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Anglergeld aus Fischereiabgabe für Angler – Steuern für Staatsaufgaben wie Natur- und Artenschutz!

Bei den Recherchen von Netzwerk Angeln zum Thema Verwendung der Gelder der Fischereiabgabe antwortete auch das Ministerium in Stuttgart für Baden-Württemberg mehr als zurückhaltend.

Dabei kann und muss man die Verwendung der Gelder hinterfragen, die Angler über die Fischereiabgabe bezahlen. Gerade auch angesichts der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zur Verwendung solcher Abgaben.

Denn oft werden diese Gelder nicht für Belange der Angler oder des Angelns oder der Fischerei ausgeben (Gruppenhomogenität, Sachnähe etc.), sondern für Projekte des Natur- und Artenschutzes oder für weitere Staatsaufgaben wie Gewässerverbesserungen im Rahmen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie oder Natura2000.

So wird den Anglern Geld entzogen aus der Fischereibgabe, das man statt für vom Staat zu finanzierende Projekte aus Natur- und Artenschutz auch für die direkte Förderung von Anglern und Angeln einsetzen könnte.

Wie zum Beispiel Förderung von Kursen fürs praktische Angeln bei Vereinen, Studien über positive Wirkungen von Angeln, Öffentlichkeitsarbeit, die Angler und Angeln positiv darstellt, Einrichtung von Behindertenangelplätzen, Zuschüsse zu Fischereischeinkursen oder -prüfungen und vieles mehr einsetzen könnte...

Antwort des Ministeriums in Baden-Württemberg zur Fischereiabgabe ohne klare Fakten und Daten

Die Fragestellung der Netzwerk Angeln Redaktion zum Thema Fischereiabgabe  ans Ministerium in Baden-Württemberg war einfach und klar. Siehe dazu [Anhang 1, Fragen Netzwerk Angeln zur Fischereiabgabe].

Die Antwort des Stuttgarter Ministeriums dagegen kann man ruhigen Gewissens als dürftig bezeichnen. Siehe dazu [Anhang 1, Antwort Baden-Württemberg].

Umso besser, dass nun durch Nachfragen von Parteien im Landtag an die Regierung "Schwung in die Sache" zu kommen scheint.


Auch FDP will Klarheit bei Fischereiabgabe

Die FDP in Baden-Württemberg mit dem Abgeordneten Klaus Hoher hat sich seit der Zeit in der Opposition immer wieder für die Belange der Angler eingesetzt. Nun wird die Partei mit dem Abgeordneten Klaus Hoher auch beim Thema  Fischereiabgabe  tätig.

Anscheinend wurde auch der Artikel “Die Fischereiabgabe unter der Lupe“ von der FDP gelesen.

Denn es wird von Klaus Hoher auch konkret nachgehakt, welche Projekte genau mit welchen Summen finanziert wurden – hier antwortete das Ministerium der Redaktion ja mehr als dürftig.

Genauso nimmt Klaus Hoher Bezug auf die auch bei Netzwerk Angeln veröffentlichten Punkte der „Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages“ bezüglich Gruppenhomogenität, besondere Finanzierungsverantwortung/Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Erhebungszweck, Gruppennützigkeit der Verwendung des Abgabeaufkommens und periodische Legitimation der Sonderabgabe.

Man darf gespannt sein, ob auf konkrete Nachfragen eines Landtagsabgeordneten die Landesregierung auch konkret antwortet. Oder ob dann auch gegenüber Landtagsabgeordneten versucht wird, Daten und Fakten nicht konkret heraus zu geben.

Die Kleine Anfrage der FDP zur Fischereiabgabe

Quelle

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 5878
16. Wahlperiode                                                                                                    

 

 

Kleine Anfrage
des Abg. Klaus Hoher FDP/DVP

Erhebung und Verwendung der Fischereiabgabe

 

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie hoch war in den Jahren 2008 bis 2018 jeweils das finanzielle Gesamtaufkommen durch die Erhebung der Fischereiabgabe in Baden-Württemberg?

2. Wie viele Personen waren jeweils in den Jahren 2008 bis 2018 zur Zahlung der Fischereiabgabe nach § 36 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg verpflichtet?

3. Wie bzw. für welche genauen Zwecke und Vorhaben wurden die entsprechenden Mittel in den Jahren 2008 bis 2018 verwendet (jeweils unter Angabe von Projekt/Zweck, Projektträger und dem jeweiligen Mittelvolumen je Haushaltsjahr)?

4. Durch welche Maßnahmen hat das zuständige Ministerium im oben genannten Zeitraum sichergestellt, dass die Mittel aus der Fischereiabgabe entsprechend der strengen Zweckbindung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg verwendet wurden?

