
Entgegen der offiziellen Darstellung dient die RecFishing-App kaum dem Schutz der Bestände oder einer nachhaltigen Fischerei. Vielmehr scheint es – wie schon beim Ostseedorsch – darum zu gehen, Angler zu regulieren, um die industrielle Berufsfischerei länger aufrechtzuerhalten. Um dies zu rechtfertigen, werden die Fangzahlen der Sport-, Angel- und Freizeitfischer und der nachhaltigen Angler benötigt. Die entsprechende EU-App steht seit Februar 2026 zum Download bereit. Was das für Angler in deutschen Gewässern bedeutet, haben wir beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat (BMELH) konkret abgefragt.
Was momentan gilt
Es kursieren viele Gerüchte und Falschaussagen aus verschiedensten Quellen – von Angelfischergazetten bis hin zu Verbänden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat (BMELH) hat auf unsere konkreten Nachfragen hin klargestellt, was tatsächlich gilt (den gesamten E-Mail-Verkehr findet ihr am Ende dieses Artikels.).
Laut Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat (BMELH) und Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein (MLLEV)
- Unmittelbare Geltung ohne Sanktionen: Die EU-Verordnung zur RecFishing-App ist rechtlich bereits unmittelbar wirksam und somit zu befolgen. Faktisch kann die Einhaltung von deutscher Seite momentan jedoch noch nicht kontrolliert oder sanktioniert werden.
- Gesetzliche Umsetzung: Das BMELH muss zunächst ein Durchführungsgesetz erarbeiten, um die rechtliche Grundlage für Kontrollen, Bußgelder oder Strafen zu schaffen. Dies geschieht in Abstimmung mit den betroffenen Küstenländern. Zeitplan und konkrete Inhalte dieses Gesetzes sind derzeit noch nicht bekannt.
- Länderebene (Schleswig-Holstein): Auch das schleswig-holsteinische Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) hat klargestellt: Trotz bestehender Landesgesetze wird das Land die EU-Verordnung erst kontrollieren oder sanktionieren, wenn das entsprechende Bundesgesetz vorliegt.
- Zuständigkeit bei Missbrauch: Das BMELH sieht sich nicht in der Verantwortung, präventiv gegen einen möglichen Missbrauch der App durch anglerfeindliche Gruppierungen vorzugehen (etwa zur Manipulation von Fangstatistiken). In dieser Frage verweist das Ministerium stattdessen auf die Zuständigkeit der EU.
Mein Fazit zur RecFishing-App und den verantwortlichen Akteuren
Weder die zuständigen Ministerien im Bund und in den Ländern noch der Gesetzgeber, die Parteien oder die Verbände hielten es für notwendig, diese App zu verhindern. Dabei richtet sich die RecFishing-App eindeutig gegen das nachhaltige Angeln, die Angler selbst und den Schutz unserer Gewässer. Es wurde nicht einmal der Versuch unternommen, die Verordnung im Sinne der Angler oder der tatsächlichen Fischbestände zu entschärfen.
Ganz zu schweigen davon, dass man die industrielle, plündernde Berufsfischerei – trotz ihrer Auswirkungen auf die Bestände – stärker in die Pflicht genommen, strenger kontrolliert oder deren Subventionen gekürzt hätte.
Das bittere Resümee:
Same procedure as every year!
Widerstandslos hingenommen: Niemand kämpfte gegen die Überwachungs-App
Die RecFishing-App ist eindeutig zum einseitigen Schutz der Berufsfischerei konzipiert und bürdet den Anglern unnötigerweise zusätzlich die Last der Überwachung auf.
Ginge es den Verantwortlichen tatsächlich um den Schutz der Fischbestände, wäre die Lösung simpel:
Die RecFishing-App hätte in dieser Form niemals eingeführt werden dürfen.
Stattdessen wären die Einstellung von Subventionen für die industrielle Fischerei sowie strenge Fangkontrollen im beruflichen und nebenberuflichen Sektor erforderlich.
