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Obwohl weder von europäischem noch von deutschem Recht Angelverbote in Naturschutzgebieten oder Natura2000 Gebieten gefordert werden, scheint von den Bundesregierung (Angelverbot AWZ wie Fehmarnbelt) über die Landesregierungen bis hinab zu den Landkreisen und Gemeinden die für Schutzgebiete Verantwortlichen es hauptsächlich auf Angler abgesehen zu haben.
Währen die Berufsfischerei wie auch zum Beispiel das Bohren nach Bodenschätzen im Fehmanrbelt erlaubt bleibt, soll Angeln so gefährlich sein, dass man es stoppen muss. Im hier aktuellen Fall aus Niedersachsen (Elbeniederung von Hohnstorf bis Artlenburg) werden zum eine schon lange selbst von Otterschützern widerlegte "olle Kamellen" wieder aufgetischt (Angelverbot wg. Otterschutz), die Jagd darf aber weiterhin statt finden.

IMG 7891 Elbe bei Hohnstorf ArtlenburgDie Elbe bei Hohnstorf - Artlenburg
Der Anglerverband Niedersachsen jedoch hat erstklassige Mitarbeiter, die auch hervorragende und fundierte Stellungnahmen schreiben können, wie in diesem Fall Ralf Gerken. Da kann man sich dann nicht nur wirkungsvoll wehren, wie das schon in vielen Fällen bewiesen wurde. Sondern man kann dann diese Argumentationen auch öffentlich machen, um mehr Wirkung zu erreichen.

Angesichts einer so fundierten Stellungnahme wird dann hoffentlich der Landkreis ins überlegen kommen, ob er da tatsächlich den vom Angelverband angedrohten Weg vor Verwaltungsgericht gehen will.

Oder ob es nicht doch sinnvoll sein könnte, auf die kompetenten Einwände des Verbandes einzugehen und diese weitgehend zu berücksichtigen.

Der Weg des Anglerverband Niedersachsen, mit klaren, eindeutigen, faktenbasierten Argumenten für Angler, Angeln und Anglerschutz zu kämpfen, dürfte in Summe deutlich wirkungsvoller sein, als die von vielen Verbänden bevorzugte "Appeasement-Politik". Darunter versteht man den Versuch, durch Zugeständnisse Verbote und Einschränkungen nicht ganz so schlimm ausgehen zu lassen.

Angesichts der von Behörden wie Schützern bekannten Salamitaktik scheint da deutlicher Widerstand mit Argumenten und Fakten und notfalls der Weg vor Gerichte sinnvoller zu sein, um Angelverbote und Einschränkungen zu verhindern.

Ich bedanke mich beim Anglerverband Niedersachsen, der uns das Material zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt hat, um möglichst viele Angler zu erreichen.

Nachfolgend der Text des Anglerverband Niedersachsen zu dem Fall. Im Anhang dann die Stellungnahme des Verbandes und der Entwurf der Schutzgebietsausweisung des Landkreises Lüneburg.

Thomas Finkbeiner


Der Text vom Anglerverband Niedersachsen

Quelle

AVN wehrt sich gegen Pläne für Angelverbote


Die geplante Naturschutzgebietsverordnung Elbeniederung von Hohnstorf bis Artlenburg im Landkreis Lüneburg sieht massive Einschränkungen des Angelns vor.
Der AVN hat sich in einer ausführlichen Stellungnahme gegen die überzogenen Inhalte des Verordnungsentwurfes der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) gewandt und kritisiert insb. folgende Verbotsszenarien:

  • vollständiges Angelverbot vom 15.3.-31.8. auf 85 % der Gewässerfläche-insb. Bootangelverbot vom 15.3.-31.8., während Schiffe, Kanus und Sportboote uneingeschränkt weiter fahren dürfen
  • keine vorherigen Absprachen des Landkreises mit dem AVN als Fischereipächter über geplante krasse Angeleinschränkungen
  • mangelhafte bis fehlerhafte Begründung der Angelverbote, u.a. mit vermeintlichen Störungen von Fischotter und Biber durch Angler
  • eklatante Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes: Angeln wird erheblich eingeschränkt, Jagd bleibt von fast allen Einschränkungen verschont

Wir haben die Landtagsagbeordneten des Landkreises, den Landrat, den 1. Vorsitzenden des Kreistages, sowie den Stellv. Direktor des NLWKN und den Naturschutzbeauftragten beim Niedersächsischen Landkreistag über unsere Stellungnahme informiert.

Den Landkreis Lüneburg fordern wir auf, den Verordnungsentwurf grundlegend zu überarbeiten und mit dem AVN auf Augenhöhe über einvernehmliche Regelungen im NSG zu sprechen.
Sollten unsere fachlichen Argumente und Bedenken kein Gehör finden, werden wir rechtlich gegen diese Angelverbote vorgehen.


Anmerkung Redaktion

Zur Verhinderung von Angelverboten in Niedersachsen gibt es bereits einige lesenswerte Meldungen bei Netzwerk Angeln, auf die wir gerne hinweisen.

Diese zeigen auch die Unterschiede in Arbeitsweise und Öffentlichkeitsarbeit diverser beteiligter Verbände.


Anhänge

Stellungnahme Anglerverband Niedersachsen

Anglerverband Niedersachsen e.V.
Brüsseler Straße 4 ● 30539 Hannover
Anglerverband
Niedersachsen e.V.

Naturschutzgebietsverordnung
„Elbeniederung von Hohnstorf bis Artlenburg“ - Stellungnahme

Sehr geehrter Herr Gaulin,

zum o.a. Entwurf der Verordnung über das Naturschutzgebiet Elbeniederung zwischen Hohnstorf und Artlenburg nehmen wir wie folgt Stellung:


Vorbemerkung


Der Anglerverband Niedersachsen e.V. und die ihm angeschlossenen Vereine verfolgen in Ihrer Arbeit als größter anerkannter Naturschutzverband und größter Fischereiverband Niedersachsens neben der Hege und nachhaltigen Nutzung der Fischbestände in möglichst naturnahen Gewässern in großen Umfang auch weitere Ziele des Natur- und Artenschutzes. So werden wesentliche, v.a. gewässerbezogene Ziele des NSG-Verordnungsentwurfs wie
> die Erhaltung und Entwicklung der Elbe mit einer naturnahen Aue und ihrer Lebensgemeinschaften (…) insbesondere für die wandernden Rundmaularten und wandernden Fischarten, Biber und Fischotter
> der Erhaltung und Entwicklung naturnaher Stillgewässer, Altwasser, Gräben und temporärer Kleingewässer (…) insbesondere für Amphibien und Fischarten wie z. B. Schlammpeitzger sowie
> der Schutz und die Förderung charakteristischer Tier- und Pflanzenarten der Flussniederung, insbesondere der Vogel-, Säugetier- , Reptilien, Amphibien, Fisch- und Rundmaularten

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als Mittel zum Auen- und Gewässerschutz außerordentlich begrüßt. Damit werden Lebensbedingungen auch gefährdeter, gewässertypischer Fischarten und der gewässergebundenen Lebensgemeinschaften maßgeblich gefördert.

Der Anglerverband Niedersachsen ist gemeinsam mit dem Landessportfischerverband Schleswig-Holstein alleiniger Fischereipächter der Elbe im gesamten geplanten Naturschutzgebiet. Der Anglerverband Niedersachsen bewirtschaftet in enger, einvernehmlicher Abstimmung mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) und der zuständigen oberen Fischereibehörde LAVES, Dezernat Binnenfischerei die Elbe im gesamten geplanten Naturschutzgebiet im Rahmen der fischereilichen Hege nach § 40 NFischG. Zentraler Gegenstand der fischereilichen Bewirtschaftung ist der Nachhaltigkeitsgedanke, was seinen Ausdruck u.a. in zahlreichen fischereiliche Schonbestimmungen und Auflagen sowie in nach wissenschaftlichen Kriterien ausgerichteten Bewirtschaftungs- und Besatzmaßnahmen findet.

Ein Schwerpunkt unserer Hegemaßnahmen liegt dabei seit Jahren in der aktiven Unterstützung und Umsetzung der EU-Aalverordnung sowie der niedersächsischen Aalbewirtschaftungspläne, die insbesondere die „Wiederauffüllung“ der Aalpopulationen im Elbeeinzugsgebiet fordern. Damit leistet der Anglerverband in enger Zusammenarbeit mit den Berufsfischern im geplanten Naturschutzgebiet an der Elbe einen maßgeblichen Beitrag zum Schutz des stark gefährdeten Europäischen Aals und erfüllt (Fisch-)Artenschutz-Aufgaben mit landesweiter Priorität, die dem Landkreis Lüneburg durch das Land aufgetragen wurden*.

* vgl. Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit – LAVES, Dez. Binnenfischerei 2011: Vollzugshinweise zum Schutz von Fischarten in Niedersachsen Fischarten des Anhangs II der FFH Richtlinie und weitere Fischarten mit Priorität für Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen Europäischer Aal (Anguilla anguilla) (Stand November 2011)

Weiterhin führt der Anglerverband Niedersachsen im Rahmen der Fischereiaufsicht eine kontinuierliche Überwachung fischereilicher und allgemeiner naturschutzfachlicher Auflagen im geplanten Naturschutzgebiet durch. Zahlreiche öffentlich bestellte und geschulte Fischereiaufseher wenden dazu viele ehrenamtliche Stunden mit dieser Überwachungsstätigkeit auf. Dabei werden gewässerunverträgliche und nicht rechtskonforme Auswüchse wilder Nutzung durch die Fischereiaufseher und Gewässerwarte vielfach unterbunden (z. B. Schwarzangeln, Fischwilderei, wildes Campen, Feuer/Grillen etc.), ohne dass dies behördlicherseits aktenkundig wird. Dabei werden auch nächtliche „Auswüchse“, wie Grillfeiern, Partys, Zelten u. ä. durch die Fischereiaufsicht effektiv unterbunden. Der Anglerverband Niedersachsen übernimmt hier also im erheblichen Umfang ehrenamtliche Kontrollen auch im Sinne des Naturschutzes, die behördlicherseits nicht im Ansatz geleistet werden können.

Die naturschutzkonforme fischereiliche Bewirtschaftung wird durch fachkompetente Fischereibiologen des Anglerverbandes Niedersachsen sichergestellt. Der Schutz und die Pflege der gewässertypischen

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Ufer- und submersen Makrophytenvegetation zählen dabei zu den elementaren Bestandteilen der naturschutzkonformen Gewässerbewirtschaftung und -nutzung. Eine angelfischereiliche Nutzung findet in den betroffenen Gewässern bereits heute in extensivem und nach unserem Verständnis weitgehend störungsarmem Maße statt.

Dem gegenüber steht eine Schutzgebietsverordnung, die diese Naturschutzarbeit nicht hinreichend würdigt, sondern die Angelfischerei als eine im hohem Maße zu regulierende und zu maßregelnde Größe betrachtet. Die vorliegende Verordnung zum NSG zählt zu den Verordnungen mit den höchsten Einschränkungen von Fischereirechten, die wir im landesweiten Vergleich zur Stellungnahme vorgelegt bekommen haben, bei teilweise fehlenden oder fehlerhaften Verbotsbegründungen sowie erheblichen Abwägungsdefiziten zwischen Schutz- und Nutzungsinteressen.

Dies vorausgeschickt nehmen wir zu den Entwürfen zur Neuausweisung des Naturschutzgebietes „Elbeniederung zwischen Hohnstorf und Artlenburg“ wie folgt Stellung:


Fehlende Gespräche im Vorfeld der Schutzgebietsverordnung

In sehr vielen Landkreisen Niedersachsen, denen wie der Landkreis Lüneburg auch die Verpflichtung auferlegt ist, die FFH-Gebiete hoheitlich zu sichern, werden im Vorfeld der offiziellen Beteiligungsverfahren betroffene Angelvereine und/oder der Anglerverband Niedersachsen zu Gesprächen über ggf. zu treffende fischereiliche Regelungen geladen. Auf diese Weise können oftmals Informationslücken des Verordnungsgebers geschlossen und oftmals einvernehmliche Regelungen zur Ausgestaltung der fischereilichen Nutzung im Kontext naturschutzfachlicher Anforderungen getroffen werden.

Diese Verfahrensweise wird auch vom Nds. Umweltministerium empfohlen, insb. wenn die Schutzgebietsverordnung signifikante Eingriffe in bestehende Fischereirechte umfasst. So empfiehlt das Nds. Umweltministerium in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage vom 25.7.2016 - Drucksache 17/5968:

„Das Land empfiehlt daher eine sorgfältige Prüfung und Beratung auch mit den örtlichen Fischereiverbänden vor Erlass solcher Satzungen.“

Wir bedauern, dass der Verordnungsgeber es versäumt hat, diesen vertrauensbildenden Kommunikationsweg zu gehen und es stattdessen vorzieht, signifikante Einschränkungen des Fischereirechts unabgestimmt in das Beteiligungsverfahren zu geben. Vor dem Hintergrund, dass es mit dem Anglerverband Niedersachsen an der Elbe im gesamten NSG nur einen Pächter / Ansprechpartner gibt, ist das als besonders bedauerlich zu bewerten.

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Wir empfehlen für weitere Schutzgebietsausweisungen dringend, bereits im Vorfeld des offiziellen Beteiligungsverfahrens, Arbeitskreise und Arbeitsgespräche mit den örtlichen Fischereivereinen und dem Anglerverband Nds. als größten anerkannten Fischerei- und Naturschutzverband des Landkreises Lüneburg und des Landes zu führen.


§ 3. (1) Nr. 14 – Verbot von Angel-Veranstaltungen

Der § 3 (1) Nr. 14 gibt vor, dass Veranstaltungen jeglicher Art im geplanten NSG verboten werden sollen. Ausnahmen unterliegen nach den Bestimmungen des Begründungstextes (S. 7) dem Zustimmungsvorbehalt durch die Untere Naturschutzbehörde.

Weder im Verordnungstext noch im Begründungstext wird der Begriff „Veranstaltung“ näher definiert oder konkretisiert. Zieht man die Definition von Wikipedia hinzu, ist eine Veranstaltung „ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Dieses Ereignis hat ein definiertes Ziel und eine Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung. Die Organisation des Ereignisses liegt in der abgegrenzten Verantwortung eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution.“

Damit würden auch Tätigkeiten, die im Rahmen der fischereilichen Bewirtschaftung durchgeführt werden, wie z. B. gemeinsame Besatzaktionen, gemeinsame Fischereiaufsicht, gemeinsame Gewässerpflegeaktionen und dgl., zu denen der Fischereiberechtigte im Rahmen der fischereilichen Hege durch das NFischG verpflichtet ist, von dem Verbotstatbestand zur Durchführung von Veranstaltungen betroffen und bedürften jeweils einer (kostenpflichtigen ?) Ausnahmeerteilung durch die Naturschutzbehörde. Die o.g. gemeinschaftlichen Tätigkeiten der angelfischereilichen Nutzung und Hege sollen zukünftig – mangels Freistellung - aufgrund dieser Regelung in den Rang illegalen Handelns gestellt werden und können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.

Wir gehen davon aus, dass der Verordnungsgeber nicht beabsichtigt hat, die o.a. fischereilichen „Veranstaltungen“ unter den Verbotstatbestand des § 3 (1) Nr. 14 zu fassen. Nach unserer Kenntnis werden an der Elbe keine „Angelveranstaltungen“ durchgeführt, die eine nachvollziehbare Beeinträchtigung im Sinne der Schutzzwecke des § 2 (2) Nr. 7 der NSG-Verordnung hervorrufen könnten.