5. Inwiefern hat das zuständige Ministerium bisher periodisch überprüft, inwieweit hinsichtlich der Fischereiabgabe die Zulässigkeitskriterien für Sonderabgaben nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch gegeben sind (Gruppenhomogenität, besondere Finanzierungsverantwortung/Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Erhebungszweck, Gruppennützigkeit der Verwendung des Abgabeaufkommens und periodische Legitimation der Sonderabgabe; siehe dazu auch: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags, Verschiedene Fragestellungen zu Steuern und Sozialabgaben, Ausarbeitung WD 4 – 3000 – 199/08 und Kurzinformation WD 6 – 3000 – 176/08 vom 7. November 2008)?

 

11.03.2019

Hoher FDP/DVP

Netzwerk Angeln bleibt dran am Thema Fischereiabgabe - in Baden-Württemberg und überall

Wir werden über die Antwort auf die Kleine Anfrage der FDP im Landtag von Baden-Württemberg an die Landesregierung genauso berichten wie über mögliche weitere Anfragen auch in anderen Bundesländern.

Denn dass der Staat und Verbände nicht einfach fremdes Geld, das Anglergeld, einsetzen können zu ihren eigenen Zwecken, darüber sollte politisch Einigkeit bestehen.

Der Staat (Bund wie Länder) ist ja verantwortlich für den schlechten Zustand der Gewässer mit schlechten Fischbeständen (Wasserkraftgenehmigungen, Verbauung, Prädatorenschutz etc.) .

Da muss dann der Staat auch Natur- und Artenschutzprojekte sowie Gewässerrenaturierungen aus seinen Mitteln, also Steuern aus dem allgemeinen Haushalt bezahlen.
Er kann dafür nicht Geld verwenden, dass zum überwiegenden Teil Angler aufbringen und das laut den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes direkt denen zu Gute kommen soll, die das bezahlen: DEN ANGLERN!

Die Fischereiabgabe soll aber NICHT dazu dienen, dass der Staat daraus Projekte finanziert, die er selber bezahlen müsste oder dass Naturschutzverbände der organisierten Sport- und Angelfischerei damit ihre Naturschutzprojekte mit finanzieren statt das Geld für Angler, Angeln und Anglerschutz einzusetzen!

[Anhang 1, Fragen Netzwerk Angeln zur Fischereiabgabe]

Quelle


Sehr geehrter Herr xxxx,
sehr geehrte Damen und Herren,

in fast allen Bundesländern wird auf der Grundlage des jeweiligen Landesfischereigesetzes die sog. Fischereiabgabe erhoben.

Bei der Fischereiabgabe handelt es sich - so die Auskunft eines für das Netzwerk arbeitenden Verwaltungsjuristen - um eine Sonderabgabe zu Finanzierungszwecken.

Die Zulässigkeitskriterien für Sonderabgaben bildete das Bundesverfassungsgericht unter dem Aspekt des Schutzes der Finanzverfassung und dem „Prinzip des Steuerstaates“ einerseits und des Individualschutzes der Abgabepflichtigen andererseits, der seine Grundlage im Wesentlichen in dem Grundsatz der Belastungsgleichheit der Bürger findet. Da Sonderabgaben sich außerhalb der Finanzverfassung des Grundgesetzes bewegen und in grundrechtlich relevanter Weise nur eine begrenzte Gruppe belasten, hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung strenge Kriterien für die Zulässigkeit von Sonderabgaben entwickelt:



    • Gruppenhomogenität

    • Besondere Finanzierungsverantwortung /Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Erhebungszweck

    • Gruppennützlichkeit der Verwendung des Abgabeaufkommens

    • Periodische Legitimation der Sonderabgabe.


Insbesondere im Hinblick auf die Prüfungspunkte 3 und 4 (Gruppennützlichkeit, periodische Prüfung) erscheint die Rechtslage problematisch.
Erhoben wird die Fischereiabgabe von jedem Angler, und zwar unabhängig davon, ob er einem Verband angehört oder nicht. Verausgabt hingegen werden die Mittel einerseits für die Finanzierung der Verbandsstruktur, der Gesamthaushalt des jeweiligen Landesfischereiverbandes besteht deutlich überwiegend aus Zuwendungen aus der Fischereiabgabe ( Öffentlichkeitsarbeit, Projektförderung), andererseits für Artenschutz-/Naturschutzprojekte ( z.B. Wiederansiedlung von Wanderfischen etc.).

Das bedeutet die Mittel kommen dem Angler selbst, der einzig das Recht zur Entnahme und gegebenenfalls Verwertung von Fischen hat, in keiner Weise zugute. Wenn überhaupt, profitieren hiervon, soweit es um Renaturierung/ Wiederansiedlung geht, Fischereirechtsinhaber bzw. Fischereiausübungsberechtigter, da sie als Folge der ihnen auferlegten Hegeverpflichtung ein Interesse an einer Herstellung/ Wiederherstellung naturnaher Fischgemeinschaften haben.


