen Fällen zu einer Entnahme und dem Töten des Fisches.

Landesfischereiverband, Landwirtschaftsministerium, Behörden und Wissenschaft versuchen seit Jahren eine Lösung zu finden. Ein erstes Ergebnis war das von Ihnen genannte Ministerialschreiben aus dem Jahr 2016, das zwar einen guten Versuch darstellt, aber aus unserer Sicht die Angelegenheit nicht weniger kompliziert macht. Es richtet sich ebenfalls strikt nach dem § 11 (8) AVBayFiG und sucht nach Lösungen, die aber aus unserer Sicht ebenso wenig praxisbezogen sind.

Für uns ist klar: Es braucht eine Regelung, die dem Tierschutz (Verbot von gezieltem Catch&Release) und dem Artenschutz (Verhinderung des unnötigen Tötens von zufällig gefangenen Fischen, auch gefährdeter Arten) Rechnung trägt, aber auch umsetzbar ist. Umsetzbar für die Beteiligten (Fischereiausübungsberechtigte und Angler) und vor Ort nachvollziehbar für die Behörden.

Da eine differenzierte Lösung für rund 70 in Bayern vorkommenden Fischarten, die regional unterschiedlich verteilt sind und zeitlich dynamischen Schwankungen unterliegen, nahezu unmöglich ist, müsste eine Generalklausel gefunden werden, die Tierschutz (obwohl der „vernünftige Grund“ Catch&Release ja bereits ausschließt) und Artenschutz vereint. Ein Teil ist bereits im § 11 (6) AVBayFiG abgedeckt, eine Lösung für Fische, die unbeabsichtigt bzw. nicht gezielt bzw. nicht gewollt außerhalb der Schonzeit und oberhalb des Schonmaßes gefangen werden, muss ebenso unkompliziert gefunden werden. Der Versuch, mit den drei genannten Voraussetzungen des § 11 (8) AVBayFiG Sicherheit zu schaffen, ist misslungen.

1.2.:
Falls nein:
Warum nicht?

Fraktion GRÜNE, Christian Hierneis:
Entfällt
1.3.:
Falls ja:
Welche konkreten politischen Maßnahmen wird ihre Fraktion einleiten?

Fraktion GRÜNE, Christian Hierneis:
Gerne bringen wir nach Rücksprache mit Ihnen einen Antrag ein, der eine Alternative zum § 11 (8) AVBayFiG enthält und die o.g. Voraussetzungen erfüllt.

Wir stehen Ihnen gerne für Anregungen Ihrerseits zur Verfügung.

AFD


1 AfD bayern logo

1.:
Wird sich ihre Fraktion dafür einsetzen, den § 11 ( 8) AVBayFiG abzuschaffen?

Fraktion AfD, Ralf Stadler:
Die AfD-Fraktion wird versuchen die Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) wieder zu ändern, da insbesondere die Verpflichtung zur Entnahme unseren sehr gut ausgebildeten Anglern die Entscheidungskompetenz abspricht, welche Fische sinnvollerweise entnommen oder wieder zurückgesetzt werden können.


1.2.:
Falls nein:
Warum nicht?

-
1.3.:
Falls ja:
Welche konkreten politischen Maßnahmen wird ihre Fraktion einleiten?
Fraktion AfD, Ralf Stadler:
Die AfD-Fraktion wird die Änderung der Verordnung entweder durch einen Antrag in den Umweltausschuss oder möglicherweise als Dringlichkeitsantrag ins Plenum bringen.

FDP


3 FDP bayern logo


1.:
Wird sich ihre Fraktion dafür einsetzen, den § 11 ( 8) AVBayFiG abzuschaffen?

1.2.:
Falls nein:
Warum nicht?

1.3.:
Falls ja:
Welche konkreten politischen Maßnahmen wird ihre Fraktion einleiten?

FDP Fraktion, Christoph Skutella

Wir als FDP-Fraktion begrüßen die wesentlichen Punkte im Gesetzentwurf zur Änderung des
Bayerischen Fischereigesetzes.
Die dauerhafte Einführung des elektronischen Fischereierlaubnisscheins ist ein wichtiger Schritt in Sachen Digitalisierung in der Verwaltung. Dass im ersten Halbjahr 2020 bereits 15.000 elektronische Erlaubnisscheine ausgestellt wurden, zeigt, dass die Möglichkeit der elektronischen Ausstellung gut angenommen wird. Auch die Stärkung der Position des Fischereiaufsehers durch Angleichung an diejenige des Naturschutzwächters ist aus unserer Sicht positiv zu bewerten.

