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Seit dem 01.01.2025 gilt in Bayern eine neue Ausführungsverordnung zum Fischereigesetz (AVBayFiG) die Anglern mehr Möglichkeiten beim Zurücksetzen fangfähiger Fische einräumt. In diesem Artikel schauen wir uns die neue Regelung im Detail an.

Zurücksetzen fangfähiger Fische in Bayern ab 2025 – das hat sich geändert:

In einfach verständlichen Worten formuliert:
Bislang konnten fangfähige Fische (also Fische die das Schonmaß erreicht haben oder gar kein Schonmaß besitzen und außerhalb der Schonzeit gefangen wurden) nur zurückgesetzt werden wenn 4 Voraussetzung nebeneinander erfüllt waren:

  1. unter Beachtung des Tierschutzrechts
  2. wenn es der Erfüllung des Hegeziels im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG dient
  3. es sich um eine Fischart handelt die der Fischereiberechtigte auf dem Erlaubnisschein explizit zum Zurücksetzen bestimmt hat.   
  4. es handelt sich um eine heimische Fischart

In der AVBayFiG die ab 2025 gültig ist, wurde nun die dritte Voraussetzung (Nennung der Fischarten auf dem Erlaubnisschein) gestrichen. Eine auf den ersten Blick kleine Änderung die jedoch weitreichende Folgen für Angler hat: Erstmals liegt nun die Entscheidung über das Zurücksetzen eines fangfähigen Fisches tatsächlich beim Angler!   

Begründung der Änderung zum Zurücksetzen

Dass man dem Angler auch wirklich diese Entscheidungskompetenz zugestehen möchte, wird deutlich wenn man sich die Begründung der Änderung im Gesetzesentwurf vom Oktober 2024 (Drucksache 19/3617) anschaut, dort steht zur geplanten Änderung:

 „Bislang sehen § 11 Abs. 9 Satz 2 und 3 AVBayFiG Möglichkeiten zur Festlegung fangunwürdiger Fische vor. Diese dürfen wieder ausgesetzt werden. Künftig soll von dieser abstrakten Festlegung abgesehen und die Entscheidung dem Fischer selbst überlassen werden.“

Quelle: Drucksache 19/3617

Stellungnahme zum Gesetzesentwurf des Landesfischereiverband Bayern e.V.

Im Rahmen der Verbändeanhörung äußerste sich auch der LFV Bayern zur geplanten Gesetzesänderung. Die Argumentation des Verbandes ist inhaltlich vollkommen zutreffend und ein starkes Statement für die bayerischen Angler.

Nach eingehender Beratung mit den Bezirksfischereiverbänden und des LFV-Präsidiums fordert der LFV Bayern, bei § 11 (8) die Sätze 2 und 3 zu streichen. Die angedachte Streichung zum Zurücksetzen gefangener bestandsgefährdeter oder mit Artenhilfsprogrammen geförderte Fische ist ein notwendiger Schritt im Hinblick auf den von Ministerpräsident Dr. Markus Söder geforderten Bürokratieabbau. Der in der letzten Novellierung der AVBayFiG übernommene Satz wurde seinerzeit vom LFV Bayern als nicht praxisgerecht und zu bürokratisch abgelehnt. Die Praxis der letzten 2 Jahre, seit dem Inkraftreten der AVBayFiG, hat gezeigt, dass die derzeitige Regelung kaum umgesetzt wird. Der LFV Bayern hat seinerzeit die Mitglieder über die Mitgliederzeitschrift Bayerns Fischerei & Gewässer (Auflage 100.000) angeschrieben und aufgefordert von der neuen Regelung im Sinne des Artenschutzes Gebrauch zu machen. Es wurde auch alle Pächter der staatlichen Fischerechte angeschrieben. Eine Verankerung der Regelung auf Vorschlag des LFV Bayern in die Musterpachtverträge für die Staatlichen Gewässern scheiterte an der IMBY.

Aktuell machen deutlich weniger als 10 % der Fischereiberechtigten von der Regelung im Erlaubnisschein Gebrauch, diejenigen Fischarten aufzuführen, die zurückgesetzt werden dürfen. Die Unteren Fischereibehörden genehmigen trotz Prüfung durch die Fischerfachberatungen der Bezirke Fischereierlaubnisscheine (z.B. an den großen Voralpenseen, den Mitelfränkischen Seen, der Donau, Isar und Lech etc.), in denen es keine Regelungen gibt, zufällig gefangene Fische gefährdeter Arten wieder zurückzusetzen. So müssen fast flächendeckend z.B. selbst Zufallsfänge gefährdeter Fischarten wie z.B. Seeforellen, Huchen, Nerflinge und Barben getötet werden, obwohl andererseits mit Artenhilfsprogrammen versucht wird, die Beständen dieser Arten wieder aufzubauen.

