750 teaser vereinsausschluss

Aus meiner Zeit als Schlichter des Rheinischen Fischereiverband (RhFV) und aus meiner Praxis als Rechtsanwalt weiß ich, dass das Vereinsrecht einige Stolperfallen für Vorstände und Mitglieder parat hält, die immer wieder zu Streit führen. Wie man im Verein rechtssicher handelt und Streit vermeiden kann, will ich in einer kleinen Artikelserie aufarbeiten. Hier geht es um das Thema Vereinsausschluss.

Klare Satzung vermeidet unnötigen Streit

Streitigkeiten vermeiden bedeutet vor allem als Vorstand oder Mitglied rechtlich korrekt zu handeln. Die zentrale Weichenstellung erfolgt hierbei durch die Satzung. Sie sollte auf die Bedürfnisse des Vereins zugeschnitten sein und regelmäßig, an sich ändernden Bedürfnissen des Vereins anpasst werden.

Einer der wohl emotionalsten Streitpunkte im Verein dreht sich um Disziplinarmaßnahmen oder dem Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein. In diesem Zusammenhang werden von Vorständen erstaunlich oft Fehler gemacht, die dann im Ergebnis dazu führen, dass die Disziplinarmaßnahme oder der Vereinsausschluss unwirksam sind. Zurück bleibt dann ein Scherbenhaufen, der die Stimmung im Verein verhagelt.

Der Vereinsausschluss in der Satzung

750 vereinsausschluss satzungWichtig ist, alles rund um den Vereinsauschluss in der Satzung richtig auszuführen
Alle mir bekannten Satzungen von Angelvereinen enthalten eine Klausel die es ermöglicht, ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen. In seltenen Fällen ist das auch notwendig. Diese Klausel darf aber nicht dazu verwendet werden Mitglieder auszuschließen, nur weil sie vielleicht für den Vorstand unbequem oder anstrengend sind. Leider drängt sich dieser Verdacht in der Praxis nicht selten auf.

Als Vorstand muss man sich vor Augen führt, dass der Ausschluss eines Mitgliedes in etwa vergleichbar ist mit einer fristlosen Kündigung im Vertragsrecht. Die Hürden hängen entsprechend hoch. Im Vertragsrecht darf man eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn die Aufrechterhaltung des Vertrages für die eine Seite schlicht unzumutbar ist. Das bedeutet, übertragen auf den Ausschluss eines Mitglieds, dass dieser immer nur das letzte Mittel (ultima ratio) sein sollte. Die Verfehlungen des Mitglieds müssen so eklatant sein, dass den übrigen Mitglieder schlicht nicht mehr zugemutet werden kann, dass derjenige im Verein verbleibt. Wohlgemerkt, den Mitgliedern nicht mehr zugemutet werden kann. Es reicht nicht, dass das Mitglied einfach nur den Vorstand nervt.

Da man schlecht jede Verfehlung einzeln in die Satzung aufnehmen kann, greift man hier gerne auf eine Generalklausel wie „vereinsschädigendes oder unehrenhaftes Verhalten“ zurück. Ich empfehle dennoch einzelne, natürlich nicht abschließende Ausschlussgründe in der Satzung zu benennen. Denn dies vereinfacht sowohl dem Vorstand als auch später dem Richter den Verstoß der zum Ausschluss führt, besser einzuordnen.

Bei Vereinsausschluss immer Formalien beachten

Will der Vorstand ein Mitglied ausschließen müssen bestimmte Formalien eingehalten werden. Es empfiehlt sich diese auch in der Satzung aufzuführen. Damit alle Seiten wissen wie das Verfahren abläuft.

750 vereinsausschluss anhoerungDass der Vorstand ein Mitglied vor einem Ausschluss anhört, ist unabdingbar
Zwingende Voraussetzung für einen Ausschluss ist, dass das Mitglied mit dem Vorwurf zu konfrontieren und es anzuhören. Dabei ist die Verfehlung konkret zu benennen, damit sich das Mitglied auch zum Vorwurf einlassen kann. Daher reicht es insbesondere nicht im Anhörungsschreiben z. B. so zu formulieren:
„Sie haben sich vereinsschädigend verhalten. Wir geben ihnen hiermit die Möglichkeit zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.“

