catchandrelease falsch gefuehrte diskussion




Catch & release - eine falsch geführte Diskussion

 

Immer wieder sehen sich die Angler einer Kritik durch Vertreter von Tierrechtsorganisationen ausgesetzt. Die Kritik richtet sich vor allem gegen diejenigen Angler, die ihren Fang ins Wasser zurücksetzen. Diese als catch & release (also fangen & zurücksetzen) bezeichnete Variante des Angelns wird dabei von Tierrechtlern als Verstoß gegen § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG) verstanden. Begründet wird dies damit, dass dem Angler, der die Verwertung des Fisches nicht beabsichtigt ein „vernünftiger Grund“ für das Ausüben seines Hobbys fehlt. Catch & release (kurz c & r) stellt sich dabei immer mehr als Dauerbrenner in der Diskussion auch unter Anglern heraus. Dabei geht die Diskussion meist an den rechtlichen Gegebenheiten vorbei. Dies muss nicht verwundern, denn selbst die Gerichte kommen hier zu scheinbar unterschiedlichsten Ergebnissen.

Dies sollte Anlass genug sein, das Thema einmal rechtlich zu beleuchten.Um sich der Problematik anzunähern, sollte man sich zunächst einmal vor Augen führen, was unter c & r zu verstehen ist. C & r beschreibt die Praxis, gefangene Fische nicht zum Verzehr oder anderweitig zu verwerten, sondern nach dem Fang wieder in das Gewässer zurückzusetzen. Diese Praxis ist nicht neu und in bestimmten Fällen sogar rechtlich vorgeschrieben. Gesetzlich vorgeschrieben ist dies bei geschonten Fischen. Hier ist das Fangen und Zurücksetzen des Fisches für alle Angler verpflichtend und eine Selbstverständlichkeit. Beim c & r geht es nun aber gerade darum, dass der Angler auch die Fische zurücksetzt, die nicht der Schonung unterliegen. Die Gründe hierfür können vielfältig sein. So werden selbst diejenigen Angler, die grundsätzlich beabsichtigen, ihren Fang zu verzehren, diejenigen Fische zurücksetzen, die keine verzehrfähige Größe aufweisen oder die aus kulinarischen Gründen für nicht verzehrfähig gehalten werden, weil sie zum Beispiel zu viele Gräten aufweisen oder zu alt sind.

Bis hierhin wird man unter den Anglern sicher auf einen breiten Konsens der Art stoßen, dass diese Form der Angelfischerei selbstverständlich erlaubt sein muss, weil der Angler ja grundsätzlich mit der Vorstellung an das Gewässer geht, gefangene Fische auch zu verwerten. Zur Streitfrage wird dieses Thema aber dann, wenn es um Angler geht, die bereits von vornherein beabsichtigen, die gefangenen Fische zurückzusetzen. Gesteigert wird diese Streitfrage dann noch durch die Praxis, den gefangenen Fisch vor dem Zurücksetzen noch zu hältern, zu vermessen und/ oder zu fotografieren. Daher sollten diese drei Varianten rechtlich näher beleuchtet werden. Damit stellt sich die erste rechtliche Frage:
Verstößt das Angeln gegen § 17 Tierschutzgesetz, wenn keine Verwertungsabsicht besteht, also der Angler jeden gefangenen Fisch zurücksetzt?

Die Gegner dieser Angelpraxis führen hier das Tierschutzgesetz an. In diesem heißt es:
§ 17 TierSchG
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.

Das Tierschutzgesetz erlaubt also einen Eingriff in die Unversehrtheit des Tieres, wenn hierfür ein „vernünftiger Grund“ vorhanden ist. Von den Gegnern des c & r wird argumentiert, dieser „vernünftige Grund“ läge ausschließlich in dem Verzehr des gefangenen Fisches. Es wird daher teilweise gefordert, dass jeder fangfähige Fisch dem Gewässer zu entnehmen und zum Zwecke des Verzehrs zu töten ist.(2) Diese Argumentation überzeugt nicht.