Da auch organisierte Jagdveranstaltungen mangels einer entsprechenden Freistellung von den Verboten des § 3 (1) Nr. 14 betroffen sind, wären demnach auch Drück- und Treibjagden, gemeinsame Ansitze zur Entenjagd sowie gemeinsam durchgeführte Hege-„Veranstaltungen“ jeglicher Art verboten. Eine geregelte gemeinsame Bejagung von Flug- und Schalenwild oder gemeinsame Müllsammelaktionen, u.a. von Anglern und Jägern wären demnach zukünftig verboten.

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Mangels hinreichender Begründung und fehlender Tatbestandgründe, halten wir es für erforderlich, „Veranstaltungen“, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen angelfischereilichen Hege und Bewirtschaftung der Elbe stehen, von den Verbotstatbeständen des § 3 (1) Nr. 14 ausdrücklich freizustellen.


§ 3 (1) Nr. 22 – Verbot des Einbringen / Ansiedeln von Tieren und Pflanzen

Nach § 3 (1) Nr. 22 ist die Ausbringung und Ansiedlung von Tier- und Pflanzenarten im Grundsatz verboten. Die Hinzufügung „insbesondere gebietsfremde oder invasive Arten“ ist hier als Beschreibung eines genauer definierten Einzelverbotstatbestandes zu werten. Das ändert formaljuristisch nichts am grundsätzlichen Ausbringungsverbot von Tieren und Pflanzen.

Nach § 4 (5) Nr. 2.) ist nur die angelfischereiliche Nutzung, nicht aber die damit in Verbindung stehende Hege (z. B. Besatzmaßnahmen) von diesen Verboten freigestellt. Daraus folgt, dass z. B. Besatzmaßnahmen nach § 40 Abs. 1 Nds.FischG sowie § 12 Abs. 1 + 3 BiFischO (Nds. Binnenfischereiordnung) mangels entsprechender Freistellung im Verordnungstext im Grundsatz zukünftig verboten sind. Somit wären auch die im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Aalverordnung und den Aalbewirtschaftungsplänen erforderlichen Besatzmaßnahmen mit Aalen im Naturschutzgebiet zukünftig nicht mehr durchführbar.

Der Begründungstext zu § 3 (1) Nr. 22 zeigt, dass der Verordnungsgeber offenbar nicht beabsichtigt, ein derartiges Fischbesatzverbot zu erwirken, sondern den Fokus einzig auf gebietsfremde und invasive Tier- und Pflanzenarten legt, was wir im Übrigen uneingeschränkt begrüßen.

Wir halten es daher für erforderlich, Fischbesatzmaßnahmen nach NFischG und BiFiO ausdrücklich von den Ausbringungs- und Ansiedlungsverboten des § 3 (1) Nr. 22 freizustellen.

§ 4. (5) Satz 1 – Freistellungsansatz Angelnutzung / Fischerei

Wir begrüßen die grundsätzliche Freistellung der „ordnungsgemäßen sonstigen fischereilichen Nutzung (Angelnutzung)“ im geplanten Naturschutzgebiet unter größtmöglicher Schonung der natürlichen Lebensgemeinschaften im Gewässer und seinen Ufern, insbesondere der natürlich vorkommenden Wasser- und Schwimmblattvegetation (vgl. § 4 (5) Absatz 2.), Satz 1). Dies entspricht der bereits heute und seit vielen Jahren gelebten, guten fachlichen Praxis der Angelfischerei. Durch die einschränkenden Bedingungen des § 4 (5) Nr. 2.) wird diese scheinbar weitgehende Freistellung der Angelfischerei aber weitgehend aufgehoben, die räumlich-zeitlich zu weitaus mehr Verboten als Freistellungen für die Angelfischerei führen.

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§ 4 (5) Nr. 2.) a) – Angelverbote vom 15.3.-31.8. auf 85 % der Gewässerfläche

Nach § 4 (5) Nr. 2.) a) soll im geplanten Naturschutzgebiet außerhalb der sog. Erholungsbereiche im Zeitraum vom 15.3. bis 31.8. jeden Jahres ein vollständiges Angelverbot verhängt werden.

Von den 126 ha Fläche der Elbe, die der Anglerverband Niedersachsen im geplanten Naturschutzgebiet bewirtschaftet, wären demnach 108 ha Fläche (=85 % der Elbefläche) für 5 ½ Monate im Jahr für jegliche Angelnutzung gesperrt. Nur auf 10,8 ha (=15 % der Elbefläche) wäre die Ausübung der Angelfischerei weiterhin uneingeschränkt zulässig (vgl. Abbildung Seite 7).

Begründet wird dieses umfassende Verbot mit der gebotenen Minimierung von Störungen in der „sensiblen Brut- und Setzzeit“. Erforderlich sei diese Regelung, „ da die Angelnutzung innerhalb der Uferbereiche der Gewässer ausgeübt wird, die Lebensraum vieler Tier- und Pflanzenarten sind. Neben verschiedenen, für diese Lebensräume charakteristischen Vogelarten, die z. B. in den Röhrichten brüten, sind die Uferbereiche von den für das Gebiet wertgebenden Arten Fischotter und Biber, wichtige Lebensräume und dienen als Wanderkorridor. (…) Durch die zeitliche Einschränkung ist gewährleistet, dass in der sensiblen Zeit von März bis Juli die Störungen auf die ausgewiesenen Erholungsbereiche reduziert wird“.

Wir sehen darin die fischereilichen Nutzungsrechte an der Elbe in einem nicht vertretbaren und nicht akzeptablen Maße beeinträchtigt. Wir haben daher folgende Bedenken zu den geplanten zeitlich-räumlichen Angelverboten des § 4 (5) Nr. 2.) a, die in mehreren Punkten fehlerhaft bzw. nicht hinreichend begründet werden und somit auf erhebliche rechtliche Bedenken treffen:

Wir erkennen die Schutzbedürftigkeit von Bruthabitaten von röhrichtbewohnenden Vogelarten vor erheblichen und signifikanten Störungen ausdrücklich an. Zur Begründung des umfassenden Angelverbots macht der Verordnungsgeber aber widersprüchliche Angaben, die den Eindruck machen, dass der Verbotszeitraum ggf. willkürlich gewählt worden ist und keiner stringenten, nachvollziehbaren Begründung unterliegt. So wird in § 4 (5) Nr. 2.) a) der Verbotszeitraum vom 15. März bis 31. August gewählt. In der Begründung zu diesem Verbot wird hingegen „die sensible Zeit von März bis Juli“ angegeben, die somit einen Monat früher endet, als der Zeitraum des o.a. Verbots. Der vom Verordnungsgeber gewählte Zeitraum der Brut- und Setzzeit weicht zudem erheblich von der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit des § 33 Nds. Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG vom 21. März 2002 Nds. GVBl. 2002, 112), die vom 1. April bis zum 15. Juli reicht, also 3 ½ dauert.

Die maßgebliche Brutzeit der im Röhricht brütenden Vogelarten erfordert auch keine Ausdehnung des Angelverbotszeitraumes in den August. So brütet die Rohrammer von April bis Juli mit Schwerpunkt in den Monaten Mai-Juni, der Teichrohrsänger mit Schwerpunkt im Mai und Juni und der Haubentaucher: vom März bis in den Juni.

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Zur Heranziehung des Fischotters für die weitreichenden und langwährenden Angelverbote, stellen wir fest, dass es dafür keinerlei fachliche und wissenschaftliche Grundlage gibt.

> Seit der endgültigen Unterschutzstellung des Fischotters durch das BJagdG 1966 und Auslaufen der Ausnahmegenehmigung nach NJagdG zur Tötung von Fischottern an geschlossenen Gewässern 1978 hat der zuvor aufgrund der aggressiven Verfolgung als sehr scheu bezeichnete Fischotter nach mehreren Generationen ohne menschliche Verfolgung einen signifikanten Verhaltenswandel vollzogen. Die bloße Anwesenheit eines Menschen führt nicht dazu, dass es einen signifikant negativen Einfluss auf den Fischotter und seinen Lebensraum gibt. Dazu gibt es keine belastbare wissenschaftliche Studi. Das bloße kurzzeitige Abtauchen eines Fischotters beim Erscheinen eines Menschen ist kein Beleg für das Überschreiten einer individuen- oder gar populationsgefährdenden, nachhaltigen Störungsgröße. Als Beleg dafür liegen uns z. B. Fotos von stundenlang im Innenstadtbereich von Walsrode an der Böhme spielenden und von Spaziergängern auf Kurzdistanz beobachteten Fischottern vor. Weiterhin werden uns immer wieder glaubhafte Berichte von Anglern - auch an der Elbe - zugetragen, die beobachten, dass Fischotter beim Anblick von Menschen kurz abtauchen und anschließend in etwas Abstand wieder auftauchen und stressfrei weiterschwimmen.

> Auch die Aktion Fischotterschutz ist der Auffassung, dass Angeln i.d.R. keine Konfliktpotential für den Fischotter darstellt. Karsten Borggräfe von der Aktion Fischotterschutz e.V., Abt. Biotop- und Regionalentwicklung bestätigte dies anläßlich der Diskussion um drohende Angelverbote an der Este im Landkreis Stade:: „…Zwischen Anglern und Fischotter besteht in der Regel kein Konfliktpotenzial (Ausnahmen gibt es auch hier, wie immer im Leben). Naturschutzfachlich kann es natürlich Gründe geben (z.B. zu bestimmten Zeiten, sensible Bereiche für Vögel wie z.B. den Eisvogel) das Angeln zu beschränken, in der Regel ist der Fischotter jedoch kein Argument um dies zu begründen. Ich glaube auch, wie Sie auch schreiben, dass vielmehr ein großes gemeinsames Interesse besteht, dass unsere Gewässer lebendige Adern in der Landschaft darstellen.“ Auch Dr. O. Kölsch, Vorstandsvorsitzende der Aktion Fiscvhotterschutz hat sich im Rahmen des Ausweisung des NSG Unteres Estetal im Oktober 2018 wie folgt geäußert: „… dass eine verantwortungsvolle Nutzung der Angler, auch beim Nachtangeln, in der Regel zu keinen relevanten Störungen des Fischotters führen wird. Eine „störungsfreie Lebensraumgröße“, die der Otter braucht, ist zum einen weder wissenschaftlich herleitbar, noch pauschal für alle Gewässer zu bestimmen, zumal es ja „störungsfreie Landschaften“ auch eigentlich gar nicht mehr gibt.“

> Selbst in den Vollzugshinweisen zum Fischotterschutz des NLWKN (2011)* wird ausgeführt: Die immer noch weit verbreitete Ansicht, dass der Fischotter natürliche, nährstoffarme Gewässer und störungsfreie Gebiete nutzt, stimmt nicht mit der Realität überein. Die Verbreitung in NE-Deutschland zeigt, dass die Art wesentlich anpassungsfähiger ist. Allerdings ist die Verfügbarkeit


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eines großen, zusammenhängenden, miteinander vernetzten Gewässersystems existenzielle Voraussetzung“

*Quelle: NLWKN 2011: Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz, Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz – Vollzugshinweise zum Schutz von Säugetierarten in Niedersachsen Säugetierarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie mit Priorität für Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen Fischotter (Lutra lutra) (Stand November 2011)

> Der Fischotter zeigt vielmehr in den vergangenen 25 Jahren – ausgehend von der Lüneburger Heide über weite Teile der Stader Geest bis in den Landkreis Lüneburg (vgl. folgende Abb.) - eine hoch dynamische Ausbreitung über weite Teile Niedersachsens. Dies geschieht durchgehend an Gewässern, die seit Jahrzehnten und bis zum heutigen Tage von Anglern genutzt werden und an denen durchweg auch nachts geangelt wird. Es gibt keinen Hinweis und Beleg, dass die moderate Anwesenheit von Anglern einen signifikanten Einfluss auf die Habitateignung von Gewässern und insb. der Elbe für den Fischotter hat! Auch an der Elbe hat sich der Fischotter – trotz moderater Angelnutzung – inzwischen etabliert.

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> Entscheidender negativer Wirkfaktor für den Fischotter ist dagegen inzwischen der Straßenverkehr. So wurden im angrenzenden Landkreis Rotenburg (W.) an der oberen Wümme und oberen Oste seit 2009 alleine 32 vom Straßenverkehr getötete Fischotter gefunden, wobei die Aktion Fischotterschutz und die Deutsche Umwelthilfe von einer mindestens zwei- bis dreimal so hohen Dunkelziffern ausgehen. Auch landesweit ist seit Jahren eine stetig steigende Zahl an Verkehrsopfer beim Fischotter festzustellen (vgl. folgende Abb.).
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Regelungen zur Mortalitätsminderung durch den Straßenverkehr werden aber in der Verordnung mit keiner Silbe getroffen. Wenn man an den Straßenverkehr die gleichen Regelungsansprüche stellen würde, wie es der Verordnungsgeber bei der Angelfischerei macht, müsste man wegen einer Kollisionsgefahr sämtliche Straßenbrücken und Straßen entlang der Elbe nachts für jeglichen KFZ-Verkehr sperren .

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Hinter der Forderung eines mit dem Otter- und Biberschutz begründeten Angelverbots an der Elbe steht daher nach unserer Einschätzung ein naturschutzfachliches Leitbild, das in keiner Weise den tatsächlichen Einfluss der Angler auf die Schutzziele und insb. den Fischotter differenziert bewertet. Denn tatsächlich ist die Nutzungsintensität durch Angler im geplanten Naturschutzgebiet auf wenige Bereiche und eine überschaubare Zahl von Anglern begrenzt. Der Verordnungsgeber geht aber  offensichtlich von signifikant höheren Störungsintensitäten aus, als es in der Realität der Fall ist.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Empfehlungen des Nds. Umweltministeriums, das in einer Kleinen Anfrage im Nds. Landtag vom 25.7.2016 - Drucksache 17/5968 zu möglichen Einschränkungen der fischereilichen Nutzung in Schutzgebieten ausführt: „Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Schutzgebietsverordnungen ist jeweils der konkrete Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse zu betrachten (…). Inhaltlich ist dabei den fachlichen Anforderungen einerseits und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit andererseits Rechnung zu tragen. Einschränkungen müssen also vom Schutzzwecke her unbedingt erforderlich sein.“

Zusammenfassend ist aus wissenschaftlicher und naturschutzfachlicher Sicht der (Stör-)Einfluß der Angler auf den Fischotter vollkommen unerheblich und überschreitet in keiner Weise die Signifikanzschwelle, die eine einschränkende Regelung wie das Nachtangeln erforderlich machen würde. Daher entbehrt der Fischotterschutz als Begründung für das umfassende Angelverbot jeder Grundlage.

Gleiches gilt für die unterstellte Beeinträchtigung des Bibers durch Angler. Das Bayrische Landesamt für Umwelt führt hierzu richtiger Weise aus: „Da Biber nicht besonders empfindlich gegenüber Störungen sind, leben sie auch in unmittelbarer Nähe zu Siedlungen, manchmal inmitten unserer Städte, Parks oder Gärten.“ siehe https://www.lfu.bayern.de/buerger/doc/uw_105_biber_baumeister_der_wildnis.pdf .
Der Biber lebt mittlerweile sogar mitten in Hannover, auch in Bereichen, die durch Erholungssuchende und Angler relativ hoch frequentiert werden. Eine signifikante Störung des Bibers durch eine moderate Angelnutzung im geplanten NSG an der Elbe kann also nicht nachvollziehbar begründet werden.

Die geplanten Angelverbote betreffen auch viele Bereich an zahlreichen Buhnen, die angelfischereilich von großer Bedeutung sind, deren Betretung aber zu keinen erheblichen und dauerhaften Beeinträchtigungen des Vogelbrutgeschäftes in den Röhrichten verursacht. Auch die vom Verordnungsgeber angenommene Nutzungsintensität der Uferbereiche ist nach unserer Einschätzung wesentlich geringer als die Verordnung unterstellt.