Wenig wunderlich, dass in Österreich eben genau von dieser Zielgruppe, und nicht von den Anglern die Fischereiabgabe erhoben wird.


Hinzu kommt, dass die Angler in den entsprechenden Gremien, die über die Vergabe im Einzelfall entscheiden, entweder gar nicht, oder aber nur in der Minorität vertreten sind. Beispiel NRW. Der dort gebildete Fischereirat besteht überwiegend aus Vertretern des Umweltschutzes und der Landschaftsplanung.

In diesem Kontext ist im Übrigen ein System der Selbstbedienung festzustellen.

Eigentlich ist es inakzeptabel, wenn ein Gremium über eine Förderung entscheidet, wenn ein Mitglied dieses Gremiums entweder mittelbar (in die Verbandsstruktur eingebunden) oder unmittelbar Fördernehmer, also Begünstigter ist.

Im Übrigen ist zu bemerken, dass in keinem Bundesland die Sinnhaftigkeit der Fischereiabgabe evaluiert wurde. Das heisst, die Vorgabe der periodischen Legitimierung ist nicht beachtet. Besonders interessant deshalb, dass in Sachsen die Fischereiabgabe abgeschafft wurde mit dem Hinweis fehlender Legitimierung ( im Anschluss an eine Prüfungsbemerkung des dortigen Landesrechnungshofes). M.a.W. die simple Fortschreibung der bisherigen Abgabeerhebung wäre verfassungswidrig gewesen.


Selbstverständlich müssen und sollen Arten- und Naturschutzprojekte finanziert werden. Aber fair und rechtskonform aus dem allgemeinen Haushalt/Steuermitteln oder aus Projektmitteln bzw. Abgaben für Natur- und Artenschutz. Nicht jedoch aus den dazu nicht vorgesehenen Mitteln der Fischereiabgabe, welche alleine Anglern und dem Angeln zu Gute kommen müssen, von denen sie auch erhoben wird.


Auf diesem Hintergrund wollen wir ihr Haus gerne um die Beantwortung folgender Fragen bitten:

1:
Seit wann gibt es in ihrem Bundesland/Stadtstaat eine Fischereiabgabe?


2.:
Wer muss in ihrem Bundesland/Stadtstaat die Fischereiabgabe bezahlen?

3.:
Wer entscheidet in welchem Verfahren und nach welchen rechtlichen Vorgaben in ihrem Bundesland/Stadtstaat die über die Fischereiabgabe erhobenen Mittel verteilt werden?


4.:
Welche Kosten verursacht die Verwaltung und Verteilung der Fischereiabgabe in ihrem Bundesland/Stadtstaat?
4.1.:
Wer kommt für diese Kosten in ihrem Bundesland/Stadtstaat auf (Staat oder Angler)?


5.:
Wo kann man für ihr Bundesland/Stadtstaat einsehen, für welche Projekte genau die Fischereiabgabe verwendet wurde?
5.1.:
Falls das nicht öffentlich einsehbar ist, können Sie uns eine Liste mit allen durch die Fischereiabgabe finanzierten Projekten ab 2014 zusenden?

6.:
Wer überprüft in ihrem Bundesland/Stadtstaat wie, ob die Kriterien zur Verteilung der Mittel aus der Fischereiabgabe zum einen dem Landesrecht entsprechen und zum anderen der Vorgabe der Verfassung (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verfassungsrechtlich ist sie unter anderem dann zulässig, wenn sie gruppennützlich ist)?


 


Ich würde mich freuen, wenn Sie aus redaktionellen Gründen bis zum 18. 01. 2019 antworten könnten.


Fragen wie Antworten sind zur Veröffentlichung gedacht.


(Hintergrund)Informationen oder sonstige nicht zur Veröffentlichung vorgesehen Punkte bitte genau kennzeichnen.


 


Bei Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.


 


Mit freundlichen Grüßen,


Thomas Finkbeiner

[Anhang 1, Antwort Baden-Württemberg]

Quelle

 


Sehr geehrter Herr Finkbeiner,


herzlichen Dank für Ihre Anfrage, die das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) gerne wie folgt beantwortet: 


Seit wann gibt es in ihrem Bundesland/Stadtstaat eine Fischereiabgabe?
Die Fischereiabgabe wurde mit Gesetz über die Einführung einer Fischereiabgabe vom 3. Februar 1970 (GBl. S. 21) eingeführt.