Eine Zulassung des kommerziellen Fangs dürfte nur dann erfolgen, wenn die Fischbestände ein ausreichendes Niveau erreicht haben.
Unsere Forderungen für Nord- und Ostsee könnten hierfür europaweit als Orientierung dienen!
- Es muss eine klare Trennung kommen beim Management der Bestände in den Meeren der EU zwischen Angeln und Berufsfischerei.
- Angeln und Angeltourismus muss als Zielvorgabe gefördert oder darf wenigstens nicht wie bisher behindert und aktiv benachteiligt werden.
- Jegliche Subvention für die schädliche Fischerei muss eingestellt werden. Der Staat kann nicht mit Steuergeldern der Bürger so schädliche Praktiken subventionieren - weder über Europa, noch über den Bund, noch über die Länder!
- Da Angler beim Ostseedorsch ein automatisches Baglimit haben (Angler können nur aktive und beißwillige Fische fangen und niemals wie mit Schleppnetzen ganze Schwärme) muss das Baglimit über Gesetze und Verordnungen fallen.
- Quoten für die berufliche Fischerei müssen vom Angeln entkoppelt werden.
- Quoten für die Berufsfischerei für eine Fischart sollten zukünftig erst vergeben dürfen, wenn der Bestand dieser Fischart im „sicheren Bereich“ liegt. Bis eine Fischart diesen zu definierenden „sicheren Bereich“ erreicht hat, darf ausschließlich über Angeln und Angeltourismus diese Fischart befischt werden.
- Diese Definition darf ausschließlich aufgrund unabhängiger, wissenschaftlicher Untersuchungen mit klaren Zielvorgaben eruiert werden (keine Bundes- oder Landesinstitute wie z. B. Thünen-Institut).
- Jede Fischart in der Ostsee muss entsprechend behandelt werden, auch Arten die bisher keiner Quote unterliegen wie die Meerforelle, Steinbutt, etc..
- Es braucht dringend ein Verbot der umwelt- und klimaschädlichen Schleppnetzfischerei in der gesamten, so sensiblen Ostsee wie auch in der Nordsee.
- Für alle Bereiche der Flussmündungen Boddengewässer und küstennahe Bereiche (Mindestabstand Berufsfischerei 1 sm von der Uferlinie) wo u. a. Meerforellen, Heringe, Hecht und Zander etc. laichen muss die berufliche Fischerei verboten werden, um das nachhaltige Angeln und den sinnvollen Angeltourismus besser fördern zu können.
- Angeln und Angeltourismus ist grundsätzlich in allen Meeresgebieten, auch in Schutzgebieten, zuerst einmal zu erlauben.
- Wo zeit- oder gebietsmäßig Angeln und Angeltourismus verboten werden soll, darf dies nur aufgrund unabhängiger, wissenschaftlicher Expertise mit klaren Zielvorgaben geschehen (keine Bundes- oder Landesinstitute wie z. B. Thünen-Institut).
- Mögliche Angelverbote sind zeitlich zu befristen (max. 2 Jahre) und müssen automatisch auslaufen, wenn nicht durch einen vom Verbietenden zu bezahlenden unabhängigen, wissenschaftlichen Monitoring eine klare, dem Verbotsgrund entsprechende Verbesserung erreicht werden konnte (keine Bundes- oder Landesinstitute wie z. B. Thünen-Institut). - Bootsvermietern und Angelguides mit eigenen Booten soll eine unkomplizierte, unbürokratische rechtssichere Möglichkeit zur Mitnahme von Anglern und Angeltouristen ermöglicht werden.
- Angelkutter müssen wieder unkomplizierte, bezahlbare und sinnvolle Zulassungen bekommen können.
