abschaffung jugendfischereischein bayern

Die Bayerische Staatsregierung hat den Gesetzentwurf für ihr Zweites Modernisierungsgesetz Bayern in den bayerischen Landtag eingebracht. In diesem Gesetzesentwurf geht es auch um Entbürokratisierungen im Fischereirecht. Ein wesentlicher Punkt dabei: Abschaffung des Jugendfischereischeins.

Die geplanten Änderungen zum Jugendfischereischein schnell erklärt:

Bisher können Kinder und Jugendliche ab 10 Jahren in Bayern einen Jugendfischereischein bei der Wohnortgemeinde lösen. Der Jugendfischereischein berechtigt jedoch nur zum Angeln in verantwortlicher Begleitung eines erwachsenen Fischereischeininhabers. Künftig soll es keinen Jugendfischereischein mehr geben – JEDES Kind ab 7 Jahren könnte dann in verantwortlicher Begleitung eines erwachsenen Fischereischeininhabers mit eigenem Erlaubnisschein angeln. Der Jugendfischereischein in Bayern soll also abgeschafft werden und die Altersgrenze soll von 10 auf 7 Jahre herabgesetzt werden.

Die geplanten Änderungen zum Jugendfischereischein im Detail

Bisherige Formulierung
Art. 47

Gültigkeitsdauer; Jugendfischereischein

(1) 1Der Fischereischein wird auf Antrag mit unbeschränkter Geltungsdauer (Fischereischein auf Lebenszeit), als Jugendfischereischein oder als Fischereischein für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung erteilt. 2Eine Erteilung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(2) 1Personen, die das zehnte, nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, können einen Jugendfischereischein erhalten, der mit Wirkung vom Ausstellungstag für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt wird. 2Der Jugendfischereischein berechtigt zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins. 3Satz 2 gilt entsprechend für einen durch Rechtsverordnung nach Art. 50 Abs. 3 Nr. 1 gleichgestellten Fischereischein, dessen Inhaber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie für einen gleichgestellten Jugendfischereischein.

(3) Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung nach Art. 48 oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden haben, erhalten den Fischereischein auf Lebenszeit, sofern sie nicht ausdrücklich die Erteilung des Jugendfischereischeins beantragen.

Geplante Neuformulierung
Art. 47

Gültigkeitsdauer; Fischereiausübung durch Minderjährige

(1) Der Fischereischein wird auf Antrag mit unbeschränkter Geltungsdauer (Fischereischein auf Lebenszeit) oder als Fischereischein für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung erteilt.

(2)  1 Personen, die das siebte, nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen  Inhabers  eines  Fischereischeins  berechtigt.  2 Satz  1  gilt  entsprechend für einen durch Rechtsverordnung nach  Art. 50 Abs. 3 Nr. 1 gleichgestellten Fischereischein, dessen Inhaber das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat.
(3) Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung nach Art. 48 oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden haben, erhalten den Fischereischein auf Lebenszeit.

gesetzesaenderung jugendfischereischien bayernAuszug aus dem Gesetzentwurf der Staatsregierung Zweites Modernisierungsgesetz Bayern vom 16.10.2024

Warum soll der Jugendfischereischein in Bayern abgeschafft werden?

Im Gesetzesentwurf findet sich auch eine ausführliche Begründung zur Abschaffung des Jugendfischereischeins in der die Staatsregierung darlegt warum der Jugendfischereischein abgeschafft und das Mindestalter auf 7 Jahre herabgesetzt werden soll.

Begründung
Zu Nr. 8 (Art. 47)
Durch Aufhebung des Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayFiG wird die rechtliche Voraussetzung geschaffen, Fischereischeine in Zukunft auch in elektronischer Form auszustellen und die Vorschrift damit modernisiert. Der künftige Wegfall des Jugendfischereischeins
entlastet Familien und führt zu einer Verwaltungsvereinfachung. Mit dem Jugendfischereischein wird keine fischereiliche Qualifikation nachgewiesen, sodass er entbehrlich ist. Minderjährigen soll daher  nun mit Vollendung des siebten (statt bisher zehnten) Lebensjahres das Angeln mit Begleitperson ohne zusätzlichen Schein und damit verbundenen Behördengängen und Kosten ermöglicht werden. Durch das Absenken der Altersgrenze (entsprechend der beschränkten Geschäftsfähigkeit nach § 106 BGB) wird eine Teilhabe auch jüngerer  Kinder an verantwortungsvollen und naturverbundenen Freizeitbetätigungen unter Anleitung und Begleitung durch sachkundige, volljährige Fischereischeininhaberinnen und -inhaber ermöglicht.

jugendfischereischein bayern abschaffungWenn das Gesetz in Kraft treten sollte, wird der Jugendfischereischein in Bayern abgeschafft!

Erlaubnisscheine für Kinder und Jugendliche

Wichtig zum Verständnis: Der Wegfall des Jugendfischereischeins würde nicht bedeuten, dass Kinder- und Jugendliche einfach drauflosangeln könnten. Die Kinder und Jugendlichen würden auch künftig, wie bisher auch schon, natürlich weiterhin einen Erlaubnisschein für das jeweilige Gewässer benötigen.

