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Wer einen Fischereischein löst, muss in 13 von 16 Bundesländern Fischereiabgabe bezahlen - viele Angler tun das im Glauben, dass das Geld aus der Fischereiabgabe dann auch für Angeln und Angler eingesetzt wird. Recherchen von Netzwerk Angeln ergaben, dass die Mittel aus der Fischereiausgabe womöglich doch nicht immer  - bzw. eher sehr selten - so eingesetzt werden, wie man sich das als Angler wünschen würde.

Denn oft werden die Mittel aus der Fischereiabgabe offenbar nicht für Angler oder Angeln eingesetzt sondern zur Finanzierung von Projekten des Natur- oder Artenschutzes verwendet.
Unabhängig davon wie man zu einzelnen Natur- und Artenschutzprojekten steht, diese müssten eigentlich aus Steuern bezahlt werden (wie bei Natura2000-Renaturierungen) oder aus Abgaben für Natur- und Artenschutz oder entsprechenden Fonds.

Teilweise werden sogar Verbände über die Fischereiabgabe mitfinanziert. Und das, obwohl nur ein geringer Teil der Angler überhaupt organisiert ist.
Würden diese Ausgaben für Natur- und Artenschutz  vom Staat getragen und die Verbandsfinanzierung von Verbandsmitgliedern bewerkstelligt, bliebe viel Geld der von den Anglern bezahlten Fischereiabgabe übrig.

Mit dem Geld könnte man dann richtig viele sinnvolle Dinge rund um Angler, Angeln und Anglerschutz finanzieren, wofür heute kein oder viel zu wenig Geld da zu sein scheint:

  • Förderung von Kursen fürs praktische Angeln bei Vereinen
  • Studien über positive Wirkungen von Angeln
  • Öffentlichkeitsarbeit , die Angler und Angeln positiv darstellt
  • Einrichtung von Behindertenangelplätzen
  • Zuschüsse zu Fischereischeinkursen oder -prüfungen
  • und, und und....

Nachdem zum Beispiel ein Antrag auf eine Studie über die positiven Wirkungen des Angeltourismus an der Küste im Fischereiabgabeausschuss Schleswig-Holsteins abgelehnt wurde und statt dessen u. a. eine Studie der Berufsfischer für Otterausstiege aus deren Reusen mit den den Geldern der Angler finanziert wurde, gab es einen Widerspruch und nachfolgend eine erste Klage von Netzwerker Lars Wernicke.

Weitere Widersprüche und nachfolgend Gerichtsverhandlungen bei Ablehnung der Widersprüche oder direkte Klagen werden wohl in weiteren Bundesländern folgen. Auch in Nordrhein-Westfalen wurde bereits direkt geklagt.

Klage gegen die Verwendung der Fischereiabgabe in Schleswig Holstein und Nordrhein Westfalen

Netzwerker Lars Wernicke klagt aktuell vor dem Verwaltungsgericht in Schleswig Holstein gegen die aktuelle Praxis bei der Verteilung der Mittel aus der Fischereiabgabe, da er erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Mittelverteilung hat.

Warum keine Studie zum Angeltourismus finanziert wurde, bleibt unverständlich. Diese Studie hätte die Wichtigkeit und Wirtschaftskraft der Angler in Schleswig Holstein belegt. Somit wäre ein deutlich positiver Aspekt für Angler und Angeltouristen in Schleswig Holstein erwirkt worden. Statt dessen wurden z. B. Studien für „Otterschutzmaßnahmen mit Otterausstiegen“ für die Berufsfischerei aus der Fischereiabgabe in Schleswig Holstein finanziert. Darüber hat Netzwerk Angeln bereits berichtet: Schleswig Holstein: Regierung und Verbände verhindern Studie zu Angeltourismus

Prinzipiell zeigt die Klage in Schleswig Holstein aber auch die Punkte auf, die für ALLE Bundesländer gelten, die eine Fischereiabgabe erheben. In Nordrhein-Westfalen wurde ebenfalls geklagt, und zwar direkt.

Hier könnt ihr die Klagebegründung der Klage betreffend der Fischereiabgabe in Schleswig Holstein einsehen:
Klagebegründung Fischereiabgabe Schleswig-Holstein

Warum beschäftigen sich Netzwerker mit der Fischereiabgabe?

Für die Redaktion

Wann immer es so scheint, als ob Angler ungerecht behandelt werden, recherchieren und veröffentlichen wir dazu. Und wenn Angler zwar bezahlen sollen, aber das Geld nachher nicht wie vorgeschrieben für Angler und Angeln ausgegeben wird (so wie es hier scheint), dann klemmt  sich  Netzwerk Angeln dahinter und recherchiert. Im besten Fall muss der Staat die Bezahlung der Natur- und Artenschutzaufgaben übernehmen und das Geld der Fischereiabgabe kann dann wirklich für Anglerbelange eingesetzt werden kann.

 

Lars Wernicke und die Fischereiabgabe

Ich beschäftige mich seit gut zwei Jahren mit der Fischereiabgabe. Ich habe mir damals Gedanken gemacht, wie man dem Angeltourismus in der schwierigen Situation helfen kann und ob man mit Mitteln aus der Fischereiabgabe unterstützen oder Aktivitäten umsetzen könnte. Je tiefer ich in das Thema eintauchte, desto mehr musste ich erkennen, dass das Geld leider nicht uns Anglern zugutekommt, sondern in den Natur- und Artenschutz fließt. Ob das verfassungsrechtlich ok ist, soll jetzt das Verwaltungsgericht Schleswig überprüfen. Aus diesen Grund habe ich Klage eingereicht. Ich bin grundsätzlich für die Fischereiabgabe, jedoch nur, wenn diese Gelder auch zu 100% für uns Angler in Schleswig- Holstein eingesetzt werden. Über die Vergabe der Zuwendungen sollten ausschließlich Angler entscheiden

 

Raimund Müller und die Fischereiabgabe

Das Thema betrifft einerseits unmittelbar das, was ich an der Fachhochschule lehre bzw. über viele Jahre gelehrt habe ( allgemeines Verwaltungsrecht, Subventions./ Zuwendungsrecht). Andererseits habe ich durch mein Engagement in der Kultur umfangreiche Erfahrungen im Bereich Förder-/ Zuwendungsrecht.
Genau dieses Thema ist (u.a.) mein Job als 1. Vorsitzender des HMKV Dortmund ( www.hmkv.de).
Ziemlich naheliegend also, sich die Fischereiabgabe mal näher anzuschauen. Meine vor längerer Zeit aufgenommenen Recherchen haben jedenfalls zu einigen Fragezeichen geführt.
Insoweit gefällt mir es sehr, dass in letzter Zeit bemerkenswerter Schwung in die Sache gekommen ist.
Bestimmte Dinge müssen geklärt werden...

 

Kolja Kreder und die Fischereiabgabe

 Ich begann mich für das Thema „Fischereiabgabe“ zu interessieren, nachdem ich in eine Aufstellung über die Verwendung der Gelder aus der Fischereiabgabe der letzten Jahre in NRW Einblick bekam. Dieser entnahm ich, dass der ganz überwiegenden Teil des Geldes in allgemeine Natur- und Artenschutzprojekte floss. Zudem war zu entnehmen, dass über 90% des Geldes ausschließlich in die Kassen der Landesangelverbände floss und alle nicht verbandsgebundene Angler keine reelle Möglichkeit haben, von der Fischereiabgabe zu profitieren.
Mir drängte sich der Verdacht auf, dass es hier zu einer „unheiligen“ Allianz zwischen der Politik und den Verbänden gekommen ist, die sich untereinander eine Win-win-Situation geschaffen haben. Die Landesregierung auf der einen Seite entlastet durch die Fischereiabgabe den Haushalt des Umweltministeriums und die Landesverbände auf der anderen Seite finanzieren mit der Durchführung von allgemeinen Umwelt- und Artenschutzprojekte ihren eigenen Apparat.
Ich bin durchaus für eine Fischereiabgabe, aber nur dann, wenn sie auch den Anglern zugutekommt. Dies ist bei der derzeitigen Vergabepraxis zumindest in NRW aber nicht der Fall.


Fischereiabgabe oder Steuern: Warum müssen Angler bezahlen, was Aufgabe des Staates wäre?

Dass sich Netzwerk Angeln mit dem Thema Fischereiabgabe beschäftigt, wenn es solch augenscheinlichen Diskrepanzen zwischen Zweck der Abgabe gibt  (Förderung derjenigen, die fast vollständig die Abgabe bezahlen, also der Angler)  und dem, was real gefördert wird (Staatsaufgaben wie Natur- und Artenschutz), das dürfte jedem klar sein.

  • Um zu schauen in wie weit das für Angler, Angeln und den Anglerschutz gerecht ist.
  • Ob die Gelder auch rechtmäßig ausgegeben werden.
  • Ob man dadurch, dass bisher aus der Fischereiabgabe bezahlte Naturschutzprojekte eigentlich ja der Staat bezahlen müsste, mehr Geld für Angler und deren Belange über hätte als bisher.

Da  Angler die Fischereiabgabe auch fast zu 100% bezahlen.

Kein einfacher Stoff, zugegeben!

Aber  Netzwerk Angeln hat  alle relevanten Informationen und Rechtsgrundlagen zusammen getragen und dazu noch die verantwortlichen Landesministerien befragt.

3 Bundesländer erheben übrigens keine Fischereiabgabe bzw. haben diese abgeschafft.

Niedersachsen und Bremen erheben keine Fischereiabgabe, in Sachsen wurde sie abgeschafft.