- Das Angeln für Kinder soll mit einer zusätzlichen Rute auf den Erlaubnisschein eines regulären Anglers kosten- und bürokratielos ohne jeden Schein/Erlaubnis möglich sein. Das Fanglimit bleibt für alle Personen zusammen bei dem der einen Erlaubniskarte/Scheines des Begleiters. Quelle: https://www.netzwerk-angeln.de/angeln/angelpraxis/meeresangeln/675-ruiniert-angeln-an-nord-und-ostsee.html
Was zukünftig gelten soll

Da sich das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat (BMELH) derzeit noch in Gesprächen und Beratungen befindet, möchte es zum jetzigen Zeitpunkt keine konkreten Angaben zu Inhalt oder Zeitplan des geplanten Bundesgesetzes machen. Dieses Gesetz ist jedoch zwingende Voraussetzung für künftige Kontrollen und Sanktionierungen.
Ex-Minister Özdemir (Grüne) – Noch peinlicher als der aktuelle Minister Rainer (CSU)!
Dass die Einführung der RecFishing-App für das Jahr 2026 bereits seit 2023 feststand, macht das Versäumnis der vorherigen Hausleitung besonders deutlich: Ex-Minister Özdemir wäre in der Pflicht gewesen, das entsprechende Begleitgesetz rechtzeitig fertigzustellen. Dass dies nicht geschah, ist fast noch peinlicher als das aktuelle Zögern des Ministeriums. Denn auch der jetzigen Hausleitung war völlig klar, dass die EU-Verordnung ab Januar 2026 unmittelbar gilt und umzusetzen ist.
Werden Angler vor Falscheintragungen durch „Schützer“ bewahrt?
Weder das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat (BMELH) noch das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein (MLLEV) sehen sich in der Verantwortung, Schutzmaßnahmen gegen missbräuchliche Einträge durch anglerfeindliche Gruppierungen zu ergreifen. Es wird schlicht nicht für notwendig erachtet, hier aktiv zu werden oder entsprechende Vorkehrungen voranzutreiben.
Betroffen sind potenzielle Manipulationen durch verschiedenste Akteure – von radikalen Tierrechtlern über die Berufsfischerei bis hin zu Naturschutzverbänden oder Organisationen der Sport- und Freizeitfischerei wie dem DAFV und seinen Landesverbänden.
Da sich faktisch jeder in der App anmelden kann, bleibt Tür und Tor für Missbrauch weit geöffnet – und das wird sich nach aktuellem Stand auch nicht ändern.
Mailverkehr
Nachfolgend der Mailvekehr mit Rückfragen. Wir danken dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat (BMELH) und dem Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein (MLLEV) für ihre Antworten.
Der Mailverkehr mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat (BMELH)
Die Presseanfrage von Netzwerk Angeln
Sehr geehrter Herr Minister Rainer, sehr geehrte Damen und Herren, als das relevante Fachmedium für Angler, Angeln und Anglerschutz (www.Netzwerk-Angeln.de, siehe auch Anhang) möchten wir die Meeresangler in Deutschland umfassend über die neue EU-Fischerei-Kontrollverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, geändert durch Verordnung (EU) 2023/2842), und deren Umsetzung in Deutschland informieren.
Um Fehlinterpretationen und Gerüchten vorzubeugen, möchten wir Ihnen als zuständigem Ministerium folgende Fragen stellen:
1 - Stimmt es, dass die genannte Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, in der Fassung der Änderungsverordnung (EU) 2023/2842, seit dem 10. Januar 2026 in Deutschland unmittelbar gilt?
2 - Stimmt es, dass die Bundesregierung (bzw. Ihr Haus) ein begleitendes Gesetz oder eine Verordnung zur Durchführung der EU-Verordnung in Deutschland vorlegen muss – insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle sowie die Festlegung von Straf- und Bußgeldvorschriften? ?
2.1 - Falls ja: Ist Ihr Haus hierfür federführend zuständig? Falls nein: Welches andere Bundesministerium trägt hierfür die Verantwortung?
3 - Trifft es zu, dass zum aktuellen Zeitpunkt weder seitens Ihres Hauses noch durch die Bundesregierung ein entsprechender Entwurf für ein Gesetz oder eine Verordnung vorliegt, obwohl die EU-Verordnung bereits seit 2023 bekannt ist und deren Anwendung zum 10. Januar 2026 feststand?
