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Wegen Einbindung der Angler zum Management der Berufsfischer ab 2019 riesige Probleme für Meeresangler

Sowohl die EAA wie auch der DAFV als Verbände der organisierten Sport- und Angelfischerei in Europa und Deutschland begrüßten die Einbindung der Meeresangler ins Management der Berufsfischerei in den Meeren der EU.

Wer sich mit dem Thema schon etwas intensiver auseinandergesetzt hatte, erkannte sofort, dass es große Gefahren birgt, wenn Angler im Management der Berufsfischerei mit aufgenommen werden.

Netzwerker Lars Wernicke , der sich im Rahmen seines Engagements für Anglerdemo schon sehr lange und sehr intensiv mit der Fischereipolitik der EU auseinandersetzt, analysierte und kommentierte dazu erst kürzlich die entsprechende Pressemeldung des DAFV:
Lars Wernicke kommentiert die Pressemeldung des DAFV zur Entschließung des Europäischen Parlaments zum Sachstand der Freizeitfischerei in der Europäischen Union

Auch er sah die drohenden Gefahren, die nun seitens der EU bestätigt wurden.

Genauso wie wir das recherchiert hatten:
Meeresangeln am Scheideweg: Entschließung des Europäischen Parlaments zum Sachstand der Freizeitfischerei in der Europäischen Union

Auch seitens der Netzwerk Angeln - Redaktion hatten wir bereits vor einiger Zeit die zuständige Direktorin der EU direkt angeschrieben, um eine Stellungnahme gebeten und darüber berichtet:

Wir fragen die EU-Direktorin: Rückwurfverbot für untermaßige Fische im Meer


Denn  bei solch komplexen und weitreichenden Sachverhalten ist es wichtig, seriöse und fundierte Informationen direkt von der Quelle, also von der EU zu bekommen.

So wirklich glücklich war man bei der EU mit unseren anscheinend durchaus unangenehmen Fragen wohl nicht. Man weigerte sich nämlich zunächst, die Fragen zu beantworten. Für einen Journalisten ein sicheres Zeichen, dass man auf der richtigen Spur ist. Einmal mehr half dann auch hier mein Presseausweis des Deutschen Journalisten Verbands. Nach kurzer Klarstellungen wurden dann die Fragen doch beantwortet, wofür wir uns bei den Kollegen der Pressestelle der EU für Environment, Maritime Affairs and Fisheries ausdrücklich nochmals bedanken möchten.

Nachdem wir da diese „Vorarbeit“ geleistet hatten, wurden danach auch private Anfragen wie von Lars Wernicke problemlos beantwortet.


Die offizielle Antwort der EU: Untermaßige Dorsche töten, aber nicht verzehren

Die Antwort der EU-Offiziellen ist glasklar und eindeutig:
Die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischerei Politik (GFP) für die Berufsfischer gelten auch für Angler.
Das schließt auch das ab 2019 voll geltende Rückwurfverbot für quotierte untermaßige Fische (wie z.B. Dorsch oder Lachs), bei denen auch Angler Einfluss auf den Bestand haben könnten. Und zwar unabhängig von einem Baglimit für Angler. Da auch der Lachs quotiert ist und relevantem Einfluss durch Entnahme von Anglern unterliegt, gilt da das Gleiche.

Nachfolgend die Antwort im Original (Englisch) sowie einer Übersetzung.


As mentioned, we can indeed confirm our interpretation that the provisions of the Common Fisheries Policy Regulation (Regulation (EU) № 1380/2013) on the landing obligation also apply to recreational fishing for species falling under the landing obligation in accordance with the terms of the said regulation.
At the same time, we fully understand that the implementation of the landing obligation might be challenging. This is why the Common Fisheries Policy Regulation contains several tools to mitigate the challenges ahead.
In particular, it provides for the establishment of discard plans in specified conditions, including high survivability exemptions and de minimis exemptions when scientific evidence supports it. We trust that Member States will make full use of the available tools, including for recreational fishing.
With regards to your question on seabass, seabass falls under the landing obligation as recreational fishing can have an impact on the stock.
At the moment though, seabass is a prohibited species in the fishing opportunities regulation. There is an exception to the prohibition for hook and line fishermen who receive an annual allocation of 5 t per vessel. In addition, there is an exception for fixed netters and for demersal trawls for unavoidable by-catches.

With regards to your question about undersized fish, as you say, direct human consumption is not an option. Trials show that a number of outlets are available for industrial uses of these catches, such as pet food, but they often require significant quantities of raw material.  Our understanding is that the sector has kept its focus on the primary objective of reducing such unwanted catches.

 

Übersetzung mit Deepl.com


Wie bereits erwähnt, können wir unsere Interpretation bestätigen, dass die Bestimmungen der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik (Verordnung (EU) № 1380/2013) über die Anlandeverpflichtung auch für die Freizeitfischerei auf Arten gelten, die unter die Anlandeverpflichtung gemäß den Bestimmungen der genannten Verordnung fallen.