Richtig ist zwar, dass der Verzehr des Tieres generell als ein „vernünftiger Grund“ im Sinne von § 17 TierSchG angesehen wird(3). Dieser Rechtfertigung über die Verwertung des Fisches bedarf es jedoch gar nicht. In der Diskussion wird meist völlig verkannt, dass die jeweiligen Landesfischereigesetze das Fischen mit der Handangel ausdrücklich erlauben. Dies gilt nach § 39 Abs. 1 LFischG NRW insbesondere auch für die Verwendung eines Angelhakens:
§ 39 Verbot schädigender Mittel
(1) Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte, mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden.
[…]

Es kann aber nicht verboten sein, was gleichzeitig ausdrücklich gesetzlich erlaubt ist! Hält sich der Angler bei der Ausübung der Fischerei an die Regeln des Landesfischereirechts, ist sein Tun gesetzlich erlaubt und folglich auch nicht nach § 17 TierSchG zu ahnden.
Auf einen darüber hinaus gehenden „vernünftigen Grund“ kommt es nicht an.

Anders liegt der Fall, wenn der Angler z.B. in unzulässiger Weise einen lebenden Köderfisch verwenden würde oder an einem unzulässigen Wettangeln teilnähme. Diese Form der Angelfischerei erlaubt das Landesfischereirecht(4) gerade nicht. Der Angler bewegte sich damit nicht mehr im Rahmen des landesfischereirechtlich Erlaubten. Folglich wäre sein Tun auch nicht mehr durch das Landesfischereigesetz gedeckt.

Die Diskussion wird also falsch geführt. Denn nicht der Verzehr legitimiert das Angeln, sondern das Landesfischereirecht. Eine Verwertung oder Verwertungsabsicht des Fangs ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Möglicherweise geht dieser Irrtum auf die oftmals wenig differenzierten Gerichtsurteile zurück.(5)
Beleuchtet man entsprechende Urteile jedoch näher, so ist feststellen, dass es darin nicht alleine um das Fischen mit der Handangel ging, sondern weitere Handlungen hinzutraten. So erfolgte eine Verurteilung in folgenden Zusammenhängen:
- einem Wettfischen in Verbindung mit der Lebendhälterung in Setzkeschern(6)
-wegen des Transportes der Fische zum Teich in einem Angelpark(7)
- oder im Zusammenhang mit einem um 5 Minuten verzögerten Zurücksetzen eines Karpfens aufgrund von Fotoaufnahmen(8)

Damit ist also nicht erst der Verzehr des Fisches, sondern bereits das jeweilige Landesfischereigesetz der „vernünftigen Grund“ im Sinne von § 17 TierSchG.(9) Die Juristen sprechen hier von einer so genannten Erlaubnisnorm. Eine solche Erlaubnisnorm ist die Gegennorm zu der gesetzlichen Verbotsnorm und stellt damit rechtlich einen Rechtfertigungsgrund dar.(10)

Das LFischG NRW enthält keine Entnahmepflicht(11) für gefangene Fische. Es besteht ein lediglich gemäß § 3 Abs. 1 LFischG NRW ein Aneignungsrecht! Hält sich der Angler in NRW also an das geltende Landesfischereirecht, so ist c & r erlaubt.
Auf die Frage, ob der Angler beabsichtigt, gefangene Fische auch zu verwerten, kommt es rechtlich gesehen nicht an.(12)
Das TierSchG schlägt aber an der Stelle wieder durch, an der das Landesfischereirecht endet. Das Fischereirecht endet an dem Punkt, an dem der Fisch gefangen ist, also ab dem Zeitpunkt, in dem der Angler die Entscheidung getroffen hat, sich den Fisch anzueignen und zu verwerten oder ihn zurückzusetzen.
Sowohl das Töten als auch das Zurücksetzen muss in einer Weise erfolgen, die dem TierSchG entspricht.
Für das Töten bedeutet dies die Einhaltung der Reihenfolge:
Betäuben, Töten, Abhaken.
Hinsichtlich der Art und Weise des Zurücksetzens führt dies damit zu der nächsten Rechtsfrage:

Ist das Anfertigen von Trophäenfotos tierschutzrechtlich erlaubt?
Bis jetzt war es noch nicht erforderlich, auf die Frage von Schmerzempfinden und Leidensfähigkeit von Fischen einzugehen. Diese Frage stellt sich aber nun im Zusammenhang mit dem Anfertigen von Trophäenfotos.