4 - Besteht für Angler trotz der ausstehenden nationalen Durchführungsbestimmungen weiterhin die Erlaubnis, die Fischerei in der Nord- und Ostsee auszuüben?
4.1. - Wie bewertet Ihr Haus in diesem Zusammenhang die Rechtssicherheit für die betroffenen Bürger ab dem 10. Januar 2026?
5 - Ist vorgesehen, dass die Kontrolle der Angler ausschließlich durch die Bundespolizei See erfolgt, oder ist eine Einbindung der Länder sowie deren Wasserschutzpolizeien und Fischereiaufsichtsbehörden geplant?
6 - Können die Bundesländer durch eigene Anpassungen ihrer Landesfischereigesetze – wie beispielsweise in Schleswig-Holstein (§ 44 i. V. m. § 46 Abs. 16 LFischG) – auch ohne begleitendes Bundesgesetz oder eine entsprechende Bundesverordnung die Einhaltung der EU-Verordnung in ihren Hoheitsgewässern kontrollieren und bei Verstößen Sanktionen (Bußgelder oder Strafen) verhängen?
Fragen wie Antworten sind zur Veröffentlichung gedacht.
Wir würden uns freuen, wenn sie die Fragen bis zum 04. 02. 2026 beantworten könnten, da ab 05. 02. die App für Deutschland zum herunterladen bereitstehen soll.
Informationen die nicht veröffentlicht werden sollen, bitte deutlich kennzeichnen.
Bei Nachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Viele Grüße,
Thomas Finkbeiner
Chefredaktion Netzwerk Angeln
Die Antwort des Ministeriums
Lieber Herr Finkbeiner, vorweg möchte ich auf eine Äußerung von Bundesminister Rainer hinweisen. Am 23. Januar 2026 sagte er gegenüber der BILD-Zeitung: „Angeln soll Freude machen, und nicht kompliziert werden. Seit meinem Amtsantritt kämpfe ich in Brüssel dafür, dass unsere Freizeitfischer ihr Hobby ohne bürokratische Hürden genießen können.“ Den entsprechenden Bericht finden Sie hier: Bundesminister kritisiert EU-Irrsinn an Nord- und Ostsee: „Angeln soll Freude machen“ | News | BILD.de
Nun zu Ihren Fragen:
1 - Stimmt es, dass die genannte Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, in der Fassung der Änderungsverordnung (EU) 2023/2842, seit dem 10. Januar 2026 in Deutschland unmittelbar gilt?
Die Verordnung (EU) 2023/2842 ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Regelungen über das Inkrafttreten und den Geltungsbeginn ergeben sich aus Artikel 7 der Verordnung. Nach dessen Absatz 2 gelten die Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 grundsätzlich seit dem 10. Januar 2026.
2 - Stimmt es, dass die Bundesregierung (bzw. Ihr Haus) ein begleitendes Gesetz oder eine Verordnung zur Durchführung der EU-Verordnung in Deutschland vorlegen muss – insbesondere im Hinblick auf die Kontrolle sowie die Festlegung von Straf- und Bußgeldvorschriften?
2.1 - Falls ja: Ist Ihr Haus hierfür federführend zuständig? Falls nein: Welches andere Bundesministerium trägt hierfür die Verantwortung?
3 - Trifft es zu, dass zum aktuellen Zeitpunkt weder seitens Ihres Hauses noch durch die Bundesregierung ein entsprechender Entwurf für ein Gesetz oder eine Verordnung vorliegt, obwohl die EU-Verordnung bereits seit 2023 bekannt ist und deren Anwendung zum 10. Januar 2026 feststand?