Weiterhin sehen wir im schutzgebietsübergreifenden räumlichen Kontext eine nicht nachvollziehbare Inkongruenz in den Bestimmungen zur Angelfischerei: Während im vorliegenden Verordnungsentwurf umfassende und schwer wiegende Einschränkungen des Angelns geplant werden, hat der Landkreis Harburg im Naturschutzgebiet „Elbeniederung von Avendorf bis Rönne“ , das direkt an das geplante NSG

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Elbeniederung zwischen Hohnstorf und Artlenburg grenzt, keinerlei räumlich-zeitliche Einschränkungen der Angelfischerei an der Elbe verordnet.

Wir sehen zusammenfassend also keine hinreichende Begründung für derart weitreichende und erhebliche Eingriffe in die fischereilichen Nutzungsrechte und halten daher eine umfassende Überarbeitung der angelfischereilichen Regelungen für erforderlich. Dazu bieten wir Ihnen ausdrücklich unsere uneingeschränkte Gesprächsbereitschaft an.



Verhältnis von § 4 (5) 2.) zu § 4 (6) – Unzulässige Ungleichbehandlung Jagd und Fischerei

Während die Angelfischerei im geplanten Naturschutzgebiet signifikanten Einschränkungen unterworfen wird (u.a. 85% der Elbefläche für 5 ½ Monate im Jahr gesperrt), bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit vergleichsweise geringfügigen Einschränkungen von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung weitgehend freigestellt.

> In den Angelverbotszonen, in denen Angeln für 5 ½ Monate im Jahr verboten werden soll, ist im Rahmen der allgemeinen jagd- und naturschutzrechtlichen Rahmenbedingungen die Jagd auf alle jagdbaren Arten des Feder- und Haarwildes uneingeschränkt erlaubt. Die Jagd auf diese Arten findet ganzjährig statt (und ruht nicht wie vom VO-Geber behauptet vom 15.3. bis 31.8.) und ist jeweils mit dem Betreten und Durchschreiten des Gebietes auch zu abgelegenen Ansitzen verbunden. So ist insbesondere die Entenjagd in Röhrichten uneingeschränkt zulässig, was i.d.R. mit dem Betreten des Röhrichts, dem Stöbern von Hunden bei der Nachsuche und dem Verlorenbringen geschossener Enten sowie erfahrungsgemäß mit einer hohen Frequenz von Schüssen in der Dämmerung verbunden sein kann.

> Weiterhin ist in den Angelverbotszonen, die Nachsuche und Bergung von Wild ganzjährig zugelassen.

> Das alles beinhaltet u.a. auch die Fallenjagd (z. B. auf Nutria), die aus jagd- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen pro Falle täglich das zweimalige Betreten des Gebietes durch den Jäger erfordert.

> Weiterhin ist die Jagd mit der Verwendung von Schusswaffen verbunden. Diese verursachen bei großkalibrigen Büchsen einen Schalldruckpegel von bis zu über 170 Dezibel und bei Flinten einen Schalldruckpegel von ca. 140-150 Dezibel.


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> Diese Formen der Jagdausübung in den Beruhigungszonen verursachen gegenüber möglichen „Störungen“ durch Angler, objektiv eine mindestens gleich starke, ggf. sogar signifikant höhere Störungsintensität.

> Die weiteren jagdlichen Regelungen (Zustimmungsvorbehalt und landschaftstypische Gestaltung von Ansitzeinrichtungen, Zustimmungsvorbehalt von Wildäckern, Äsungsflächen/ Futterplätzen und Hegebüschen, Lebendfallen) sind gegenüber den signifikant schärferen Einschränkungen des Angelns erheblich moderater und bedeuten im konkreten Naturraum keine erhebliche Einschränkung der Jagd.

Die dargestellte Ungleichbehandlung von Angelnutzung und Jagdnutzung trifft auf folgende rechtliche Bedenken:
1. Verletzung Gleichbehandlungsgrundsatz wegen Freistellungen der Jagdausübung

Die unterschiedliche Reichweite der Freistellungen zu Gunsten der Jagdausübung einerseits und der Fischereiausübung andererseits in den §§ 4 (5) 2.) und § 4 (6 der NSG-VO stellt eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 GG dar. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, weil kein sachlicher Grund – hier des Naturschutzes – ersichtlich ist, der eine unterschiedliche Behandlung von jagdlichen und fischereilichen Tätigkeiten rechtfertigt. Dort, wo es nicht um den Schutz besonderer Arten und Lebensräume vor bestimmten potentiell schädigenden Handlungen geht, sondern allgemein um die Vermeidung von Störungen, sind die jagdliche Ausübung und die fischereiliche Ausübung gleich zu behandeln.

a) Der aus Art. 3 GG abgeleitete Gleichheitssatz stellt eine verfassungsrechtliche Grenze für Beschränkungen der grundsätzlich zulässigen Ausübung der Fischerei in Schutzgebieten dar.

Der jeweilige Landkreis ist als Träger öffentlicher Gewalt bei der Aufstellung von Schutzgebietsverordnungen an den Gleichheitssatz gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.1984 – 1 A 4/83 – juris, Rn. 21). Der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist bei Regelungen desselben Verordnungsgebers eröffnet.

Der inhaltliche Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes besagt in allgemeiner Form, dass ein Normadressat nicht anders behandelt werden darf als andere Normadressaten, wenn zwischen beiden Adressaten – oder Gruppen – keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.10.1991 – 1 BvR 1281/91 – juris, Rn. 4). Bei der Prüfung, ob eine Rechtsvorschrift einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bewirkt, ist zu prüfen, ob ein identischer Sachverhalt vorliegt und ob sachliche Gründe – hier des Naturschutzes – eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können.

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b) Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz findet auf das Verhältnis zwischen Beschränkungen der Fischerei und der Jagd durch naturschutzrechtliche Schutzgebietsverordnungen Anwendung. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seiner grundlegenden Entscheidung - Urt. v. 08.07.2004 – 8 KN 43/02 – juris, Rn. 38 - entschieden.

In der vorstehend genannten Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg den allgemeinen Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die hier relevante Frage der Gleichbehandlung von Fischerei und Jagd beim Erlass von Schutzgebietsverordnungen übertragen. Dabei ist es unbeachtlich, dass die Vorschriften zur Regelung der Ausübung der Fischerei einerseits und der Jagd andererseits auf unterschiedlichen Ermächtigungsgrundlagen beruhen. Entscheidend ist, dass derselbe Hoheitsträger handelt.

c) Die Ausübung der Fischerei und der Jagd stellen gegenüber Einschränkungen durch Schutzgebietsverordnungen gleiche Sachverhalte dar, die grundsätzlich gleich zu behandeln sind.


aa) Für die Gleichartigkeit der Fischerei- und der Jagdausübung und die Gleichwertigkeit gegenüber Beschränkungen durch Schutzgebietsverordnungen spricht zunächst der verfassungsrechtliche Kontext.

Jagdrecht und Fischereirecht sind gleichsam Bestandteile des Eigentums am Grund und Boden und sind daher gleichermaßen von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst (Papier/Shiravi, in Maunz/Düring, GG, 84. EL August 2018, Art. 14 Rn. 326, 328). Es ist dabei unerheblich, dass das Jagdrecht mit dem BJagdG eine bundesgesetzliche Ausformung erhalten hat, während Fischereirechte allein landesgesetzlich ausgestaltet sind. Die Zuordnung der Gesetzgebungskompetenzen enthält keine qualitative Aussage für das Verhältnis von Jagd- und Fischereirechten zueinander.

bb) Die unterschiedlichen einfachgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen für Beschränkungen der Ausübung der Fischerei einerseits und der Jagd andererseits begründen keine Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Kontext der Prüfung des Gleichbehandlungsgrundsatzes festgehalten, dass mit dem normativen Auseinanderfallen von Fischerei- und Jagdrecht keine Privilegierung des Jagdrechts bezweckt war und insgesamt keine eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigenden Unterschiede bestehen (OVG Lüneburg, Urt. v. 08.07.2004 – 8 KN 43/02 – juris, Rn. 40 f.). Dort heißt es ausdrücklich:
„Ebenso wenig ergibt sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 3 NNatSchG einerseits und des § 9 Abs. 4 NJagdG andererseits ein Abweichungen vom Gleichheitssatz rechtfertigender unterschiedlicher Maßstab für die Beschränkung von Fischerei und Jagd. Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 NNatSchG können Abweichungen von den Verboten nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 NNatSchG zugelassen werden, soweit es der Schutzzweck der Verordnung erfordert oder erlaubt. Gemäß § 9 Abs. 4


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Satz 1 NJagdG kann die Jagd in Naturschutzgebieten gemäß deren Schutzzweck 1. auf bestimmte seltene oder in ihrem Bestand bedrohte Federwildarten oder 2. zum Schutz schutzbedürftiger Arten oder Lebensgemeinschaften wild lebender Tiere oder wild wachsender Pflanzen oder zum Schutz ihrer Lebensstätten für bestimmte Zeiträume beschränkt oder ganz oder teilweise verboten werden.
Maßgeblich für Beschränkungen ist also übereinstimmend, ob bzw. inwieweit Fischerei- und Jagdausübung jeweils mit dem Schutzzweck der Naturschutzgebietsverordnung zu vereinbaren sind.

Dass durch die gesonderten Regelungen im NJagdG über die Beschränkung der Jagd in einem Naturschutzgebiet keine Privilegierung der Jagd im Verhältnis zu anderen Nutzungen im Naturschutzgebiet einschließlich der fischereilichen beabsichtigt war, unterstreicht die Entstehungsgeschichte der Bestimmung. Nach der Begründung für den Regierungsentwurf zum Entwurf eines Niedersächsischen Jagdgesetzes (LT-Drs. 14/1965), mit der die Verordnungsermächtigung in § 9 Abs. 4 NJagdG eingeführt wurde, sollte die neu eingeführte Zuständigkeit der Bezirksregierung, als oberste Jagdbehörde die Jagd in einem Naturschutzgebiet durch Verordnung zu beschränken, eine bessere Abstimmung mit der ebenfalls von der Bezirksregierung zu treffenden Entscheidung über die Naturschutzgebietsausweisung ermöglichen. Beide Regelungen können nunmehr in einer Verordnung verbunden werden. Dabei soll es möglich sein, die Jagd in Naturschutzgebieten nur so weit zu beschränken, wie es der jeweilige Schutzzweck des Naturschutzgebietes erfordert (vgl. Nds. LT, Plenarprotokolle, 14. Wahlperiode, S. 7144, 7166). Sinn und Zweck der Rechtsänderung war es also gerade, die Voraussetzungen für die Beschränkungen der Jagd und für andere Nutzungen in einem Naturschutzgebiet zu vereinheitlichen. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Jagd in einem Naturschutzgebiet im Verhältnis zur Fischerei in einem solchen Gebiet wurden hingegen nicht angeführt und sind auch nicht gegeben.“

Zwar ist das Niedersächsische Naturschutzgesetz, auf das sich die Entscheidung noch bezieht, außer Kraft getreten und durch das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz abgelöst worden. Die Rechtsprechung ist aber auf die geltende Rechtslage übertragbar. Im aktuellen niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz ist in § 16 Abs. 2 S. 2 allerdings nur noch eine Ausnahmemöglichkeit vom Betretungsverbot (außerhalb der Wege) nach S. 1 der Vorschrift vorgesehen. § 23 Abs. 2 BNatSchG, der die Handlungsverbote enthält, sieht ausdrücklich keine Ausnahmemöglichkeit mehr vor. Die durch Schutzgebietsverordnungen aufgestellten Beschränkungen stehen jedoch grundsätzlich unter dem verfassungsrechtlichen Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Es ist daher anerkannt, dass im Verordnungstext generell Ausnahmen von den Verboten und Beschränkungen geregelt werden können (Gellermann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 85. EL Dezember 2017, § 23 BNatSchG Rn. 20). Dazu hat das Oberverwaltungsgericht – OVG Lüneburg, Urt. v. 08.07.2004 – 8 KN 43/02 – juris, Rn. 30 – allgemein entschieden:


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„Sind somit die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 NNatSchG für die Ausweisung eines Naturschutzgebietes gegeben, so ist der der Behörde danach verbleibende Handlungsspielraum in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen geprägt.“

Die zu berücksichtigenden Nutzungsinteressen erschöpfen sich dabei nicht in den Interessen der Grundeigentümer. Das OVG Lüneburg hält (a.a.O.) ausdrücklich fest:

„Zu berücksichtigen sind dabei neben den Interessen der Grundeigentümer auch die Belange anderer nutzungsberechtigter einschließlich der Jagd- und Fischereiberechtigten.“

Der Verordnungsgeber ist verpflichtet, sich eingehend mit den Nutzungsinteressen der genannten Personengruppen auseinanderzusetzen und diese in ihre Erwägungen mit einzubeziehen (OVG Lüneburg, Urt. v. 08.07.2004 – 8 KN 43/02 – juris, Rn. 31). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann es z.B. gebieten, in der Naturschutzgebietsverordnung gewisse Ausnahmen von den Beschränkungen vorzusehen. Diese Möglichkeit hat der VGH Mannheim in seinem Urteil vom 11.11.1991 – 5 S 3045/90, juris – in seinem Leitsatz betont:

„Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Erlass eines Verbots ist genügt, wenn für notwendige Hegemaßnahmen mit der Angel eine Befreiung erteilt werden kann.“

Allerdings besteht kein Anspruch auf eine Ausnahme von den Verboten des Naturschutzgebietes, es sei denn, das Verbot wäre unverhältnismäßig (OVG Lüneburg, Urt. v. 08.07.2004 – 8 KN 43/02 – juris, Rn. 32).

cc) Die einfachgesetzliche Ausgestaltung der Jagd- und Fischereirechte weist Parallelen auf, die ebenfalls die Gleichwertigkeit bestätigen.

§ 1 BJagdG sowie § 1 NdsFischG bestimmen als Inhalt des Jagdrechts einerseits und des Fischereirechts andererseits das Recht, Wild bzw. Fische und Krebse zu hegen, zu fangen bzw. auf sie die Jagd auszuüben und diese sich anzueignen. Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG geregelte Pflicht zur Hege findet seine Entsprechung in § 40 Abs. 1 Satz 1 NdsFischG. In Bezug auf das Verhältnis zur fischereilichen Nutzung trifft das Jagdrecht mit den §§ 1 Abs. 2 Satz 2, 21 Abs. 1 Satz 1 und 27 Abs. 1 BJagdG Regelungen, die die Gleichwertigkeit der Nutzungsrechte dadurch bestätigen, dass sie die jagdliche Ausübung an den Schutz der Nutzungsansprüche der Fischereiberechtigten binden. Danach hat die jagdliche Hege so zu erfolgen, dass Interessen und Ansprüche der Fischereiwirtschaft nicht beeinträchtigt werden. Eine Aussage, wonach Fischereirechte dem Jagdrecht untergeordnet seien, ist in Anbetracht dieser Rechtslage nicht vertretbar.


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Die fischereiwirtschaftliche Flächennutzung ist im Verhältnis zu Vorgaben des Naturschutzes - anders als die Jagdausübung - privilegiert. Im Hinblick auf die Berücksichtigung der gesetzlich zulässigen fischereiwirtschaftlichen Nutzung im Rahmen des Naturschutzrechts, steht die fischereiwirtschaftliche Nutzung auf einer Ebene mit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Nach § 5 Abs. 1 BNatSchG ist bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen. Zugleich stellt § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG klar, dass die fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen ist, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes berücksichtigt werden. Entsprechende Vorschriften bestehen nicht für die Jagdausübung. Die Jagdausübung erfährt keine generelle Privilegierung wie die fischereiwirtschaftliche Nutzung. Lediglich im Kontext des Artenschutzes nach den §§ 37 f. BNatSchG bestehen Ausnahmen zu Gunsten der Jagdausübung und der jagdlichen Hege, die allerdings gleichermaßen für die Fischereiausübung gelten.