Es muss viel mehr der Regelverstoß konkret benannt werden, wie z.B.:
„Der Vorstand beabsichtigt sie per Beschluss aus dem Verein auszuschließen. Sie haben sich am 3.1.2020 vereinsschädigend verhalten, als sie den vereinseigenen Gas-Grill im Werte von ca. 1.000 € entwendet haben. Wir geben Ihnen Gelegenheit zu dem Vorwurf binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen.“

Die meisten Vereinsausschlüsse scheitern gerichtlich schlicht daran, dass dem Mitglied nicht die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu einem konkreten Vorwurf zu äußern. Dies ist insbesondere deshalb fatal, weil das Gericht bei der Einhaltung der Formalien die weitreichendste Überprüfungsmöglichkeit hat.
Damit der Vorwurf auch ausreichend konkret dargestellt werden kann, muss der Vorstand natürlich den Sachverhalt im Vorfeld auch ausreichend ermitteln. Beweise müssen gesichert und ggf. Zeugen gehört werden.

750 vereinsausschluss gerichtOft scheitern Vereinsausschlüsse vor Gericht, weil grundlegende Punkte vom Verein nicht beachtet wurden

Das Ermessen des Vorstandes beim Vereinsausschluss

Nahm das Mitglied zum Vorwurf Stellung, muss sich der Vorstand natürlich auch mit dieser Stellungnahme auseinandersetzen, sie bewerten und sich in der Begründung des Ausschlusses auch damit auseinandersetzen. Die Begründung sollte dem Mitglied dann auch schriftlich mitgeteilt werden. Ob das Mitglied ausgeschlossen wird, liegt im Ermessen des Vorstandes. Daher sollte aus der Begründung auch hervorgehen, dass der Vorstand hier die Interessen des Vereins gegen die Interessen des Mitgliedes abgewogen hat.

Diese Ermessensentscheidung kann das Gericht nur sehr eingeschränkt überprüfen. Letztlich wird der Richter hier nur überprüfen, ob eine Verfehlung des Mitglieds überhaupt vorliegt und ob die Satzung bei einer solchen Verfehlung einen Ausschluss vorsieht. Die Ermessensentscheidung des Vorstandes selber kann das Gericht nicht ersetzen und daher auch nicht überprüfen.
Soll heißen, dass die Entscheidung des Vorstandes ob die Verfehlung ausreichend ist für einen Ausschluss nicht überprüft wird. Nur wenn sich aus dem Ausschlussbeschluss ergibt, dass der Vorstand von seinem Ermessen gar keinen Gebrauch gemacht hat oder willkürlich handelte, würde das Gericht den Ausschluss kippen.
Aus diesem Grunde sollte die Begründung des Vereinsausschlusses auch erkennen lassen und darlegen, dass der Vorstand die Interessen des Vereins gegen die Interessen des Mitgliedes abgewogen hat.

Bei Vereinsausschluss immer Beschluss zustellen

Zu guter Letzt muss das Mitglied natürlich über den Ausschluss aus dem Verein informiert werden. Dem Mitglied ist also der Beschluss nebst Begründung zu übersenden. Sieht die Satzung einen internen Rechtsbehelf vor, ist das Mitglied auf diesen hinzuweisen.

750 vereinsausschluss benachrichtigungDer Beschluss zum Ausschluss aus dem Verein muss schriftlich zugestellt werden, am besten per Einwurfeinschreiben.
Ich empfehle eine Übersendung per Einwurfeinschreiben. Dies gilt auch für die Anhörung. Sendet man mit der „normalen“ Post, bekommt man keinen Zugangsnachweis. Übersendet man per Übergabeeinschreiben, kann das Mitglied die Annahme verweigern oder das Einschreiben einfach nicht bei der Post abholen. Es gilt dann auch nicht als zugegangen.

Vereinsinterner Rechtsbehelf zum Vereinsausschluss in der Satzung

Zu empfehlen ist, in die Satzung auch einen vereinsinternen Rechtsbehelf aufzunehmen. Man gibt also dem Mitglied die Möglichkeit gegen den Ausschlussbeschluss Widerspruch einzulegen. Erfolgt ein solcher Widerspruch, entscheidet dann die Mitgliederversammlung über den Ausschluss des Mitgliedes.

Was jetzt aufwendig klingt dient letztlich der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Bestätigt nämlich die Mitgliederversammlung den Ausschluss, steigt die Akzeptanz des Mitgliedes, diesen auch hinzunehmen. Warum sollte das ausgeschlossene Mitglied auch in einem Verein bleiben, dessen Mehrheit es nicht mehr an ihrer Seite haben will?
Der Mehraufwand ist überschaubar. Zum einen kommen Vereinsausschlüsse selten vor und zum anderen wird nicht jedes ausgeschlossene Mitglied Widerspruch einlegen.