Die hohe Qualität der Fischerprüfung in Bayern stellt eine außerordentlich gute Grundlage dar, den Anglerinnen und Anglern im Zuge des Bürokratieabbaus mehr Mündigkeit bei der fischereilichen Hege bestandsgefährdeter oder mit Artenhilfsprogrammen geförderter Fischarten zuzusprechen.
In keinem anderen Bundesland gibt es zum Zurücksetzen von Fischen eine derart bürokratische Regelung wie in Bayern. In anderen Bundesländern oder anderen europäischen Staaten liegt die Verantwortung stets beim einzelnen Angler.

Quelle: Stellungnahme des Landesfischereiverbands Bayern e.V. im Rahmen der Verbandsanhörung - Zweites Modernisierungsgesetz Bayern

 Die Änderungen zum Zurücksetzen fangfähiger Fische im Detail

Alte Version AVBayFiG § 11 Abs. 9 (nicht mehr gültig):

(9) 1Fische der in der Anlage genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen unter Beachtung des Tierschutzrechts wieder ausgesetzt werden, wenn es der Erfüllung des Hegeziels im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG dient, insbesondere bei bestandsgefährdeten und mit Artenhilfsprogrammen geförderten Arten. 2Der Fischereiausübungsberechtigte legt im Erlaubnisschein im Sinn des Art. 26 BayFiG fest, welche Fische nach Maßgabe von Satz 1 ausgesetzt werden dürfen. 3Werden keine Erlaubnisscheine ausgestellt, ist die Festlegung in geeigneter Weise bekannt zu geben.4Gefangene Fische anderer als der in der Anlage genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden.

Neue Version AVBayFiG § 11 Abs. 8 (gültig seit 01.01.2025):

(8) 1Fische der in der Anlage genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen unter Beachtung des Tierschutzrechts wieder ausgesetzt werden, wenn es der Erfüllung des Hegeziels im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG dient, insbesondere bei bestandsgefährdeten und mit Artenhilfsprogrammen geförderten Arten. ²Gefangene Fische anderer als der in der Anlage genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden.

Welche Voraussetzungen müssen beim Zurücksetzen beachtet werden?

Der Angler darf also unter Beachtung der verbleibenden Voraussetzungen selbst entscheiden ob ein fangfähiger Fisch zurückgesetzt wird oder nicht. Die verbleibenden Voraussetzungen sind gemäß AVBayFiG §11 Abs. 9 nun:

  • A: Unter Beachtung des Tierschutzgesetztes

  • B: wenn es der Erfüllung des Hegeziels im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG dient, insbesondere bei bestandsgefährdeten und mit Artenhilfsprogrammen geförderten Arten.

  • C: Gefangene Fische anderer als der in der Anlage genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden

Die Voraussetzungen A (Beachtung des Tierschutzgesetzes) und C (Fischart muss in der Anlage genannt sein) lassen sich für Angler recht einfach einschätzen. Sie besagen letztlich, dass der zurückzusetzende Fisch lebensfähig sein muss (gleiches gilt auch bei untermaßigen Fischen und ist Anglern bereits bekannt) und es sich um eine Art handeln muss, die in der Anlage der AVBayFiG aufgeführt ist.  

Spannender wird es bei der Voraussetzung B (Erfüllung der Hegepflicht), die wir uns nochmal im Wortlaut anschauen:

„wenn es der Erfüllung des Hegeziels im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG dient, insbesondere bei bestandsgefährdeten und mit Artenhilfsprogrammen geförderten Arten.“

Hier wird auf Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG verwiesen, dort ist das Hegeziel definiert:

3Ziel der Hege ist die Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten artenreichen und gesunden Fischbestands sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften.

Es ist nun also am Angler im Einzelfall zu entscheiden ob ein Zurücksetzen dem Hegeziel dient.

Beim zweiten Satzteil „insbesondere bei bestandsgefährdeten und mit Artenhilfsprogrammen geförderten Arten“, macht die Verwendung des Wortes „insbesondere“ deutlich, dass es sich um eine nicht abschließende Aufzählung handelt.