Im Hinblick auf die Privilegierung der fischereiwirtschaftlichen Nutzung im Kontext des Bundesnaturschutzrechtes lässt sich vertreten, dass die Fischereiausübung weitergehende Freistelllungen verlangen kann als die Jagdausübung. In diese Privilegierung ist auch die – freizeitliche – Angelfischerei einzubeziehen. Denn die Bedeutung der Freizeitfischerei und ihre Gleichrangigkeit mit der Berufsfischerei ist mit dem Niedersächsischen Fischereigesetz von 1978 anerkannt worden (LT-Drs. 7/2109, S. 24). Die fischereirechtlichen Regelungen bieten damit keine Grundlage für eine Differenzierung zwischen der Berufs- und der Freizeitfischerei. Im Verhältnis zu naturschutzrechtlichen Beschränkungen gilt dies gleichermaßen, da Berufs- und Freizeitfischerei gleichermaßen auf den Schutz und Erhalt natürlicher Lebensräume bei Ausübung der Fischerei verpflichtet werden.

d) Ausgehend von der Feststellung der Gleichartigkeit von Fischerei und Jagd gegenüber Beschränkungen durch Schutzgebietsverordnungen hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in der genannten Entscheidung eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Art. 3 GG festgestellt.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt war ein 2 km langer Uferabschnitt der Leine von der sonst allgemein zulässigen fischereilichen Nutzung ausgenommen, während eine entsprechende Beschränkung des Jagdrechts nicht vorgesehen war. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschränkung der Fischerei wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz für unwirksam und nichtig erklärt.

Ausdrücklich hat das Oberverwaltungsgericht dazu - im Urt. v. 08.07.2004 – 8 KN 43/02 – juris, Rn. 45 – entschieden:


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„Darin liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG, weil zwischen den beiden Gruppen - der “Sportfischer“ einerseits und der Jäger andererseits - keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die insoweit gegebene Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.“

Auf weitergehende Beschränkungen der Jagdausübung ist nach den Verwaltungsvorgängen (vgl. Bl. 248 der Beiakte C) verzichtet worden, weil hierfür kein konkreter Bedarf bestehe: “Infolge der weitgehenden jagdgesetzlichen Regelungen (Schonzeitregelung, Setz- und Brutzeitregelung) und in Anbetracht der außerordentlich zurückhaltenden, schonenden Jagdausübung der örtlichen Jäger erscheint der Jagddruck im Wildschutzgebiet außerordentlich gering und eine Beschränkung des Jagdverbots auf den Monat Oktober zielführend“. Wenn insoweit aber nicht auf die abstrakte Unvereinbarkeit der Jagdausübung mit dem Schutzzweck der VO abgestellt worden ist, so hätte gleiches auch für die Fischereiausübung gelten müssen. Dies ist aber nicht geschehen. Denn insoweit ist - für sich genommen nach den vorherigen Ausführungen zu Recht - auf die o.a. abstrakte Unvereinbarkeit der Ausübung der Fischerei am Ostufer der Leine abgestellt worden. Dass darüber hinaus ein konkreter Regelungsbedarf für die Einschränkung des “Angelns“ gesehen worden ist, ist nicht erkennbar. Die Antragstellerin hat vielmehr nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorgängen angegeben, dass am streitigen Teil des Leineostufers nur selten “geangelt“ wird, sich im nahegelegenen Bereich “Baumannswerder“ schützenswerte Lebensstätten für Vögel entwickelt haben und sich schließlich im Uferbereich keine zu verhindernden "Trampelpfade" befinden.

Für einen zu Unrecht unterschiedlichen Maßstab zwischen Fischereinutzung einerseits und Jagdausübung andererseits spricht weiterhin der Vergleich der angeführten Schutzzwecke. Schutzzweck des festgesetzten Naturschutzgebietes ist nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VO allgemein die Einrichtung bzw. Erhaltung großer ungestörter Bereiche für die Tierwelt, insbesondere für die Vögel. In § 2 HegegebietsVO wird hingegen der Schutzzweck auf die “Vermeidung von Störungen während der Hauptzugzeit und die Verbesserung des Schutzes schutzbedürftiger Vogelarten in ihrer Rastzeit entsprechend dem Schutzzweck“ des streitigen Naturschutzgebietes beschränkt.“

Entscheidend für die Feststellung einer Ungleichbehandlung ist danach im Kontext naturschutzrechtlicher Schutzgebietsverordnungen, dass die jeweilige Beschränkung – generell – auf die abstrakte Unvereinbarkeit der Ausübung der Tätigkeit mit dem Schutzzweck abstellt und nicht auf Gefährdungspotentiale von konkreten, fischerei- bzw. jagdspezifischen Tätigkeiten abgestellt wird.

In Bezug auf eine - unterstellte - abstrakte Unvereinbarkeit besteht kein Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung. So das Oberverwaltungsgericht – a.a.O., Rn. 46 f. – weiter:

„Die unterschiedliche Behandlung der fischereilichen Nutzung und Hege einerseits und der Jagdausübung andererseits kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass aufgrund der angeführten jagdschutzrechtlichen Regelungen, etwa hinsichtlich der Schonzeiten, ein unterschiedlicher Regelungsbedarf gegeben sei. Dieses Argument kann von vornherein ein im Verhältnis zur Jagd

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weitergehendes Verbot der Fischerei allenfalls in den Monaten rechtfertigen, in denen die Jagd aufgrund entsprechender jagdrechtlicher Regelungen nicht ausgeübt werden kann. In dem übrigen Zeitraum, also außerhalb der Schonzeiten, besteht ohnehin ein vergleichbarer Regelungsbedarf. So ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass außerhalb des Monats Oktober und der Schonzeiten u.a. Entenjagten an der Leine stattfinden. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass das Gebiet auch während der Schonzeiten von Jägern - gegebenenfalls in Begleitung von Jagdhunden - betreten wird, womit vergleichbare Störungen wie bei dem Betreten durch Angler verbunden sind. Schließlich dient das Naturschutzgebiet nicht nur im Oktober, sondern auch in anderen Monaten vielen Vögeln als Lebensraum. Nach den Erhebungen von Bräuning und Rotzoll aus dem Jahr 1991 ist die Zahl der Gastvögel im November und Dezember sogar höher als im Monat Oktober sowie in den Monaten September und Januar ähnlich hoch wie im Oktober. Dass sich die Jagdausübung nicht nur auf einen unerheblichen Zeitraum erstreckt, ergibt sich zudem aus der von den Jägern wegen eines entsprechenden Bedarfes angeregten, nach § 4 Abs. 1 Nr. 16 VO zulässigen Errichtung von "Ansitzen und Jagdschirmen für die Dauer von maximal 16 Wochen“.

Ebenso wenig kann man die unterschiedliche Behandlung damit rechtfertigen, dass von einer Freistellung des “Angelns“ mehr und öfter Personen Gebrauch machen würden als von einer vergleichbaren Freistellung zugunsten der Jagd. Zum einen kann diesem Gesichtspunkt in einer Art. 3 Abs. 1 GG entsprechenden Weise Rechnung getragen werden, indem in den jeweiligen Verordnungen gleiche Beschränkungen darüber aufgenommen werden, wie viele Personen in welchem Zeitraum das Gebiet zur Jagd bzw. zur Fischerei nutzen dürfen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass das Störungspotential insbesondere der Jagd auf Wasservögel erheblich größer ist, als es die mit der fischereilichen Nutzung und Hege verbundenen Störungen für Vögel sind. Durch die Jagd wird nicht nur denjenigen Vögeln, die dem Jagdrecht unterliegen und zu deren Schutz das Naturschutzgebiet auch eingerichtet worden ist, nachgestellt. Zusätzlich kommt es durch den Gebrauch von Schusswaffen und den Einsatz von Jagdhunden zu einer erheblich größeren Unruhe unter den auf und an den Gewässern befindlichen Vögeln als dies mit dem Betreten durch einzelne Angler der Fall ist. Eine störungsfreie Jagd auf Wasservögel gibt es nicht (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 13.6.2002 - 1 K 3/01 -, NuR 2003, 380 ff. m. w. N.).“

Danach kann allein der Umstand, dass von einer Freistellung des Angelns in einer Naturschutzgebietsverordnung mehr und öfter Personen Gebrauch machen als von einer vergleichbaren Freistellung zu Gunsten der Jagd, eine unterschiedliche Behandlung nicht rechtfertigen.

Eine weniger weitreichende Freistellung zu Gunsten der Fischerei erscheint auch insofern als ungerechtfertigt, als dass sowohl das Naturschutzrecht als auch das Fischereirecht die Fischereiausübung bereits an die Erhaltung und Förderung der Gewässer einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten (§ 5 Abs. 4 BNatSchG), an die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) und an die Rücksichtnahme auf die natürlichen Lebensgemeinschaften im Gewässer und an seinen Ufern,

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insbesondere auf seltene Pflanzen- und Tierarten (§ 42 Abs. 1 NdsFischG) bindet. Eine generelle Unverträglichkeit kann insofern schon aufgrund des bestehenden gesetzlichen Schutzmaßstabes nicht angenommen werden.

e) Die dargestellte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg enthält verallgemeinerungsfähige Aussagen für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Jagd- und Fischereiausübung und daraus abgeleitet für die Überprüfung ungleicher Beschränkungen in Schutzgebietsverordnungen.

Nach der Rechtsprechung entsteht ein verfassungsrechtlich nicht zulässiger Wertungswiderspruch dann, wenn bei der Beurteilung der Fischerei in dem fraglichen Gebiet auf einer - unterstellten - abstrakten Gefährlichkeit für die Schutzgüter des Naturschutzgebietes abgestellt wird, die Jagd hingegen an ihren konkreten Auswirkungen im Naturschutzgebiet gemessen wird (a.a.O. Rn. 44). Die Beschränkung der Fischerei aufgrund ihrer abstrakten Unvereinbarkeit ist zwar grundsätzlich zulässig (OVG Lüneburg, Urt. v. 08.08.1991 - 3 K 20/89 - juris, Rn. 12). Unzulässig ist aber, wenn die Ausübung der Jagd bei gleicher abstrakter Unvereinbarkeit - insbesondere im Hinblick auf Störungen durch Jäger -, freigestellt ist.

Zu einer möglichen Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von Fischerei und Jagd (Beschränkung/Freistellung) verdeutlicht die Rechtsprechung, dass dabei die konkreten Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Tätigkeiten von dem Verordnungsgeber in den Blick genommen werden und in Verhältnis zu den in der jeweiligen Verordnung geregelten besonderen chutzzwecken gesetzt werden müssen (OVG Lüneburg, Urt. v. 08.07.2004 – 8 KN 43/02 – juris, Rn. 47).

f) Die Gleichwertigkeit von Fischerei- und Jagdausübung im Kontext des Naturschutzrechtes wird auch nicht durch den Gemeinsamen Runderlass der Ministerien für Umwelt und Landwirtschaft über die „Jagd in Schutzgebieten“ vom 07.08.2012 in der durch den Gemeinsamen Runderlass vom 20.11.2017 geänderten Fassung widerlegt oder eingeschränkt. Der Runderlass ist zwar nach der dargestellten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg erlassen worden. Er verändert die daraus abgeleiteten Vorgaben für eine Gleichbehandlung von Fischerei- und Jagdausübung jedoch nicht. Vielmehr lassen sich die Aussagen des Runderlasses zur Jagd in Schutzgebieten auf die Ausübung der
Fischerei übertragen.


aa) Der Gemeinsame Runderlass stellt klar, dass eine Beschränkung der Jagdausübung nur soweit erfolgen darf, wie dies zum Erreichen des Schutzzwecks erforderlich ist (Ziffern 1, 1.3, 1.4, 1.8). Diese Anforderung an Beschränkungen der Flächennutzung folgt aus den verfassungsrechtlichen Schranken bei der Schutzgebietsausweisung und ist daher gleichermaßen bei Beschränkungen der Fischerei zu beachten. Die Schranken der Erforderlichkeit gelten generell für Verbote und Einschränkungen durch Schutzgebietsverordnungen. Sie gelten insbesondere auch für Einschränkungen der Jagd und der Fischerei.

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bb) Ziffer 1.5 des Gemeinsamen Runderlasses stellt klar, dass allein die Benennung als Feuchtgebiet oder die Lage im Nautra-2000-Gebiet nicht als Grund zur Beschränkung der Jagd ausreicht. Es bedarf vielmehr der Prüfung, ob der Schutzzweck jagdliche Einschränkungen erfordert. Auch diese Vorgabe läuft auf den vorstehend dargestellten allgemeinen Grundsatz der Erforderlichkeit als Maßstab für die Rechtmäßigkeit von Beschränkungen von grundsätzlich zulässigen Tätigkeiten hinaus.

cc) Zur Begründung der Durchsetzung von Jagdrecht und Jagdausübungsrecht gegenüber naturschutzrechtlichen Zielen bezieht sich der Gemeinsame Runderlass auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums, der die jagdlichen Rechte umfasst. Dies gilt – wie bereits dargestellt – gleichermaßen für Fischereirechte.

Sofern der Gemeinsame Runderlass bei der Aufstellung von Beschränkungen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des naturschutzrechtlichen Schutzzwecks und den Interessen der Jagdausübung fordert, ist dies auf die Fischerei übertragbar. Der Gemeinsame Runderlass bezieht sich auf die Ziele des Bundesjagdgesetzes an einer grundsätzlich flächendeckenden Jagdausübung, einer nachhaltigen Nutzung, der Erhaltung eines artenreichen, gesunden Wildbestandes sowie der Wildschadensverhütung.

Mit Ausnahme der Wildschadensverhütung – die auch zum Schutz der Fischereiwirtschaft vorzunehmen ist – verfolgen die zur Regelung der Fischerei bestehenden landesgesetzlichen Regelungen identische Ziele wie die jagdrechtlichen Regelungen: Nach § 1 Abs. 2 NdsFischG steht das Fischereirecht dem jeweiligen Eigentümer eines Gewässers zu. Mit der Ausübung des Fischereirechtes gehen besondere Rechte – wie insbesondere Betretungsrechte nach § 10 NdsFischG – einher. Dadurch wird eine flächendeckende Fischereiausübung gewährleistet. Die Hegepflicht des Fischereiberechtigten nach § 40 Abs. 1 NdsFischG dient der Gewährleistung einer nachhaltigen fischereilichen Nutzung der Gewässer. Zugleich wird dadurch die Erhaltung eines artenreichen, gesunden Fischbestandes gewährleistet. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 Satz 1 NdsFischG wonach der Fischereiberechtigte einen der Größe und Art des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu hegen hat. Zur Konkretisierung der Pflicht zur Erhaltung eines artenreichen und gesunden Fischbestandes regelt § 42 Abs. 2 NdsFischG sowie die auf der Grundlage des § 42 Abs. 3 NdsFischG erlassene Niedersächsische Binnenfischereiverordnung Einzelheiten der Zulässigkeit und des Umfangs von Besatzmaßnahmen.


dd) Die Vorgabe in Ziffer 1.6, wonach die Jagdausübung auf Prädatoren erhalten bleiben soll, ist Ausdruck der Hegepflicht als Inhalt des Jagdrechts. Dem entspricht die Hegepflicht nach § 40 Abs. 1 NdsFischG. Sofern besondere Regelungen im Interesse schutzwürdiger Arten vorzusehen sind, kann dies gleichermaßen durch besondere Vorgaben für die fischereiliche Nutzung erfolgen. Entsprechende Regelungen finden sich bereits in einer Vielzahl von Schutzgebietsverordnungen (insbesondere zur Verwendung von Reusen).