Zum besseren Verständnis der Sachlage erklären wir kurz den Unterschied von Steuern, Gebühren und Abgaben. Denn dies ist letztlich die Grundlage für die Klagen gegen die Fischereiabgabe.

Steuern, Gebühren und Abgaben

Eine kurze Erklärung der Begriffe.

Steuern

Steuern sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen, die mindestens als Nebenzweck der Erzielung von Einnahmen dienen und die KEINE Gegenleistung für eine besondere Leistung des Staates darstellen. Die Steuer muss daher ALLEN auferlegt sein, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Es wird die Gleichmäßigkeit (Allgemeinheit) und Tatbestandsmäßigkeit (Gesetzmäßigkeit) der Besteuerung verlangt.

Gebühren und Beiträge

Die Gebühr ist wie die Steuer eine Abgabe zur Deckung des Finanzbedarfs. Allerdings ist sie hingegen eine Abgabe (Entgelt) für eine besondere tatsächliche Leistung der Verwaltung.

Der Beitrag ist eine Abgabe (Entgelt) für die dem Einzelnen gewährte Möglichkeit, aus konkreten Aufwendungen der Verwaltung einen individuellen Nutzen zu ziehen. Der Beitrag ist eine zur Finanzbedarfsdeckung auferlegte Aufwendungsersatzleistung. Im Gegensatz zu Gebühren, die nur von den tatsächlichen Benutzern erhoben werden dürfen, können Beiträge von jedem potentiellen Nutzer gefordert werden.

Sonderabgaben

Darunter fällt auch die Fischereiabgabe
Das sind Abgaben ohne zurechenbare Gegenleistung, die aber im Unterschied zu Steuern nicht von der Gesamtheit der Steuerbürger, sondern nur von bestimmten Gruppen erhoben werden und zur Finanzierung besonderer Aufgaben dienen.
Sonderabgaben sind Geldleistungspflichten, die - wie die Steuer - unabhängig von einer empfangenen oder bevorzugt angebotenen Gegenleistung des Staates geschuldet werden, deren Aufkommen aber nicht in den allgemeinen Staatshaushalt fließt (Sonderabgaben sind nicht im Haushaltsplan erfasst), sondern regelmäßig in Sonderfonds verwaltet wird.
Wichtig dabei sind beim Ausgeben von Geldern einer Abgabe laut ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes folgende Punkte:

  • Gruppenhomogenität
  • Besondere Finanzierungsverantwortung / Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Erhebungszweck
  • Gruppennützigkeit der Verwendung des Abgabeaufkommen
  • Periodische Legitimation der Sonderabgabe

Vorgaben vom Verfassungsgericht betreffen auch die Fischereiabgabe

Die vom Verfassungsgericht vorgegebenen Punkte sind bei der Verteilung der Fischereiabgabe in allen Bundesländern diskutabel. Zwar haben alle Länder, die eine Fischereiabgabe erheben auch eine Durchführungsrichtlinie, nach der das Geld verteilt werden muss.
Da aber schon wichtige Punkte wie Gruppenhomogenität, Sachnähe der Finanzierung und Gruppennützigkeit in allen Bundesländern grundsätzlich kontrovers gesehen werden können, macht eine gerichtliche Überprüfung der Mittelverwendung aus der Fischereiabgabe Sinn.

Denn so wird überprüft, ob Anglergeld dann wirklich Anglern zu Gute kommt. Oder für andere Aufgaben eingesetzt wird. Wie zum Beispiel für andere Gruppen (Berufsfischerei), den Staat (hoheitliche Aufgaben wie Natur- und Artenschutz) oder für Verbände (Finanzierung). Und die müssten die Finanzierung für viele ihrer Projekte aus anderen Quellen sicherstellen, wo heute Anglergelder aus der Fischereiabgabe fliessen.

So, dass dann das Geld für die Fischereiabgabe auch am Ende denen zu Gute kommen kann, die es auch zu fast hundert Prozent bezahlen: Den Anglern

 

Begriffserklärungen

 

Gruppenhomogenität

Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
Eine gesellschaftliche Gruppe darf nur mit einer Sonderabgabe belastet werden, wenn sie durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere Gemeinsamkeiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist. 

Eine Abgabe darf nur von einer homogenen Gruppe erhoben werden. Dass die Fischereiabgabe zu fast 100% von Anglern erhoben wird, über die Verwendung des Geld aber fast nirgends Angler mitbestimmen dürfen und das Geld dann oft nicht für Angler oder Angeln ausgegeben wird, bietet rechtlichen Zündstoff.

Denn Berufsfischerei und Gewässerbewirtschafter sowie Naturschutzverbände der organisierten Sport- und Angelfischerei, welche die Gelder meist unter sich verteilen, haben oft ganz andere Interessen als die Angler, welche den Hauptteil der Fischereiabgabe tragen.
Nur weil es „irgendwie doch immer um Fische“ geht, welche die alle interessieren, ist eine diskutable Begründung für Gruppenhomogenität.

Dass in den Ausschüssen zur Vergabe der FISCHEREIabgabe fast nur Naturschutzverbände und berufliche Fischerei vertreten sind, zeigt auch die Problematik auf.

Schon die unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen an die Angler als Hauptzahler der Abgabe gegenüber der Berufsfischerei oder den Gewässerbewirtschaftern und Naturschutzverbänden lässt vermuten, dass man da keinesfalls von einer homogenen, also einheitlichen Gruppe, reden kann.


Besondere Finanzierungsverantwortung / Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Erhebungszweck

Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
Die mit der Abgabe belastete Gruppe muss dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Der allgemeine Gleichheitssatz rechtfertigt eine gesonderte Gruppenbelastung nur, wenn eine spezifische Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe besteht. Aus der genannten Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Erhebungszweck eine besondere gruppenspezifische Sachverantwortung für die Erfüllung der mit der außersteuerlichen Abgabe zu finanzierenden Aufgabe entspringen

Dass Natur- und Artenschutzaufgaben vom Staat wahrgenommen werden müssen, die Berufsfischerei ihre Studien zu Otterausstiegen aus Netzen und Reusen selber finanzieren soll und dass die Naturschutzverbände der organisierten Sport- und Angelfischerei ihre Verbandszeitschriften oder Projekte selber finanzieren müssten, statt hier das Geld von der Gemeinschaft ALLER Angler aus der Fischereiabgabe abzuzweigen, ist eine sicher nachvollziehbare Forderung.

Gruppennützigkeit der Verwendung des Abgabeaufkommens

Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
Die insbesondere durch Art. 3 GG vorgegebenen Legitimationskriterien der homogenen Gruppe und der spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabenschuldner münden in dem gesetzgeberischen Auftrag, dass Aufkommen der parafiskalischen Abgabe im Interesse der Abgabenschuldner, d.h. gruppennützig und damit zweckgebunden, zu verwenden. Denn in dem Maße, in dem die parafiskalischen Abgaben nicht dem Allgemeinwohl dienen, sind sie zugunsten der Gruppe der Abgabenschuldner eigennützig zu verwenden. Nur unter dieser Voraussetzung lässt sich der verfassungsrechtliche Eingriff in das Eigentum durch die Sozialpflichtigkeit des Privatvermögens nach Art. 14 Abs. 2 S.1 GG rechtfertigen

Viele Projekte, die hauptsächlich vom Geld der Angler über die Fischereiabgabe finanziert werden, haben keinen direkten Bezug zu Anglern und deren Anliegen und Interessen.

Die oben genannte Studie für Otterausstiege sind da nur ein Beispiel. Auch Arten- oder Naturschutzprojekte dienen nicht in erster Linie den Interessen der Angler. Sondern hier wird eine „Umwegfinanzierung“ gemacht, da die eigentlich hoheitliche Aufgaben des Staates sind und damit aus Steuermitteln und nicht von einer Abgabe bezahlt zu werden hat. Von der geforderten Verwendung im „überwiegenden Interesse der Gesamtgruppe“ kann da also nicht immer die Rede sein.

Dass die Allgemeinheit der Angler kein übergroßes Interesse an der Finanzierung von Verbandszeitschriften oder Zuwendung zu Verbänden haben dürfte, ergibt sich schon daraus, dass von den 5,6 Millionen Bürgern aus Deutschland, die einmal oder mehr pro Jahr angeln (Allensbach Werbeträgerstudie) keine 20 % organisiert sind in Verbänden und grade noch knappe 500.00 im DAFV.

Es kann NICHT Aufgabe aller Angler und Fischereiabgabezahler sein, Verbände zu finanzieren. Das müssen die schon die Mitglieder über Beiträge erbringen.


Periodische Legitimation der Sonderabgabe

Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
Da die Sonderabgabe nur unter engen Voraussetzungen zulässig und folglich restriktiv anzuwenden ist, ist der Gesetzgeber gehalten, die parafiskalische Abgabe in regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob ihre verfassungsrechtliche Legitimation fortbesteht und die genannten Voraussetzungen weiterhin gegeben sind.

Es gib ja die Ausschüsse, welche die Gelder der Fischereiabgabe verteilen,. Da es praktisch keine Vertreter der Anglerinteressen in den Ausschüssen gibt, sondern überwiegend Berufsfischerei, Gewässerbewirtschafter und Naturschutzverbände, wäre eine periodische und vor allem unabhängige Überprüfung der verfassungsrechtlichen Legitimation sinnvoll.

Die Klage von Netzwerker Lars Wernicke dient unter anderem diesem Zweck.


Netzwerk Angeln fragt wegen Fischereiabgabe bei den Ministerien in den Ländern nach

Nachdem wir uns redaktionell und mit Netzwerkern wie Lars Wernicke und den als Netzwerkern aktiven Juristen Kolja Kreder und Raimund Müller zu dem Thema ausgetauscht hatten, war klar, dass wir da die einzelnen Bundesländer anschreiben mussten.