Aussetzverbote nach §22 Abs 4 AVBayFiG beachten:

Im §22 Abs.4 der AVBayFiG sind Fische festgelegt, die nicht ausgesetzt werden dürfen. Auch diese Vorgabe muss beim Zurücksetzen von fangfähigen Fischen beachtet werden:

 (4) 1Nicht ausgesetzt werden dürfen folgende Fische:

  1. Welse,
  2. Störartige in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG, wenn das Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird, sowie in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Nr. 3 BayFiG,
  3. Hechte in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion sowie in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen,
  4. Bachsaiblinge in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen,
  5. Fische, die nicht zu den in der Anlage genannten Arten gehören, und
  6. Fische, die künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes, Festlegung auf ein Geschlecht oder gentechnische Arbeiten, soweit nicht eine Genehmigung zur Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz vorliegt; dies gilt auch für die Nachkommen genetisch veränderter Fische.

Zurücksetzen fangfähiger Fische in Bayern – eine (fast) unendliche Geschichte

zuruecksetzen fangfaehiger fische bayernSchonendes Zurücksetzen eines lebensfähigen Fisches

Die Entscheidung das Zurücksetzen fangfähiger Fische nun auch in die Hände der Angler zu legen wird viele bayerische Angler überraschen. Immerhin war der jetzt geänderte §11 Abs. 8 bzw. Abs. 9 bundesweit als „Abknüppelgebot“ bekannt und berüchtigt. Bei genauer Betrachtung ist es jedoch kein krasser Richtungswechsel, sondern Ergebnis einer langjährigen Entwicklung.

Bereits in der AVBayFiG aus dem Jahr 2010 wurde versucht eine, wenn auch kleine, Möglichkeit zu schaffen Anglern etwas Entscheidungskompetenz an die Hand zu geben:

11 (8) - AVBayFiG von 2010 – nicht mehr gültig

1)  Fische der in Abs. 3 Satz 1 genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur zur Erfüllung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFiG), unter Beachtung des Tierschutzrechts und nach Maßgabe einer Entscheidung des Fischereiausübungsberechtigten (§ 19 Abs. 1 Satz 3) wieder ausgesetzt werden.

Von dieser Regelung wurde in der Praxis jedoch so gut wie kein Gebrauch gemacht und die Fischereiausübungsberechtigten trafen diese Entscheidung nicht.

Dass der §11 (8) der AVBayFiG in der seinerzeit aktuellen Formulierung nicht praxistauglich ist, war auch Gesprächsthema bei einem Besuch meines Kollegen Thomas Finkbeiner und mir bei der Landtagsfraktion der Freien Wähler in Bayern im Jahr 2013 (damals in der Opposition).

besuch landtagsfraktion fwAngelpolitische Gespräche am 04.06.2013 in der Landtagsfraktion der Freien Wähler v.l.n.r Thomas Finkbeiner, Franz Hollweck , Ulrike Müller (FW), Leopold Herz (FW)

Wir haben so bereits im Jahr 2013 ungefiltert die in der Praxis auftauchenden Probleme mit dem Zurücksetzen fangfähiger Fische im Zusammenhang mit dem §11 (8) AVBayFiG in die Politik eingebracht und klar gemacht, dass die Entscheidung weg vom Fischereiausübungsberechtigten und stattdessen hin zum Angler muss. Stichwort: Subsidiaritätsprinzip!

Im Jahr 2016 kam dann abermals Bewegung ins Thema Zurücksetzen, per Ministerialschreiben wurde dem Angler die Entscheidung über das Zurücksetzen von Fischarten zugestanden für die im betreffenden Gewässer ein Artenhilfsprogramm lief. Aber auch nur dann, wenn der Fischereiberechtigte oder auch der Fischereiausübungsberechtigte eine grundsätzliche Entscheidung dafür traf und diese auf dem Erlaubnisschein dokumentierte. Da es für das Ausstellen von Erlaubnisscheinen einer Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde bedarf, musste die „Entscheidung“ auch vom zuständigen Fischereifachberater überprüft und im Genehmigungsbescheid konkret benannt werden.

Der Landesfischereiverband zeigte sich seinerzeit mit dieser Regelung sehr zufrieden, im BR Beitrag „STATIONEN - Fangen und Freilassen spaltet Angler vom 17.10.2018“ gab Pressesprecher Thomas Funke folgendes Statement ab:

„Wir als Landesfischereiverband sind mit dieser Regelung sehr zufrieden, denn wir wissen wir haben sehr gut ausgebildete Angler die sehr gut einschätzen können was sie tun und die zum Beispiel wissen wenn sie eine Äsche eine sehr gefährdete Fischart fangen dass sie die vorsichtig wieder auslassen am besten im Wasser dass dann der Fisch auch eine gute Überlebenschance hat.“

Quelle: Bayerischer Rundfunk, Beitrag „STATIONEN - Fangen und Freilassen spaltet Angler vom 17.10.2018“

Auch von dieser Regelung wurde in der Praxis jedoch nur äußerst selten Gebrauch gemacht, die aufgezwungene Bürokratie war vielen Fischereiausübungsberechtigten schlicht zu komplex.