Ohne Zweifel ist es erlaubt, einen zuvor getöteten Fisch zu fotografieren. Ebenso unproblematisch sind die Fälle, in denen das Vermessen, Wiegen und Fotografieren mit der Fischhege begründet werden kann oder zu Dokumentationszwecken erforderlich ist. Letzteres könnte z. B. erforderlich sein, wenn bei Fischen aus einem Gewässer eine besondere Auffälligkeit zu sehen ist, die zwar nicht einer Fischkrankheit zugeordnet werden kann, die aber gleichwohl für den Fischereirechtsinhaber von Bedeutung sein könnte.

In diesem Falle würde das Fotografieren und Zurücksetzen gegenüber dem Töten einen geringeren Eingriff in die Unversehrtheit des Fisches darstellen. Ebenso selbstverständlich ist es erlaubt, wenn ein Vereinsgewässerwart aus Gründen der Fischhege einen gefangenen Fisch vermisst, wiegt und zu Dokumentationszwecken fotografiert. Z
war bedeutet dies für den Fisch Stress und damit Leid im Sinne von § 17 TierSchG; die durch das Landesfischereigesetz auferlegte Hegepflicht ist hier aber der „vernünftigen Grund“ für diese Maßnahmen.

Der Streit entbrennt dort, wo es um Trophäenfotos geht, der Fisch also gefangen, möglicherweise gewogen, fotografiert und dann wieder zurückgesetzt wird. Wie oben bereits dargestellt schlägt das TierSchG in dem Moment durch, in dem der Vorgang des Angelns mit der Entscheidung, den Fisch zu entnehmen oder zurückzusetzen, beendet ist.

Soll ein Fisch zurückgesetzt werden, muss dies möglichst schonend erfolgen. Das Fotografieren verlängert den Zeitraum, in dem der Fisch seinem Element Wasser entzogen ist. Einigkeit in rechtlicher Hinsicht besteht darüber, dass ein verzögertes Zurücksetzen des Fisches nicht als Rohheit im Sinne von § 17 Nr. 2a TierSchG einzuordnen ist(13). An dieser Stelle wird in der Diskussion gerne die Frage gestellt, ob Fische überhaupt Schmerzen empfinden. Ob dies der Fall ist, wird in der Wissenschaft strittig diskutiert.(14)
Auch diese Diskussion geht aber an der bestehenden Rechtslage vorbei. Nämlich unabhängig von der Frage, ob Fische Schmerzen empfinden, bedeutet das Wiegen, Vermessen und Fotografieren für den Fisch Stress. Stress wiederum ist Leid im Sinne von § 17 Nr. 2b TierSchG.(15)
Ob dem Fisch darüber hinaus auch noch Schmerzen zugefügt werden, ist für eine Strafbarkeit nach § 17 Nr. 2b TierSchG nicht mehr entscheidend. Entsprechende Handlungen können aber nur dann nach § 17 Nr. 2b TierSchG strafbar sein, wenn das mit ihnen verbundene Leid „länger anhaltend“ im Rechtssinne ist.
Die Problematik liegt also nicht bei der Frage des Schmerzempfindens von Fischen, sondern bei der Auslegung des Rechtsbegriffs „länger anhaltend“.
Es ist daher müßig über das Schmerzempfinden von Fischen zu diskutieren.
Wie lange die Zeitspanne ist, kann nicht pauschal beantwortet werden.(16)

Es kommt hier immer auf die konkrete Situation an. Je schlimmer das Leid ist, je kürzer ist die Zeitspanne, die es braucht, die gesetzliche Schwelle zu überschreiten. Bei der Auslegung dieses Begriffs ist zunächst von dem Alltagssprachgebrauch auszugehen. Eine Zeitdauer von einer Minute ist daher auch bei stärkerem Leid als nicht länger anhaltend zu bewerten.(17) Nicht zuzustimmen ist daher der Entscheidung des OLG Celle v. 6.6.1997(18), bei der aufgrund eines 30 bis 60 Sekunden andauernden Transports von der Hälteranlage hin zum Angelteich bereits als länger anhaltend angesehen wurde.