Nachfolgend unser Anschreiben, dass so an alle zuständigen Ministerin in den Bundesländern verschickt wurde, die eine Fischereiabgabe hauptsächlich von Anglern erheben.

Die Qualität der Antworten aus den Ministieren ist deutlich unterschiedlich.

Eine weitere Beschäftigung mit dem Themenkomplex Fischereiabgabe scheint sinnvoll.

Eine gerichtliche Überprüfung der Mittelverwendung scheint in allen Bundesländern, welche noch eine solche Abgabe erheben, ebenfalls sinnvoll zu sein. Und nicht nur in Schleswig Holstein und Nordrhein-Westfalen.

Denn die Antworten machen klar, dass zwar Angler fast vollständig die Fischereibgabe bezahlen. SIe machen aber auch klar, dass das Geld wohl nur selten konkret für Angler und Angeln eingesetzt wird.


Anschreiben wegen Fischereiabgabe an die Ministerien in den Bundesländern

Sehr geehrter Herr xxxx,
sehr geehrte Damen und Herren,

in fast allen Bundesländern wird auf der Grundlage des jeweiligen Landesfischereigesetzes die sog. Fischereiabgabe erhoben.

Bei der Fischereiabgabe handelt es sich - so die Auskunft eines für das Netzwerk arbeitenden Verwaltungsjuristen - um eine Sonderabgabe zu Finanzierungszwecken.

Die Zulässigkeitskriterien für Sonderabgaben bildete das Bundesverfassungsgericht unter dem Aspekt des Schutzes der Finanzverfassung und dem „Prinzip des Steuerstaates“ einerseits und des Individualschutzes der Abgabepflichtigen andererseits, der seine Grundlage im Wesentlichen in dem Grundsatz der Belastungsgleichheit der Bürger findet. Da Sonderabgaben sich außerhalb der Finanzverfassung des Grundgesetzes bewegen und in grundrechtlich relevanter Weise nur eine begrenzte Gruppe belasten, hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung strenge Kriterien für die Zulässigkeit von Sonderabgaben entwickelt:

  • Gruppenhomogenität
  • Besondere Finanzierungsverantwortung /Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Erhebungszweck
  • Gruppennützlichkeit der Verwendung des Abgabeaufkommens
  • Periodische Legitimation der Sonderabgabe.

Insbesondere im Hinblick auf die Prüfungspunkte 3 und 4 (Gruppennützlichkeit, periodische Prüfung) erscheint die Rechtslage problematisch.
Erhoben wird die Fischereiabgabe von jedem Angler, und zwar unabhängig davon, ob er einem Verband angehört oder nicht. Verausgabt hingegen werden die Mittel einerseits für die Finanzierung der Verbandsstruktur, der Gesamthaushalt des jeweiligen Landesfischereiverbandes besteht deutlich überwiegend aus Zuwendungen aus der Fischereiabgabe ( Öffentlichkeitsarbeit, Projektförderung), andererseits für Artenschutz-/Naturschutzprojekte ( z.B. Wiederansiedlung von Wanderfischen etc.).

Das bedeutet die Mittel kommen dem Angler selbst, der einzig das Recht zur Entnahme und gegebenenfalls Verwertung von Fischen hat, in keiner Weise zugute. Wenn überhaupt, profitieren hiervon, soweit es um Renaturierung/ Wiederansiedlung geht, Fischereirechtsinhaber bzw. Fischereiausübungsberechtigter, da sie als Folge der ihnen auferlegten Hegeverpflichtung ein Interesse an einer Herstellung/ Wiederherstellung naturnaher Fischgemeinschaften haben.

Wenig wunderlich, dass in Österreich eben genau von dieser Zielgruppe, und nicht von den Anglern die Fischereiabgabe erhoben wird.

Hinzu kommt, dass die Angler in den entsprechenden Gremien, die über die Vergabe im Einzelfall entscheiden, entweder gar nicht, oder aber nur in der Minorität vertreten sind. Beispiel NRW. Der dort gebildete Fischereirat besteht überwiegend aus Vertretern des Umweltschutzes und der Landschaftsplanung.

In diesem Kontext ist im Übrigen ein System der Selbstbedienung festzustellen.

Eigentlich ist es inakzeptabel, wenn ein Gremium über eine Förderung entscheidet, wenn ein Mitglied dieses Gremiums entweder mittelbar (in die Verbandsstruktur eingebunden) oder unmittelbar Fördernehmer, also Begünstigter ist.

Im Übrigen ist zu bemerken, dass in keinem Bundesland die Sinnhaftigkeit der Fischereiabgabe evaluiert wurde. Das heisst, die Vorgabe der periodischen Legitimierung ist nicht beachtet. Besonders interessant deshalb, dass in Sachsen die Fischereiabgabe abgeschafft wurde mit dem Hinweis fehlender Legitimierung ( im Anschluss an eine Prüfungsbemerkung des dortigen Landesrechnungshofes). M.a.W. die simple Fortschreibung der bisherigen Abgabeerhebung wäre verfassungswidrig gewesen.

Selbstverständlich müssen und sollen Arten- und Naturschutzprojekte finanziert werden. Aber fair und rechtskonform aus dem allgemeinen Haushalt/Steuermitteln oder aus Projektmitteln bzw. Abgaben für Natur- und Artenschutz. Nicht jedoch aus den dazu nicht vorgesehenen Mitteln der Fischereiabgabe, welche alleine Anglern und dem Angeln zu Gute kommen müssen, von denen sie auch erhoben wird.

Auf diesem Hintergrund wollen wir ihr Haus gerne um die Beantwortung folgender Fragen bitten:

1:
Seit wann gibt es in ihrem Bundesland/Stadtstaat eine Fischereiabgabe?

2.:
Wer muss in ihrem Bundesland/Stadtstaat die Fischereiabgabe bezahlen?

3.:
Wer entscheidet in welchem Verfahren und nach welchen rechtlichen Vorgaben in ihrem Bundesland/Stadtstaat die über die Fischereiabgabe erhobenen Mittel verteilt werden?

4.:
Welche Kosten verursacht die Verwaltung und Verteilung der Fischereiabgabe in ihrem Bundesland/Stadtstaat?
4.1.:
Wer kommt für diese Kosten in ihrem Bundesland/Stadtstaat auf (Staat oder Angler)?

5.:
Wo kann man für ihr Bundesland/Stadtstaat einsehen, für welche Projekte genau die Fischereiabgabe verwendet wurde?
5.1.:
Falls das nicht öffentlich einsehbar ist, können Sie uns eine Liste mit allen durch die Fischereiabgabe finanzierten Projekten ab 2014 zusenden?

6.:
Wer überprüft in ihrem Bundesland/Stadtstaat wie, ob die Kriterien zur Verteilung der Mittel aus der Fischereiabgabe zum einen dem Landesrecht entsprechen und zum anderen der Vorgabe der Verfassung (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verfassungsrechtlich ist sie unter anderem dann zulässig, wenn sie gruppennützlich ist)?

 

Ich würde mich freuen, wenn Sie aus redaktionellen Gründen bis zum 18. 01. 2019 antworten könnten.

Fragen wie Antworten sind zur Veröffentlichung gedacht.

(Hintergrund)Informationen oder sonstige nicht zur Veröffentlichung vorgesehen Punkte bitte genau kennzeichnen.

 

Bei Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Thomas Finkbeiner

Antworten der Ministerien zur Anfrage bezüglich Fischereiabgabe

Nachfolgend die Antworten aus den Ministerien

 

Baden Württemberg

Sehr geehrter Herr Finkbeiner,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage, die das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) gerne wie folgt beantwortet: 

Seit wann gibt es in ihrem Bundesland/Stadtstaat eine Fischereiabgabe?
Die Fischereiabgabe wurde mit Gesetz über die Einführung einer Fischereiabgabe vom 3. Februar 1970 (GBl. S. 21) eingeführt.

Wer muss in ihrem Bundesland/Stadtstaat die Fischereiabgabe bezahlen?
Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten. Inhaber von Jugendfischereischeinen sind nicht zur Abgabe verpflichtet ( § 36 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)).

Wer entscheidet in welchem Verfahren und nach welchen rechtlichen Vorgaben in ihrem Bundesland/Stadtstaat die über die Fischereiabgabe erhobenen Mittel verteilt werden?
Die Verwendung der Abgabe ist in Ziff. 7 zu § 36 Fischereiabgabe der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Fischereigesetzes (VwV Fisch) vom 07.11.2014 (GABl. S. 1002) geregelt.

Welche Kosten verursacht die Verwaltung und Verteilung der Fischereiabgabe in ihrem Bundesland/Stadtstaat?
Der Verwaltungsaufwand der Gemeinden wird durch Gebühren gedeckt.

Wer kommt für diese Kosten in ihrem Bundesland/Stadtstaat auf (Staat oder Angler)?
Auf die Antwort zur vorherigen Frage wird verwiesen.

Wo kann man für ihr Bundesland/Stadtstaat einsehen, für welche Projekte genau die Fischereiabgabe verwendet wurde?
Die Projekte sind nicht öffentlich einsehbar.