Denkbar ist es auch die Entscheidung über den Widerspruch durch ein besonderes Gremium durchführen zu lassen, wie z. B.:
Einen Ältestenrat oder einen Ehrenrat.

Dies bietet sich vor allem bei Vereinen mit sehr vielen Mitgliedern an. Diesem Rat sollte der Vorstand nicht angehören, damit die Entscheidung über den Widerspruch von einer unabhängigen Instanz erfolgt. Auch dies erhöht die Akzeptanz des betroffenen Mitglieds.

Wie oben bereits angesprochen sollte der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein des letzte Mittel sein, um den Vereinsfrieden wiederherzustellen. Es bietet sich daher an in die Satzung auch niedrigschwelligere Disziplinarmaßnahmen als eine Auschluss aufzunehmen, damit man nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen muss.

Disziplinarmaßnahmen statt Vereinsausschluss

Für Disziplinarmaßnahmen gilt hinsichtlich der Anhörung das bereits oben zum Vereinsausschluss Geschriebene. Solche Maßnahmen führen nur selten zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung und sind daher ein gutes Mittel, den Vereinsfrieden wiederherzustellen. Welche Maßnahmen gegen ein Mitglied verhängt werden können ist in der Satzung auch konkret zu benennen.
Die Spanne geht hier von einer Verwarnung bis zu einer zeitweisen Suspendierung des Mitglieds. Es ist durchaus möglich und im Sinne aller Beteiligten anzuraten, die Verfehlung eines Mitglieds erst einmal mit einer Ordnungsmaßnahme zu belegen. Erst im Wiederholungsfalle sollte man dann einen Vereinsausschluss beschließen. Ein und dieselbe Verfehlung kann nur nicht gleichzeitig zu einer Ordnungsmaßnahme und einen Vereinsausschluss führen. Die verhängte Ordnungsmaßnahme „verbraucht“ quasi die zu ahnende Verfehlung.

Übrige Mitglieder informieren bei Vereinsausschluss oder Disziplinarmaßnahme

Die übrigen Mitglieder sollten selbstverständlich über die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes informiert werden. Man sollte den übrigen Mitglieder auch die Gründe mitteilen, die zu einem solchen Vorstandsbeschluss geführt haben.

Kommunikation und Transparenz sind die Schlüssel des Vorstandes für ein friedliches Vereinsleben.

Der Ablaufplan zum Vereinsausschluss

  1. Die Vorkommnisse sauber ermitteln Beweise sichern ggf. Zeugen hören
  2. Das betroffene Mitglied mit dem konkreten Vorwurf konfrontieren und anhören
  3. Ausschluss oder Disziplinarmaßnahme im Vorstand beschließen und schriftlich begründen
  4. Den begründeten Beschluss an das Mitglied zustellen
  5. Optional Widerspruch abwarten und Widerspruchsverfahren durchführen.
  6. Die übrigen Mitglieder unterrichten

Vorschlag für eine Satzungsregelung zum Vereinsauschluss:

Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt

I) durch Tod des Mitglieds

II) durch Kündigung des Mitglieds in Schriftform. Die Kündigung kann nur zum Ende eines Kalenderjahres ausgesprochen werden und muss bis zum 30.11. des Jahres beim Vorstand eingehen.

III) durch Ausschluss aus dem Verein. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit,
• wenn ein Mitglied grob gegen die Satzung oder Vereinsbestimmungen verstößt
• vorsätzlich eine Handlung begeht, die den Verein schädigt,
• auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Behörde keinen Fischereischein mehr erhält oder wegen Fischfrevels bestraft wird,
• bei der Aufnahme unwahre Angaben machte.


(2) Ein grober Verstoß gegen Vereinsbestimmungen liegt auch dann vor, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag oder die Ersatzzahlung für nicht geleistete Arbeitsstunden trotz Mahnung nicht oder nicht vollständig zahlt. In der Mahnung ist das Vereinsmitglied darauf hinzuweisen, dass der Ausschluss aus dem Verein droht, wenn keine vollständige Zahlung erfolgt.

(3) Im Falle des Ausschlusses ist das Mitglied verpflichtet, den Beitrag bis zum Ablauf des Geschäftsjahres zu entrichten, in dem der Vorstand von der Verfehlung Kenntnis erlangt, die zum Ausschluss aus dem Verein führte.