Sicherlich zutreffend ging hingegen das AG Hannover(19) in der Entscheidung vom 29.10.2007 davon aus, dass die Aufbewahrung lebender Köderfische ohne Sauerstoffzuführung über mehrere Stunden ein länger anhaltendes Leid darstellt.

Durchaus Aufsehen erregte das Urteil des AG Bad Oeynhausen vom 10. 4. 2001(20), in dem ein Angler verurteilt wurde, weil er einen gefangenen Karpfen mit der Verzögerung von 5 Minuten zurücksetzte um in dieser Zeit Trophäenfotos zu erstellen. Wie die genannten Urteile zeigen, neigt die Rechtsprechung selbst bei sehr kurzen Zeiträumen dazu, ein länger anhaltendes Leid des Fisches anzunehmen und entsprechend nach § 17 Nr. 2b TierSchG zu verurteilen.
Dem ist vor allem dann zuzustimmen, wenn das zugefügte Leid im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vermeidbar war. Denn das TierSchG ist im besonderen Maße von dem Leitgedanken der Verhältnismäßigkeit geprägt.(21) Dies ergibt sich bereits aus § 1 TierSchG:
§ 1 TierSchG
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Handlungen, die beim Tier unnötiges Leid verursachen sind daher zu vermeiden. Trophäenfotos sind vermeidbar. Sicherlich ist nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Angelkamerad Aufnahmen während des Drills oder der Entnahme des Fisches macht, weil diese Aufnahmen nicht den Stress des Fisches mehren. Es entspricht aber nicht dem Gedanken des Tierschutzes, für Fotoaufnahmen den Fisch länger, als nötig an Land zu lassen. Dies stellt eine vermeidbare Verlängerung des Leids da, die nicht gerechtfertigt ist. Denn der Wunsch des Anglers nach Trophäenfotos ist kein „vernünftiger Grund“ im Sinne des Gesetzes. Vielmehr schreibt § 4 LFischVO NRW für geschonte Fische vor, dass diese „unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt ins Fanggewässer zurückzusetzen“ sind. Es ist nicht erkennbar, warum für nicht geschonte Fische etwas anderes angezeigt sein sollte. Dies gilt selbstverständlich auch für die bei Karpfenanglern beliebte Praxis, in der Nacht gefangene Tiere bis zum Morgen in Karpfensäcken oder Setzkeschern zu hältern, um sie am nächsten Tag bei besserem Licht zu fotografieren. Wird nicht beabsichtigt, den Fisch zu verwerten, kann eine Lebendhälterung, gleich wie „komfortabel“ der Setzkescher gebaut ist, nie gerechtfertigt sein, weil es keinen vernünftigen Grund für diese Hälterung gibt. Dies führt damit zu der nächsten Rechtsfrage:
Ist es erlaubt für den Verzehr gefangene Fische im Setzkescher zu hältern?

Bis zum Jahre 2000 wäre diese Frage mit einem klaren „nein“ zu beantworten gewesen. Die damalige Rechtsprechung war diesbezüglich der einhelligen Auffassung, durch die Lebenthälterung der Fische würde diesen länger anhaltendes Leid zugefügt und sei nicht durch einen „vernünftigen Grund“ gerechtfertigt.(22)
Dies kann man nach dem Urteil des AG Rinteln vom 20.06.2000(23) so eindeutig nicht mehr behaupten. Zudem haben einige Bundesländer eine Regelung in ihren Fischereigesetzen geschaffen, die eine Verwendung von Setzkeschern für die Lebendhälterung ausdrücklich zulassen.(24)

Anlass für ein Umdenken gab insbesondere das Gutachten von Schreckenbach zu dem Verfahren vor dem AG Rinteln(25). Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass bei Verwendung der richtigen Setzkescher nicht von einem anhaltenden Leid auszugehen ist. Im Hinblick auf dieses Gutachten wird es zukünftig schwierig werden nach § 17 Nr. 2a TierSchG zu verurteilen, wenn entsprechend geeignete Setzkescher zur Anwendung kommen.

