Kommentar

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Im 45 Seiten umfassenden Gesetzesentwurf zur Änderung des Bayerischen Fischereigesetzes finden sich zahlreiche Änderungen. Viele davon sind sogenannte „Redaktionelle Änderungen“, bei denen einzelne Wörter oder Ausdrücke durch besser verständliche ersetzt werden. Einige Punkte werden bayerische Anglerinnen und Angler bei der Ausübung ihres Hobbys aber ganz konkret betreffen.

Nachdem sich der Verkauf von elektronischen Erlaubnisscheinen (Tageskarten. Wochenkarten usw.) in der bislang laufenden Erprobungsphase offenbar gut bewährt hat und alleine im ersten Halbjahr 2020 über 15.000 digitale Erlaubnisscheine für bayerische Gewässer verkauft wurden, soll die Möglichkeit des Onlineverkaufs von Fischerei Erlaubnisscheinen jetzt auch im Gesetz festgehalten werden. Ein erhebliche Änderung findet sich auch beim Thema Fischereiaufseher. Der Gesetzesentwurf wurde am 09. März 2021 im Kabinett gebilligt und geht jetzt in die Verbandsanhörung, erst danach wird er im Parlament eingebracht.


Fischereiaufseher sollen Geld von Anglern abkassieren können!

Im Ländervergleich verfügen bestätigte Fischereiaufseher in Bayern bereits jetzt über weitreichende Kompetenzen, wie beispielsweise das Aussprechen von Platzverweisen oder die Sicherstellung von Sachen (z.B. Angelausrüstung), die zur Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften verwendet wurden oder verwendet werden sollen. Ebenso ist es den Fischereiaufsehern bereits jetzt möglich mitgeführte Fanggeräte und die gefangenen Fische zu besichtigen, auch wenn sie sich in Fahrzeugen befinden.

Die Stellung der Fischeraufseher in Bayern soll nun nochmals massiv gestärkt werden.

Der Entwurf des neuen bayerischen Fischereigesetzes sieht vor, dass ein Fischereiaufseher künftig von der Kreisverwaltungsbehörde bestellt wird und während der Ausübung seines Dienstes Angehöriger der bestellenden Kreisverwaltungsbehörde im Außendienst ist, analog zu Naturschutzwächtern (gemäß Art. 49 Abs. 1 Bayerisches Naturschutzgesetz). Dadurch werden Fischereiaufseher in die Lage versetzt geringfügige Ordnungswidrigkeiten eigenverantwortlich zu erledigen (§§ 56 ff. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) und so auch Verwarngelder bis zu einer Höhe von 55 Euro zu erheben.


Hilfreiche Entbürokratisierung oder Zuviel des Guten?

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Glaubt man den Begründungen im Gesetzesentwurf erscheint es durchaus plausibel die Fischereiaufseher bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten in den Status eines Behördenangehörigen im Außendienst zu versetzen. Bisher agieren die bestätigten bayerischen Fischereiaufseher vorrangig als „Weitermelder“, die bei Ordnungswidrigkeiten die Kreisverwaltungsbehörden einschalten müssen. Das Problem dabei: Die Fischereiaufseher haben bei genauer juristischer Betrachtung keinen Ermessensspielraum und müssen bei jeder Ordnungswidrigkeit die Kreisverwaltungsbehörde einschalten. Auch wenn es sich nur um einen vergessenen Fischereischein handelt.

Das führt dazu, dass sich die Kreisverwaltungsbehörden mit „Kleinigkeiten“ beschäftigen müssen, die dann oftmals auch gar nicht weiterverfolgt werden. Wenn der Fischereiaufseher künftig in solchen Fällen in der Lage ist die Ordnungswidrigkeit vor Ort direkt zu erledigen und zum Beispiel eine (für den Angler kostenfreie) mündliche Verwarnung ausspricht, ist der Fall damit auch juristisch sauber für alle Beteiligten erledigt.


In der Theorie einfach – in der Praxis schwierig!

Es muss aber nicht bei einer kostenfreien Verwarnung bleiben, denn eine Verwarnung kann nach § 56 Absatz 1 Satz 1 OWiG auch zusammen mit der Erhebung eines Verwarnungsgeldes von 5 Euro bis 55 Euro erfolgen. Manchem Angler, der vielleicht in der Vergangenheit nicht das beste Verhältnis zum Aufseher hatte, dürfte es beim Gedanken, dass dieser bei seiner Tätigkeit künftig auch „kostenpflichtige Strafzettel“ verteilen könnte, doch etwas unbehaglich werden.

Der komplette Entwurf zum Gesetz zur Änderung des Bayerischen Fischereigesetzes steht auf der Webseite des Bayerischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Download zur Verfügung.


Konsequenzen für Fischereiaufseher, Angler und Vereine ausreichend berücksichtigt?

Auch wenn sich der Vorschlag auf den ersten Blick plausibel anhört, gibt es zahlreiche Aspekte die an einer praxistauglichen Umsetzung erheblich zweifeln lassen.