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ee) Ebenso wie die Jagdausübung auf Ansitzeinrichtungen angewiesen ist (Ziffer 1.7), bedarf es zur Fischereiausübung der Inanspruchnahme von Angelplätzen. Diese stellen sich aber weniger eingriffsintensiv dar, da es in der Regel keiner festen Einrichtung mit baulichen Anlagen für Angelplätze bedarf.


§ 4 (5) Nr. 2 b)– Verbot der Einrichtung fester Angelplätze und Schaffung neuer Pfade

Der geplanten Bestimmung des § 4(5) Nr. 2 b), wonach im Rahmen der Fischereiausübung keine festen Angelplätze errichtet und keine neuen Pfade geschaffen werden dürfen, fehlt es nach unserer Ansicht an hinreichender Bestimmtheit und Definition, was ggf. zu erheblichen Rechtsunsicherheiten bei der Ausübung des Angelns führen kann und der in der Praxis eine eindeutige Auslegung bei vermeintlichen Verstößen nahezu unmöglich macht.

Die Anlage von Angelplätzen in schutzwürdigen Röhrichtbereichen ist über den § 39 (5) Nr. 5 BNatSchG ohnehin verboten. In der Praxis gibt es daher im geplanten Schutzgebiet keine Regelungsbedürftigkeit zur Anlage von zusätzlichen unbefestigten Angelplätzen. Der Anglerverband Niedersachsen setzt vielmehr im Rahmen einer breit aufgestellten Gewässer-und Fischereiaufsicht die Einhaltung von Biotopschutzregelungen bei der Ausübung der Angelfischerei sehr effektiv durch, so dass es nach unserer Kenntnis keinen Grund für eine zusätzliche verschärfende Regelung gibt.

Das Verbot zur Schaffung neuer Pfade ist nach unserer Einschätzung nicht begründet und aus der tatsächlichen Nutzungsintensität und -frequenz durch Angler nicht herleitbar.

Die Regelungen in der vorliegenden Schutzgebietsverordnung, wonach bestehende Betretungsrechte zur Fischereiausübung dadurch beschränkt werden, dass die fischereiliche Nutzung nur ohne Einrichtung fester Angelplätze und Schaffung neuer Pfade erlaubt wird und dass Betretungsverbote zu bestimmten Bereichen – Röhrichte und/oder Hochstaudenfluren – aufgestellt werden, begegnen zudem in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken.

a) Die eingeschränkte Freistellung der Fischerei ohne die Einrichtung fester Angelplätze und Schaffung neue Pfade genügt hinsichtlich des Begriffs „fester Angelplätze“ nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes.

Im Zusammenspiel mit dem Verbot der Anlage neuer Pfade kommt die Regelung einem absoluten Betretungsverbot und Nutzungsausschluss gleich, die der besonderen Rechtfertigung bedürfen.


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aa) Der Begriff „feste Angelplätze“ genügt den oben dargestellten Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes nicht.

Um den Anforderungen zu genügen, müsste der jeweilige Betroffene anhand objektiver Kriterien erkennen, was ein fester Angelplatz im Sinne der Verordnung ist, um sein Verhalten danach ausrichten zu können. Dies ist jedoch nicht möglich. Regelmäßig ist in den Schutzgebietsverordnungen keine Begriffsbestimmung zur Definition des Begriffs „feste Angelplätze“ enthalten. Auch die Rechtsprechung hat – soweit ersichtlich – bisher keine Konkretisierung des Begriffs vorgenommen.

Die danach vorzunehmende Wortlautauslegung führt zu keinem hinreichend bestimmten Ergebnis. Denn es ist nicht klar, ob mit dem Begriff ein fester Angelplatz im Sinne eines regelmäßig oder häufig aufgesuchten Ortes – ohne bauliche Anlagen – oder ein fester Angelplatz im Sinne einer befestigten Einrichtung – mit baulichen Anlagen – gemeint ist. Die Handreichung für die Musterverordnung zur Sicherung von Natura2000-Gebieten des NLWKN legt nahe, dass mit „festen Angelplätzen“ Orte gemeint sind, die im Sinne der zuerst genannten Auslegungsvariante immer wieder zum Angeln aufgesucht werden. Aber auch diese Auslegung führt nicht zu einem hinreichend bestimmten Ergebnis. Denn der zeitliche Rahmen eines „immer wieder“ ist weiterhin unbestimmt. Es ist nicht klar, in welcher Regelmäßigkeit ein Angelplatz aufgesucht werden muss, um als fester Angelplatz im Sinne der Regelung zu gelten. Objektive Kriterien, die eine „Verfestigung“ definieren, sind nicht ersichtlich.

bb) Ebenso ist der Begriff der „neuen Pfade“ zu unbestimmt. Es lässt sich nicht klar erkennen, ob ein neuer Pfad erst dann vorliegt, wenn dieser als Zuwegung zu einem Gewässer regelmäßig genutzt wird und insofern eine Dauerhaftigkeit erlangt, oder schon dann, wenn ein Weg einmal beschritten wird. Äußerlich stellen sich beide Varianten mitunter als identisch dar. Auch nach nur einmaligem Betreten stellt sich eine Wegspur aufgrund der niedergedrückten Vegetation mitunter als erkennbarer Pfad dar.

cc) Das Zusammenwirken des Verbotes der Einrichtung fester Angelplätze und des Verbotes neuer Pfade führt zu einem weitgehenden Betretungsverbot und damit zu einem Nutzungsausschluss. Dies folgt daraus, dass das Verbot der Einrichtung fester Angelplätze zur Folge hat, dass neue Angelplätze aufzusuchen sind, zu denen aber noch keine Zuwegung besteht, es also erforderlich ist, neue Pfade zu beschreiten. Ist dies aber ebenfalls verboten, ist danach kein Betreten mehr zulässig. Kommen Fischereiberechtigte danach nicht mehr an Gewässer, ist die Ausübung von Nutzungsrechten ausgeschlossen.

Das daraus folgende absolute Betretungsverbot und der Nutzungsausschluss bedürfen der besonderen Rechtfertigung anhand des dargestellten Maßstabs der Erforderlichkeit im Lichte des jeweiligen gebietsbezogenen besonderen Schutzzwecks. Im Hinblick auf das grundsätzlich bestehende Betretungsrecht des Fischereiberechtigten aus § 10 Abs. 1 Satz 1 NdsFischG können nur besondere Gründe des Naturschutzes eine Einschränkung rechtfertigen. Zwar regelt § 10 Abs. 1 Satz 3 NdsFischG ausdrücklich, dass gesetzliche und behördliche Betretungsverbote davon unberührt bleiben Ein

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pauschales Betretungsverbot erscheint dennoch unzulässig. Denn Einschränkungen durch eine Schutzgebietsverordnung können nur soweit gehen, wie dies der – besondere – Schutzzweck der Verordnung erfordert. Zulässig erscheinen danach Betretungsverbote in Bezug auf bestimmte Uferbereiche im Hinblick auf die dort vorkommenden Pflanzen und Arten, wenn zugleich die Ausübung der (Angel-)Fischerei an anderen Stellen im Gebiet zulässig ist. Dementsprechend hat auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einer älteren Entscheidung die Einschränkung der fischereilichen Betretungsrechte in einzelnen Uferabschnitten durch Naturschutzverordnung als rechtmäßig anerkannt (OVG Lüneburg, Urt. v. 08.08.1991 – 3 K 20/89 – juris, Rn. 16). Entscheidend für die Annahme der Rechtmäßigkeit entsprechender Einschränkungen ist danach, dass die fischereiliche Nutzung nicht vollständig ausgeschlossen wurde. Daraus folgt, dass eine Betrachtung der Erforderlichkeit der Einschränkung der Betretungsrechte für die einzelnen Uferbereiche anhand des besonderen Schutzzweckes vom Verordnungsgeber zu vollziehen ist und schließlich im Sinne des Übermaßverbotes noch ausreichend Raum für die Fischereiausübung verbleiben muss. Dem wird ein faktisches absolutes Betretungsverbot nicht gerecht.

b)Problematisch im Hinblick auf die Vorgaben des Bestimmtheitsgebotes sind auch solche Betretungsverbote, die sich – gegebenenfalls zeitlich begrenzt – auf bestimmte Vegetationsbereiche - insbesondere Röhrichte und/oder Hochstaudenfluren - beziehen.

Betretungsverbote bezüglich Flächen mit bestimmter Vegetation begegnen Bedenken aufgrund einer mangelnden Bestimmtheit, wenn der Tatbestand lediglich einen Oberbegriff wie Röhricht verwendet. Zwar werden Röhrichte nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG als gesetzlich geschützt Biotope benannt. Eine Begriffsbestimmung geht damit jedoch nicht einher. Begrifflich bezeichnet Röhricht lediglich den Biotoptyp als Pflanzengesellschaft, ohne auf eine oder mehrere bestimmbare Pflanzenarten festgelegt zu sein. Für den Normadressaten ist daher im Einzelnen nicht möglich, in Zweifelsfällen eindeutig zu erkennen, ob ein Röhricht im Sinne der Vorschrift besteht oder nicht. Der Oberbegriff erlaubt keine
eindeutige Bestimmbarkeit. Erfassen Betretungsverbote danach eine unbestimmbare Weite von Flächen oder führen sie faktisch zu einem absoluten Betretungsverbot und Nutzungsausschluss, sind hiergegen dieselben Bedenken zu richten wie vorstehend dargelegt.

Um eine hinreichende Bestimmbarkeit herzustellen, ist es geboten, die vom Verordnungsgeber als schutzwürdig und schutzbedürftig erkannten Ufer- und Gewässerbereiche durch Zonierung in maßgeblichen Karten oder durch artenbezogene Festlegungen im Einzelnen zu bestimmen.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das Niedersächsische OVG, Urteil vom 02.11.2010 - 4 KN 109/1, in dem u. a. ausgeführt wird: „Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm fordert vom Normgeber, seine Regelungen so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, d.h. Inhalt und Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen,

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in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach einrichten kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen; allerdings müssen sich dann aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten. Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren. Je intensiver dabei eine Regelung auf die Rechtsposition des Normadressaten wirkt, desto höher sind die Anforderungen, die an die Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind“ (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.7.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348, 375 f., Urt. v. 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 -, BVerfGE 87, 234, 263; BVerwG, Urt. 9.6.2010 - 9 CN 1.09 -; ferner Gellermann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Stand: März 2010, § 22 BNatSchG, Rn 22).

Wir halten es daher zusammenfassend für ausreichend,

> das offensichtlich hinter dieser Regelung stehende Schutzbedürfnis von Röhrichten durch die bewährte eigenverantwortliche Fischerei- und Gewässeraufsicht der Angelvereine (s.o.) zu
regeln.

Wir fordern,

> den § 4 (5) Nr. 2 a) mangels hinreichender Bestimmtheit und Rechtsklarheit zu streichen,
> und weitere Maßnahmen gemeinsam mit der Angelfischerei / dem Anglerverband über die Managementpläne zu regeln.


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§ 4. (5) Nr. 2.) e) – Ohne jegliche Freizeitnutzung

Die Bestimmungen des 4. (5) Nr. 2.e) und insbesondere die dazu gehörige Begründung zeichnen ein geradezu groteskes Bild von der Ausübung der ordnungsgemäßen Fischerei und unterstellen Anglern als einziger Nutzergruppe regelmäßig gesetzeswidrige Handlungen.

Das empfinden wir als eine nicht akzeptable Herabwürdigung von Anglern, die dem Naturschutz in besonderer Weise verbunden sind.

> „Grillfeste“ werden im Rahmen der ordnungsgemäßen Fischerei an der Elbe im geplanten Naturschutzgebiet nicht durchgeführt. Eine derartige Regelung zum Grillen gehört in die allgemeinen Verbote der Verordnung und ist nicht unbegründet einer einzigen Nutzgruppe zuzuordnen. Im §3 (1) Nr. 15 ist bereits das Grillen im Naturschutzgebiet untersagt. Im § 3 (1) Nr. 14 ist zudem die Durchführung organisierter Veranstaltungen, unter die man ein Grillfest fassen könnte, verboten. Tatbestände, die ein „Grillfest“ umschreiben, sind somit hinreichend im §3 (1) Nr. 14 und Nr. 15 geregelt. Eine wiederholte Nennung dieses Verbotstatbestands bei der Nutzergruppe der Angler ist somit obsolet und überflüssig und daher zu streichen. Im Übrigen werden „Grillfeste“, die erfahrungsgemäß von anderen, nicht fischereilichen Nutzergruppen veranstaltet werden, im Rahmen der Fischereiaufsicht des Anglerverbandes bei Erfordernis effektiv unterbunden und ggf. zur polizeilichen Anzeige gebracht.

> „Angelwettbewerbe“ werden als Verbotstatbestand in der Begründung zu § 4. (5) 2).e explizit aufgeführt. Nach § 1 und § 17 TierSchG und der wiederkehrenden Rechtsprechung*ist das Wettangeln bereits nicht zulässig und wird auch nicht mehr ausgeübt. Der ausdrücklichen Nennung einer Fischereiform, die faktisch nicht ausgeübt wird, stellt eine weitere Stigmatisierung von Anglern dar. Sie ist somit obsolet, überflüssig und daher zu streichen.

> Das „Zelten“ wird in der Begründung zu 4. (5) 2.) e) erneut als Verbotstatbestand für Angler genannt, obwohl bereits in §3 (1) Nr. 15 das Zelten verboten wird. Eine wiederholte Nennung zur Stigmatisierung von Anglern ist somit obsolet und überflüssig und daher zu streichen.

* Vgl.:
Braun, Königsfischen als tierschutzwidrige Veranstaltung? München, 2005, veröffentlicht auf der Homepage des Landesfischereiverbandes Bayern, http://www.lfvbayern.de.AG Hamm, Urt. v. 18.04.1988 – 9 Ls 48 Js 1693/86 = NEUE ZEITSCHRIFT FÜR STRAFRECHT 1988, S.466 f. StA Hanau, Beschluss vom 03.05.1991 – 5 Js 13610/90 = NATUR UND RECHT 1991, S. 501. Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 5. Aufl. 1999, § 17 Rdnr. 43; Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht u. Fischereirecht, 3. Aufl. 1998, Einl. Rdnr. 71; enger Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, § 17, Rdnr. 28 f

Wir fordern daher eine Streichung dieser allein die Angelfischerei betreffenden Bestimmungen des § 4. (5) Nr. 2 e) .
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

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Sollten Sie der Argumentation unserer Stellungnahme nicht folgen, bitten wir zeitnah und vor Verabschiedung des Verordnungsentwurfes durch den Kreistag um ein persönliches Gespräch. Eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Verordnung behalten wir uns vor.

Mit freundlichen Grüßen


Ralf Gerken, wissenschaftlicher Mitarbeit

 

 

 


 

Anhang Schutzgebietsverordnung

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ENTWURF!
Verordnung über das Naturschutzgebiet

„Elbeniederung von Hohnstorf bis Artlenburg“
im Flecken Artlenburg und in der Gemeinde Hohnstorf / Elbe
in der Samtgemeinde Scharnebeck im Landkreis Lüneburg

 vom……………. 2018

Aufgrund der §§ 20 Abs. 2 Nr.1, 22 Abs. 1 und 2, 23, 32 Abs.2 und 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2542) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.9.2017 (BGBl. I S.3434) i.V.m. den §§ 14, 15, 16 Abs. 1, 23, 32 Abs. 1 wird durch Beschluss des Kreistages verordnet:


§1 Naturschutzgebiet

(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet (NSG) „Elbeniederung von Hohnstorf bis Artlenburg“ erklärt.

