Der Artikel 15 der EU-Verordnung 1380/2013 besagt zusammen gefasst, dass Berufsfischer untermaßige Fische ab 2019 aus den EU-Meeren nicht mehr zurückwerfen dürfen, sondern diese anlanden müssen. Diese Fänge zählen dann zu der Quote des jeweiligen Fischers für die jeweilige Art dazu. Er darf diese untermaßigen Fänge aber nicht für den menschlichen Verzehr vermarkten, obwohl sie der Quote zugerechnet werden. So sollen Fischer dazu gebracht werden, Methoden zu verwenden, die den Fang unerwünschter bzw. untermaßiger Fische verhindern, da sie sonst einen wirtschaftlichen Schaden haben. Da die EU beschlossen hat, dass nun die Freizeitfischerei (also Angler) mit der Berufsfischerei im Management der Meeresfischerei zusammen gelegt werden, gelten nun wohl auch diese Verordnungen dann für Angler.
Neuer Sachstand zur EU-Verordnung Art. 15 der VO 1380/2013, Rückwurfverbot untermaßiger Fische
Aus meinem im Allgemeinen gut informierten Netzwerk habe ich Hinweise erhalten, dass das erste Mal eine EU-Direktorin auf Nachfrage bestätigt habe, dass der bisher ja nur für Berufsfischer geltende Art. 15 der VO 1380/2013 ab 2019 auch für Angler gelten soll. Da diese (die Angler) ja jetzt in die GFP/CFP (gemeinsame Fischereipolitik der EU) zu der Berufsfischerei mit eingegliedert werden. Diskutiert wird das ja schon fast 2 Jahre, bisher waren die Mitgliedsländer da aber gespalten, ob das dann 1 zu 1 für Angler wie für die Berufsfischerei gelten soll bzw. müsse.
Die Geltung des genannten Verordnungsartikels auch für die Freizeitfischerei ("perverser" EU-Ausdruck für Angeln) war bisher immer als innerhalb der zuständigen EU - Gremien strittig dargestellt worden.
Eine offizielle Meldung dazu gibt es (noch) nicht, dass dies sich nun geändert habe (also Entscheidung gefallen wäre).
Nur die Aussage einer EU-Direktorin auf einer Sitzung, dem gehe ich nun nach.
HINTERGRÜNDE
FÜR BERUFSFISCHER
Um Berufsfischerei zu veranlassen, den Fang untermaßiger Fisch, Discard/unerwünschte Beifänge zu reduzieren, dürfen die Fischer laut des oben genannten Verordnungsartikels untermaßige Fische einer quotierten Art NICHT MEHR zurücksetzen, sondern müssen diese anlanden.
Sie dürfen diese dann aber NICHT für die menschliche Verwertung in Verkehr bringen.
Zudem werden diese Fänge auf die jeweilige Quote des Fischers angerechnet.
FÜR ANGLER
Das Gleiche soll jetzt für Angler gelten laut dieser Aussage.
Dass also bei quotierten Fischen (Dorsch, Baglimit) untermaßige Fische NICHT MEHR ZURÜCKGESETZT werden dürfen,aber beim Baglimit mitzählen (um mehr laichfähige Fische zu schonen) !
In wie weit dann untermaßige Fische von Anglern der menschlichen Verwertung zugeführt werden dürfen (verboten laut Artikel für Fischer), ist absolut offen.
Ich versuche über mein Netzwerk dazu Näheres herauszufinden und zu publizieren.
Dass so etwas diskutiert wird, hatte ich aber bereits in früheren Publikationen veröffentlicht. Anscheinend ist bis dato weder von Seiten deutscher noch europäischer Seite das bisher wirkungsvoll verhindert worden, sollten die Infos so stimmen, dass dies jetzt publiziert wird.
Da momentan ja auch Quoten/Baglimit für das kommende Jahr diskutiert werden (auch hier haben Verbände D wie EU versagt und sich bis dato nicht zur Abschaffung des Baglimits eingebracht, obwohl der Dorsch wieder im sicheren Bereich sei), und auf Grund der Quellen halte ich aber die Aussage für seriös.
Ob das eine Einzelmeinung einer Direktorin oder schon EU-Meinung ist, muss man nun abbklären.
Mail an die EU-Direktorin
Dazu ging eine redaktionelle Anfrage an die zuständige Direktorin der EU, der DG MARE, Frau Helen Clark:
Dear Director Helene Clark,we are a german angler network and work a lot for public communication adressing associations and media.
We heard that You and the Commission are of the opinion that article 15 of the regulation 1380/2013 is also valid for anglers and recreational fisheries. This means, the landing obligation has to be implemented for anglers in 2019.
We would be very grateful to receive an official statement on this to prevent misleading informations and fake news. Therefore it would be helpful to understand in which way it will implemented, comtrolled and sanctioned.