Den in Ihrer Stellungnahme angesprochenen § 11 Abs. 8 AVBayFiG erachten wir als diskussionswürdig und teilen Ihre Meinung, dass hier in der Tat Änderungsbedarf besteht. Daher begrüßen wir, dass auch der Landesfischereiverband dieser Ansicht ist und zusammen mit den Experten der Landesanstalt und dem Ministerium an einer Lösung arbeitet.
Die erste Lesung des Gesetzentwurfes zur Änderung des Bayerischen Fischereigesetzes ist für die Plenarsitzung am 20. Mai 2021 vorgesehen. Im Anschluss wird der Gesetzentwurf im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beraten und voraussichtlich im Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz mitberaten. Zur zweiten Lesung im Plenum können Änderungsanträge eingebracht werden, bevor über den Gesetzentwurf abgestimmt wird. Danach erst wird die
Ausführungsverordnung ausgearbeitet.
Wir können Ihnen versichern, dass wir diesen Prozess kritisch und konstruktiv begleiten werden.

Das Fazit zu den Antworten

Aus den Antworten auf die Presseanfrage von Netzwerk Angeln geht hervor, dass alle derzeit im Bayerischen Landtag vertretenen Fraktionen zumindest Änderungsbedarf beim Thema Zurücksetzen maßiger Fische sehen.
Ebenfalls kann man aus den Antworten gut herauslesen, welchen Spagat man hier zu schaffen versucht. Einerseits möchte man unter allen Umständen verhindern, dass ein Angler ohne Verwertungsbereitschaft angelt. Er soll also nicht bereits mit dem Vorsatz ans Wasser gehen alle gefangenen Fische auf jeden Fall zurückzusetzen. Auf der anderen Seite hat man offenbar erkannt das der bisherige Weg um das zu verhindern (alle fangfähigen Fische pauschal entnehmen / töten) sich nicht bewährt hat.

Gleichzeitig muss eine Neuregelung auch dem Bestimmtheitsgrundsatz sowie der Normenklarheit [4] entsprechen (im Bestimmheitsgrundsatz und Normenklarheit ist festgelegt, dass vor allem für Gesetzestexte und für Verwaltungsakte - also immer wenn der Staat dem Bürger gegenüber auftritt - eine hinreichend klare Formulierung und eine klare Bestimmung der Rechtsfolgen Voraussetzung sein muss). Dass man auch das auf dem Schirm hat geht aus der Antwort der CSU Landtagsfraktion gut hervor, dort heißt es:

Dabei muss auf eine in der Praxis für den einzelnen Fischer nachvollziehbare, verständliche Formulierung und handhabbare Ausgestaltung Wert gelegt werden.

Da aber alle Parteien im bayerischen Landtag zumindest eine praxistauglichere Änderung wollen, haben sie nun gemeinsam die Chance, diese auch herbeizuführen.

Die praxistauglichste Lösung dürfte hier wohl die ersatzlose Streichung des unverständlichen und überflüssigen §11(8) sowie die Klarstellung, dass die Ausübung der Fischerei ohne jede Verwertungsbereitschaft von Anfang an unzulässig ist, sein.


Was nicht unwidersprochen bleiben darf:
In den Antworten wird der Begriff Catch and Release teilweise undifferenziert verwendet bzw. unzulässig definiert und mit Angeln ohne Entnahmebereitschaft gleichgestellt.  Tatsächlich ist "Catch and Release" ein sehr weit gefasster und keinesfalls ein fest definierter Begriff. Weder fischereifachlich, noch juristisch.

"Catch and Release" beschreibt zunächst ganz neutral den Vorgang des Fangens und anschließenden Zurücksetzens eines Fisches. Unabhängig davon aus welchen Gründen und mit welcher Motivation dies geschieht. Auch das Zurücksetzen eines untermaßigen oder während der Schonzeit gefangenen Fisches ist "Catch and Release" und als Hegeinstrument nicht nur legitim sondern auch notwendig. Es stünde politischen Vertretern gut, wenn sie mit zu Unrecht skandalisierten Begriffen etwas sorgsamer und genauer umgehen würden.