Nachdem im Jahr 2020 das Bayerische Fischereigesetz überarbeitet wurde, war klar dass auch eine neue AVBayFiG folgen wird.

Vor diesem Hintergrund stellte Netzwerk Angeln eine sehr präzise Presseanfrage bei der die Schwachpunkte der bisherigen Regelungen zum Zurücksetzen fangfähiger Fische schonungslos aufgezeigt wurden an alle im bayerischen Landtag vertretenen Parteien. Das Ergebnis war durchaus interessant: ALLE im Bayerischen Landtag vertretenen Parteien sahen einen Änderungsbedarf beim Thema Zurücksetzen fangfähiger Fische. Daraufhin erschien bei Netzwerk Angeln der viel beachtete Artikel „Zurücksetzen maßiger Fische in Bayern! Das Verbot wackelt!„ in dem interessierte Leser nochmals alle Antworten der Parteien nachlesen können.

Im Jahr 2021 wurde der §11 (9) dann abermals neu gefasst.    

11 (9) - AVBayFiG von 2021 – nicht mehr gültig

(9) 1Fische der in der Anlage genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen unter Beachtung des Tierschutzrechts wieder ausgesetzt werden, wenn es der Erfüllung des Hegeziels im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG dient, insbesondere bei bestandsgefährdeten und mit Artenhilfsprogrammen geförderten Arten. 2Der Fischereiausübungsberechtigte legt im Erlaubnisschein im Sinn des Art. 26 BayFiG fest, welche Fische nach Maßgabe von Satz 1 ausgesetzt werden dürfen. 3Werden keine Erlaubnisscheine ausgestellt, ist die Festlegung in geeigneter Weise bekannt zu geben. 4Gefangene Fische anderer als der in der Anlage genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden.

In der Neufassung von 2021 wurde dann erstmals klar definiert, dass der Fischereiausübungsberechtigte im Erlaubnisschein festlegen kann, welche Fische wieder zurückgesetzt werden dürfen. Das war auf jeden Fall ein kleiner Fortschritt, doch ein ganz entscheidender Schwachpunkt blieb: Der Fischereiberechtigte musste alle denkmöglichen Konstellationen bereits im Vorfeld für den Angler definieren um eben auch unbeabsichtigte Zufallsfänge bedrohter Fischarten hier abzudecken. Wie sich schnell bestätigte: Eine nicht lösbare Aufgabe. Entsprechend wenig Anwendung fand auch diese Möglichkeit in der Praxis.  

Im Zuge des Bürokratieabbaus wurden im Herbst 2024 weitere Änderungen im BayFig und der AVBayFiG beschlossen und seit dem 01.01.2015 gilt nun die neueste Version:

11 (8) - AVBayFiG gültig seit 2025

(8) 1Fische der in der Anlage genannten Arten, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind, sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen unter Beachtung des Tierschutzrechts wieder ausgesetzt werden, wenn es der Erfüllung des Hegeziels im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG dient, insbesondere bei bestandsgefährdeten und mit Artenhilfsprogrammen geförderten Arten. ²Gefangene Fische anderer als der in der Anlage genannten Arten dürfen nicht wieder ausgesetzt werden.

So leicht kann es gehen: Die bis dahin nie wirklich praxistaugliche Verpflichtung, auf Erlaubnisscheinen bereits im Vorfeld die Fischarten festzulegen, die wieder ausgesetzt werden dürfen, wurde ganz unspektakulär gestrichen. Stattdessen liegt die Entscheidung jetzt im Einzelfall beim Erlaubnisscheininhaber.

Fazit: Veränderung ist möglich!

Es gab in den vergangenen 20 Jahren sicher kein anderes Thema bei dem die gelebte Wirklichkeit am Wasser und die Vorgaben in der AVBayFiG so weit auseinandergingen wie beim Zurücksetzen fangfähiger Fische. Dass man diese "Unwucht" in der Bayerischen Fischereigesetzgebung nun endlich ausgeglichen hat ist richtig und entkriminalisiert die verantwortunsbewussten Angler.  Bemerkens- und lobenswert ist auch, dass der LFV Bayern seine aus der Vergangenheit bekannte Zögerlichkeit beim Thema Zurücksetzen nun scheinbar hinter sich gelassen hat. Mit der Stellungnahme zum Gesetzesentwurf ist man deutlich und kompromisslos für die Entscheidungsfreiheit der Angler eingetreten. Auch wenn es viele Jahre dauerte und vieler Diskussionen bedurfte, am Ende zeigt sich: Veränderung ist möglich!


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