Falls das nicht öffentlich einsehbar ist, können Sie uns eine Liste mit allen durch die Fischereiabgabe finanzierten Projekten ab 2014 zusenden?
Es wurden seit dem Jahr 2014 jährlich rund 100 Projekte aus Mitteln der Fischereiabgabe in einem Umfang von jährlich ca. 1 - 1,5 Mio. € gefördert. Die Projekte sind, entsprechend Nummer 7.2.4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Fischereigesetzes (VwV – FischG) vom 7. November 2014 den folgenden Bereichen, zuzuordnen:

7.2.4.1
die Neuanlegung und die Verbesserung von Laich- und Aufwuchsbiotopen sowie weitere Maßnahmen am und im Gewässer, die der Erhaltung und Verbesserung der Fischbestände und deren Lebensraum dienen,

7.2.4.2
der Einsatz von Jungfischen standortgerechter Fischarten zur Wiederherstellung bzw. Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Bestandes bei Fischereischäden, soweit durch Entschädigungsleistungen eines Verursachers der notwendige Fischbesatz nicht beschafft werden kann, oder zum Ausgleich eines Mangels an geeigneten Laich- und Aufwuchsplätzen,

7.2.4.3
Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederansiedlung gefährdeter oder ausgestorbener, standortgerechter Fischarten,

7.2.4.4
fischereiliche Lehrgänge und Schulungen sowie überregionale Aus- und Fortbildung,

7.2.4.5
fischereiliche Lehrschauen und Ausstellungen sowie sonstige Maßnahmen der allgemeinen fischereilichen Information,

7.2.4.6
die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen und Untersuchungen sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse,

7.2.4.7
Untersuchungen und Erarbeitung von Vorschlägen zur fischereilichen Bewirtschaftung,

7.2.4.8
Kosten für an Projekten beteiligtes Fachpersonal der regionalen Landesfischereiverbände und des Landesfischereiverbands BadenWürttemberg. Das beteiligte Fachpersonal muss eine abgeschlossene, einschlägige Berufsausbildung nachweisen, zum Beispiel mindestens Fischwirtschaftsmeister,

7.2.4.9
Gerätschaften für die Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 7.2.4.4 bis 7.2.4.7 sowie Erarbeitung von allgemeinen fischereilichen Informationen. Hierbei bestimmt die Bewilligungsbehörde über die Anschaffung und die Verwendung der Geräte sowie über deren Verbleib nach Projektende,

7.2.4.10
Sach- und Personalkosten, die dem Landesfischereiverband Baden-Württemberg bei der Wahrnehmung von Aufgaben als anerkannte Naturschutzvereinigung nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), in Verbindung mit § 63 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und als Träger der Lehrgänge nach § 16 LFischVO entstehen.

 

Wer überprüft in ihrem Bundesland/Stadtstaat wie, ob die Kriterien zur Verteilung der Mittel aus der Fischereiabgabe zum einen dem Landesrecht entsprechen und zum anderen der Vorgabe der Verfassung (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verfassungsrechtlich ist sie unter anderem dann zulässig, wenn sie gruppennützlich ist)?
Nach Nr. 7.2.6.2. VwV-FischG ist das Regierungspräsidium die Bewilligungsbehörde. Bei Projekten mit überregionalem Charakter ist die Zustimmung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz erforderlich. Bei bestimmten Projekten ist der Fischereibeirat zu hören.
Darüber hinaus sind § 44 Landeshaushaltsordnung und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (VV) des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) zu beachten.

 Freundliche Grüße



Bayern

Lieber Herr Finkbeiner,

 hier sind die Antworten auf Ihre Fragen zur Fischereiabgabe:

 

1. Seit wann gibt es in ihrem Bundesland/Stadtstaat eine Fischereiabgabe?
Die Fischereiabgabe ist in Bayern erstmals durch Art. 7 des Fischereischeingesetzes vom 27. Oktober 1970 zum 1. Januar 1971 eingeführt worden.

2. Wer muss in ihrem Bundesland/Stadtstaat die Fischereiabgabe bezahlen?
Grundsätzlich jeder, der einen Fischereischein erwirbt.

3. Wer entscheidet in welchem Verfahren und nach welchen rechtlichen Vorgaben in ihrem Bundesland/Stadtstaat wie die über die Fischereiabgabe erhobenen Mittel verteilt werden?
Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BayStMELF) entscheidet auf der Grundlage des Art. 61 Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) und der Fischereiabgaberichtlinie und informiert den Landesfischereiverband Bayern e. V. (LFV) über die Entscheidung. Gem. Art. 61 Abs. 2 BayFiG wird die Fischereiabgabe zweckgebunden zur Förderung der Fischerei verwendet, die dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entspricht.

4. Welche Kosten verursacht die Verwaltung und Verteilung der Fischereiabgabe in ihrem Bundesland/Stadtstaat?
Die Verwaltung der Fischereiabgabe ist Teil der Aufgabe der obersten Fischereibehörde am StMELF. Damit werden die Kosten vom Land getragen.

Der Großteil der Projekte, die aus der Fischereiabgabe finanziert werden, wird über die Förderstelle des Landesfischereiverbandes Bayern e.V. abgewickelt. Der Betrieb der Förderstelle kostet etwa 95.000 €/Jahr und wird aus der Fischereiabgabe finanziert.

Ein kleiner Teil der Fischereiabgabe wird direkt durch das StMELF vergeben, die Verwaltungskosten dafür werden dementsprechend vom Land getragen.

4.1. Wer kommt für diese Kosten in ihrem Bundesland/Stadtstaat auf (Staat oder Angler)?
Siehe Antwort auf Frage Nr. 4.

5. Wo kann man für ihr Bundesland/Stadtstaat einsehen, für welche Projekte genau die Fischereiabgabe verwendet wurde?
Die Projekte sind nicht öffentlich einsehbar. Jedoch ist es möglich, beim Landesfischereiverband Informationen über besondere Projekte, z.B. Artenhilfsprogramme oder Gewässerrenaturierungen, zu erhalten.
5.1. Falls das nicht öffentlich einsehbar ist, können Sie uns eine Liste mit allen durch die Fischereiabgabe finanzierten Projekten ab 2014 zusenden?
Es wurden seit dem Jahr 2014 jährlich etwa 180 bis 200 Projekte aus Mitteln der Fischereiabgabe in einem Umfang von 2 bis 2,5 Mio. € gefördert. Die Projekte sind, entsprechend der jeweils geltenden Richtlinie, den folgenden Bereichen zuzuordnen:

  • Maßnahmen zur Verbesserung und zum Erhalt des Lebensraums der Fische,
  • Untersuchungen und Vorhaben des Arten- und Gewässerschutzes· Besatzmaßnahmen nach Fischsterben,
  • Artenhilfsprogramme für gefährdete Fischarten,
  • Anschaffung von Geräten zur Hege des Fischbestandes,· Anschaffung von Geräten für Lehr- und Lernzwecke,
  • Öffentlichkeitsarbeit zu fischereilichen Themen auf Ebene des Landes-, sowie des Bezirksfischereiverbands und der Vereinsebene,
  • Untersuchungen, Gutachten und Forschungsvorhaben zu aktuellen Fragestellungen.

Eine Liste der Einzelprojekte wäre sehr umfangreich und wenig aussagefähig und wird daher nicht erstellt.

6. Wer überprüft in ihrem Bundesland/Stadtstaat, ob die Kriterien zur Verteilung der Mittel aus der Fischereiabgabe zum einen dem Landesrecht entsprechen und zum anderen der Vorgabe der Verfassung (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verfassungsrechtlich ist sie unter anderem dann zulässig, wenn sie gruppennützlich ist)?
Das StMELF als oberste Fischereibehörde, inkl. seiner nachgeordneten Behörden sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof durch Prüfungen. Darüber hinaus ist die Richtlinie zur Verwendung von Fischereiabgabemitteln vor ihrem Erlass vom Finanzministerium und vom Bayerischen Obersten Rechnungshof zu prüfen.

Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass die angesprochenen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Fischereiabgabe sehr wohl erfüllt sind:

  • · Die Gruppennützlichkeit ist gegeben, da die Mittel aus der Fischereiabgabe gem. Art. 61 Abs. 2 Satz 1 BayFiG der Förderung der Fischerei dienen. Sie werden nicht zur Finanzierung eines Verbandes verwendet. Finanziert werden Maßnahmen, nicht eine Verbandsstruktur. Ausdrücklich genannt ist die Verbesserung der Lebensbedingungen standortgerechter Fischbestände. Dazu werden Maßnahmen finanziert, die der Verbesserung und Pflege von Gewässerbiotopen dienen, gefährdete Fischarten stabilisieren oder den Fischbestand nach einem Schadereignis wieder aufbauen. Damit kommt die Fischereiabgabe den Anglern zugute, die - unabhängig von einer Vereins- oder Verbandszugehörigkeit - von einem gesunden und artenreichen Fischbestand profitieren.
  • Die Evaluierung der Fischereiabgabe erfolgt im Rahmen jeder Novellierung des Fischereigesetzes (zuletzt durch den Gesetzgeber bei der umfassenden Novellierung des BayFiG im Jahr 2008) oder anlassbezogen, wenn sich Anhaltspunkte für eine Änderung der für die Erhebung und Verwendung der Fischereiabgabe maßgeblichen Verhältnisse ergeben.

Mit freundlichen Grüßen

Stv. Pressesprecher

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Ludwigstraße 2

80539 München


Berlin

Sehr geehrter Herr Finkbeiner,

vielen Dank für Ihre Anfragen. Nachfolgend Ihre Fragen & Antworten zum Thema Fischereiabgabe:

 

Frage 1: Seit wann gibt es in ihrem Bundesland/Stadtstaat eine Fischereiabgabe?
Die Fischereiabgabe wurde im Land Berlin durch das Landesfischereischeingesetz vom 15.9.2000 (GVBl. S. 464) eingeführt und wird ab dem Jahr 2000 erhoben.

 

Frage 2: Wer muss in ihrem Bundesland/Stadtstaat die Fischereiabgabe bezahlen?
Berufsfischer und Angler müssen eine Fischereiabgabe bezahlen.