Die genannte Verordnung verpflichtet die Küstenmitgliedstaaten der EU, sicherzustellen, dass Freizeitfischer registriert werden und bestimmte Fänge über ein elektronisches System aufzeichnen und melden – das muss Deutschland umsetzen. Das BMLEH als für die Seefischerei federführend zuständiges Bundesministerium stimmt derzeit mit anderen Bundesressorts einen Gesetzentwurf zur Umsetzung ab, der auch einen flankierenden Bußgeldtatbestand enthält. Dazu werden die Länder und Verbände angehört. Eine Strafvorschrift oder konkretisierende Vorgaben für die Durchführung von Kontrollen sind dabei nicht vorgesehen. Gleichzeitig drängen wir in Brüssel auf einfachere Regeln und weniger Bürokratie in der EU-Fischerei-Kontrollverordnung.
4 - Besteht für Angler trotz der ausstehenden nationalen Durchführungsbestimmungen weiterhin die Erlaubnis, die Fischerei in der Nord- und Ostsee auszuüben? Eine unmittelbare Wechselwirkung zwischen der oben angesprochenen Registrierungs-, Aufzeichnungs- und Meldepflicht einerseits und dem Recht zur Ausübung der Freizeitfischerei in der Nord- und Ostsee andererseits bestehen nicht.
4.1. - Wie bewertet Ihr Haus in diesem Zusammenhang die Rechtssicherheit für die betroffenen Bürger ab dem 10. Januar 2026? Dem BMLEH liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Rechtsunsicherheit bestehen könnte.
5 - Ist vorgesehen, dass die Kontrolle der Angler ausschließlich durch die Bundespolizei See erfolgt, oder ist eine Einbindung der Länder sowie deren Wasserschutzpolizeien und Fischereiaufsichtsbehörden geplant?
Kontrolliert werden soll wie bisher: In den Küstengewässern sind die Länder zuständig, auf hoher See der Bund. Auf hoher See übernimmt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die Kontrollen.
6 - Können die Bundesländer durch eigene Anpassungen ihrer Landesfischereigesetze – wie beispielsweise in Schleswig-Holstein (§ 44 i. V. m. § 46 Abs. 16 LFischG) – auch ohne begleitendes Bundesgesetz oder eine entsprechende Bundesverordnung die Einhaltung der EU-Verordnung in ihren Hoheitsgewässern kontrollieren und bei Verstößen Sanktionen (Bußgelder oder Strafen) verhängen?
Ich möchte auf die Antwort zu Frage 2 verweisen. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des BMLEH, die Zuständigkeiten und Regulierungskompetenzen der Länder zu bewerten oder zu kommentieren.
Bei Bedarf zitieren Sie mich bitte als einen „Sprecher“ des Ministeriums/BMLEH (wie üblich ohne Namensnennung).
Beste Grüße
Erste Nachfrage von Netzwerk Angeln
Sehr geehrter Herr Xxxxx,
zur Frage 3 noch folgende Nachfrage:
Es ist ja schon Jahre bekannt, das diese EU-Verordnung so kommen soll und am 10. Januar in Kraft trat.
Wieso arbeitet das BMELH erst jetzt an den notwendigen Gesetzen und hatte die nicht rechtzeitig fertig?
Allgemein noch folgende Nachfrage:
Solange das BMELH noch kein Gesetz vorgelegt hat, kann dennoch eines der betroffenen Bundesländer mit deren Gesetzgebung in jeweils deren Küstengewässern die EU - Verordnung kontrollieren und bei Nichteinhaltung ein Bußgeld verhängen oder müssen die dennoch auf das Gesetz des BMELH warten?Fragen wie Antworten sind zur Veröffentlichung gedacht.
Wir würden uns über kurzfristige Antwort freuen.
Informationen die nicht veröffentlicht werden sollen, bitte deutlich kennzeichnen.
Bei Nachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Viele Grüße,
Thomas Finkbeiner
Chefredaktion Netzwerk Angeln
Antwort des Ministeriums
Sehr geehrter Herr Finkbeiner,
nach dem Regierungswechsel war es dem BMLEH ein Anliegen, das Thema zusätzliche Bürokratie durch die EU-Fischerei-Kontrollverordnung in Brüssel zu adressieren.