Das Schreckenbach- Gutachten kommt ferner zu dem Ergebnis, dass die Fleischqualität lebend gehälterten Fische, gegenüber denen in der Kühlbox gelagerten, besser ist. Die Lebendhälterung erhält die physikalischen, chemischen, hygienischen und sensorischen Eigenschaften des Fischfleisches am besten.(26)
Zudem ist eine wirksame Kühlung geangelter und getöteter Fische in der Kühlbox bei hohen Außentemperaturen nur begrenzt möglich, da durch wiederholtes Öffnen und Einlegen von Fischen die Temperaturen ansteigen und der mikrobielle und proteolytische(27) Verderb von Fischfleisch im Gegensatz zum Warmblüterfleisch auch bei 6 bis 10 °C rasch voranschreitet.(28)

Selbst wenn man also annehmen würde, dass die Lebendhälterung gefangener Fische in einem Setzkescher für die Fische ein länger anhaltendes Leid darstellen würde, so zeigt die Untersuchung der Fleischqualität, dass diese durch die Lebendhälterung deutlich verbessert werden kann. Diese Verbesserung der Lebensmittelqualität ist ein vernünftiger Grund, der eine Lebendhälterung rechtfertigen kann. Es sprechen damit sehr gute Gründe dafür, dass die Lebendhälterung der gefangenen Fische in einem ausreichend großen und richtig eingesetzten Setzkescher nicht strafbar ist. Allerdings ist die gegenwärtige Rechtssituation unbefriedigend. Im Sinne größerer Rechtssicherheit wäre es wünschenswert, wenn auch das Fischereirecht in Nordrhein-Westfalen eine entsprechende Erlaubnis enthalten würde.

Fazit:
Das Angeln, also das Haken, Drillen und Anlanden sowie das Töten oder Zurücksetzen des Fisches wird durch die Landesfischereigesetze erlaubt und ist daher nicht nach § 17 TierSchG strafbar, solange die Regeln des Landesfischereirechts eingehalten werden.

Einen darüber hinausgehenden vernünftigen Grund - wie den Verzehr der Fische - bedarf es nicht. Aus diesem Grunde ist auch die Praxis des c & r rechtlich nicht zu beanstanden(29).
Die Lebendhälterrung der Fische verstößt dann gegen den Tierschutz, wenn die Fische nach der Hälterung zurückgesetzt werden. Zum Verzehr gefangene Fische können in einem geeigneten Setzkescher gehältert werden um eine hygienisch und sensorisch gute Fleischqualität zu gewährleisten. Das verzögerte Zurücksetzen der Fische um Trophäenfotos zu schießen wird hingegen in der Regel gegen das TierSchG verstoßen und sollte daher unterbleiben.
Wie die zitierten Entscheidungen zeigen, steht die Rechtsprechung diesen Trophäenfotos sehr kritisch gegenüber. Schon aus eigenem Interesse sollten wir Angler darauf achten, welche Außenwirkungen wir durch unsere Angelpraktiken erzielen. Das Angeln als Hobby ist in der Gesellschaft traditionell fest verankert und wird von einer überwiegenden Mehrheit in der Gesellschaft positiv gesehen. Diese gute Ausgangssituation sollten Angler nicht durch eine unnötige Zurschaustellung der gefangenen Fische gefährden.

Die von Tierrechtsorganisationen vertretene Ansicht, das Zurücksetzen gefangener Fische sei tierschutzwidrig, ist rechtsirrig.