Die Fischereiabgabe beträgt kalenderjährlich für:

1. den Fischereischein A (Angler) drei Viertel, den Fischereischein B (Berufsfischer) das Fünffache der jeweiligen Gebühr für die Neuerteilung des Fischereischeins A für fünf aufeinander folgende Jahre

2. den Jugendfischereischein (Angler) ein Drittel der jeweiligen Gebühr für die Neuerteilung des Jugendfischereischeins. Die Höhe der jeweiligen Fischereiabgabebeträge ist auf volle Beträge in Euro aufzurunden. (s. § 8 Abs. 4 LFischScheinG).

Die Fischereiabgabe (kalenderjährlich)beträgt für

Berufsfischer (Fischereischein B): 135 €

Angler (Fischereischein A): 21 €

Angler (Jugendfischereischein): 4 €

 

Frage 3: Wer entscheidet in welchem Verfahren und nach welchen rechtlichen Vorgaben in ihrem Bundesland/Stadtstaat die über die Fischereiabgabe erhobenen Mittel verteilt werden?
Die Zweckbindung des Aufkommens der Fischereiabgabe ist gesetzlich festgelegt. Nach § 8 Abs. 3 LFischScheinG ist das Aufkommen wie folgt zu verwenden:

Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe ist nach dem LFischScheinG zur Förderung der Fischbestände zu verwenden. Aus den Mitteln sind insbesondere zu bestreiten:

1. Maßnahmen zur Regulierung der Fischbestände sowie die Durchführung hierzu erforderlicher fischereiwissenschaftlicher Begleituntersuchungen,

2. Untersuchungen der Lebens- und der Umweltbedingungen der Fische sowie der Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Fischkrankheiten und

3. Maßnahmen zur Information über das Gebiet der Fischerei.

 

Frage 4: Welche Kosten verursacht die Verwaltung und Verteilung der Fischereiabgabe in ihrem Bundesland/Stadtstaat?
Die Kosten der Verwaltung und Verteilung der Fischereiabgabe werden nicht bilanziert.
Frage 4.1.: Wer kommt für diese Kosten in ihrem Bundesland/Stadtstaat auf (Staat oder Angler)?
Die Verwaltungskosten der Fischereiabgabe werden aus dem Berliner Steueraufkommen gedeckt. Aus der Fischereiabgabe werden konkrete Projekte entsprechend der Zweckbindung finanziert.

 

Frage 5: Wo kann man für ihr Bundesland/Stadtstaat einsehen, für welche Projekte genau die Fischereiabgabe verwendet wurde?
Ein Beispiel zur Verwendung der Fischereiabgabe im Land Berlin ist unter folgendem Link zu finden: https://www.berlin.de/senuvk/fischerei/fischereiamt/de/fischereiabgabe.shtml

Weitere Einzelinformationen werden nicht über das Internet angezeigt.

Frage 5.1.: Falls das nicht öffentlich einsehbar ist, können Sie uns eine Liste mit allen durch die Fischereiabgabe finanzierten Projekten ab 2014 zusenden?
Der beigefügten Anlage können Sie die Verwendungen der Fischereiabgabe zwischen 2014 und 2017 entnehmen.

 

Frage 6: Wer überprüft in ihrem Bundesland/Stadtstaat wie, ob die Kriterien zur Verteilung der Mittel aus der Fischereiabgabe zum einen dem Landesrecht entsprechen und zum anderen der Vorgabe der Verfassung (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verfassungsrechtlich ist sie unter anderem dann zulässig, wenn sie gruppennützlich ist)?
Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz – Fischereiamt Berlin prüft, dass die Mittelvergabe im Einklang mit der o.g. Zweckbindung steht.

 

Mit freundlichem Gruß

Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK)

Pressestelle - SenPS 4 -

Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin

Dokument zum Download:
Liste zur Verwendung der Fischerereiabgabe von 2014 - 2017


Brandenburg

Sehr geehrter Herr Finkbeiner,

wie soeben telefonisch besprochen, übersende ich Ihnen im Auftrag von Dr. Schade die Beantwortung Ihrer unten stehenden Anfrage. Ich habe die Antworten direkt in den Fragenkatalog eingefügt. Für die ungewöhnlich lange Bearbeitungszeit bitte ich um Entschuldigung.

Herzliche Grüße aus Potsdam,

Referat Presse, Öffentlichkeitsarbeit,

 

1: Seit wann gibt es in ihrem Bundesland/Stadtstaat eine Fischereiabgabe?

Die Fischereiabgabe wird seit dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg (BbgFischG) am 20.05.1993 erhoben

 

2.: Wer muss in ihrem Bundesland/Stadtstaat die Fischereiabgabe bezahlen?

Gemäß § 22 Absatz 2 BbgFischG hat bei der Fischereibehörde eine Fischereiabgabe zu entrichten, wird die Fischerei ausüben will.

 

3.: Wer entscheidet in welchem Verfahren und nach welchen rechtlichen Vorgaben in ihrem Bundesland/Stadtstaat die über die Fischereiabgabe erhobenen Mittel verteilt werden?

Die Fischereiabgabe ist nach § 22 Absatz 2 BbgFischG ausschließlich zur Förderung des Fischereiwesens zu verwenden. Die Ausreichung erfolgt gemäß der Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen aus der Fischereiabgabe.

 

4.: Welche Kosten verursacht die Verwaltung und Verteilung der Fischereiabgabe in ihrem Bundesland/Stadtstaat?

Diese Kosten können nicht konkret beziffert werden.

4.1.: Wer kommt für diese Kosten in ihrem Bundesland/Stadtstaat auf (Staat oder Angler)?

Die Kosten für die Erhebung der Fischereiabgabe tragen die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Kosten für die Verwaltung der Fischereiabgabe sowie für die Förderung aus der Fischereiabgabe werden durch das Land Brandenburg getragen.

 

5.: Wo kann man für ihr Bundesland/Stadtstaat einsehen, für welche Projekte genau die Fischereiabgabe verwendet wurde?

Eine Möglichkeit zur Einsichtnahme ist nicht vorgesehen. Die Information erfolgt im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und auf Anfrage.

5.1.:

Falls das nicht öffentlich einsehbar ist, können Sie uns eine Liste mit allen durch die Fischereiabgabe finanzierten Projekten ab 2014 zusenden?

 

Hierzu wird auf die DS 6/1122 und 6/9824 Landesregierung Brandenburg verwiesen. Diese enthalten auch Projekte.

 

6.:
Wer überprüft in ihrem Bundesland/Stadtstaat wie, ob die Kriterien zur Verteilung der Mittel aus der Fischereiabgabe zum einen dem Landesrecht entsprechen und zum anderen der Vorgabe der Verfassung (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verfassungsrechtlich ist sie unter anderem dann zulässig, wenn sie gruppennützlich ist)?

Eine weitere Überprüfung ist hier aufgrund der fischereigesetzlichen Grundlage und der Durchführungsregelung nicht erforderlich.

 

Freundliche Grüße

Referat 34, Agrarbildung und -forschung, Agrarmarkt,

Tierzucht, oberste Fischereibehörde


Hamburg

Sehr geehrter Herr Finkbeiner,

 

bitte entschuldigen Sie die Verspätung, wir hatten intern ein Missverständnis. Hier nun die Antworten auf Ihre Fragen:

 

1: Seit wann gibt es in ihrem Bundesland/Stadtstaat eine Fischereiabgabe?

Die Fischereiabgabe wurde 1985 eingeführt.

 

2.: Wer muss in ihrem Bundesland/Stadtstaat die Fischereiabgabe bezahlen?

Alle Anglerinnen und Angler sowie alle Berufsfischerinnen und Berufsfischer.

 

3.: Wer entscheidet in welchem Verfahren und nach welchen rechtlichen Vorgaben in ihrem Bundesland/Stadtstaat die über die Fischereiabgabe erhobenen Mittel verteilt werden?

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation als Oberste Fischereibehörde.

 

4.: Welche Kosten verursacht die Verwaltung und Verteilung der Fischereiabgabe in ihrem Bundesland/Stadtstaat?

Die Verwaltung und Verteilung der Fischereiabgabe ist Teil des Aufgabengebietes der Obersten Fischereibehörde.

4.1.: Wer kommt für diese Kosten in ihrem Bundesland/Stadtstaat auf (Staat oder Angler)?

Der Stadtstaat.

 

5.:Wo kann man für ihr Bundesland/Stadtstaat einsehen, für welche Projekte genau die Fischereiabgabe verwendet wurde?

Es gibt keine öffentlich zugängliche Übersicht.

5.1.: Falls das nicht öffentlich einsehbar ist, können Sie uns eine Liste mit allen durch die Fischereiabgabe finanzierten Projekten ab 2014 zusenden?

Aus der Fischereiabgabe wurden schwerpunktmäßig Besatzmaßnahmen, ein Wiederansiedlungsprojekt Meerforelle, der Bau eines Handicap-Angelplatzes, eine Imagebroschüre „Angeln in Hamburg“, Fortbildungen für Ausbilderinnen und Ausbilder für die Fischereischeinprüfung sowie Studien über Gewässer und deren fischereiliche Zustandsverbesserung gefördert.

 

6.: Wer überprüft in ihrem Bundesland/Stadtstaat wie, ob die Kriterien zur Verteilung der Mittel aus der Fischereiabgabe zum einen dem Landesrecht entsprechen und zum anderen der Vorgabe der Verfassung (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verfassungsrechtlich ist sie unter anderem dann zulässig, wenn sie gruppennützlich ist)?