(4) Vor einem Ausschluss aus dem Verein ist das Mitglied anzuhören. Dabei ist ihm zuvor die Verfehlung, aufgrund derer der Ausschluss erfolgen soll, konkret mitzuteilen.

Ordnungsmaßnahmen
(1) Bei leichteren Fällen von vereinswidrigem Verhalten können durch den Vorstand folgende Ordnungsmaßnahmen beschlossen werden:
a. eine Verwarnung,
b. eine zeitweilige Entziehung der Angelerlaubnis an allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern,
c. eine Sperre bis zu drei Jahren,
d. die Zahlung einer Geldbuße bis zur Höhe von drei Jahresbeiträgen, wenn dem Verein ein finanzieller Schaden entstanden ist. Die Geldbuße ist ungeachtet des Schadenersatzes zu leisten. Das Mitglied ist über die Höhe der Geldbuße schriftlich zu unterrichten. Die Mitteilung soll die wesentlichen Gründe der Entscheidung des Vorstandes enthalten. Die Geldbuße wird 14 Tage nach Zustellung der Mitteilung zur Zahlung fällig.

(2) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist das Mitglied anzuhören. Dabei ist ihm zuvor die Verfehlung, aufgrund die Ordnungsmaßnahme verhängt werden soll, konkret mitzuteilen.

Widerspruch
Die Maßnahmen nach (beide obigen §§ angeben) werden vom Vorstand beschlossen. Gegen die Entscheidung kann das betroffene Mitglied binnen vier Wochen nach Bekanntgabe Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, die in diesem Falle baldmöglichst einzuberufen ist. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte des betroffenen Mitglieds. Bereits gezahlte Beiträge für das laufende Geschäftsjahr werden nicht zurückerstattet.


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Kommentare  

Leider ist es so, das viele Vereine an die Mitglieder erst gar keine Satzung ausgeben und diese auch nicht öffentlich kommunizieren.
Wie sieht die rechtliche Lage in solchen Fällen aus? Hier wäre ja das betroffene Mitglied erst gezwungen sich eine Satzung ggfls. über das Amtsgericht zu beschaffen!!
Hallo Helmut, ich habe bei Netzwerker, Anwalt und Autor Kolja Kreder gleich nachgefragt.
Hier sein Statement dazu:
Mitglieder müssen die Regelungen der Satzungen und Vereinsordnungen einhalten, auch wenn sie deren Inhalt nicht kennen.
Klingt komisch, ist aber so.
Es ist die Pflicht der Mitglieder selbst, sich Kenntnis von den Inhalten zu verschaffen.
Mitglieder haben aber gegenüber dem Verein das Recht, dass ihnen auf ihr Verlangen die Texte der Satzung und der Vereinsordnungen ausgehändigt bzw. zugänglich gemacht werden (LG Karlsruhe, Urt. v. 12.11.1986, Az. 1 S 113/86).
Hallo, mich würde interessieren, ob ein Angel-Vereinsmitglied der sein Beitrag im Januar 2021 bezahlt hat, am 2.2.21 verstorben ist, das Geld wieder bekommt, also die 'Erben'. Er war noch nicht angeln dieses Jahr. Das Problem, man bekommt keine Quittung.
Hallo Annett,
mit dem Ende der Mitgliedschaft endet auch die Beitragspflicht - der Verein kann aber in der Satzung Regelungen treffen was im Falle des Todes eines Mitglieds mit den bereits entrichteten Beitragszahlungen passiert. Du müsstest dir ggf. die Satzung des Vereins besorgen und schauen ob bzw. was da drinsteht.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
In dieser Satzung steht über solch spezifische Dinge nichts. Nur das übliche, das mit dem Tod die Mitgliedschaft beendet ist.
Hallo Herr Kreder,

mich würde interessieren, ob eine Disziplinarmaßnahme immer schriftlich an das Vereinsmitglied zu übermitteln ist und wie sich ein Fall darstellt, wenn dieses vom Vorstand versäumt wird. Außerdem würde ich gerne in Erfahrung bringen, ob ein Verein eine Disziplinarmaßnahme durchführen kann, obwohl ein Vergehen nicht am Vereinsgewässer geschehen ist, sondern an einem Gewässer, welches mit einer Gastkarte befischt wurde.

Viele Grüße,
Matthias
Diese Frage ist ohne Einsichtnahme in die Satzung nicht zu beantworten.

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