Diese Auffassung ignoriert nicht nur die bestehende Rechtslage, sondern geht auch an dem natürlichen Verständnis der nicht angelnden Bevölkerung vorbei. So werden die meisten Angler schon erlebt haben, dass von Passanten und Zuschauern das Zurücksetzen eines gefangenen Fisches positiv bewertet wird, weil dem Fisch das Leben geschenkt wird. Eine Entnahmepflicht, wie in Bayern, die letztlich eine Tötungspflicht bedeutet, würde diesem natürlichen Empfinden zuwiderlaufen. Durch eine Tötungspflicht wird politisch ein falsche Signal gesetzt, dass moralisch kaum vertretbar ist.

Eine solche Tötungspflicht führt zu dem widersinnigen Ergebnis, dass der Angler, der den Fisch leben lässt, bestraft wird, währen der Angler, der den Fisch tötet, mit nachhause nimmt und dort in der Biotonne entsorgt, straffrei bleibt.
Denn letztlich kann nicht kontrolliert werden, ob der Angler den gefangenen Fisch zuhause tatsächlich isst. Der Tierschutzgedanke würde so ad absurdum geführt.

Kein anderes Land in der Welt verwendet so viel Aufwand für die Ausbildung seiner Angler. Daher sollte man auch jedem Angler die Kompetenz zusprechen, selber entscheiden zu können, ob er den Fisch verwerten kann oder ob er ihn schonend in die Freiheit entlässt.

 

Quellen/Anmerkungen/Fußnoten
1 - Die rechtlichen Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf das Landesfischereirecht NRW

2 - So auch das Bayrische Landesfischereirecht

3 - statt vieler: Erbs/Kohlhaas/Metzger TierSchG § 17 Rn.14, Metzger § 17 Rn. 7 in Lorz/Metzger/ Stöckel Jagdrecht Fischereirecht 4. Auflage 2011

4 - Die Ausführungen beziehen sich auf das LFischG NRW und die LFischVO NRW

5 - Vgl.:Urteil des AG Bad Oeynhausen vom 10.04.2001 – 5 Cs 16 Js 567/00 (16/01) nach Jendrusch u. Arlinghaus, Agrar-u. Umweltrecht 2005, 1, 3

6 - Vgl.: AG Hamm NStZ 1988, 466

7 - Vgl.: OLG Celle v. 6.6.1997 – 23 Ss 50/97, NStZ*RR 1997, 381; dies verkennt a.A: OLG Celle NStZ 1993, 291 siehe auch: Erbs/Kohlhaas/Metzger TierSchG § 17 Rn.28

8 - Vgl.: OLG Celle Urteil vom 12. 1. 1993 NStZ 1993, 291

9 - Vgl. Dietlein NStZ 1994,21; MüKoStGB/Pfohl TierSchG § 17 Rn. 110-114; Hirt/Maisack/Moritz*Rn 28 ff.

10 - So, die herrschende Meinung: Schönke/Schröder StGB Vorb. zu §§ 32 ff. Rn. 4, Nach einer Mindermeinung schließt die Erlaubnisnorm bereits die Anwendung der Verbotsnorm aus. Diese Differenzierung ist an dieser Stelle aber unerheblich, da nach beiden Auffassungen kein strafbares Verhalten vorliegt.

11 - Etwas anderes gilt im Bundesland Bayern, hier besteht eine Entnahmepflicht

12 - Anders im Bundesland Bayern

13 - Vgl.: Drossé, AgrarR 2003, 370, 372; Jendrusch u. Arlinghaus, Agrar-u. Umweltrecht 2005, 1, 2

14 - Vgl.: Schmerzen bejahend: Rose, The neurobeavioral nature of fishes and the question of awareness and pain, aus dem Jahre 2002; verneinend: Arlinghaus, AgrarR 2003, 267, 368f), Gutachten Schreckenbach von 15.12.1999, Informationsschrift 001 DAV Seite 7ff (www.agsb.net/app/download/364675/Setzkescher.pdf), AG Rinteln 6 Cs 204 Js 4811/98 (245/98)