Die Fischereiabgabe ist grundsätzlich auf Zeit angelegt und wurde im Rahmen der vorgesehenen Neufassung des Fischereirechts in Hamburg überprüft. Die Verteilung erfolgt nach dem Grundprinzip der Gruppennützlichkeit.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Freie und Hansestadt Hamburg

Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI)

Amt Wirtschaftsförderung, Außenwirtschaft, Agrarwirtschaft

Abteilung Agrarwirtschaft, Pflanzenschutzbehörde

Oberste Fischereibehörde

Alter Steinweg 4

20459 Hamburg


Hessen

Sehr geehrter Herr Finkbeiner,

 

zu Ihrer Anfrage über die Praxis der Fischereiabgabe in Hessen kann ich Ihnen folgendes mitteilen:

 

Gemäß § 31 des Hessischen Fischereigesetzes wird mit der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeines eine Fischereiabgabe erhoben. Die Details werden durch eine Verordnung auf der Basis einer gesetzlichen Ermächtigung geregelt.

So beträgt die Fischereiabgabe gemäß § 11 der Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe in der Fassung vom 26. Juli 2018 für einen

- Jahresfischerei- oder Sonderfischereischein 7,50 Euro,

- Fünfjahresfischerei- oder Fünfjahressonderfischereischeins 27,00 Euro,

- Zehnjahresfischerei- oder Zehnjahressonderfischereischeins 50,00 Euro,

- Jugendfischereischein 3,50 Euro,

- Fünfjahresjugendfischereischeins 17,00 Euro,

- Ausländerfischereischein 7,50 Euro.

Zuständig für die Erhebung sind die fischereischeinausstellenden Kommunen des Landes Hessen, die die Abgabe vollständig an das Land abführen. Die Mittel werden dann für Projektförderungen nach den Vorschriften des Haushaltsrechtes des Landes über die drei zuständigen oberen Fischereibehörden bei den Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel verwandt.

Die gesetzliche Verwendungsbindung nach Abzug von 15 % Verwaltungskosten gilt der Förderung des Fischereiwesens, dem Auslagenersatz des Landesfischereibeirates und der Fischereiberater sowie der Maßnahmen der Aus- und Fortbildung der Fischereiaufsicht. Im Rahmen der Förderung des Fischereiwesens werden u. a. Wiederansiedlungsmaßnahmen, Besatzmaßnahmen, Sanierungsmaßnahmen, Projekte der Öffentlichkeitsarbeit und vieles mehr gefördert.

Der Landesfischereibeirat wird regelmäßig über die Mittelverwendung informiert.

Ebenso erfolgt im Rahmen der Evaluierung der Rechtsvorschriften – die einschlägigen Gesetze und Verordnungen sind nur befristet gültig - eine regelmäßige Überprüfung der Inhalte.

 

Urlaubsbedingt konnte eine Zusammenstellung der geförderten Projekte nicht erfolgen. Hierfür bitte ich um Verständnis. Wenn Sie dies auch noch zu einem späteren Zeitpunkt verwenden können, teilen Sie mir dies bitte mit.

 

Viele Grüße


Mecklenburg Vorpommern

Hallo Herr Finkbeiner,

 

Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:

 

1. Seit wann gibt es in ihrem Bundesland/Stadtstaat eine Fischereiabgabe?

seit 1992

 

2. Wer muss in ihrem Bundesland/Stadtstaat die Fischereiabgabe bezahlen?

Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten. Von der Abgabe ist befreit, wer einen staatlich anerkannten Fischereischein besitzt, eine staatliche Abgabepflicht erfüllt und seinen Hauptwohnsitz nicht in M-V hat.

 

3. Wer entscheidet in welchem Verfahren und nach welchen rechtlichen Vorgaben in ihrem Bundesland/Stadtstaat die über die Fischereiabgabe erhobenen Mittel verteilt werden?

Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe steht dem Land zu. Die oberste Fischereibehörde verwendet das Aufkommen im Benehmen mit einem aus Vertretern der beruflichen und nichtberuflichen Fischerei gebildeten Ausschuss auf Grundlage des Fischereigesetzes.

 

4. Welche Kosten verursacht die Verwaltung und Verteilung der Fischereiabgabe in ihrem Bundesland/Stadtstaat?

Die Ausgaben belaufen sich auf ca. 156.000 EUR/a.

 

4.1. Wer kommt für diese Kosten in ihrem Bundesland/Stadtstaat auf (Staat oder Angler)?

Von den vorgenannten Ausgaben werden ca. 72.000 EUR/a aus der Fischereiabgabe und 84.000 EUR/a aus reinen Landesmitteln finanziert.

 

5. Wo kann man für ihr Bundesland/Stadtstaat einsehen, für welche Projekte genau die Fischereiabgabe verwendet wurde?

Die Projekte sind nicht entsprechend veröffentlicht.

 

5.1. Falls das nicht öffentlich einsehbar ist, können Sie uns eine Liste mit allen durch die Fischereiabgabe finanzierten Projekten ab 2014 zusenden?

Eine entsprechend aufbereitete Liste liegt nicht vor. Ich weise darauf hin, dass die gewünschte Aufbereitung der Daten entsprechend dem Gebührenrahmen der Umweltinformationskostenverordnung - UIKostVO M-V kostenpflichtig ist.

 

6. Wer überprüft in ihrem Bundesland/Stadtstaat wie, ob die Kriterien zur Verteilung der Mittel aus der Fischereiabgabe zum einen dem Landesrecht entsprechen und zum anderen der Vorgabe der Verfassung (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verfassungsrechtlich ist sie unter anderem dann zulässig, wenn sie gruppennützlich ist)?

Die Erhebung und Verwendung der Fischereiabgabe des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurde im Jahr 2014 durch den Landesrechnungshof grundlegend geprüft.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Pressesprecherin und Leiterin Öffentlichkeitsarbeit

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Paulshöher Weg 1

19061 Schwerin


Rheinland Pfalz

Sehr geehrter Herr Finkbeiner,

anbei erhalten Sie zum einen die Antworten auf Ihre Fragen, zum anderen sende ich Ihnen die Förderrichtlinien Fischereiwirtschaft und Freizeitfischerei im Anhang mit.

Antwort:

Mit der Einführung des Fischereischeins 1975 wird die Fischereiabgabe erhoben.

Die Erhebung der Fischereiabgabe erfolgt gem. LVO über die Gebühren der Fischereiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und über die Fischereiabgabe vom 08.06.2002 (GVBl. 2002, S. 313).

Die Fischereiabgabe wird bei Erteilung des Fischereischeins erhoben. Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe wird entsprechend der Vorgabe des § 40 Abs. 2 LFischG ausschließlich zur Förderung der Fischerei verwendet.

Ziel bei der Verwendung der Mittel ist es, eine umweltverträgliche und naturnahe Fischerei zu gewährleisten, um artenreiche und schutzwürdige Fischbestände zu erhalten. Unabdingbare Voraussetzungen für die natürliche Fischbestandsentwicklung sind eine optimale Gewässergüte, lineare Durchgängigkeit und optimale Laich- und Jungfischhabitate. Dabei spielen auch die anspruchsvollen Zielsetzungen der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Hinblick auf die Fischfauna eine wichtige Rolle.

Nach §§ 4, 5 LFischG ist das Land zur Hege und Pflege der Fischbestände in landeseigenen Gewässern verpflichtet. Die hierzu erforderlichen Ausgaben sind im Landeshaushalt von Rheinland-Pfalz in Kapitel 14 35 dargestellt.

Beigefügt haben wir Ihnen die rheinland-pfälzischen Förderungsgrundsätze zur Förderung der Freizeitfischerei sowie der Fischereiwirtschaft.

Außerdem übersenden wir Ihnen eine Aufstellung der Einnahmen der Fischereiabgabe der Jahre 2012 bis 2016 und beispielhaft eine detailliertere Aufstellung der Ausgaben für das Jahr 2016.

RLP AW Presseanfrage zur Fischereiabgabe bild

Die wichtigsten Ausgaben für 2016:

Projekte der Fischerei Rheinland-Pfalz beispielhaft zusammengestellt für das Jahr 2016Herzlichen Dank und freundliche Grüße,

RLP AW Presseanfrage zur Fischereiabgabe bild2

Pressesprecherin

 

MINISTERIUM FÜR UMWELT, ENERGIE, ERNÄHRUNG UND FORSTEN

Kaiser-Friedrich-Straße 1

55116 Mainz

Dokumente zum Download:
Förderrichtlinie Fischereiwirtschaft

Förderrichtlinie Freizeitfischerei


Saarland

Sehr geehrter Herr Finkbeiner,

 

entschuldigen Sie bitte die verspätete Rückmeldung. Tatsächlich ist Ihre Anfrage untergegangen.

 

Folgende Informationen habe ich für Sie:

 

1: Seit wann gibt es in ihrem Bundesland/Stadtstaat eine Fischereiabgabe?

Mindestens seit 1948

 

2.: Wer muss in ihrem Bundesland/Stadtstaat die Fischereiabgabe bezahlen?

Gemäß §33 Abs. 1 Saarländisches Fischereigesetz (SFischG) wird die Fischereiabgabe zusammen mit den Gebühren beim Lösen des Fischereischeins erhoben. Für die Grenzgewässer Mosel, Sauer und Our als Kondominium (LUX, RLP, SL) gilt dies entsprechend auf der rechtlichen Grundlage der Verordnung über die Grenzgewässer Mosel, Sauer und Our.

 

3.: Wer entscheidet in welchem Verfahren und nach welchen rechtlichen Vorgaben in ihrem Bundesland/Stadtstaat die über die Fischereiabgabe erhobenen Mittel verteilt werden?

