Ein Kommentar
Anzeige und Verhandlung wegen Verwendung eines lebenden Köderfisches
Der Vorsitzende eines Angelvereines zeigte einen ehemaligen Vorstandskollegen an, weil er nach dessen Meinung mit lebenden Köderfischen auf Hecht geangelt hatte. Da der angezeigte Vereinskollege dem daraufhin erteilten Strafbefehl widerprach, kam es zur Verhandlung vor dem Amtsgericht in Lahr.
Der Amtsrichter verurteilte dann den Angler, der angeblich einen lebenden Köderfisch benutzt hatte, zu 15 Tagessätzen a 70 Euro (1050 Euro) wegen Verstoss gegen §17 des Tierschutzgesetzes.
Zum einen ist das juristisch diskutabel, da der lebende Köderfisch in Baden-Württemberg nicht grundsätzlich verboten ist.
Zum anderen ist es doch bezeichnend - unabhängig davon, wie der wirkliche Tathergang war - wie hier organisierte Sport- und Angelfischer in einem Verein untereinander juristisch aufeinander losgehen.
Und wenn man den Bericht liest (Quelle am Ende des Artikels), kam die Anzeige eher wohl nicht aus „Sorge um den Köderfisch“ zu Stande.
Augenscheinlich spielen hier vereinsinterne und persönliche Gründe eher eine Rolle als der Tierschutzgedanke:
Zitat aus Baden Online
Auf Grund der Aussage des Vereinsvorsitzenden habe man ihn dann gemäß eines Beschlusses des gesamten Vereinsvorstandes mit einer Angelsperre von einem Jahr belegt.
Nach einem weiteren Gespräch im Rahmen dieses Gremiums sei er sogar aus dem Verein ausgeschlossen worden. Dagegen habe er Einspruch eingelegt und ein Treffen mit dem Ehrenrat des Vereins beantragt, welches aber nicht zustande kam. Vor einer weiteren Zusammenkunft erhielt er die Mitteilung, dass man Anzeige gegen ihn erstattet habe.
Dem Vorstand angehört
Er habe sogar dem Vorstand angehört, aber dort habe man ihn heraus geekelt. Das entsprach auch den Ausführungen seines Rechtsanwaltes: dass das Vorgehen des Vereins, an seiner Spitze der Vereinsvorsitzende, auch persönliche Grüne haben könnte.
Anglerschutz im Angelverein weniger wichtig als falsch verstandener Tierschutz?
Angler wissen, wie sehr das deutsche Tierschutzgesetz von Naturschutz- und Tierschutzorganisationen und vor allem von Tierrechtlern benutzt wird, um Angeln zu erschweren, oder unmöglich zu machen. Weder der Vorstand noch die im Verein organisierten Sport- und Angelfischer scheinen aber daran gedacht zu haben, als sie diesen Vorfall anzeigten.
Es hätte ja sicher viele Möglichkeiten gegeben, das vereinsintern zu regeln, wenn man dies gewollt hätte.
Zudem ist das Ganze ja juristisch durchaus nicht so eindeutig und unumstritten.
Die Frage, ob da der Verein und sein Vorstand verantwortlich sowohl gegenüber dem eigenen Verein wie auch im Interesse der Angler und des Angelns handelten, ist also zumindest diskutabel.
Zumal in einem Bundesland wie Baden-Württemberg, das ja bekannt eh nicht gerade anglerfreundlich ist.
Sowohl von Seiten der Regierung wie des Landesfischereiverbandes kommen immer wieder kaum nachvolllziehbare Regelungen und Verbote. Dass zudem die Tierrechtsorganisation PETA in Stuttgart ihren Sitz hat und man denen so als Angelvereinsvorstand weiter Futter liefert, ist auch sicher nicht von der Hand zu weisen.
Fakt ist aber auch, dass das Angeln mit lebendem Köderfisch in Baden-Württemberg nicht grundsätzlich verboten ist.
Lebender Köderfisch überhaupt verboten?
Denn das baden-württembergische Landesfischereigesetz verbietet nicht per se und grundsätzlich das Angeln mit lebendem Köderfisch.
§ 3
Fischerei mit Angeln
(3) Das Fischen mit dem lebenden Köderfisch ist unzulässig, soweit es den §§ 1 und 17 des Tierschutzgesetzes widerspricht, insbesondere wenn kein vernünftiger Grund vorliegt. Soweit die Verwendung lebender Köderfische zulässig ist, dürfen sie nur am Maul oder am Rücken angehängt werden; sie sind sicher zu befestigen.
Das Angeln mit lebendem Köfi ist also NUR unzulässig, wenn es im Einzelfall den § 1 und 17 des Tierschutzgesetzes widerspricht, aber nicht grundsäzlich verboten.
Ein Wissenschaftler wie Prof. Arlinghaus (Promotion in Agrarwissenschaften mit Schwerpunkt in den Sozialwissenschaften der Fischerei, Humboldt-Uni, Berlin) spricht ja Fischen eine individuelle, höheren Säugetieren oder Menschen vergleichbare Leidensfähigkeit ab. Schon auf Grund des Aufbaus des Fischgehirnes.