(2) Das NSG liegt in der naturräumlichen Einheit „Untere Mittelelbeniederung“. Es befindet sich in den Gemeinden Flecken Artlenburg und Hohnstorf / Elbe in der Samtgemeinde Scharnebeck Es umfasst die Elbe bis zur Mittellinie und das eingedeichte Elbvorland von der Elbbrücke bei Hohnstorf bis zur Landkreisgrenze nordwestlich von Artlenburg. Einbezogen ist binnendeichs der auwaldartige Hartholzmischwald zwischen Artlenburg und Hohnstorf. Ausgenommen sind die
besiedelten Bereiche für Wohnen und Freizeitnutzung und der Hafen bei Artlenburg. Das NSG ist geprägt von offenen bis halboffenen Grünland-Komplexen, die durch Gewässer, Gehölzbestände, Röhrichte und Hochstaudenfluren gegliedert werden. Charakteristisch für die Elbeniederung sind regelmäßige Überschwemmungen, hohe Grundwasserstände und Qualmwasser binnendeichs.

(3) Die Lage des NSG ist aus der maßgeblichen und mitveröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 zu entnehmen (Anlage 1). Die Grenze des NSG ergibt sich aus den maßgeblichen und mitveröffentlichen Karten im Maßstab 1:5.000 (Anlage 2). Sie verläuft auf der Innenseite des dort dargestellten grauen Rasterbandes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie können von jedermann während der Dienststunden beim Flecken Artlenburg, der Gemeinde Hohnstorf / Elbe, der Samtgemeinde Scharnebeck und beim Landkreis Lüneburg – Untere Naturschutzbehörde eingesehen werden. Des Weiteren ist die Verordnung auf der Internetseite des Landkreises Lüneburg einsehbar.

(4) Das NSG liegt vollständig im Fauna-Flora-Habitat-(FFH-) Gebiet „Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht“ (EU-Code: DE 2528-331; landesinterne Nummer: FFH 074) gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Abl. EG Nr. L 206 S.7; 1996 Nr. L 59 S.63) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013
(Abl. EU Nr. L 158 S. 193).

(5) Das NSG hat eine Größe von 207 ha.


§2 Schutzzweck

(1) Allgemeiner Schutzzweck für das NSG ist nach Maßgabe der §§ 23 Abs. 1 und 32 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 16 NAGBNatSchG die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von

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Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften wildlebender, schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten in der Elbeniederung zwischen Hohnstorf und Artlenburg als dynamischer, vielfältig strukturierter Abschnitt der Mittelelbe, einschließlich der von verschiedenen Auengewässern, Grünländern und Auenwäldern gekennzeichneten Vorlandbereichen, und der Schutz von Natur und Landschaft wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit.


(2) Die Erklärung zum NSG bezweckt insbesondere 1. die Erhaltung und Entwicklung der Elbe mit einer naturnahen Aue und ihrer Lebensgemeinschaften, einem typischen Mosaik aus Flach- und Tiefwasserbereichen, naturnahen Uferbereichen mit Röhrichten und Uferstaudenfluren (aquatische und terrestische Bereiche), und einer möglichst naturnahen Dynamik von Strömungs- und Transportprozessen und eines ökologisch durchgängigen Flusslaufes als (Teil-)Lebensräume insbesondere von wandernden Rundmaularten und wandernden Fischarten, Biber und Fischotter und typischen Vogelarten,

2. die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Stillgewässer, Altwasser, Gräben und temporärer Kleingewässer mit den unterschiedlichen Verlandungsstadien als (Teil-) Lebensräume insbesondere für Amphibien wie z.B. Moorfrosch und Fischen wie z.B. Schlammpeitzger sowie Flutrinnen und –mulden,

3. die Erhaltung und Entwicklung von Röhrichten, Seggenrieden und feuchten Hochstaudenfluren mit ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten wie z.B. Teichrohrsänger oder Gelbe Wiesenraute,

4. die Erhaltung und Entwicklung einer offenen bis halboffenen, strukturierten Niederungslandschaft mit überwiegend extensiv genutzten und artenreichen Feuchtgrünland und insbesondere die Erhaltung und Entwicklung der Mageren Flachland-Mähwiesen und der Brenndolden-Auenwiesen im Komplex mit mesophilen Grünland und sonstigem Grünland sowie Gehölzen und Gewässern. U.a. auch als (Teil-) Lebensraum für Feldlerche, Braunkehlchen, Weißstorch und Seeadler,

5. die Erhaltung und Entwicklung von Weich- und Hartholzauenwäldern bzw. auwaldartigem Hartholzmischwald im Komplex mit feuchten Hochstaudenfluren. Das während des Hochwasserganges der Elbe auftretende Qualmwasser ersetzt beim binnendeichs liegenden auwaldartigem Hartholzmischwald die natürliche Überschwemmungsdynamik,

6. den Schutz und die Förderung charakteristischer Tier- und Pflanzenarten der Flussniederung, insbesondere der Vogel-, Säugetier-, Reptilien-, Amphibien-, Fisch- und Rundmaularten sowie ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensstätten und Wuchsstandorte,

7. die Förderung der Ruhe und Ungestörtheit im NSG,

8. die Bewahrung und Wiederherstellung der besonderen Vielfalt, Eigenart und Schönheit des NSG.

(3) Das NSG gemäß § 1 Abs. 4 ist Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“; die Unterschutzstellung trägt dazu bei, den günstigen Erhaltungszustand der maßgeblichen Lebensraumtypen und Arten im FFH-Gebiet „Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht“ insgesamt zu erhalten und wiederherzustellen.

(4) Die Erhaltungsziele für das NSG im FFH-Gebiet 074 sind die Erhaltung und die Wiederherstellung günstiger Erhaltungszustände: 1. Insbesondere des prioritären Lebensraumtyps (Anhang I FFH-Richtlinie)

a) 91E0 Weiden-Auwald mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) Erhaltung und Entwicklung naturnaher, feuchten bis nassen Weidenauenwälder aller Altersstufen in Flussauen mit einem naturnahen Wasserhaushalt, lebensraumtypischen, autochthonen Baumarten, einem hohen Anteil an Alt- und Totholz, Höhlenbäumen sowie spezifischen Habitatstrukturen (Flutrinnen, Tümpel, Verlichtungen) einschließlich ihrer

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typischen Tier- und Pflanzenarten, wie z.B. Biber (Castor fiber), Kratzbeere (Rubus caesieus) und Echte Engelwurz (Angelica archangelica),

2. Insbesondere der übrigen Lebensraumtypen (Anhang I FFH-Richtlinie)
a) 3270 Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetationen des Chenopodion rubri p.p. und Didention p.p. Erhaltung und Entwicklung einer naturnahen unverbauten Elbe mit möglichst flachen Ufern, vielfältigen Sedimentstrukturen, guter Wasserqualität, natürlicher Dynamik des Abflussgeschehens mit Umlagerungsprozessen und starken Wasserstandschwankungen, einem durchgängigen, unbegradigten Verlauf und stellenweise Schlamm- oder Sandbänke mit Pioniervegetation aus Gänsefuß-, Zweizahn, und Zwergbinsen-Gesellschaften einschließlich der typischen Tier- und Pflanzenarten, wie z.B. Braunes Zypergras (Cyperus fuscus) und Hirschsprung (Corrigiola littoralis),

b) 6430 Feuchte Hochstaudenflure der planaren und montanen bis alpinen Stufe Erhaltung und Entwicklung artenreicher Hochstaudenfluren einschließlich ihrer Vergesellschaftungen mit Röhrichten an Gewässerufern sowie an feuchten Waldrändern mit ihren typischen Tier- und Pflanzenarten, wie z.B. Sumpf-Wolfsmilch (Euphorbia palustris), Spießblättriges Helmkraut (Scutellaria hastifoliea) und Filz-Pestwurz (Petasites spurius),

c) 6440 Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii) Erhaltung und Entwicklung artenreicher, vorwiegend gemähter und nicht oder wenig gedüngter Wiesen stark wechselfeuchter bis wechselnasser Standorte mit regelmäßigen Überflutungen mit ihren typischen Tier- und Pflanzenarten wie z.B. Brenndolde (Cnidium dubium) und Gelbe Wiesenraute (Thalictrum flavum) teilweise im Komplex mit Feuchtgrünland und mageren Flachland-Mähwiesen einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenwelt, wie z.B. Sumpf-Greiskraut (Senecio paludosus),

d) 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) Erhaltung und Entwicklung artenreicher, vorwiegend gemähter und nicht oder wenig gedüngten Wiesen auf mäßig feuchten bis mäßig trockenen Standorten mit ihrer typischen Tier- und Pflanzenwelt wie z.B. die Magerwiesen – Margerite (Leucanthemum vulgare), die Saat-Wicke (Vicia Sativa) und die Sumpf-Platterbse (Lathyrus palustris); teilweise im Komplex mit Feuchtgrünland, einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenwelt, wie z.B. Sumpf-Greiskraut (Senecio paludosus) und Brenndolden-Auenwiesen,

e) 91F0 Hartholzauewälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifoliea (Ulmenion minoris) Erhaltung und Entwicklung naturnaher Hartholzauenwälder in Flussauen oder binnendeichs liegender auwaldartiger Hartholzmischwälder mit auewaldtypischer Vegetation, die einen naturnahen Wasserhaushalt mit periodischen Überflutungen bzw. Qualmwassereinfluss und alle Altersphasen in mosaikartigem Wechsel aufweisen. Mit lebensraumtypischen autochthonen Baumarten, einem hohen Tot- und Altholzanteil, Höhlenbäumen, vielgestaltigen Waldränder und auentypischen Habitatstrukturen, u.a. Flutrinnen, Tümpeln einschließlich ihrer typischen Tier- und Pflanzenarten, z.B: Schwarzrle (Alnus glutinosa), Stieleiche (Quercus robur), Spießblättriges Helmkraut (Scutellaria hastifolia), Gelbe Wiesenraute (Thalictrum flavum).

3. Insbesondere der Tierarten (Anhang II FFH-Richtlinie)

a) Meerneunauge (Petromyzon marinus) und Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) Erhaltung und Entwicklung durch Erhalt und Wiederherstellung der ungehinderten Durchwanderbarkeit der Elbe zwischen den marinen Lebensräumen und den Laichplätzen/Laichgewässern durch Gewährung eines physiko-chemischen Gewässerzustandes, der weder die aufsteigenden Laichtiere noch die abwandernden Jungtiere beeinträchtigt,

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b) Nordsee-Schnäpel (Coregonus oxyrhynchus, anadrome Populationen bestimmter Gebiete der Nordsee) Erhaltung und Entwicklung durch Erhalt und Wiederherstellung der ungehinderten Durchwanderbarkeit der Elbe zwischen den marinen Lebensräumen und den Laichplätzen/Laichgewässern durch Gewährung eines physiko-chemischen Gewässerzustandes, der weder die aufsteigenden Laichtiere noch die abwandernden Jungtiere beeinträchtigt,

c) Lachs (Salmo salar)
Erhaltung und Entwicklung durch Erhalt und Wiederherstellung der ungehinderten Durchwanderbarkeit der Elbe zwischen den marinen Lebensräumen und den Laichplätzen/Laichgewässern durch Gewährung eines physiko-chemischen Gewässerzustandes, der weder die aufsteigenden Laichtiere noch die abwandernden Jungtiere beeinträchtigt,

d) Rapfen (Aspius aspius)
Erhaltung und Entwicklung einer vitalen und langfristig überlebensfähigen Population in unregulierten, naturnahen Fließgewässerstrecken mit einer ungehinderten Durchgängigkeit, einer hohen Strukturvielfalt (Kiesbänke, Flachufer und permanent angebundene Auengewässer als Jungfischhabitate, Hochwasserquartiere und Wintereinstände) einem naturnahen Abflussregime sowie naturraumtypischer Fischbiozönose,

e) Bitterling (Rhodeus amarus)
Erhaltung und Entwicklung einer vitalen und langfristig überlebensfähigen Population in der Elbaue mit einer natürlichen Überflutungsdynamik und einem Mosaik aus verschiedenen, bei Hochwasser miteinander vernetzten, sommerwarmen Altwassern und anderen Stillgewässern mit verschiedenen Sukzessionsstadien, wasserpflanzenreichen Uferzonen, sandigen Substraten und ausgeprägten Großmuschelbeständen sowie naturraumtypischer Fischbiozönose,

f) Steinbeißer (Cobitis taenia)
Erhaltung und Entwicklung einer vitalen und langfristig überlebensfähigen Population in einer naturnahen überflutungsabhängigen Elbtalaue mit ihren gewässertypischen Abflussverhältnissen, auentypischen Strukturen und einem weit verzweigten Gewässernetz an temporär überfluteten Bereichen, Altarmen und Altwässern. Sekundärhabitate (Grabensysteme) sollen durch fischschonenende Unterhaltungsmaßnahmen erhalten werden,

g) Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
Erhaltung und Entwicklung einer vitalen und langfristig überlebensfähigen Population in einer naturnahen Elbtalaue mit auentypischen Strukturen und einem weit verzweigten Gewässernetz an temporär überfluteten Bereichen, Altarmen und Altwässern mit großflächigen emersen und / oder submersen Pflanzenbeständen und lockeren, durchlüfteten Schlammböden auf sandigem Untergrund. Sekundärhabitate (Grabensysteme) sollen durch fischschonende Unterhaltungsmaßnahmen erhalten werden,

h) Biber (Castor fiber)
Erhaltung und Entwicklung einer vitalen, langfristig überlebensfähigen Population, insbesondere durch Sicherung und Entwicklung naturnaher Still- und Fließgewässer und Auen mit Gehölzbestand, strukturreiche Gewässerränder, reiche submerse und emerse Vegetation, Weich- und Hartholzauen mit zumindest abschnittsweiser Sicherung von Ruhe und Störungsarmut, mit ausreichend breiten und durchgängigen Ufern zur Gewährleistung und Förderung sowie Wiederherstellung der Wandermöglichkeiten des Bibers entlang der Fließgewässer im Sinne des Biotopverbundes,

i) Fischotter (Lutra lutra)
Erhaltung und Entwicklung einer vitalen, langfristig überlebensfähigen Population in der Elbniederung und ihrer Nebengewässer, u.a. durch Sicherung und Entwicklung naturnaher Gewässer und Auen einschließlich der natürlichen, nachhaltigen Nahrungsgrundlagen mit zumindest abschnittsweiser Sicherung von Ruhe und Störungsarmut, insbesondere durch


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Gewährleistung einer natürlichen Gewässerdynamik mit strukturreichen Gewässerrändern, Weich- und Hartholzauen und hoher Gewässergüte mit ausreichend breiten und durchgängigen Ufern zur Gewährleistung und Förderung sowie Wiederherstellung der Wandermöglichkeiten des Fischotters entlang der Fließgewässer im Sinne des Biotopverbundes.

(5) Die Umsetzung der vorgenannten Erhaltungsziele, insbesondere auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen, sowie von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen kann aufbauend auf die nachfolgenden Schutzbestimmungen auch durch Angebote des Vertragsnaturschutzes unterstützt werden.

(6) Der Erschwernisausgleich nach § 42 Abs. 4 und 5 NAGBNatSchG richtet sich nach den Vorschriften der Erschwernisausgleichsverordnung Grünland (EA-VO Grünland) und der Erschwernisausgleichsverordnung Wald (EA-VO Wald).