Fischereiaufseher können in der Regel ihre Tätigkeit erst auf Antrag des Fischereiberechtigten an eben dessen Gewässern ausüben. In der Praxis ist der Fischereiaufseher daher häufig kein „unbeteiligter Dritter“, sondern ein Vereinskamerad oder zumindest ein „Mitangler“ am Gewässer.

Genau diese nicht auflösbare Verflechtung wird in der Praxis Schwierigkeiten bereiten.


Wie war es bisher?

Bisher konnte sich der Fischereiaufseher darauf berufen den Verstoß ja lediglich festzustellen und weiterzumelden, über die „Strafe“ entschied die Kreisverwaltungsbehörde. Der Fischereiaufseher ist somit aus der Schusslinie genommen und muss sich für die Bestrafung selbst nicht rechtfertigen.

Der Angler hingegen kann von der Kreisverwaltungsbehörde erwarten, dass dort sein angebliches Vergehen neutral und unabhängig beurteilt wird.


Wie soll es werden?

Nach der nun geplanten Gesetzesänderung ist es aber so, dass der Fischereiaufseher einen (ihm häufig auch persönlich bekannten) Angler direkt sanktionieren und Verwarnungen bzw. Verwarngelder aussprechen soll. Die unabhängige Entscheidungsinstanz der Verwaltungsbehörde fehlt dann also.

Dem Fischereiaufseher wird hier eine erhebliche Entscheidungslast auferlegt und er soll zudem die Arbeit der Verwaltungsbehörde erledigen für die er weder Aufwendungsersatz noch eine Vergütung erhält.


Diese Fragen stellen sich dem Angler bei einer Verwarnung

Als betroffener Angler der von einem Fischereiaufseher finanziell sanktioniert wurde, wird man sich hingegen auch so einige Fragen stellen:

  • Hätte der Vereinsvorstand bei gleichem Vergehen das gleiche Verwarngeld erhalten?

  • Warum kostet ein Vergehen bei Aufseher A 5€, bei Aufseher B 10€ und bei Aufseher C gar nichts?

  • Werde ich als Gastangler genauso behandelt wie die „Spezln“ des Aufsehers?

  • Durch welche fachliche Ausbildung ist der Fischereiaufseher in der Lage ein Verwarngeld angemessen festzusetzen?


Erhebliches Konfliktpotenzial für Aufseher, Vereine und Angler

Hier besteht erhebliches Konfliktpotenzial. Dem Angler bleibt, fühlt er sich nicht richtig behandelt, nur die Möglichkeit die Verwarnung abzulehnen – erst dann greift wieder die Kreisverwaltungsbehörde ein.

Da davon auszugehen ist, dass von persönlich bekannten Fischereiaufsehern auferlegte Verwarngelder weniger Akzeptanz erfahren als ein förmlich von einem Sachbearbeiter der Kreisverwaltungsbehörde zugestelltes Schriftstück ist damit zu rechnen, dass Angler von ihrem Recht gebrauch machen, die Verwarnung abzulehnen. Der Fall würde am Ende so doch wieder auf dem Schreibtisch der Kreisverwaltungsbehörde landen. Ob die erhoffte Entbürokratisierung so erreicht werden kann?


Der Angelverein als geschlossenes Syste
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Gerade in geschlossenen Strukturen wie Angelvereinen ergibt sich durch die erweiterten Befugnisse für Fischereiaufseher, die gleichzeitig auch Vereins- oder gar Vorstandsmitglieder sind, ein in sich geschlossenes System ohne ausreichendes Regulativ.

Die Ausgabe der Erlaubnisscheine, die Ausweis- und Fangkontrollen sowie die Festsetzung der Verwarngelder wird dann letztlich von Vereinsangehörigen durchgeführt.

Das bisherige System, bei dem Verstöße an die Kreisverwaltungsbehörde gemeldet werden und diese dann entscheidet, mag in manchen Fällen zu kompliziert und bürokratisch sein. Diese neutrale und unabhängige Beurteilung der Behörde sorgt aber auch für Transparenz und schützt sowohl Fischereiaufseher wie auch Angler.


Fischereiaufseher als Abkassierer - Chance oder Risiko?

Das Ausüben staatlicher Autorität, in diesem Fall die Erhebung von Verwarngeldern, sollte immer aus einem unabhängigen, nicht betroffenen Personenkreis heraus erfolgen. Verlässt man diesen Grundsatz bürdet man den Fischereiaufsehern eine Verantwortung auf, der sie nicht gerecht werden können.

Neben der möglichen Einflussnahme auf den „Ermessensspielraum“ der Aufseher von Vereinen oder betroffenen Anglern, die der Aufseher (gut) kennt und dem sich daraus automatisch ergebenden Interessenskonflikt stellt sich auch die Frage, wie umfangreich Fischereiaufseher künftig in juristischen Grundlagen und im Umgang mit Menschen ausgebildet werden müssten, um ihr Ehrenamt überhaupt so ausführen zu können, wie es der Gesetzesentwurf von ihnen verlangt.

Wird die Ausbildung angemessen ausgeweitet, besteht die Gefahr, dass es ehrenamtlichen Fischereiaufsehern schon aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist eine solche Ausbildung zu absolvieren.