Hier möchte ich nochmal auf meine vorherige E-Mail und die Aussagen des Ministers hinweisen. Unser Ziel ist es, konsequent auf schlanke und praktikable Vorgaben für Fischerinnen und Fischer sowie Anglerinnen und Angler hinzuwirken.
Was die Bußgelder angeht: Für den Fall, dass sich ein mariner Freizeitfischer nicht registriert und seine Fänge nicht aufzeichnet und meldet, sieht das Bundesrecht vorläufig keine Durchsetzungs- und Ahndungsmöglichkeit vor.
Das BMLEH arbeitet daher an der entsprechenden Rechtsänderung – ich bitte um Verständnis, dass ich zu zeitlichen Aspekten nicht auf Details eingehen kann.
Die Länder wissen um die Gesetzesänderung – sie werden wie üblich beteiligt, das läuft gerade parallel zur Beteiligung der Verbände.
Eigene Länderregelungen wären zwar theoretisch möglich, in Erwartung der Änderung des Bundesrechts allerdings praktisch nicht sinnvoll. Die Länder müssten dazu eigene Rechtsetzungsverfahren anstoßen.
Bei Bedarf zitieren Sie mich bitte als einen „Sprecher“ des Ministeriums/BMLEH (wie üblich ohne Namensnennung).
Beste Grüße
Zweite Nachfrage von Netzwerk Angeln
Sehr geehrter Herr Xxxxx,
recht herzlichen Dank für die sehr schnelle Bearbeitung und Antwort.
Da gestern Abend ein "Runder Tisch" zum Thema Angeln und Fischerei mit Minister Backhaus in Mecklenburg-Vorpommern stattfand, hätten wir daraus resultierend eine weitere Nachfrage: Institute und Angler verwiesen darauf, dass mit der momentane Ausgestaltung der App Manipulationen zum Nachteil der Angler (überhöhte Fänge melden) Tür und Tor geöffnet sind, da sich jeder eintragen und ohne Prüfung Fänge melden kann.
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das System manipulationssicher gegen gezielte Falschmeldungen durch ideologische Gegner der Angler, des Angelns und des Anglerschutzes (z. B. radikale Tierrechtler, Berufsfischer, Naturschutzverbände organisierter Sport- und Freizeitfischer wie der DAFV und seine Landesverbände) geschützt ist, um zu verhindern, dass auf Basis falscher Datenbestände weitere Fangverbote oder Einschränkungen für die nachhaltigen Angler erlassen werden?
Fragen wie Antworten sind zur Veröffentlichung gedacht.
Wir würden uns über kurzfristige Antwort freuen.
Informationen die nicht veröffentlicht werden sollen, bitte deutlich kennzeichnen.
Bei Nachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Viele Grüße, Thomas Finkbeiner
Chefredaktion Netzwerk Angeln
Antwort des Ministeriums
Sehr geehrter Herr Finkbeiner,
die RecFishing-App und die damit verknüpfte Web-Anwendung für die zuständigen Behörden in Deutschland sind von den Dienststellen der Europäischen Kommission bzw. in deren Auftrag entwickelt worden.Die Bundesregierung und insbesondere das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat haben keinen direkten Einfluss auf die Ausgestaltung der Anwendung. Fragen zur Manipulationssicherheit des Systems bitte ich Sie daher, direkt an die Pressestelle der EU-Kommission zu richten. Hier finden Sie den Kontakt der EU-Pressestelle in Deutschland: Kontakt zur Pressestelle - Vertretung in Deutschland
Beste Grüße
Dritte Nachfrage von Netzwerk Angeln
Sehr geehrter Herr Xxxxx,
wieder danke für schnelle Reaktion. Könnte das Ministerium aber nicht im Rahmen der eh austehenden Gesetzgebung auch Strafen festlegen für mißbräuchliche Anwendung im Gesetzgebungsverfahren?