§ 3 Verbote

(1) Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des NSG oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere werden folgende Handlungen untersagt:
1. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung bedürfen, zu errichten oder wesentlich
zu ändern,
2. ober- oder unterirdische Leitungen zu verlegen,
3. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
4. Bohrungen aller Art niederzubringen,
5. Wasser aus Fließ- oder Stillgewässern oder Grundwasser zu entnehmen,
6. Maßnahmen zur Entwässerung oder zur Absenkung des Wasserstandes durchzuführen, einschließlich der Neuanlage von Gräben, Grüppen oder Drainagen,
7. Stoffe aller Art, wie z.B. Müll, Schutt, Gartenabfälle, land- und forstwirtschaftliche Abfälle, Baumaterial sowie Bodenbestandteile zu lagern, aufzuschütten oder einzubringen,
8. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen oder das Bodenrelief, insbesondere durch Verfüllen von Bodensenken, - mulden und –rinnen und durch Einebnung und Planierung zu verändern,
9. die Anlage von Mieten oder sonstigen landwirtschaftlichen Lagerflächen einschließlich Zwischenlagerung und das Liegenlassen des Mahdgutes,
10. wildlebende Tiere oder die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
11. mit Personen besetzten Luftfahrzeugen (z.B. Ballonen, Hängegleitern, Gleitschirmen, Hubschraubern) im NSG zu starten oder, abgesehen von Notfallsituationen, zu landen,
12. ferngesteuerte Luftfahrzeuge (z.B. Modellflugzeuge, Drohnen) so zu betreiben, dass diese im Naturschutzgebiet starten, landen oder fliegen,
13. Drachen im Zeitraum vom 15. März bis 31. August eines jeden Jahres im Naturschutzgebiet und von den, an das Naturschutzgebiet angrenzenden Deichen aus, fliegen zu lassen,
14. organisierte Veranstaltungen durchzuführen,
15. zu zelten, zu lagern, zu grillen oder offenes Feuer zu entzünden,
16. Badeplätze oder sonstige Erholungs- oder Erschließungsanlagen zu schaffen,
17. Hunde ohne Leine frei oder an einer Lauf- bzw. Schleppleine von mehr als 3 m Länge laufen zu lassen, sofern es sich nicht um Jagd-, Hüte-, Rettungs- oder Polizeihunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes handelt,
18. das Reiten außerhalb der Fahrwege und gekennzeichneten Reitwegen,
19. mit Kraftfahrzeugen die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege oder Flächen zu befahren, Kraftfahrzeuge, Wohnwagen und sonstige Fahrzeuge dort abzustellen oder Verkaufsstände aufzustellen,
20. wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder auf andere Weise zu beeinträchtigen,
21. gentechnisch veränderte Organismen einzubringen,
22. Tier- und Pflanzenarten, insbesondere gebietsfremde oder invasive Arten auszubringen oder anzusiedeln,
23. Anpflanzungen und Aufforstungen vorzunehmen oder auf andere Weise Pflanzen einzubringen,


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24. Wald, Einzelbäume (Solitäre), Hecken, Gebüsche und sonstige Gehölzbestände zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, hierzu gehört auch das Aufasten von Solitären oder Waldrändern,
25. außerhalb von genehmigten Ein- und Ausstiegsstellen (z.B. Slipanlagen) an der Elbe, mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art, anzulanden bzw. ein- und auszusteigen,
26. Gewässer außerhalb der Bundeswasserstraße Elbe mit Wasserfahrzeugen und sonstigen Sport- und Freizeitgeräten zu befahren,
27. die Errichtung von Windenergieanlagen in einer Entfernung bis zu 500 m von der Grenze des NSG,
28. Gewässer herzustellen, wesentlich umzugestalten oder zu beseitigen.
(2) Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 NAGBNatSchG darf das NSG außerhalb der Wege nicht betreten, befahren oder auf sonstige Weise aufgesucht werden, soweit dies nicht in §4 dieser Verordnung freigestellt ist.
(3) Die Verbote in Abs. 1 und 2 gelten nicht für:
1. die Unterhaltung der Elbe als Bundeswasserstraße nach Maßgabe des Bundeswasserstraßengesetzes unter Berücksichtigung des Schutzzwecks gemäß § 2 und des Maßnahmen- und Managementplans,
2. das Befahren der Elbe mit Wasserfahrzeugen nach Maßgabe des Bundeswasserstraßengesetzes.

(4) § 23 Abs. 3 und § 33 Abs. 1a BNatSchG bleiben unberührt.


§ 4 Freistellungen

(1) Die in den Abs. 2 bis 8 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Verboten des § 3 Abs. 1 und 2 freigestellt.

(2) Allgemein freigestellt sind:
1. das Betreten und Befahren des Gebietes
a) durch die Eigentümer, Nutzungsberechtigte sowie deren Beauftragte zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung der Grundstücke, dies gilt nicht für das Befahren des Gebietes zum Zwecke der Angelnutzung (sonstige fischereiliche Nutzung) und Ausübung der Jagd (mit Ausnahme Bergung des Wildes),
b) und die Wahrnehmung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Verkehrssicherungspflicht nach Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde 4 Wochen vor Beginn, es sei denn, es handelt sich um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr, die ein sofortiges Handeln erfordert, in diesem Fall ist die Naturschutzbehörde unverzüglich über die durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten,
c) durch Bedienstete der Naturschutzbehörden sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
d) durch Bedienstete anderer Behörden und öffentlicher Stellen sowie deren Beauftragte zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
e) zur wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie Information und Bildung mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
f) und die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung sowie Untersuchung und Kontrolle des Gebietes im Auftrag oder auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit deren vorherigen Zustimmung,
g) zur Beseitigung und zum Management von invasiven und / oder gebietsfremden Arten mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde,
h) und die Durchführung organisierter Veranstaltungen mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde,

2. das Betreten des Gebietes auch außerhalb der Wege im Zeitraum vom 1. September eines jeden Jahres bis 14. März des Folgejahres,

3. das Betreten der in der maßgeblichen Karte (Anlage 2) dargestellten Wege im Zeitraum vom 15. März bis 31. August eines jeden Jahres,


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4. innerhalb der auf der maßgeblichen Karte (Anlage 2) dargestellten Erholungsbereiche ganzjährig
a) das Betreten außerhalb der Wege,
b) das Lagern und das Betreiben eines Lagerfeuers,
c) das Anlanden mit nicht motorisierten Booten,
d) die Ausübung der Angelnutzung (sonstige fischereiliche Nutzung),

5. Anpflanzungen vorzunehmen mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde,

6. die Pflege von Kopfweiden in der Zeit vom 1. Oktober bis 28./ 29. Februar des drauffolgenden Jahres,

7. die einzelstammweise Holzentnahme aus Gehölzbeständen außerhalb des Waldes und das Entfernen von standortfremden Gehölzen jeweils in der Zeit vom 1. Oktober bis 28./29. Februar des darauffolgenden Jahres mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde, Solitärbäume sind zu erhalten,

8. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung an und in Gewässer 3. Ordnung soweit das Entkrauten ausschließlich händisch oder maschinell mit Mähkorb und einseitig oder abschnittsweise (maximal 1/3 der Gewässerlänge und maximal 50 m je Abschnitt) in der Zeit vom 1. September eines jeden Jahres bis zum 28./29. Februar des darauffolgenden Jahres erfolgt,

9. die ordnungsgemäße Unterhaltung des Deiches und Maßnahmen zur Deichverteidigung nach dem Niedersächsischen Deichgesetz (NDG),

10. die Bekämpfung von Bisam und Nutria im Rahmen der Unterhaltungspflicht für Gewässer nach dem Nds. Wassergesetz und der Erhaltungspflicht von Deichen und Dämmen nach dem Nds. Deichgesetz; es ist sicherzustellen, dass der Fischotter und seine Jungtiere durch die Bekämpfung nicht gefährdet werden,

11. die ordnungsgemäße Unterhaltung von Straßen und Wegen in der bisherigen Breite und Ausbaustandard, ausschließlich mit milieuangepasstem, kalkfreiem Sand-, Kies-, Lehmkies-, Lesesteinmaterial oder gleichwertigem Mineralgemisch, jedoch ohne Verwendung von Bau- und Ziegelschutt sowie Teer- und Asphaltaufbrüchen, die ordnungsgemäße Unterhaltung ist der Naturschutzbehörde 4 Wochen vor Durchführung der Maßnahme anzuzeigen,

12. das Entfernen von durch Hochwasser verursachten Boden- und Sandablagerungen,

13. die Nutzung, Betrieb und Unterhaltung der bestehenden, rechtmäßigen Einrichtungen und Anlagen, davon unberührt bleiben die artenschutzrechtlichen Bestimmungen und der Biotopschutz nach dem BNatSchG in Verbindung mit dem NAGBNatSchG,

14. das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des NSG sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften und das Aufstellen von Tafeln oder Schildern zur Information über das Gebiet mit vorheriger Zustimmung durch die Naturschutzbehörde,

15. der Einsatz von Drohnen zur Untersuchung oder Kontrolle des Gebietes wenn dieser 1 Woche vorher der Naturschutzbehörde angezeigt wurde.

(3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis im Sinne des § 5 Abs. 2 BNatSchG außerhalb von Grundflächen mit naturschutzrechtlichen Kompensationsverpflichtungen sowie nach folgenden Vorgaben:

1.) die Nutzung rechtmäßig bestehender und in der maßgeblichen und mitveröffentlichen Karte dargestellten Grünlandflächen A (Anlage 2)
a) ohne maschinelle Bodenbearbeitung vom 01. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres; nur in begründeten Einzelfällen und nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde sind Ausnahmen zulässig,


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b) ohne mechanische Zerstörung der Grasnarbe und ohne Über- und Nachsaaten; nur in begründeten Einzelfällen und nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde sind Ausnahmen zulässig,
c) mit Mahd nur ab dem 20. Mai eines jeden Jahres,
d) maximal 2-schürige Mahd,
e) der Zeitraum zwischen der 1. Mahd und der 2. Mahd mindestens 10 Wochen beträgt,
f) mit Mahd von innen nach außen oder von einer zur anderen Seite,
g) mit Belassen eines 2,5 m Randstreifens ohne Bewirtschaftung einer Längsseite der bewirtschafteten Fläche vom 01. Januar bis 31. Juli eines jeden Jahres,
h) ohne Mulchen und mit Abfuhr des Mahdgutes; zulässig ist ein Pflegeschnitt vor dem Winter,
i) ohne Weidenutzung; zulässig ist eine Nachbeweidung nach einmaliger Mahd mit anschließender Nachmahd bei Weideresten, jedoch ohne Pferdehaltung und Zufütterung,
j) ohne Anwendung von Pflanzenschutzmittel,
k) ohne Umwandlung in Acker,
l) ohne Düngung; eine organische Düngung ist in begründeten Einzelfällen nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde zulässig,
m) ohne chemische Mäusebekämpfung,
n) ohne Geflügelhaltung.

2.) die Nutzung rechtmäßig bestehender und in der maßgeblichen und mitveröffentlichen Karte dargestellten Grünlandflächen B (Anlage 2)
a) ohne maschinelle Bodenbearbeitung vom 01. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres; nur in begründeten Einzelfällen und nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde sind Ausnahmen hiervon zulässig,
b) ohne mechanische Zerstörung der Grasnarbe und ohne Über- und Nachsaaten; nur in begründeten Einzelfällen und nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde sind Ausnahmen hiervon zulässig,
c) mit Mahd nur ab dem 20. Mai eines jeden Jahres,
d) maximal 2-schürige Mahd,
e) mit Mahd von innen nach außen oder von einer zur anderen Seite,
f) mit Belassen eines 2,5 m Randstreifens ohne Bewirtschaftung einer Längsseite der bewirtschafteten Fläche vom 01. Januar bis 31. Juli eines jeden Jahres,
g) ohne Mulchen und mit Abfuhr des Mahdgutes; zulässig ist ein Pflegeschnitt vor dem Winter,
h) bei Weidenutzung nur ohne Zufütterung; eine Pferdebeweidung ist nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde zulässig,
i) mit Reduzierung der Beweidung auf maximal 2 Weidetiere je Hektar im Zeitraum von 1. Januar bis 30. Juni eines jeden Jahres,
j) ohne flächenhafte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln; die selektive Einzelpflanzenbehandlung ist in begründeten Einzelfällen nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde zulässig,
k) ohne Umwandlung in Acker,
l) Düngung mit max. 80 kg N je ha/Jahr nur nach dem 30. Juni eines jeden Jahres, allerdings ohne Ausbringung von Kot aus der Geflügelhaltung,
m) ohne Düngung innerhalb eines von der Böschungsoberkante gemessenen 10 m breiten Gewässerrandstreifens an Stillgewässern und entlang Gewässern I. Ordnung,
n) ohne chemische Mäusebekämpfung,
o) ohne Geflügelhaltung.

3.) die Nutzung rechtmäßig bestehender und in der maßgeblichen und mitveröffentlichen Karte dargestellten Grünlandflächen C (Anlage 2)
a) ohne maschinelle Bodenbearbeitung vom 01. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres,
b) ohne mechanische Zerstörung der Grasnarbe und ohne Über- und Nachsaaten; nur in begründeten Einzelfällen und nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde sind Ausnahmen hiervon zulässig,
c) ausschließlich Weidenutzung; ohne Zufütterung und ohne Pferdebeweidung,
d) mit Reduzierung der Beweidung auf maximal 2 Weidetiere je Hektar im Zeitraum von 1. Januar bis 30. Juni eines jeden Jahres,
e) mit Belassen eines 2,5 m Randstreifens ohne Bewirtschaftung einer Längsseite der bewirtschafteten Fläche vom 01. Januar bis 31. Juli eines jeden Jahres,


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f) ohne Mulchen,
g) ohne flächenhafte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln; die selektive Einzelpflanzenbehandlung ist in begründeten Einzelfällen nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde zulässig,
h) ohne Umwandlung in Acker,
i) ohne Düngung; eine organische Düngung ist in begründeten Einzelfällen nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde zulässig,
j) ohne chemische Mäusebekämpfung,
k) ohne Geflügelhaltung.


4.) Freigestellt ist auf allen landwirtschaftlich genutzten Flächen
a) die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung von vorübergehend nicht oder nur beschränkt genutzten Flächen, die an einem landwirtschaftlichen Extensivierungs- und Stilllegungsprogramm teilgenommen haben,
b) die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern und Grundwasser für das Tränken von Vieh auf der Weide,
c) die mechanische Beseitigung von Wildschäden mit Ausnahme des Pflügens sowie die anschließende Nach- und Übersaat nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde,
d) abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 9 ist die Zwischenlagerung von Heu- und Silage-Rundballen für einen Zeitraum von maximal 2 Monaten erlaubt, sofern sie von den jeweiligen Flächen gewonnen wurden.