Netzwerk Angeln wird die weiteren Entwicklungen beim Thema Zurücksetzen maßiger Fische in Bayern beobachten und dazu berichten.

Quellen, Anhänge und Links

[1] Juristische Einschätzung zum §11 (8) AVBayFig von Raimund Müller

Raimund Müller (Dozent an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW für Strafrecht, Strafprozessrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht (i.R.), Rechtsgutachter für die Freie und Hansestadt Hamburg für das aktuelle Landesfischereigesetz nebst Verordnungen, Mitautor (Sachgebiet Recht) für Heft 30/ 2017 des IGB Berlin ‘‘Nachhaltiges Management von Angelgewässern: Ein Praxisleitfaden‘‘, Rechtsgutachter für die Freie und Hansestadt Hamburg für das aktuelle Landesfischereigesetz nebst Verordnungen, Mitautor (Sachgebiet Recht) für Heft 30/ 2017 des IGB Berlin ‘‘Nachhaltiges Management von Angelgewässern: Ein Praxisleitfaden‘) hat für Netzwerk Angeln eine juristische Analyse zum §11(8) AvBayFiG verfasst, welch den Fraktionen zusammen mit den Fragen übermittelt wurde. Der Text steht als PDF-Download zur Verfügung.

[2] Ministeriumsschreiben zum Zurücksetzen von Fischen in Bayern

Auch in einem Ministeriumsschreiben aus dem Jahr 2016 wird auf  den Verbesserungsbedarf am § 11 ( 8) AVBayFiG eingegangen. Beim Landesfischereiverband Bayern kann man das Schreiben des Ministeriums am Ende des folgenden Artikels herunterladen (Ministerialschreiben zum Zurücksetzen). Das Schreiben wurde als Anhang mit an die Fraktionen im Landtag gesendet.
https://lfvbayern.de/fischen/angelfischerei/rechtliches/mehr-eigenverantwortung-fuer-die-fischer-1403.html

[3] Anhang Mail an Fraktionen, Mainfischereigemeinschaft Lichtenfels GbR 

Dr. Oliver Freiburg ist Jurist und Geschäftsführer der Mainfischereigemeinschaft Lichtenfels GbR.  Sein Artikel zu Catch and Release in Bayern wurde zusammen mit den Fragen an die Fraktionen im Landtag übermittelt.

[4] Staatsrechtlicher Bestimmheitsgrundsatz und Grundsatz der Normenklarheit

Bestimmtheitsgrundsatz: https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsrechtlicher_Bestimmtheitsgrundsatz_(Deutschland)
Normenklarheit: https://de.wikipedia.org/wiki/Normenklarheit



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Kommentare  

Danke, Thomas Finkenbeiner!

Es ist richtig, hier die Politik zur Stellungnahme auf zu rufen. Die unnötige Bestimmung ist zu entfernen!
Danke fürs Lob - wie fast immer wars bei Netzwerk Angeln Teamarbeit.

Franz Hollweck als Referent auch gerade für Recht für die Fischerprüfungen und Kenner von Politik und Behörden in Bayern war da ganz maßgeblich beteiligt!

Hoffen wir, dass sich die Politik nun an ihre eigenen Aussagen hält und notfalls dann auch alle Fraktionen das Ministerium zurechtweisen, wenn die wieder nix Vernünftiges hinbekommen.

Wir werden dranbleiben!
Sehr gut auf den Punk gebracht. Bitte dran bleiben. Hoffentlich werden bestehende Entwürfe bereits vorab veröffentlicht damit man noch reagieren kann bzw. sinnvolle Änderungen versuchen kann.
Ich verstehe nicht, wieso man so darauf besteht, dass man unter Catch & Release jede Art des Fangens und Zurücksetzens verstehe.
Der überwiegende Teil der rechtlichen Literatur und Rechtsprechung versteht unter Catch & Release nur die Art des Fangens und Zurücksetzens, bei welcher von vornherein jeder Fisch zurückgesetzt werden soll.
Wieso man diesen Begriff jetzt anders definieren will, erschließt sich mir nicht. Das führt genau dazu, dass niemand mehr genau weiß, wann der Begriff wie gemeint ist.
Fakt ist jedoch, dass mit Catch & Release i. d. R. nur diese eine Art gemeint wird. Ob man das jetzt absolutes Catch & Release oder nur Catch & Release nennt ist doch letztlich unerheblich. Es führt nur zur Verwirrung und dient niemandem.

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