Verzichtet man hingegen auf eine fundierte Ausbildung der Fischereiaufseher darf sich der Angler zu recht fragen, ob es ihm zuzumuten ist, sich von mangelhaft ausgebildeten Fischereiaufsehern Verwarngelder, die im Namen der Kreisverwaltungsbehörde ausgesprochen werden, aufdrücken zu lassen.

Die im Gesetzesentwurf gezogene Parallele zu Naturschutzwächtern stimmt mit der Lebenswirklichkeit eines Fischereiaufseher in keiner Weise überein.

Ein ganz zentraler Punkt wird dabei völlig ausgeblendet:

Der Naturschutzwächter der ein Verwarngeld für Parkvergehen ausspricht tut dies ähnlich wie Polizisten oder auch Politessen in aller Regel gegenüber fremden Menschen und kann hier als unabhängiger Dritter agieren.

Der Fischereiaufseher aber soll seine Vereinskameraden mit denen er am nächsten Tag wieder am Stammtisch sitzt oder gemeinsam beim Arbeitseinsatz unterwegs ist im Namen des Staates abkassieren und das auch noch ohne Aufwandsentschädigung?

Ich sehe in der geplanten Neuregelung, so gut sie auch gemeint sein mag, weder für die Fischereiaufseher, noch für die Angler einen erkennbaren Fortschritt. Vielmehr besteht die Gefahr, dass sie für Unfrieden und Streitigkeiten an den Gewässern und in den Vereinen sorgt.

Wenn es dem Gesetzgeber wirklich um Bürokratieabbau geht, gibt es eine deutlich unkompliziertere Lösung als das komplette Wesen der Fischereiaufsicht aufwändig zu ändern. Man geht durch die Bußgeldvorschriften des Fischereigesetzes und passt sie so an, dass Angler für die geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, die den Fischereiaufseher in die Zwickmühle bringen und die Kreisverwaltungsbehörden unnötig beschäftigen, bußgeldrechtlich nicht mehr belangt werden.

fischereischein vergessen entwurf

Liebe Abgeordnete, seien Sie mutig. Trauen Sie den auf Weltklasseniveau ausgebildeten und geprüften Anglern in Bayern etwas mehr Eigenverantwortung zu.

Mit der im aktuellen Gesetzesentwurf vorgesehenen Entkriminialisierung des „vergessenen Fischereischeins“ ist doch schon der erste Schritt in die richtige Richtung getan.


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Kommentare  

Das darf so nicht durchgeführt werden. Da es vermutlich ausgenutzt und nur Streit im Verein oder unter den Kameraden geben wird. Auch das Fahrzeug kontrollieren zu dürfen ist in meinen Augen nicht richtig. Also ich lass niemanden an mein Fahrzeug außer er hat einen Gerichtsbeschluss.
Sag mal: gehts euch noch gut?
Wir haben hier in meiner Gegend massiv mit Anglern zu tun, die sich wie Kleinkriminelle verhalten, massig Fisch mitnehmen und weiter verkaufen. Wenn die nicht mal mehr einen Erlaubnisschein brauchen, weil die keine rechtlichen Konsequenzen mehr zu fürchten haben, wo kommen wir da hin? Wie naiv kann man bitte sein?
Wo bitte steht denn, dass man keinen Erlaubnisschein mehr braucht?
Hallo Andy,
ich glaube die Argumentationslinie ist hier nicht so ganz klar geworden.
Die Begründung zum Gesetzesentwurf für die Änderung des Wesens der Fischereiaufsicht ist vereinfacht gesagt: Der Fischereiaufseher hat keinen Spielraum selbst zu entscheiden und muss selbst geringste Verstöße an die Behörde (Landratsamt) melden. Beim Landratsamt werden ganz geringe Verstöße dann häufig gar nicht weiterverfolgt und landen im Papierkorb. Die neue Stellung soll dem Fischereiaufseher im Rahmen des Opportunitätsprinzips die Möglichkeit geben, geringste Verstöße einfach direkt vor Ort zu erledigen ohne das Landratsamt damit zu belasten.

Meine Argumentation sagt: Wenn die Verstöße eh so gering sind, dass sie nicht weiterverfolgt werden dann kann man sie auch einfach aus den Bußgeldvorschriften rausnehmen und dem Angler einfach mehr zutrauen. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Entkriminalisierung des "nicht bei sich geführten Fischereischeins" ist ein Beispiel dafür, wo man das bereits an einer Stelle so gemacht hat. Das würde sowohl Aufseher als auch Angler vor unangenehmen Situationen am Wasser schützen.

Am Ende aber alles Makulatur - das Gesetz wurde am 02. August 2021 bereits verabschiedet und es ist letztlich so gekommen wie im Entwurf bereits ausgeführt wurde.
Wen ich meinen Führerschein mal nicht dabei habe, kann man denn einen Tag später bei der Polizei vorlegen ohne zu Zahlen und wen der Aufseher eine kennt oder im Verein dann weiß er, wer einen Fischereischein hat

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