Gemäß § 33 Abs. 2 SFischG wird die Fischereiabgabe an das Land abgeführt. Die Fischereibehörde führt 80% der Einnahmen aus der Fischereiabgabe an den Fischereiverband Saar als Körperschaft des öffentlichen Rechts ab. Der Fischereiverband hat diese Mittel entsprechend seiner Aufgaben nach § 4 des Gesetzes über den Fischereiverband Saar vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726,745), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 27 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), zu verwenden. Die restlichen 20 Prozent der Fischereiabgabe sind von der Fischereibehörde zur Förderung der Fischerei zu verwenden. Die entsprechende Titelgruppe im Landeshaushalt umfasst:

- Aufwendungen für ehrenamtlich Tätige (Ausbildung und Ausstattung der ehrenamtlichen Fischereiaufseher einschließlich Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen der Fischerei)

- Kosten für Maßnahmen der Fischerei (Kosten für fischereibiologische Untersuchungen, Sanierungsmaßnahmen und Neubesatz in Fließgewässern I. und II. Ordnung nach Schadensereignissen bei nicht ermittelbaren Verursachern)

- Erstattung des Landes an den Fischereiverband Saar für die Durchführung von Auftragsangelegenheiten (hoheitliche Aufgaben).

- Zuschüsse zur Förderung der Fischerei auf der Grundlage des § 33 SFischG in Verbindung mit den Richtlinien zur Förderung der Fischerei vom 10.07.2016 (https://www.saarland.de/229753.htm).

- Zuschüsse an den Fischereiverband Saar – Körperschaft des öffentlichen Rechts

Über die Verwendung der Abgabe auf den Verkauf von Grenzfischereischeinen entscheidet die Grenzfischereikommission der drei beteiligten Länder.

 

4.: Welche Kosten verursacht die Verwaltung und Verteilung der Fischereiabgabe in ihrem Bundesland/Stadtstaat?

Die Kosten für die Verwaltung und Verteilung der Fischereiabgabe sind nicht bekannt.

4.1.: Wer kommt für diese Kosten in ihrem Bundesland/Stadtstaat auf (Staat oder Angler)?

Die Kosten werden vom Staat getragen.

 

5.: Wo kann man für ihr Bundesland/Stadtstaat einsehen, für welche Projekte genau die Fischereiabgabe verwendet wurde?

5.1.: Falls das nicht öffentlich einsehbar ist, können Sie uns eine Liste mit allen durch die Fischereiabgabe finanzierten Projekten ab 2014 zusenden?

Eine veröffentlichte Projektliste gibt es nicht. Geförderte Projekte betreffen insbesondere die Durchführung von Besatzmaßnahmen mit heimischen Fischarten in offenen Gewässern, Schutzmaßnahmen z.B. für Kleinfische, die Beschaffung von fischereiförderlichen Einrichtungen wie Belüftungsanlagen für stehende Gewässer, die Durchführung von Hegeplänen u.ä.

 

6.: Wer überprüft in ihrem Bundesland/Stadtstaat wie, ob die Kriterien zur Verteilung der Mittel aus der Fischereiabgabe zum einen dem Landesrecht entsprechen und zum anderen der Vorgabe der Verfassung (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verfassungsrechtlich ist sie unter anderem dann zulässig, wenn sie gruppennützlich ist)?

Für die Prüfung ist das Umweltministerium zuständig. Ferner unterliegt das Umweltministerium der Aufsicht des Landesrechnungshofes.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Pressesprecherin

Büro des Ministers

Keplerstraße 18 · 66117 Saarbrücken


Sachsen Anhalt

Sehr geehrter Herr Finkbeiner,

 

zu Ihrer Anfrage zur Fischereiabgabe kann ich Ihnen folgendes mitteilen.

 

Mit der Gebühr für den Fischereischein erhebt die Fischereibehörde eine Fischereiabgabe. Die Abgabe steht dem Land zu und ist für Maßnahmen des Fischereischutzes, des Fischartenschutzes, der Fischereiforschung, für besondere Maßnahmen der Hege oder ähnliche fischereiliche Zwecke sowie für gebotene Ausgleichszahlungen zu verwenden. Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Höhe der Abgabe zu bestimmen (§ 30 Abs. 4 Satz 1 und 2 FischG).

 

Die Fischereiabgabe wird in Sachsen-Anhalt seit dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes im Jahre 1993 von den Landkreisen und kreisfreien Städten (untere Fischereibehörden) erhoben.

 

Die Fischereiabgabe beträgt nach § 7 der Verordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes (DVO-FischG) für jedes Jahr der Geltungsdauer für:

 

  • Fischereischeine nach § 28 Abs. 1 des Fischereigesetzes und Friedfischfischereischeine nach § 29 Abs. 3 des Fischereigesetzes 6 Euro,
  • Jugendfischereischeine und Sonderfischereischeine nach § 29 des Fischereigesetzes 1 Euro.

 

Die Fischereiabgabe für Fischereischeine, die auf Lebenszeit erteilt werden, beträgt 125 Euro.

 

Zuständig für die Gewährung von Zuwendungen aus der Fischereiabgabe ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (obere Fischereibehörde).

 

Die Zweckbestimmung der Fördermaßnahmen aus der Fischereiabgabe im Rahmen der o. g. gesetzlichen Vorgabe können Sie einer entsprechenden Information des Landesverwaltungsamtes entnehmen, die Sie unter folgendem Link finden

https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/landwirtschaft-umwelt/agrarwirtschaft-laendliche-raeume-fischerei-forst-und-jagdhoheit/fischerei/foerdermittel-fischerei/

 

Das Ministerium als oberste Fischereibehörde stimmt die Fördermaßnahmen und Schwerpunkte, die aus der Fischereiabgabe ganz oder anteilig finanziert werden sollen, vor Beginn eines jeden Jahres bei einem jährlichen Verbandsgespräch mit den beiden Landesanglerverbänden und dem Landesfischereiverband sowie dem Institut für Binnenfischerei e.V. Potsdam-Sacrow ab.

 

Förderungen aus der Fischereiabgabe werden ausschließlich als Projektförderung gewährt. Dies erfolgt nach den Grundsätzen und Regelungen der Landeshaushaltsordnung. Mit der Verwendungsnachweisprüfung besteht ein vollständiges Kontrollrecht der Verwaltung (Bewilligungsbehörde) einschließlich eines bei jeder Förderung vorbehaltenen Rechtes des Landesrechnungshofs, eigene Prüfungen durchzuführen.

 

Die Erhebung und Verwendung der Fischereiabgabe in Sachsen-Anhalt hat sich bewährt und steht nicht zur Disposition.

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

 

--

Pressesprecherin

Referatsleiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

 

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie
des Landes Sachsen-Anhalt
Leipziger Straße 58
39112 Magdeburg


Schleswig Holstein

Sehr geehrter Herr Finkbeiner,

 

anbei die Antworten auf Ihre Presseanfrage.

 

1) Seit wann gibt es in ihrem Bundesland/Stadtstaat eine Fischereiabgabe?

Die Fischereiabgabe wird auf Basis der jetzigen Rechtsgrundlage in Schleswig-Holstein seit 1996 erhoben (Landesfischereigesetz (LFischG) vom 10. Februar 1996). Auch davor bestand in Schleswig-Holstein schon eine gesetzliche Fischereiabgabepflicht, seinerzeit geregelt im Gesetz über den Fischereischein (siehe Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1982) in Verbindung mit der Landesverordnung über die Durchführung des Gesetzes über den Fischereischein vom 22.02.1983).

2) Wer muss in ihrem Bundesland/Stadtstaat die Fischereiabgabe bezahlen?

In Schleswig-Holstein muss jeder, der die Fischerei ausübt, die Fischereiabgabe entrichten, also im Grundsatz jede/r Erwerbsfischer/in und jede/r Anglerin. Dies und zulässige Ausnahmen dazu sind in § 29 in Verbindung mit § 26 des LFischG geregelt.

 

3) Wer entscheidet in welchem Verfahren und nach welchen rechtlichen Vorgaben in ihrem Bundesland/Stadtstaat die über die Fischereiabgabe erhobenen Mittel verteilt werden?
Die Rechtsgrundlage zur Vergabe der Mittel der Fischereiabgabe ist § 29 Abs. 4 und 5 LFischG. Die endgültige Entscheidung über die Vergabe der Mittel obliegt somit der obersten Fischereibehörde. Zuvor hört sie einen eigens für diesen Zweck einberufenen Fischereiabgabeausschuss an. Die rechtskonforme Verwendung der Mittel der Fischereiabgabe wird ferner durch die Anwendung der „Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Fischereiabgabe durch das Land Schleswig-Holstein“ (Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 01.12.2016 – V 215-74259/2016) geregelt.

 

4) Welche Kosten verursacht die Verwaltung und Verteilung der Fischereiabgabe in ihrem Bundesland/Stadtstaat?

Die Fischereiabgabe Schleswig-Holsteins hat im Jahr 2018 Verwaltungskosten beim Land Schleswig-Holstein in Höhe von gerundet 249.000 Euro verursacht. Dieser Wert umfasst auch die Kosten für den (anteiligen) Online-Vertrieb der Abgabe.

 

Ein erheblicher Teil der Abgabemarken wird derzeit von örtlichen Ordnungsbehörden vertrieben. Diese behalten von den verkauften Marken einen Anteil von 1,80 Euro ein (vgl. LFischG-DVO § 9 Abs. 2). Dieser einbehaltene Verwaltungskostenanteil ist im o. g. Wert noch nicht enthalten.

 

4.1) Wer kommt für diese Kosten in ihrem Bundesland/Stadtstaat auf (Staat oder Angler)?

Gemäß LFischG § 29 Abs. 4 werden die Verwaltungskosten vom Budget der Fischereiabgabe abgezogen.