15 - Vgl.: Erbs/Kohlhaas/Metzger TierSchG § 1 Rn. 14

16 - Vgl.: Erbs/Kohlhaas/Metzger TierSchG § 17 Rn.28

17 - Vgl.: Erbs/Kohlhaas/Metzger TierSchG § 17 Rn.28

18 - Vgl.: OLG Celle Urteil vom 12. 1. 1993 NStZ 1993, 291 mit insoweit abl. Anm. Dietlein NStZ 1994, 21

19 - Vgl.: AG Hannover v. 29.10.2007 – 204 Ds 1252 Js 7381107 (42107), NuR 2008, 445 m. Bespr. Jendrusch/Niehaus NuR 2008, 325

20 - Vgl.: Nicht veröffentlichtes Urteil des AG Bad Oeynhausen Urt. v. 10. 4. 2001 – 5 Cs 16 Js 567/00 Zitiert nach Jendrusch u. Arlinghaus, Agrar-u. Umweltrecht 2005, 1, 3

21 - Vgl.: BVerfG v. 2.10.1973 – 1 BvR 459, 477/72, BVerfGE 36, 47, 56 ff.; BVerfG v. 20.6.1978 – 1 BvL 14/77, BVerfGE 48, 376, 389; OLG Düsseldorf v. 20.4.1993 – 5 Ss 171/92, NStZ 1994, 43; OLG 2.5.2017 4; MüKoStGB/Pfohl TierSchG § 17 Rn. 79*95 MüKoStGB/Pfohl, 2. Aufl. 2013, TierSchG § 17 Rn. 79*95 Frankfurt/M. v. 14.9.1984 – 5 Ws 2/84, NStZ 1985, 130; OLG Koblenz v. 17.9.1999 – 2 Ss 198/99, NStZ*RR 2000, 155

22 - Vgl.: Amtsgerichts Düsseldorf Urteil v. 17.10.1990 - 301 OWi/905 Js 919/89; OLG Düsseldorf Urteil v. 20.04.1993- 5 Ss 171/92-59/92 I

23 - Vgl.: Urteil AG Rinteln vom 20.06.2000 - 6 Cs 204 Js 4811/98 (245/98), www.agsb.net/app/download/364675/Setzkescher.pdf

24 - § 6 HFO; § 11 LFischG-DVO SH; §26 Landesfischereiordnung Rheinlandpfalz

25 - Vgl.: Gutachten Schreckenbach von 15.12.1999, AG Rinteln 6 Cs 204 Js 4811/98 (245/98); Informationsschrift 001 DAV Seite 7ff (www.agsb.net/app/download/364675/Setzkescher.pdf)

26 - Vgl.: Gutachten Schreckenbach von 15.12.1999, AG Rinteln 6 Cs 204 Js 4811/98 (245/98); Informationsschrift 001 DAV Seite 7ff (www.agsb.net/app/download/364675/Setzkescher.pdf)

27 - Vgl.: „proteolytisch“ Zersetzung beschreibt vereinfacht ausgedrückt die Zersetzung Fisch-Eiweißes durch Enzyme

28 - Vgl.: Zitiert nach Schreckenbach (siehe Fn 24): MEINEL, W.; SIEGMUND, J. und GRONOSTAY, J. (1995): Gutachten über die Anwendung eines Netzgeheges zur Hälterung von Fischen - 18.12.1995, Kassel; MEINEL, W.; STEINHARDT, H. SCHLÜTER, S. und MEINEL, L. (1996): Zur Frage der Hälterung von Fischen und des Verderbs von Fischfleisch.

29 - Vgl.: Gilt so nicht für das Bundesland Bayern



Kolja Kreder

Rechtsanwalt

Mühlenberg 14

53913 Swisttal

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Kommentare  

Vielen Dank für dieses Beitrag!

Ich glaube im 3. Absatz ist ein "nicht" zuviel...

"Zur Streitfrage wir dieses Thema aber dann, wenn es um Angler geht, die bereits von vornherein nicht beabsichtigen, die gefangenen Fische zurückzusetzen."