Wer muss in ihrem Bundesland/Stadtstaat die Fischereiabgabe bezahlen?
Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten. Inhaber von Jugendfischereischeinen sind nicht zur Abgabe verpflichtet ( § 36 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)).


Wer entscheidet in welchem Verfahren und nach welchen rechtlichen Vorgaben in ihrem Bundesland/Stadtstaat die über die Fischereiabgabe erhobenen Mittel verteilt werden?
Die Verwendung der Abgabe ist in Ziff. 7 zu § 36 Fischereiabgabe der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Fischereigesetzes (VwV Fisch) vom 07.11.2014 (GABl. S. 1002) geregelt.


Welche Kosten verursacht die Verwaltung und Verteilung der Fischereiabgabe in ihrem Bundesland/Stadtstaat?
Der Verwaltungsaufwand der Gemeinden wird durch Gebühren gedeckt.


Wer kommt für diese Kosten in ihrem Bundesland/Stadtstaat auf (Staat oder Angler)?
Auf die Antwort zur vorherigen Frage wird verwiesen.


Wo kann man für ihr Bundesland/Stadtstaat einsehen, für welche Projekte genau die Fischereiabgabe verwendet wurde?
Die Projekte sind nicht öffentlich einsehbar.


Falls das nicht öffentlich einsehbar ist, können Sie uns eine Liste mit allen durch die Fischereiabgabe finanzierten Projekten ab 2014 zusenden?
Es wurden seit dem Jahr 2014 jährlich rund 100 Projekte aus Mitteln der Fischereiabgabe in einem Umfang von jährlich ca. 1 - 1,5 Mio. € gefördert. Die Projekte sind, entsprechend Nummer 7.2.4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Fischereigesetzes (VwV – FischG) vom 7. November 2014 den folgenden Bereichen, zuzuordnen:


7.2.4.1
die Neuanlegung und die Verbesserung von Laich- und Aufwuchsbiotopen sowie weitere Maßnahmen am und im Gewässer, die der Erhaltung und Verbesserung der Fischbestände und deren Lebensraum dienen,


7.2.4.2
der Einsatz von Jungfischen standortgerechter Fischarten zur Wiederherstellung bzw. Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Bestandes bei Fischereischäden, soweit durch Entschädigungsleistungen eines Verursachers der notwendige Fischbesatz nicht beschafft werden kann, oder zum Ausgleich eines Mangels an geeigneten Laich- und Aufwuchsplätzen,


7.2.4.3
Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederansiedlung gefährdeter oder ausgestorbener, standortgerechter Fischarten,


7.2.4.4
fischereiliche Lehrgänge und Schulungen sowie überregionale Aus- und Fortbildung,


7.2.4.5
fischereiliche Lehrschauen und Ausstellungen sowie sonstige Maßnahmen der allgemeinen fischereilichen Information,


7.2.4.6
die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen und Untersuchungen sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse,


7.2.4.7
Untersuchungen und Erarbeitung von Vorschlägen zur fischereilichen Bewirtschaftung,


7.2.4.8
Kosten für an Projekten beteiligtes Fachpersonal der regionalen Landesfischereiverbände und des Landesfischereiverbands BadenWürttemberg. Das beteiligte Fachpersonal muss eine abgeschlossene, einschlägige Berufsausbildung nachweisen, zum Beispiel mindestens Fischwirtschaftsmeister,


7.2.4.9
Gerätschaften für die Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 7.2.4.4 bis 7.2.4.7 sowie Erarbeitung von allgemeinen fischereilichen Informationen. Hierbei bestimmt die Bewilligungsbehörde über die Anschaffung und die Verwendung der Geräte sowie über deren Verbleib nach Projektende,


7.2.4.10
Sach- und Personalkosten, die dem Landesfischereiverband Baden-Württemberg bei der Wahrnehmung von Aufgaben als anerkannte Naturschutzvereinigung nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), in Verbindung mit § 63 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und als Träger der Lehrgänge nach § 16 LFischVO entstehen.


 


Wer überprüft in ihrem Bundesland/Stadtstaat wie, ob die Kriterien zur Verteilung der Mittel aus der Fischereiabgabe zum einen dem Landesrecht entsprechen und zum anderen der Vorgabe der Verfassung (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verfassungsrechtlich ist sie unter anderem dann zulässig, wenn sie gruppennützlich ist)?
Nach Nr. 7.2.6.2. VwV-FischG ist das Regierungspräsidium die Bewilligungsbehörde. Bei Projekten mit überregionalem Charakter ist die Zustimmung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz erforderlich. Bei bestimmten Projekten ist der Fischereibeirat zu hören.
Darüber hinaus sind § 44 Landeshaushaltsordnung und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (VV) des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) zu beachten.


 Freundliche Grüße


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