Und ein Jurist wie Verwaltungsrichter Jendrusch hat ausgeführt, ( u. a. in "Catch & Release - Glaubens- oder Rechtsfrage?"), dass es schwer wäre, Angler wegen §17 Tierschutzgesetz zu verurteilen, solange Zweifel an der Leidensfähigkeit der Fische bestünden.
Aber auch im Falle einer solchen Leidensfähigkeit von Fischen sieht Jendrusch eine Verurteilung auch im Falle des oft diskutierten Fangens und Zurücksetzens von Fischen als juristisch problematisch:
Nach hier vertretener Auffassung erfüllt das Fangen und anschließende Zurücksetzen von Fischen also selbst dann nicht den Tatbestand von § 17 Nr. 2 b TierSchG, wenn man entgegen dem hier Vertretenen die Leidensfähigkeit respektive das Schmerzempfinden von Fischen unterstellt.
Da zum einen grundsätzlche Zweifel an der Leidensfähigkeit von Fischen bestehen und das Landesfischereigesetz zum anderen nicht grundsätzlich das Angeln mit lebendem Köderfisch verbietet, bedingt dies in meinen Augen, dass das Gericht hier im hier konkreten Einzelfall hätte darlegen müssen, wieso bei nicht grundsätzlichem Verbot eines lebenden Köderfisches im Landesfischereigesetz hier ein konkreter Verstoss nach Tierschutzgesetz vorliegt, der auch zu ahnden wäre.
Fazit
Sich als Angler darauf zu verlassen, dass der lebende Köderfisch in Baden-Württemberg nicht grundsätzlich verboten ist, kann deutlich schiefgehen, wie man am Fall hier sieht.
Ob der Angelverein und sein Vorstand klug beraten waren, über Anzeige und Gerichtsverhandlung gegen ihr ausgeschlossenes Vereinsmitglied vorzugehen, statt dafür zu streiten, dass nach §3 des baden-württembergischen Landesfischereigesetzes ja der lebende Köderfisch nicht grundsätzlich verboten ist, darüber lässt sich auch streiten.
Dass es in meinen Augen dumm ist, wegen vereinsinterner bzw. persönlicher Streitigkeiten solche Dinge vor Gericht zu ziehen, das stelle ich hiermit aber fest.
Thomas Finkbeiner
Kommentare
Mittlerweile hat der gesellschaftl. Stellenwert von Tieren, den der Menschen deutlich überholt, mal wieder eine typische Prioritätenverschiebung ala D
Kein Wunder das viele so gebeugt gehen..die Krone der Scheinheiligkeit hat halt Gewicht in diesem Lande.
Die Hintergrundinfos kennt leider keiner und jeder hat seine subjektive Sicht.
Die Begründung des Urteiles wäre aber gleichwol mal interessant.
Es waren ANGELvereinsleute.
Die sollen sich um Angler und Angeln kümmern, dass er seinen Schein hat und nicht mehr Fisch mitnimmt als erlaubt.
Für Tierschutz (zumal lebender Köfii nicht per se verboten ist in B-W) ist der ANGELverein NICHT zuständig.
Zuständig wären Behörden, Polizei oder TIERSCHUTZ (nicht Angel-)-Vereine..
Deswegen ist es wurscht, was da am Ende genau abgelaufen ist - so spielt man PETA in die Hände, wenn man mehr auf Tier- als auf Anglerschutz achtet als ANGELverein..
Wieso fällt mir zum vorgehen dieser "Helden" und deren passendere Titulierung sofort ein berühmter Satz von Heinrich Hoffmann von Fallersleben ein? :-)
Weil's stimmt..
Zum Thema Zuständigkeit bei Tierschutzthemen,lehnt sich ein hiesiger NRW LV (der mit Dr. M. als GF)aktuell aber auch recht weit aus dem Fenster.Hatte die Tage mal Einblick in den Handlungsleitfaden für Fischereiaufseher(Verband)..oha,zig Punkte die weder durchs Fischereigesetz, noch durch die Gewässerordnung legitimiert sind..dafür umso mehr als Fakt interpretierten/formulierten Subjektivmist mit Verweis aufs TSG..es ist zum verzweifeln.
Angelst du noch, oder schützt du dich schon tot..?
Lesen/verstehen die eigentlich die Gesetze auf die sich berufen wird? Anscheinend nicht..kein Wunder, das genau so die Deutungshoheit in noch kruder tickendere Köpfe abgegeben wird.
Weckt mal wieder ein Riesenvertrauen in die Themenkompetenz:-)
So haben PETA und Co natürlich leichtes Spiel und bekommen zusätzlich Munition.
Das ist auch aus den hier im Artikel zitierten Gesetzgebungen erkenntlich: "Das Fischen mit dem lebenden Köderfisch ist unzulässig, soweit es den §§ 1 und 17 des Tierschutzgesetzes widerspricht" Auch wenn hier die Möglichkeit von Ausnahmen genannt wird, bin ich mir fast sicher, dass diese nicht greifen. Und Raubfischangeln funktioniert trotzdem noch Klasse... wenn man zeitgemäße Methoden benutzt. Nur weil es nicht wie früher funktioniert (was auch nur Sinn macht, da Fische die Methodik über die Zeit kennen und vermeiden lernen) heißt es noch lange nicht, das Angeln tot ist. Vielleicht heißt es viel eher, dass sich viele alte Angler nicht anpassen können/wollen.