Beim Thema Erlaubnisscheine für Kinder und Jugendliche hat der Gesetzgeber in Bayern übrigens schon vor vielen Jahren eine kleine Erleichterung geschaffen:  Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen an Kinder und Jugendliche, die nach Maßgabe des Art. 47 Abs. 2 BayFiG in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers fischen, bedarf keiner Genehmigung durch die Kreisverwaltungsbehörde. Dieser etwas sperrige Satz bedeutet in der Praxis, dass Fischereiberechtigte (z.B. Fischereivereine) Erlaubnisscheine an Kinder und Jugendliche nach eigenem Ermessen ausgeben können und somit keinem Kontingent unterliegen. Kinder und Jugendliche müssen somit nicht mit Erwachsenen um Erlaubnisscheine "konkurrieren". Das soll gemäß dem Gesetzesentwurf auch künftig so bleiben.

 

Offene Fragen bei der Abschaffung des Jugendfischereischeins?

Grundsätzlich ist die Änderung  relativ unkompliziert und vereinfacht das Angeln für Kinder und Jugendliche in Bayern wesentlich.
Eine Thematik die aber noch bedacht werden muss, ist das Heranführen von Kindern an die Fischerei welche in der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR) geregelt ist. Dort findet sich unter dem Punkt 9.7.1 die sogenannte "Mitangelregelung" die es Kindern unter 10 die noch keinen (Jugend)-Fischereischein erhalten können erlaubt ohne jede Bürokratie mit einer der beiden zulässigen Handangeln eines volljährigen Fischerei- und Erlaubnisscheininhabers "mitzuangeln"  :


9.7.1 Wer das Mindestalter noch nicht erreicht hat und deshalb noch keinen Fischereischein erhält, darf unter folgenden Bedingungen an die Angelfischerei herangeführt werden:

– Verantwortlich muss stets eine volljährige Person sein, die einen gültigen Fischereischein besitzt (Art. 46 BayFiG). Diese Person ist zur Ausübung des Fischfangs nach Art. 26 Abs. 4 BayFiG berechtigt und steht für die Beachtung sämtlicher einschlägiger Regelungen ein.

– Dem Kind dürfen Handlungen, die seine Einsicht und Befähigung übersteigen, weder ganz noch teilweise überlassen werden; zu gewährleisten ist vor allem der Tierschutz. Deshalb dürfen Kinder nicht tätig werden beim Abködern eines lebenden Fischs sowie beim Betäuben und Töten von Fischen. Im Übrigen darf ein Kind im Rahmen seiner Einsicht und Befähigung in die Ausübung des Fischfangs einbezogen werden. Die volljährige Person muss jedoch stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen, sodass sie die Fangtätigkeit ständig unter Kontrolle behält.

– Das Kind darf keine eigene Angel verwenden, sondern nur am Fischfang des volljährigen Fischereiausübenden beteiligt werden. Dieser darf nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 AVBayFiG höchstens zwei Handangeln verwenden.

Ob es hier künftig auch Änderungen geben soll, geht aus den bisherigen Veröffentlichungen noch nicht hervor.

Denn mit Wegfall des Jugendfischereischeins ist das künftige Mindestalter für einen Fischereischein nicht mehr 10 Jahre (Jugendfischereischein soll wegfallen), sondern 14 Jahre (Fischereischein auf Lebenszeit).

Gibt es keine Änderung, würde sich das bürokratiefreie Mitangeln automatisch auf Kinder und Jugendliche bis 14 Jahre ausweiten.
Das würde konkret bedeuten:
Kinder und Jugendliche könnten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bürokratiefrei von der bisherigen "Mitangelregelung" (keine eigene Angel verwenden, sondern nur am Fischfang des volljährigen Fischereiausübenden beteiligt werden) profitieren. 

Zusätzlich hätten sie aber auch die Möglichkeit,  ab Vollendung des 7. Lebensjahres  mit eigenem Erlaubnisschein und eigenen Ruten in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers zu angeln. 
 

Persönliche Einschätzung / Kommentar zur geplanten Abschaffung des Jugendfischereischeins:

Sehr gut! Das bayerische Fischereigesetz und die dazugehörige Ausführungsverordnung wurde in den letzten Jahren mehrfach geändert. Auch wenn nicht alle Änderungen so umfassend waren, wie man sich das als Angler vielleicht gewünscht hätte war die Richtung stets klar zu erkennen: Weniger Bürokratie für den Bürger, weniger Bevormundung, mehr Eigenverantwortung!
Die Abschaffung des bei genauer Betrachtung relativ nutzlosen Jugendfischereischeins wäre ein weiterer richtiger und wichtiger Schritt auf diesem Weg.
Unnütze Bürokratie wie wir sie bei der Ausstellung eines bayerischen Jugendfischereischeins für ein Mädchen aus Österreich auch hier bei Netzwerk Angeln dokumentiert hatten gehört dann hoffentlich der Vergangenheit an.  Auch die Absenkung des Mindestalters und die damit verbundene Stärkung der angelnden Kinder auf Gesetzesebene wäre ein klares Statement pro Angeln! Daher: Ein ausdrückliches Lob an alle Beteiligten für diesen Weitblick.

Am Ende bleibt jetzt noch zu hoffen, dass man auch für die bislang in Bayern viel genutzte "Mitangelregelung" eine möglichst kinder- und jugendfreundliche  Auslegung findet - die einfachste Variante wäre es, die Regelung einfach so zu lassen wie sie ist - womit diese Regelung automatisch von 10 Jahren auf 14 Jahre ausgeweitet werden würde! 


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