Gleichzeitig haben wir volles Verständnis dafür, dass die Umsetzung der Landeverpflichtung eine Herausforderung sein kann. Aus diesem Grund enthält die Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik mehrere Instrumente, um die vor uns liegenden Herausforderungen abzumildern.

Sie sieht insbesondere die Aufstellung von Rückwurfplänen unter bestimmten Bedingungen vor, einschließlich hoher Ausnahmen für die Überlebensfähigkeit und De-minimis-Ausnahmen, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse dies belegen.

Wir vertrauen darauf, dass die Mitgliedstaaten die verfügbaren Instrumente, auch für die Freizeitfischerei, in vollem Umfang nutzen werden.

Was Ihre Frage zum Seebarsch betrifft, so fällt der Seebarsch unter die Anlandepflicht, da die Freizeitfischerei Auswirkungen auf den Bestand haben kann.
Derzeit ist der Wolfsbarsch jedoch eine verbotene Art in der Verordnung über die Fangmöglichkeiten. Es gibt eine Ausnahme vom Verbot für Haken- und Leinenfischer, die eine jährliche Zuteilung von 5 t pro Schiff erhalten. Außerdem gibt es eine Ausnahme für Festnetze und für Grundschleppnetze für unvermeidbare Beifänge.

Was Ihre Frage zu untermaßigen Fischen betrifft, so ist, wie Sie sagen, der direkte menschliche Verzehr keine Option. Versuche zeigen, dass eine Reihe von Verkaufsstellen für die industrielle Nutzung dieser Fänge zur Verfügung stehen, wie z.B. Tierfutter, aber sie benötigen oft erhebliche Mengen an Rohmaterial. Nach unserem Verständnis hat sich der Sektor weiterhin auf das vorrangige Ziel konzentriert, solche unerwünschten Fänge zu reduzieren.

Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator

 


Die möglichen Folgen für Angler

Was hier also offiziell von der EU geantwortet wird, bedeutet im Klartext:
Da Angler ins Management der Berufsfischerei mit eingegliedert wurden, gilt der Artikel 15 der EU-Verordnung 1380/2013 SELBSTVERSTÄNDLICH AUCH FÜR ANGLER!

Nachfolgend als Beispiel für den Dorsch in der Ostsee (der eine nach den Maßgaben der EU quotierte Art mit Einfluss der Angler auf den Bestand ist) bedeutet das für Angler dann konkret zuerst einmal Folgendes:

  • Untermaßige Dorsche dürfen nicht mehr zurückgesetzt werden
  • Untermaßige Dorsche sind zu töten
  • Untermaßige Dorsche zählen mit zum Baglimit
  • Untermaßige Dorsche dürfen NICHT direkt dem menschlichen Verzehr zugeführt werden

Nur dann, wenn die zuständigen Ministerien und Behörden eines EU-Mitgliedsstaates in der Lage sind, mit wissenschaftlichen Studien zu belegen, dass die Überlebensfähigkeit der Fische und die Wirkung auf den Bestand solche Ausnahmen rechtfertigen würden, kann ein Mitgliedsland dann entsprechende „Rückwurfpläne“ für Angler aufstellen und deren Inkraftsetzung bei der EU beantragen. Um zu verhindern, dass die EU-Verordnung direkt wirksam für die Meeresangler in den jeweiligen Ländern.


Ausnahme überhaupt möglich?

Wie diese Ausnahme, diese sogenannten „„Rückwurf“- bzw. „Discard“(=Fehlfang)pläne“ - sofern überhaupt möglich oder gewünscht in/von Deutschland – dann konkret für Angler aussehen würden, das kann man zum jetzigen Zeitpunkt nur mutmaßen.

Vor allem auch deswegen, da der erste Schritt wäre, dass Deutschland mit seinem Ministerium und seine Behörden überhaupt eine Ausnahme für Angler erreichen will.
Wie bei den Berufsfischern auch müsste dann der EU-Mitgliedsstaat dazu erst einen Antrag stellen bei der EU.

Im Falle Deutschlands wäre das dann das BMEL (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft)

 

Nach unseren Recherchen muss das dann über den STECF beantragt werden (das ist der wissenschaftlich-technische Ausschuss, welcher direkt der Kommission berichtet,
siehe hier: 
Wissenschaftliche Beiräte - Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF)).

Wie ICES (gleicher Link) ist auch STECF nicht gerade für Anglerfreundlichkeit bekannt. Sondern auch eher für immer mehr Verbote und Einschränkungen (siehe u.a. ICES-Empfehlung zu Baglimit Dorsch für Angler, damit EU-Industriefischerei mehr fangen konnte).

Daher fragen wir jetzt über die Pressestelle die zuständigen Damen und Herren im BMEL (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ) nach, ob diese Fakten wie seitens der EU geschrieben bekannt sind. Und was sie zum Schutz der Angler und des Angeltourismus z. B. an der Ostsee unternehmen wollen.


Wir fragen nach: Hilft die deutsche Regierung den und dem Angeltourismus?