Auch um auf die Gefahr aufmerksam zu machen und Angler, Angeln und Anglerschutz in Deutschland gegenüber der EU besser vertreten zu können?
Fragen wie Antworten sind zur Veröffentlichung gedacht.
Wir würden uns über kurzfristige Antwort freuen.
Informationen die nicht veröffentlicht werden sollen, bitte deutlich kennzeichnen.
Bei Nachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Viele Grüße,
Thomas Finkbeiner
Chefredaktion Netzwerk Angeln
Antwort des Ministeriums
Sehr geehrter Herr Finkbeiner,
hier gilt der Grundsatz:
Der verhältnismäßige Umgang mit konkreten Einzelfällen liegt in der Verantwortung der jeweils zuständigen Landesbehörde vor Ort.
Im Übrigen kann ich nicht spekulieren oder der Gesetzesänderung für die Bußgelder vorgreifen.
Ich bitte um Verständnis.
Beste Grüße
Der Dank von Netzwerk Angeln
Sehr geehrter Herr Xxxxx,
herzlichen Dank für die Antwort. Ja, das ist mir klar.
Aber hier hätte der Minister ein vorsorgliches Zeichen für Angler, Angeln und Anglerschutz und nachfogenden Gesetzgebung in den Ländern setzen können und auch in Europa tätig werden.
Schade, dass das ausbleibt.
Viele Grüße, Thomas Finkbeiner
Der Mailverkehr mit dem Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein (MLLEV)
Die Presseanfrage von Netzwerk Angeln
Sehr geehrte Frau Ministerin Schmachtenberg,
sehr geehrte Damen und Herren,
Netzwerk Angeln (www.Netzwerk-Angeln.de) ist das relevante Medium rund um Angler, Angeln und Anglerschutz (siehe Anhang).
Daher befassen wir uns regelmäßig mit den Rechtsgrundlagen für die Fischerei vor allem wenn es um Angler, Angeln und Anglerschutz geht – insbesondere dann, wenn Neuerungen anstehen oder zu erwarten sind.
Vor diesem Hintergrund bitten wir um Auskunft, wie sich Ihr Ministerium zur Umsetzung der EU-Fischerei-Kontrollverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, geändert durch Verordnung (EU) 2023/2842) in Schleswig-Holstein positioniert und welche Maßnahmen im Vorfeld bereits ergriffen wurden.
Dazu unsere Fragen:
1) Erachtet die Landesregierung die im Vorjahr geänderte Rechtslage (§ 44 i. V. m. § 46 Abs. 16 LFischG) für rechtlich hinreichend, um die Einhaltung einschlägiger EU-Verordnungen in den schleswig-holsteinischen Küstengewässern eigenständig – mithin ohne flankierende Bundesgesetzgebung – zu kontrollieren und vollumfänglich zu sanktionieren?
1.1.) Wenn ja, werden Sie davon Gebrauch machen?
2) Mit welcher Begründung hat das Ministerium darauf verzichtet, auf Bundes- und EU-Ebene gegen die Einführung der elektronischen Fangmeldepflicht (RecFishing-App) zu intervenieren, die aus Sicht der Betroffenen ein Bürokratiemonster ohne Mehrwert darstellt?
3) Wie stellt die Landesregierung sicher, dass das System manipulationssicher gegen gezielte Falschmeldungen durch ideologische Gegner der Angler, des Angelns und des Anglerschutzes (z. B. radikale Tierrechtler, Berufsfischer, Naturschutzverbände organisierter Sport- und Freizeitfischer wie der DAFV und seine Landesverbände) geschützt ist, um zu verhindern, dass auf Basis falscher Datenbestände weitere Fangverbote oder Einschränkungen für die nachhaltigen Angler erlassen werden?
Wir würden uns freuen, wenn Sie die Fragen bis zum 11. 02. 2026 beantworten könnten.
Bei Verzögerungen bitten wir um kurze Nachricht mit dann möglichem Antworttermin.
Informationen die nicht veröffentlicht werden sollen, bitte deutlich kennzeichnen.