 

5.) Wo kann man für ihr Bundesland/Stadtstaat einsehen, für welche Projekte genau die Fischereiabgabe verwendet wurde?

Das Land Schleswig-Holstein veröffentlicht für alle neu bewilligten Projekte eine Kurzbeschreibung auf der Homepage der Landesregierung (siehe hier: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/F/fischerei/foerderungFischereiabgabe.html). Diese Übersicht wird seit dem Jahr 2018 neu geführt, so dass sich nach und nach eine Historie aller Projekte aufbauen wird.

5.1.) Falls das nicht öffentlich einsehbar ist, können Sie uns eine Liste mit allen durch die Fischereiabgabe finanzierten Projekten ab 2014 zusenden?

Eine Auflistung sämtlicher Vorhaben ab dem Jahr 2014 verursacht einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand und ist kurzfristig nicht zu leisten. Wir übersenden Ihnen mit der Anlage eine Auflistung aller Vorhaben, die im Jahr 2018 in der Förderung waren und die für das Jahr 2019 bereits geplant sind.

 

6.) Wer überprüft in ihrem Bundesland/Stadtstaat wie, ob die Kriterien zur Verteilung der Mittel aus der Fischereiabgabe zum einen dem Landesrecht entsprechen und zum anderen der Vorgabe der Verfassung (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verfassungsrechtlich ist sie unter anderem dann zulässig, wenn sie gruppennützlich ist)?

Die landesrechtlich korrekte Vergabe wird durch die mit der Abwicklung der Förderung beauftragte obere Fischereibehörde sichergestellt. Sie richtet sich in ihrem Verwaltungshandeln nach dem Landesfischereigesetz, der o. g. Fischereiabgaberichtlinie, der Landeshaushaltsordnung und dem Landesverwaltungsgesetz.

 

Die verfassungsgemäße Verwendung der Mittel ist dadurch sichergestellt, dass gemäß der Fischereiabgaberichtlinie nur Projekte gefördert werden dürfen, die den gesetzlich bestimmten Verwendungszwecken der Fischereiabgabe genügen (vgl. LFischG SH § 29 Abs. 4 Nr. 1 bis 6). Sofern beim Verwendungszweck Änderungsbedarf gesehen wird, obliegt es dem Landtag als gesetzgebendem Organ, das Fischereigesetz entsprechend anzupassen. Ferner unterliegt die Vergabe der Fischereiabgabemittel der laufenden Kontrolle des Landesrechnungshofes.

 

Die periodische Legitimation der Abgabe ist dadurch sichergestellt, dass das Gesetz als einschlägige Rechtsgrundlage für die Abgabe einem fortlaufenden Wandel unterliegt (letzte Änderungen des LFischG SH in 2011 und 2018), so dass die Notwendigkeit und Geeignetheit der Regelung einer regelmäßigen Prüfung unterliegt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt,

Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein

- Pressesprecherin -

V MB 1

Mercatorstraße 3

24106 Kiel

Dokument zum Download:
Übersicht FA-Projekte SH 2018 bis 2019


Thüringen

Sehr geehrter Herr Finkbeiner,

Sie hatten eine Anfrage zur Fischereiabgabe gestellt. Die Antworten sind unten eingefügt. Bei Fragen stehe ich jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez.Pressesprecherin

 

1: Seit wann gibt es in ihrem Bundesland/Stadtstaat eine Fischereiabgabe?

A: Seit 1992

 

2.: Wer muss in ihrem Bundesland/Stadtstaat die Fischereiabgabe bezahlen?

A: Personen, die einen Fischereischein erwerben.

 

3.:Wer entscheidet in welchem Verfahren und nach welchen rechtlichen Vorgaben in ihrem Bundesland/Stadtstaat die über die Fischereiabgabe erhobenen Mittel verteilt werden?
A: Die Fischereiabgabe ist lt. § 33 Abs. 2 Satz 2 Thüringer Fischereigesetz von der obersten Fischereibehörde

> zur Förderung des Fischereiwesens,

> für den Auslagenersatz der Fischereibeiräte und Fischereiberater und

> für Maßnahmen der Aus- und Fortbildung der Fischereiaufseher

zu verwenden.

Die Verwendung der Abgabe zur Förderung des Fischereiwesen wird durch die jeweils geltende Landesförderrichtlinie geregelt. Hiernach ist ausschließlich Projektförderung vorgesehen.

 

4.: Welche Kosten verursacht die Verwaltung und Verteilung der Fischereiabgabe in ihrem Bundesland/Stadtstaat?

A: Hierzu liegen keine Angaben vor.

4.1.: Wer kommt für diese Kosten in ihrem Bundesland/Stadtstaat auf (Staat oder Angler)?

A: Die entstehenden Verwaltungskosten werden vom Freistaat Thür. getragen.

 

5.: Wo kann man für ihr Bundesland/Stadtstaat einsehen, für welche Projekte genau die Fischereiabgabe verwendet wurde?

A: Eine Übersicht der Vorhaben wird regelmäßig im Landesfischereibeirat vorgestellt.
5.1.: Falls das nicht öffentlich einsehbar ist, können Sie uns eine Liste mit allen durch die Fischereiabgabe finanzierten Projekten ab 2014 zusenden?

A: Das ist unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben grundsätzlich denkbar, erfordert jedoch eine vorherige Beteiligung der Betroffenen. Es wird daher um Mitteilung gebeten, ob ggf. eine allgemeingehaltene Auflistung nach den Förderschwerpunkten genügt.

 

6.: Wer überprüft in ihrem Bundesland/Stadtstaat wie, ob die Kriterien zur Verteilung der Mittel aus der Fischereiabgabe zum einen dem Landesrecht entsprechen und zum anderen der Vorgabe der Verfassung (Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, verfassungsrechtlich ist sie unter anderem dann zulässig, wenn sie gruppennützlich ist)?
A: Fischereiverwaltung in Abstimmung mit dem Landesfischereibeirat, Stabsstelle Controlling, TRH

 


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Kommentare  

Ganz wichtiges Thema und die Klagen dürften bei einigen Verbänden samt Politik wohl nicht unbedingt für eine unbeschwerte Nachtruhe sorgen:-)

Das einige Verbände von der Politik über die Abgabe quasi refinanziert werden und die sich damit je nach politischer Ausrichtung in eine denkbar ungünstige Lage bringen (wessen Brot ich ess..) scheinen die betroffenen Verbände ja auch seit Jahren gekonnt zu ignorieren..

Der NRW Verband Westfälischer Angelfischer, reibt deswegen ab und an gerne mal grobes Salz in die Wunden der weniger unabhängigen Anglervertreter von Westfalen Lippe:-)

Sehr gut, das jetzt endlich offiziell Bewegung in dieses für viele Angler leidige Thema kommt.

Wie man an anderer Stelle las, wurde Kolja deswegen durch die Blume von seinem Verband als Nestbeschmutzer behandelt..?

Da scheinen einige Gutsherren wirklich die dunkle Befürchtung zu haben, das sie mit der Klage möglicherweise was vor den Koffer bekommen könnten.

Die im Artikel darlegegten Argumente, das so eine Abgabe nur dann rechtmäßig ist, wenn sie den primär den Zwecken und Zielen der Zahlenden zugute kommt, hat das OberVerW Gericht Münster ja bereits bei den Klagen der Jäger bestätigt.
Siehe auch:

https://www1.wdr.de/nachrichten/rheinland/jaeger-klagen-gegen-abgaben100.html
Man muss sich nur Vorstellen, dass eine ökologische Verbesserung, bzw. eine Verbesserung des Fischbestandes durch Gelder der Fischereiabgabe auch dem einzelnen Angler direkt zum Nachteil gereichen können. Eine solche dauerhafte Aufwertung des Gewässers können nämlich die Pacht bei den nächsten Verhandlungen über den Pachtvertrag in die Höhe treiben. Dann zahlen die Angler zweimal, nämlich einmal durch die Fischereiabgabe und danach als Pächter oder Angler durch höhere Pacht oder teurere Angelscheine! An diesem Beispiel sieht man, dass es zwar im Interesse des Verpächters oder des Gewässerbetreibers liegt, wenn Natur- und Artenschutz aus der Fischereiabgabe finanziert werden. Es dient aber eben primär diesen und nicht den Anglern. Die Fischereiabgabe wird aber gerade von den Anglern und nicht den Verpächtern oder Gewässerbetreibern bezahlt!
was ist denn jetzt aus den Klagen geworden?
Nach dem Lars sich beim Anglerboard hat löschen lassen, ist dort angelpolitisch endgültig tote Hose.
Sind am Laufen in NRW und S-H. Das dauert eben!
Guten Abend
Gib es von der Klage Neuichkeiten?
Scheint ein ganz zäher Vorgang zu sein.
mfg
Jepp, in S - H sind jetzt alle Verzögerungsversuche gescheitert und es wird dieses Jahr endlich verhandelt.
Guten Tag,

die Fischereiabgabe soll den Fischern zu Gute kommen, die sie bezahlt haben.
Guten Tag,
die Fischereiabgabe sol den Angelfischern zu Gute kommen, die sie bezahlt haben. Kann das Geld auch für Untersuchungen über die Wirkung von Fischbesatz durch Angelvereine verwendet werden?
In Baden-Württemberg wurde ein Antrag auf Zuschuss für solche Untersuchungen abgelehnt. Einen schriftlichen Bescheid darüber kenne ich nicht. Der Antrag wurde schlicht ignoriert. Dabei wäre ein Gespräch darüber in jedem Fall der Sache förderlich. Schade.

Grüße

Albert Keim
Bruchsal

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