Gruß
Florian
DANKE! Gut aufgepasst. Wird geändert!
Warum ist eine Praxis (catch &release),die z.B.in den Niederlanden ausdrücklich erwünscht ist (auch in anderen europäischen Ländern) in Deutschland falsch oder wird sogar als Verstoss gegen tierschutzrechtliche Vorschriften geahndet?
Das Ganze erinnert mich an die Diskussion ums Tempolimit auf den Autobahnen:im Rest Europas kein Thema mehr,aber in Deutschland schlägt man sich in kontroverser Diskussion fast die Schädel ein.
Daher bringt Netzwerk Angeln fundierte Infos, wie hier vom Juristen Kolja Kreder. Dass die Naturschutzverbände der organisierten Sport- und Angelfischerei im DAFV das weder begreifen, noch Anglern beispringen wollen, sollte jeder da über seinen Verein und Landesverband organisiert ist, dass er genau die Leute bezahlt ,die da gegen Angler arbeiten..
Naja es macht hier wenig Sinn die Regelungen verschiedener Staaten zu vergleichen. Das Tierschutz, welcher auch in der Verfassung verankert ist, verfolgt grundsätzlich unter anderem den Zweck, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Absolutes Catch & Release ist ganz eindeutig unnötige Schmerz- bzw. zumindest Leidenszufügung, denn man könnte ja dann einfach von vornherein gar nicht angeln bzw. weniger angeln, sodass dadurch die Bestände geschont werden. Das Hauptmotiv von absolutem Catch & Release ist doch, und das muss man zugeben, das Vergnügen des einzelnen Anglers. Alle vermeintlich vernünftigen Gründe, die von Befürwortern des absoluten Catch & Release angeführt werden, beziehen sich auf das Zurücksetzen und nicht auf den Fang. Genau hier liegt der Fehler, es wird verkannt, dass man dann von vornherein nur auf solche Fische angeln sollte, die man auch grundsätzlich verwerten möche. Absolutes Catch & Release ist unabhängig von landesrechtlichen Fischereigesetzen und Verordnungen nicht mit dem Tierschutzrecht vereinbar und zudem in aller Regel eine Straftat.
Hallo und vielen Dank für die saubere Argumentation. Ich habe zum fotografieren eine Frage. Beim Hegefischen mittels E-Gerät kommen durchaus spannende und oftmals sonst unsichtbare Tierarten ins Netz. Darf man diese (während des Hälterns im Fischanhänger mit Sauerstoffversorgung) zu Ausbildungszwecken fotografieren? Solche sind ja sicherlich nicht ohne einen vernünftigen Grund, denn wie will man den Anwohnern und im Lehrgang die Arten der eigenen Region zeigen, wenn man keine Bilder hat?
Vielen Dank und Mit freundlichen Grüßen,
Holger
Bzgl. dem vernünftigen Grund herrscht allerdings soweit ich das erkennen kann, eine andere Ansicht vor, zumindest in Bayern.
Herr Kreder hat grundsätzlich Recht, dass sich der vernünftige Grund aus der gesetzlichen Zulassung der Angelfischerei im Landesrecht ergibt. Das reicht allerdings nicht aus. Die Fischerei muss darüber hinaus auch entsprechend ihrem anerkannten Sinn und weidgerecht ausgeübt werden. Der anerkannte Sinn der Fischerei besteht im Nahrungserwerb und in der Hege.
Auch in Bundesländern, in welchen Catch and Release nach Landesfischereirecht nicht verboten ist, ändert dies nichts daran, dass in tierschutzrechtlicher Hinsicht jedes Catch & Release ohne vernünftigen Grund unzulässig ist. Ein vernünftiger Grund fehlt regelmäßig dann, wenn der Fisch nicht zu Nahrungszwecken verwendet wird, ob die Ausübung der Fischerei erlaubt ist oder nicht. Zumindest beim absoluten Catch & Release ist dies immer der Fall. In Einzelfällen, wie wenn der Fisch z. B. nicht verzehrbar ist, stimme ich Herr Kreder aber zu.

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