Bei Nachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Thomas Finkbeiner
Chefredaktion Netzwerk Angeln
Antwort des Ministeriums
Sehr geehrter Herr Finkbeiner,
anbei übersende ich Ihnen die Rückmeldung des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) auf Ihre Anfrage:
Erachtet die Landesregierung die im Vorjahr geänderte Rechtslage (§ 44 i. V. m. § 46 Abs. 16 LFischG) für rechtlich hinreichend, um die Einhaltung einschlägiger EU-Verordnungen in den schleswig-holsteinischen Küstengewässern eigenständig – mithin ohne flankierende Bundesgesetzgebung – zu kontrollieren und vollumfänglich zu sanktionieren? Wenn ja, werden Sie davon Gebrauch machen?
Vorab wird darauf hingewiesen, dass die rechtlichen Vorgaben zur elektronischen Fangmeldung auf einer EU-Verordnung beruhen und die nationale Umsetzung in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) fällt. Das BMLEH stellt hierzu Informationen auf seiner Homepage zur Verfügung: Meeresangeln: Portal-Fischerei. Die in der novellierten EU-Kontrollverordnung vorgesehene Registrierungs- und Meldepflicht im Zusammenhang mit der RecFishing-App kann derzeit durch das Land Schleswig-Holstein nicht kontrolliert oder sanktioniert werden. Voraussetzung hierfür ist eine nationale gesetzliche Regelung einschließlich eines Bußgeldtatbestandes. Ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren wird derzeit auf Bundesebene vorbereitet. Erst nach Inkrafttreten einer solchen bundesrechtlichen Regelung können landesrechtliche Vollzugs- und Sanktionsmöglichkeiten geprüft und gegebenenfalls genutzt werden.
Mit welcher Begründung hat das Ministerium darauf verzichtet, auf Bundes- und EU-Ebene gegen die Einführung der elektronischen Fangmeldepflicht (RecFishing-App) zu intervenieren, die aus Sicht der Betroffenen ein Bürokratiemonster ohne Mehrwert darstellt?
Das Ministerium hat seine kritische Haltung zur Einführung einer elektronischen Fangmeldepflicht für die Freizeitfischerei im Vorfeld der EU-Rechtssetzung auf Bundes- und EU-Ebene wiederholt eingebracht. Nach Auffassung des MLLEV steht der zu erwartende Erkenntnisgewinn in keinem angemessenen Verhältnis zum bürokratischen Aufwand; zudem bestehen Zweifel an der Aussagekraft der erhobenen Daten. Schleswig-Holstein hat darauf hingewiesen, dass die Freizeitfischerei seit 2001 durch das Thünen-Institut für Ostseefischerei auf Grundlage wissenschaftlicher Stichproben hinreichend erfasst wird. Eine zusätzliche EU-rechtliche Verpflichtung wurde daher aus Sicht des Landes nicht für erforderlich gehalten.
3) Wie stellt die Landesregierung sicher, dass das System manipulationssicher gegen gezielte Falschmeldungen durch ideologische Gegner der Angler, des Angelns und des Anglerschutzes (z. B. radikale Tierrechtler, Berufsfischer, Naturschutzverbände organisierter Sport- und Freizeitfischer wie der DAFV und seine Landesverbände) geschützt ist, um zu verhindern, dass auf Basis falscher Datenbestände weitere Fangverbote oder Einschränkungen für die nachhaltigen Angler erlassen werden?
Die Ausgestaltung, der Betrieb sowie die Datensicherheit der RecFishing-App liegen nicht im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung, sondern bei der EU bzw. dem Bund.
Aussagen zu möglichen Manipulationsrisiken können daher seitens des Landes nicht getroffen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Ohlhoff
Der Dank von Netzwerk Angeln
Sehr geehrte Frau Ohlhoff,
recht herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Viele Grüße,
Thomas Finkbeiner


