We also would like to receive (and distribute) explanations how it fits to the sea bass management., where it is written that angling is only allowed when catch & release is done.
Finally we understood that undersized fish have to be killed and landed but cannot be used for human consumption but as pet food.
Would that also be the case for cod angling in the Baltic Sea?We have the common interest to distribute good and valid information about the work of the European Institutions and would be grateful for a reaction in short time.
Best regards
Thomas Finkbeiner
Mail Ende
Sinngemäße Übersetzung der Kernfragen
Wir haben gehört, dass Sie und die Kommission der Auffassung sind, dass Artikel 15 der Verordnung 1380/2013 auch für Angler und Freizeitfischer gilt. Das heißt, die Anlandeverpflichtung muss 2019 für Angler umgesetzt werden.
Wir wären sehr dankbar, wenn wir eine offizielle Stellungnahme dazu erhalten würden, um irreführende Informationen zu vermeiden. Daher wäre es hilfreich zu verstehen, auf welche Weise das alles umgesetzt, kontrolliert und sanktioniert werden soll.
Wir möchten auch gerne wissen, wie das dann Wolfsbarschmanagement passt. Denn dort steht ja geschrieben, dass Angeln nur erlaubt ist, wenn Catch & Release durchgeführt wird.
Schließlich haben wir es so verstanden, dass untermaßige Fische getötet und angelandet werden müssen. Aber dann nicht für den menschlichen Verzehr, sondern nur als Tiernahrung verwendet werden dürfen.
Wäre das auch beim Dosch in der Ostsee so?
Sobald eine Antwort eingeht, werden wir das veröffentlichen. Ebenso werden wir informieren, sollte keine ANtwort kommen und Nachfragen nichts erbringen.
Je nachdem wie die Antwort ausfällt, werden wir die zuständigen Ministerien, Behörden und Verbände in Bund und Ländern zu mThema anschreiben, wie diese mit dem Thema umzugehen gedenken.
Weitere Hintergrundinfos
Zusammenfassung des Vorschlages einer Verordnung des EU-Parlamentes mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz der Meeresressourcen zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1098/2007 und (EG) Nr. 1224/2009 des Europäischen Rates und (EU) Nr. 1343/2011 und (EU) Nr. 13380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) 894/97, (EG) Nr. 850/)(, (EG) Nr. 2549/200, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates
https://www.parlament.gv.at/PAKT/EU/XXV/EU/14/17/EU_141798/imfname_10716355.pdf
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Diese Verordnung enthält technische Maßnahmen zu folgenden Aspekten:
a) Fang und Anlandung von Fischereiressourcen, […]
b) Einsatz von Fanggeräten und […];
c) Wechselwirkungen zwischen Fischereitätigkeiten und Meeresökosystemen.
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und – unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats – von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten in den Fischereizonen gemäß Artikel 5 sowie von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Drittlands führen oder in einem Drittland registriert sind, wenn sie in Unionsgewässern tätig sind.
(2) […]In den Fällen, in denen die Freizeitfischerei sich in einer bestimmten Region erheblich auswirkt, kann in einem gemäß Artikel*18 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen werden, dass die einschlägigen Teile der Artikel*11, 12, 13 oder 14 oder Teil*A der Anhänge*V bis*X oder Teil*C der Anhänge*V bis*X auch für die Freizeitfischerei gelten. Artikel*7 gilt in allen Fällen.
Die vorher zitierten Artikel
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Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden
Folgende Methoden sind beim Fang oder der Ernte von Meerestieren verboten:
a) Giftige, betäubende oder ätzende Stoffe;
b) elektrischer Strom, sofern in dieser Verordnung oder einem anderen Rechtsakt der Union nichts anderes vorgesehen ist. Weitere Ausnahmeregelungen können in einem gemäß Artikel*18 erlassenen delegierten Rechtsakt vorgesehen werden, wenn die Fangmethode Vorteile für den Erhalt der biologischen Meeresressourcen hat, die denen der bestehenden Fangmethoden mindestens gleichwertig sind;
c) Sprengstoff;
d) Presslufthämmer oder andere Schlaginstrumente;
e) gezogene Geräte für die Ernte roter Korallen oder anderer Arten von Korallen oder korallenähnlichen Organismen;
f) Andreaskreuze und ähnliche Geräte insbesondere zur Ernte roter Korallen oder anderer Arten von Korallen oder korallenähnlichen Organismen;
g) Geschosse jeglicher Art, ausgenommen solche, die bei der Ernte in Aquakultur gewonnener Fische verwendet werden, tragbare Harpunen und Harpunengewehre;
h) […]
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(1) Es ist verboten, die in Anhang*IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Fisch- oder Schalentierarten [...] zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, es [...] gelten Ausnahmeregelungen gemäß Artikel*16 der genannten Richtlinie.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz*1 genannten Arten ist es Unionsschiffen verboten, die in Anhang I aufgeführten Arten oder Arten, deren Befischung gemäß anderen Rechtsakten der Union verboten ist, zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten.