(4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes im Sinne des § 11 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) und § 5 Abs. 3 BNatSchG, einschließlich der Errichtung und Unterhaltung von Zäunen und Gattern zum Schutz von Neuanpflanzungen und Naturverjüngung und der Nutzung und Unterhaltung von sonstigen erforderlichen Einrichtungen und Anlagen außerhalb von Grundflächen mit
naturschutzrechtlichen Kompensationsverpflichtungen nach folgenden, aus dem Schutzzweck hergeleiteten Vorgaben:

1. Auf Waldflächen, die nach dem Ergebnis der Basiserfassung einen FFH-Lebensraumtypen darstellen und in der maßgeblichen und mitveröffentlichten Karte (Anlage 2) als FFH-Wald-Lebensraumtyp gekennzeichnet sind, soweit
a) ein Kahlschlag unterbleibt und die Holzentnahme nur einzelstammweise oder durch Femel- oder Lochhieb vollzogen wird,
b) auf befahrungsempfindlichen Standorten und in Altholzbeständen die Feinerschließungslinien einen Mindestabstand der Gassenmitten von 40 m zueinander haben,
c) eine Befahrung außerhalb von Wegen und Feinerschließungslinien unterbleibt, ausgenommen sind Maßnahmen zur Vorbereitung der Verjüngung,
d) in Altholzbeständen die Holzentnahme und die Pflege in der Zeit vom 1. März bis 31. August eines jeden Jahres nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt,
e) eine Düngung unterbleibt,
f) eine Bodenbearbeitung unterbleibt, wenn diese nicht mindestens 1 Monat vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden ist; ausgenommen ist eine zur Einleitung einer natürlichen Verjüngung erforderliche plätzeweise Bodenverwundung,
g) eine Bodenschutzkalkung unterbleibt, wenn diese nicht mindestens 1 Monat vorher der Naturschutzbehörde angezeigt wurde,
h) ein flächiger Einsatz von Herbiziden und Fungiziden vollständig unterbleibt und von sonstigen Pflanzenschutzmitteln dann unterbleibt, wenn dieser nicht mindestens 10 Werktage vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden und eine erhebliche Beeinträchtigung des §33 Abs. 1 Satz 1 und des § 34 Abs. 1 BNatSchG nachvollziehbar belegt ausgeschlossen ist,
i) eine Instandsetzung von Wegen unterbleibt, wenn diese nicht mindestens einen Monat vorher der Naturschutzbehörde angezeigt worden ist; freigestellt bleibt die Wegeunterhaltung einschließlich des Einbaues von nicht mehr als 100 kg
milieuangepasstem Material pro Quadratmeter,


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j) ein Neu- oder Ausbau von Wegen nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt,
k) eine Entwässerungsmaßnahme nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde erfolgt,
l) Horst- und Höhlenbäume im Bestand stehen bleiben.

2. Auf Waldflächen mit wertbestimmenden Lebensraumtypen, die nach dem Ergebnis der Basiserfassung den Erhaltungszustand (EHZ) „B“ oder „C“ haben, und die in der maßgeblichen und mitveröffentlichten Karte (Anlage 2) als Wald A (EHZ „C“) und als Wald B (EHZ „B“) dargestellt sind, zusätzlich zu 1.), soweit a) beim Holzeinschlag und bei der Pflege aa) ein Altholzanteil von mindestens 20 % der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers erhalten bleibt oder entwickelt wird,
ab) je vollem Hektar der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers mindestens 3 lebende Altholzbäume dauerhaft als Habitatbäume markiert und bis zum natürlichen Zerfall belassen oder bei Fehlen von Altholzbäumen auf 5% der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers ab der 3. Durchforstung Teilflächen zur Entwicklung von Habitatbäumen dauerhaft markiert werden (Habitatbaumanwärter);
artenschutzrechtliche Regelungen zum Schutz von Horst- und Höhlenbäumen bleiben unberührt,
ac) je vollem Hektar Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers mindestens 2 Stück stehendes oder liegendes starkes Totholz bis zum natürlichen Zerfall belassen werden; bei Flächenanteilen unter einem Hektar ist mindestens 1 Stück stehendes liegendes starkes Totholz bis zum natürlichen Zerfall zu belassen,
ad) auf mindestens 80 % der Lebensraumtypfläche der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers lebensraumtypische Baumarten erhalten bleiben oder entwickelt werden,

b) bei künstlicher Verjüngung ausschließlich lebensraumtypische Baumarten und dabei auf mindestens 80 % der Verjüngungsfläche lebensraumtypische Hauptbaumarten angepflanzt oder gesät werden.

3. Freigestellt sind Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1 f) bis k) wenn, und solange der Zeitpunkt und die Dauer der Maßnahme sowie die Art ihrer Durchführung durch einen Bewirtschaftungsplan i.S. des § 32 Abs. 5 BNatSchG festgelegt sind, der von der Naturschutzbehörde oder mit deren Zustimmung erstellt worden ist.

(5) Freigestellt ist
1.) die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung im Haupt- und Nebenerwerb im Rahmen bestehender Fischereirechte unter größtmöglicher Schonung der natürlichen Lebensgemeinschaften im Gewässer oder an seinen Ufern, insbesondere der natürlich vorkommenden Wasser- und Schwimmblattvegetation sowie des natürlichen Uferbewuchses und bei Einsatz von Reusen außerhalb der fließenden Elbe nur, soweit deren Einschwimmöffnung eine lichte Weite von 8,5 cm nicht übersteigt, mit einem Otterschutzgitter versehen sind oder die technisch so ausgestattet sind (z.B. Reusen mit Fluchtklappen), dass Fischotter sie wieder verlassen können.

2.) die ordnungsgemäße sonstige fischereiliche Nutzung (Angelnutzung) unter größtmöglicher Schonung der natürlichen Lebensgemeinschaften im Gewässer und an seinen Ufern, insbesondere der natürlich vorkommenden Wasser- und Schwimmblattvegetation und nach folgenden Vorgaben:
a) ohne Ausübung der Angelnutzung im Zeitraum vom 15. März bis zum 31. August eines jeden Jahres außerhalb der in der maßgeblichen Karte (Anlage 2) dargestellten Erholungsbereiche,
b) ohne Einrichtung zusätzlicher fester Angelplätze und ohne Schaffung neuer Pfade,
c) ohne Beeinträchtigung oder Zerstörung des natürlichen Uferbewuchses, insbesondere der Gehölze, Schilfzonen, Röhrichtbestände und Hochstaudenfluren sowie der natürlich vorkommenden Wasser- und Schwimmblattpflanzen,
d) Mahd von Schilfflächen und Röhricht nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28./29. Februar des darauffolgenden Jahres unter der Voraussetzung, dass ausreichend große und als


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Lebensraum geeignete Röhricht- und Schilfbestände erhalten bleiben und nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde,
e) ohne jegliche Freizeitnutzung,
f) nicht im Umkreis von 100 m um als solche erkennbare oder bekannt gegebene Biber- und Fischotterbaue,
g) mit Einsatz von Reusen außerhalb der fließenden Elbe nur, soweit deren Einschwimmöffnung eine lichte Weite von 8,5 cm nicht übersteigt, mit einem Otterschutzgitter versehen sind oder die technisch so ausgestattet sind (z.B. Reusen mit Fluchtklappen), dass Fischotter sie wieder verlassen können,
h) Fischbesatzmaßnahmen nach den Grundsätzen des Niedersächsischen Fischereigesetzes und der Binnenfischerei-Verordnung.

(6) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd nach folgenden Vorgaben:
1. die Nutzung, Unterhaltung und Instandsetzung von bestehenden jagdlichen Einrichtungen,
2. die Neuanlage von jagdwirtschaftlichen Einrichtungen nur in ortsüblicher und landschaftsangepasster Art und nach vorheriger Zustimmung durch die Naturschutzbehörde,
3. ohne Anlage von Wildäckern, Wildäsungsflächen, Futterplätzen oder Hegebüschen,
4. die Ausübung der Fallenjagd ist nur mit unversehrt lebend fangenden Fallen zulässig; die Naturschutzbehörde stimmt im Einvernehmen mit der unteren Jagdbehörde Ausnahmen von dieser Regelung zu, sofern dies nicht dem Schutzzweck des § 2 zuwiderläuft.

(7) Freigestellt sind die Pflege, Erhaltung und Erforschung der Denkmale im NSG durch oder im Auftrag der Bodendenkmalpflege des Landkreises Lüneburg.

(8) Freigestellt ist die ordnungsgemäße imkereiliche Nutzung des Gebietes nur mit vorheriger Zustimmung der Naturschutzbehörde.

(9) Weitergehende Vorschriften des § 30 BNatSchG und § 24 NAGBNatSchG sowie die artenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 39 und 44 BNatSchG bleiben unberührt.



§ 5 Zustimmungen / Anzeigen

(1) Erforderliche Zustimmungen nach den §§ 3 und 4 dieser Verordnung sind auf schriftlichen Antrag zu erteilen, wenn und soweit keine Beeinträchtigungen oder nachhaltigen Störungen im NSG oder seiner für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile zu befürchten sind.

(2) Auch Anzeigen nach § 4 dieser Verordnung bedürfen der schriftlichen Form.

(3) Die Erteilung der Zustimmung kann nach § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit Auflagen, insbesondere zu Zeitpunkt, Dauer, Ort und Ausführungsweise versehen werden.


§ 6 Befreiungen

(1) Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag nach Maßgabe des § 67 BNatSchG i. V. m. § 41 NAGBNatSchG Befreiung gewähren.

(2) Eine Befreiung zur Realisierung von Plänen oder Projekten kann gewährt werden, wenn sie sich im Rahmen der Prüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i. V. m. § 26 NAGBNatSchG als mit dem Schutzzweck dieser Verordnung vereinbar erweisen oder die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 6 BNatSchG erfüllt sind.

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§ 7 Anordnungsbefugnis


Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 NAGBNatSchG kann die zuständige Naturschutzbehörde die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anordnen, wenn gegen die Verbote des § 3 oder die Zustimmmungsvorbehalte / Anzeigepflichten dieser Verordnung verstoßen wurde und Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden sind.


§ 8 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen


(1) Grundstückeigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Durchführung von folgenden durch die zuständige Naturschutzbehörde angeordneten oder angekündigten Maßnahmen zu dulden:

1. Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des NSG oder einzelner seiner Bestandteile,
2. das Aufstellen von Schildern zur Kennzeichnung des NSG und seiner Wege sowie zur weiteren Informationen über das NSG und das Gebiet.

(2) Zu dulden sind insbesondere:
1. die in einem Managementplan, Maßnahmenblatt oder Pflege- und Entwicklungsplan für das NSG detailliert dargestellten Maßnahmen,
2. regelmäßig anfallende Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen wie z.B. Aushagerungs- und Pflegemahd, Mahdgutübertragung, Pflanzung von Solitär-Eichen, Pflanzung von auetypischen Gehölzen oder die Beseitigung von gebietsfremden Arten.

(3) §§ 15 und 39 NAGBNatSchG sowie § 65 BNatSchG bleiben unberührt.




§ 9 Umsetzung von Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen



(1) Die in den §§ 3 und 4 dieser Verordnung enthaltenen Regelungen entsprechen in der Regel Maßnahmen zur Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der im NSG vorkommenden FFH-Lebensraumtypen und Anhang II–Arten.

(2) Die in § 8 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung erwähnten Maßnahmen dienen darüber hinaus der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im NSG vorkommenden FFH-Lebensraumtypen und Anhang II–Arten.

(3) Als Instrumente zur Umsetzung der in § 8 dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen dienen insbesondere:
a) Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen der zuständigen Naturschutzbehörde,
b) freiwillige Vereinbarungen, insbesondere im Rahmen des Vertragsnaturschutzes,
c) Einzelfallanordnungen nach § 15 Abs. 1 NAGBNatSchG.



§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i.V.m § 43 Abs. 3 Nr. 1 NAGBNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbotsregelungen in § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung verstößt, ohne dass die Voraussetzungen einer Freistellung nach § 4 Abs. 2 bis 7 dieser Verordnung vorliegen oder eine Zustimmung erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

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(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 43 Abs. 3 Nr. 7 NAGBNatSchG handelt, wer entgegen § 23 Abs. 2 Satz 22 BNatSchG i.V.m. § 16 Abs. 2 NAGBNatSchG und § 3 Abs. 2 dieser Verordnung das NSG außerhalb der Wege betritt oder auf sonstige Weise aufsucht, ohne dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 4 Abs. 2 bis 7 vorliegen oder eine erforderliche Zustimmung erteilt oder eine Befreiung gewährt wurde. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 43 Abs. 4 NAGBNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.


§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg in Kraft.

 

 

 

 


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Kommentare  

Zahlt sich jetzt aus, das der bessere N-S Verband
seinerzeit(schon weit vor der Umbenennung in AVN) nicht auf abwarten, sondern angesichts der drohenden Verbote auf effektives handeln gesetzt hat.

Top Leistung.

Solche Verbände verdienen Unterstützung für ihre Super Arbeit

Auch wer nicht im AVN organisiert ist, sollte mal über eine finanzielle Unterstützung nachdenken.Sehe ich als gute Investition in die Zukunft der Angelei.
Das nenne ich dann mal eine mehr als gelungene und überzeugende Stellungnahme.
Aus dieser geht eine tiefgehende Sach- un d Rechtskenntnis.
Die Kerausarbeitung der Behandlung in Gleichheit und Ungleichheit und insbesondere die gelungene, verständliche und nachvollziehbare Darstellung ist herausragend!

Und so etwas schüttelt man sich mal nicht so eben aus dem Hemdsärmel, sondern das bedarf Erfahrung und eines bereits vorhandenes Hintergrundwissen, das weit über das hinausgeht, was an Basiswissen bereits vorhanden sein muss.

Der AVN scheint die Materie mittlerweile regelrecht spielerisch zu beherrrschen und wird in der Argumentation erkennbar immer stärker. Das sind die Früchte einer intensiven Auseinandersetzung mit den Themenkreisen und Verdichtung des anfänglichen Wissensstandes.

Ja, es macht Spaß sowas zu lesen!

Von dieser Qualität und von dem Niveau in der Sachauseinandersetzung und Vermittelung scheinen andere Verbände nicht nur Lichtjahre von entfernt zu sein, sondern bedauerlicherseits in ganz anderen Universen zu leben.
Da habt ihr beide, Thilo wie Peter, vollkommen recht in meinen Augen. Es würde mich sehr freuen, wenn von der Kompetenz des Anglerverband Niedersachsen viel auf die Naturschutzverbände der organisierten Sport- und Angelfischerei in und ausserhalb des DAFV Niederschlag finden könnte zum Wohle von Anglern, Angeln und Anglerschutz.
Es wäre mir so viel lieber, viele Verbände loben zu dürfen statt wie bisher auf Grund der Fakten fast nur den AVN loben zu können.
Auch im Heidekreis brennt in dieser Hinsicht der Baum. Hier droht ein halbjähriges Angel- und Jagdverbot! Die dortigen Angelvereine brauchen wohl auch Hilfe.
Auch da ist meines Wissens der AVN dran!
Augenscheinlich steht man in Niedersachsen bei dieser Sache noch ganz am Anfang.
Es lohnt sich der Blick nach Sachsen-Anhalt. Was hier durch den LAV-Sachsen-Anhalt in Zusammenarbeit mit seinen dort
organisierten Angelvereinen und dem Landesverwaltungsamt ausgehandelt wurde gleicht den aufgemachten Forderungen in der Stellungnahme des AVN.

Und dass, lieber Thomas,...…………. trotz Mitgliedschaft im DAFV
Lieber Jens, das sind die aktuellen Fälle, die jetzt veröffentlichten, der AVN ist da seit Jahren dran.
Davon ab ist der LAV- Sachsen Anhalt mit Uwe Bülau als Präsi einer der eher besseren Verbände innerhalb des DAFV.
Mit Uwe stehe ich auch in ständigem Kontakt.
Dass der LAV immer noch den nutzlosen, inkompetenten und und für Angler, Angeln und Anglerschutz kontraproduktiven DAFV bezahlt, bleibt trotz Übereinstimmung in vielen anderen Punkten dennoch ein Dissens zwischen uns.

Mit dem diesjährigen Austritt von Hamburg, Saarland etc. hat sich aber der DAFV nun ja auch schon fast halbiert seit dem Übertritt des DAV in den VDSF mit anschliessender Umbenennung in DAFV.

Es freut mich, wenn einzelne Landesverbände auch innerhalb des DAFV gute Arbeit machen und nicht nur Angler abzocken über Fischereiabgabe oder Benachteiligungen bei Verbandsgewässer wie in S-H oder NRW..

Es bewegt sich - Stück für Stück..

Auch dass jetzt im DFV wenigstens ein Angler Präsident ist (im Gegensatz zum DAFV; wo es nur zu einer Nichtanglerin reichte) macht Hoffnung.

Und nicht mal mehr die größten Nichtangler, Amateure und Betonköppe im DAFV können das verhindern oder aufhalten.

Von daher alles gut, Glückwunsch an den AVN wie den LAV-SA..

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