Um zu verhindern, dass Angler von dem Rückwurfverbot betroffen sind, müssen wir die deutsche Regierung fragen. Die müsste ja den entsprechenden Antrag stellen.
Dafür zuständig ist das BMEl (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft), weswegen wir uns da an die Pressestelle mit folgender Mail gewandt haben:


Presseanfrage zu Rückwurfverbot/landing obligation für Angler im Meer, laut Artikel 15 der EU-Verordnung 1380/2013 und Schreiben EU

Sehr geehrter Herr Urban,
sehr geehrte Frau Krebs,
sehr geehrte Frau Link,
sehr geehrte Damen und Herren,

auf unsere Nachfrage bei der Direktorin der DG Mare haben wir von deren Pressestelle die unten einkopierte Stellungnahme erhalten.

Daraus geht hervor, dass das Rückwurfverbot untermaßiger, quotierter Fische in den Meeren der EU auch für Angler laut Artikel Artikel 15 der EU-Verordnung 1380/2013 gilt. Dass Angler also untermaßige Fische ab 1.1.2019 wie Berufsfischer auch töten und anlanden müssen, sie aber nicht direkt menschlichem Verzehr zuführen dürfen.

Was dann ja laut EU auch für Dorsche in der deutschen Ostsee gilt.

Interessanterweise sieht das die Scheveningen – Gruppe zumindest für die Nordsee (Deutschland hat meines Wissens momentan den Vorsitz) ja anders, als die EU hier für den Dorsch in der deutschen Ostsee schreibt.
So gesagt bei der Sitzung des NSAC in London.

Dazu unsere Fragen:
1.:
Erklären Sie uns bitte den Widerspruch der Aussage der EU zur Aussage der Scheveningen – Gruppe

2.:
Stimmt es, dass ein EU-Mitgliedsstaat wie Deutschland Ausnahmen beim STECF für Angler beantragen kann, damit diese von der Tötungs- und Anlandepflicht ausgenommen werden?

2.2.:
Welche laut EU für den Antrag notwendigen wissenschaftlichen Studien gibt es dazu?
2.2.1.:
Wenn es keine gibt, haben Sie solche Studien in Auftrag gegeben?

2.3.:
Haben Sie schon Ausnahmen für Angler in der Ostsee bei Dorsch, Scholle, Hering, Lachs und anderen quotierten Arten beantragt?

Falls nein:
2.3.1.:
Haben Sie vor, diese Ausnahmen noch zu beantragen?

3.:
Falls keine Ausnahmen beantragt wurden, wie wollen Sie dann die Einhaltung des Rückwurf- und Verwertungsverbotes für Angler kontrollieren und sanktionieren?

 

Fragen wie Antworten sind zur Veröffentlichung bestimmt.


Bei Hintergrundinformationen, die von Ihnen nicht zur Veröffentlichung freigegeben sind, dies bitte vermerken.


Ich würde mich freuen, wenn Sie mir diese Fragen zeitnah beantworten könnten und verbleibe mit kollegialen Grüßen,
Thomas Finkbeiner

 

Anhang
Mail der EU- Pressestelle


Normalerweise antwortet uns das BMEL freundlich, schnell und umfassend. Sobald wir die Antwort erhalten haben, werden wir diese entsprechend veröffentlichen.

Bis dahin gilt wohl zuerst einmal die klare, offizielle Aussage der EU:
Auch für Angler gilt das Rückwurfverbot für quotierte Fische inklusive dem Verwertungsverbot zum direkten menschlichen Verzehr der getöteten, untermaßigen Fische.

 

Thomas Finkbeiner


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Kommentare  

Heilige #%*....
Mein Magengeschwür wächst täglich, wenn man solch Meldungen von wirklichkeitsentfernten Europadilletanten vorgesetzt bekommt! Und der Bundesverband der nicht genannt werden darf lebt weiter glücklich in seiner Schützerblase!
Weder Behörden noch Verbände noch Politik bekleckern sich momentan da mit Ruhm. Wir bleiben aber dran und werden weiter berichten..
Diese treffenden und klaren Anfragen zur Aufklärung und Veröffentlichen ist genau richtig um die Machenschaften und Folgen einer Fehlentwicklung offen zu legen!

Danke dafür!
in Brüssel scheinen nur "Messias" zu hocken.... So langsam kann man nur noch mitleidig den Kopf schütteln.

Da man die Fische wohl nicht verzehren darf, wird man wohl einen Nachweis über den Verbleib beibringen müssen.
Z.B. in Form einer Quittung über Stückzahl u. Gewicht von einer Abdeckerei.... aber vielleicht reicht auch ein Beleg mit dem Fußabdruck von Nachbars Katze....
Dass sich Angler registrieren sollen und Fänge gleich auf Smartphone-App eintragen, finden ja auch Sportfischerverbände wie EAA und DAAFV toll - also keiner da, der gegen solchen Unfug kämpft..
Die Regelung steht im Krassen Widerspruch zum § 17 TierSchG. Zwar kann sich der Angler, der nun einen untermaßigen Dorsch fängt auf das Rückwurfverbot der EU berufen und bleibt damit straffrei. Dies löst aber nicht den bestehenden Wertungswiderspruch auf.

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