(3) Als Beifang gefangenen Exemplaren der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden, und sie müssen umgehend wieder ins Meer zurückgeworfen werden.
(4) Zeigen die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, dass die Liste in Anhang*I [...] zu ändern ist [...], wird der Kommission die Befugnis übertragen, solche Änderungen im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel*32 zu verabschieden.
(5) Die gemäß Absatz*4 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel*4 Absatz*1 Buchstabe*b festgelegte Zielvorgabe zu erreichen; dabei können internationale Übereinkünfte zum Schutz empfindlicher Arten berücksichtigt werden.
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Beifänge von Meeressäugetieren, Seevögeln und Meeresreptilien
(1) Es ist verboten, die in den Anhängen*II und*IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Meeressäugetiere und Meeresreptilien sowie die unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten von Seevögeln [...] zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.
(2) Als Beifang gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden, und sie müssen umgehend freigesetzt werden.
(3) Ungeachtet der Absätze*1 und*2 ist es erlaubt, die in Absatz*1 genannten, als Beifang gefangenen Meerestiere, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, sofern dies erforderlich ist, um die Erholung von Einzeltieren zu unterstützen und die wissenschaftliche Untersuchung unbeabsichtigt getöteter Exemplare zu ermöglichen, und sofern die zuständigen nationalen Behörden im Voraus umfassend informiert wurden.
(4) Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten kann ein Mitgliedstaat für Schiffe unter seiner Flagge Schutzmaßnahmen oder Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Fanggeräte [...] vorsehen. Durch diese Maßnahmen sollen Fänge der in Absatz 1 genannten Arten oder anderer empfindlicher Arten minimiert und, sofern möglich, ganz unterbunden werden, wobei die Maßnahmen mit den in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zielen im Einklang stehen und mindestens so streng sein müssen wie nach dem Unionsrecht geltende technische Maßnahmen.
(5) Die gemäß Absatz 4 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Zielvorgabe zu erreichen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu Kontrollzwecken über die nach Absatz 4 erlassenen Bestimmungen. Darüber hinaus machen sie zweckdienliche Informationen über diese Maßnahmen öffentlich zugänglich.
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Schutz empfindlicher Lebensräume, einschließlich empfindlicher Meeresökosysteme
(1) Es ist verboten, die in Anhang II aufgeführten Fanggeräte in den im selben Anhang genannten Gebieten einzusetzen.
(2) Wird in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten empfohlen, die Liste der Gebiete in Anhang II zu ändern [...], wird der Kommission die Befugnis übertragen, solche Änderungen im Wege delegierter Rechtsakte gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absätze*2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu verabschieden. Bei der Verabschiedung solcher Änderungen legt die Kommission besonderes Augenmerk darauf, die negativen Auswirkungen der Verlagerung von Fischereitätigkeiten in andere empfindliche Gebiete einzudämmen.
(3) Befinden sich in den Gewässern unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats solche Lebensräume im Sinne von Absatz*1 oder andere empfindliche Lebensräume, kann dieser Mitgliedstaat gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 Absatz*2 der Verordnung (EU) Nr.*1380/2013 Sperrgebiete einrichten oder andere Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz dieser Lebensräume im Sinne des Artikels*11 Absatz*1 der genannten Verordnung ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit den Zielen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vereinbar und wenigstens ebenso streng sein wie Maßnahmen nach Unionsrecht.
(4) Die gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels verabschiedeten Maßnahmen zielen darauf ab, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe*c festgelegte Zielvorgabe zu erreichen.
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Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung
(1) Die in Teil A der Anhänge V bis X dieser Verordnung festgelegten Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Meerestieren gelten, um
a) junge Meerestiere gemäß Artikel 15 Absätze 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr.*1380/2013 zu schützen;
b) Bestandsauffüllungsgebiete gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 einzurichten;
c) gemäß Artikel*47 Absatz*2 der Verordnung (EU) Nr.*1379/2013 Mindestvermarktungsgrößen darzustellen.
(2) Die Größe eines Meerestiers wird nach den Bestimmungen gemäß Anhang IV gemessen.
(3) Gibt es für eine Art mehr als eine Methode zur Messung der Größe eines Meerestieres, so gilt für ein Exemplar, dass es die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung erreicht, wenn die durch eine dieser Methoden gemessene Größe der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung entspricht oder darüber liegt.
(xx.) Hummer, Langusten, Muscheln und Schnecken der Arten, für die in den Anhängen*V bis VII Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung festgelegt sind, dürfen nur ganz an Bord behalten und angelandet werden.
Thomas Finkbeiner