750 teaser entnahmefenster
Das Thema zurücksetzen von Fischen, "Catch and Release" oder das Entnahmefenster (was oft als "Schlupfloch für C+R" gesehen wird) wird nicht nur unter Anglern diskutiert, sondern auch in Vereinen, Verbänden, Behörden und Ministerien. Zu diesen Punkten gibt es nun in Nordrhein-Westfalen ein uns vorliegendes Schreiben aus dem zuständigen Umweltministerium (MULNV). Darin wird versucht zu erläutern, wie man im Ministerium die Sache sieht. Wir erklären die wichtigsten Punkte aus dem Schreiben Schritt für Schritt. Die für Angler positiven, wie auch die gefährlichen Aspekte.

10 Punkte zum Zurücksetzen und zum Entnahmefenster

Der Grund für das Schreiben aus dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz war die aktuelle Diskussion zum "Zurücksetzen von Fischen im Rahmen der Angelfischerei und das Entnahmefenster". In eng definierten Grenzen soll die Möglichkeit zum Entnahmefenster grundsätzlich bestehen. Wir versuchen für euch die 10 "Knackpunkte" zu Zurücksetzen und Entnahmefenster aus dem Schreiben aufzuarbeiten und so verständlich und einfach wie möglich darzustellen.

punkt1

1.: Viele gute Gründe fürs Angeln

Die angeführten Gründe des Fischereireferenten des Landes Nordrhein-Westfalen, Dr. Peter Beeck (Referat III 6: Jagd und Fischerei im Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz), bringen auch Argumente bei denen z. B. im biologischen Bereich die Diskussion nicht abgeschlossen ist.
Im juristischen Bereich gibt es auch Punkte, die schon mehrfach von renommierten Juristen anders ausgelegt wurden. Für mich persönlich ist die Einleitung das Beste am ganzen Schreiben. Denn hier wird klar auf die positiven Wirkungen des Angelns Bezug genommen - wahrlich selten bei Behörden, wenn es um Angeln und Angler geht!


750 zitat 1


Dass die Fischereiprüfung als "Sachkundenachweis zum Töten von Fischen diene ins NRW"  kann man so stehen lassen. Vollständig wäre es gewesen, wenn man dazu geschrieben hätte, dass ein solcher Nachweis rechtlich aus Bundesgesetzen in Deutschland nicht zwingend ableitbar ist (siehe die vielen Möglichkeiten in Deutschland ohne Prüfung zu angeln: Angeln ohne Angelschein - Ja, das geht! ).

Auch das Bundesverfassungsgericht lobte ja bereits 1985 in einer Urteilsbegründung die segensreichen Wirkungen des Angelns für Menschen. Als gute Gründe weit über die Naturschutzaspekte beim Bewirtschaften der Gewässer durch Angelvereine hinaus.
BVerfG: Die Fischhege als Teil der Landschaftspflege im weitesten Sinn ist ebensowenig bedeutungslos, wie der Angelsport nicht nur als sportliche Betätigung, sondern auch als Bestandteil des umgreifenden Systems der Erhaltung und Förderung der Volksgesundheit anzusehen ist.

BVerfG: ... oder der Ausgestaltung der Nutzungspflicht der Fischereirechte in §§ 13, 16, 17 des LFischG, die dem sozialstaatlichen Zweck der Volksgesundheit und Freizeitgestaltung sowie einem effektiven Umweltschutz dientenDas Bundesverfassungsgericht schien also schon 1985 in seiner Urteilsbegründung zu den Vorteilen des Angelns weiter zu sein als viele Verbände und Behörden heute.
Dass Dr. Beeck diese da genannten Vorteile auch ausdrücklich herausstellt, muss man anerkennen!

750 spass am angelnDer Spaß am Angeln ist sicher auch einer der vielen guten Gründe, die man für das Angeln ins Feld führen kann


punkt2

2.: Der vernünftige Grund zum "quälen und töten von Wirbeltieren" laut Tierschutzgesetz

Dr. Beeck geht beim vom Tierschutzgesetz geforderten "vernünftigen Grund" hauptsächlich auf die Verwertung und das Töten von Fischen ein. Fakt ist, dass schon die Existenz eines Landesfischereirechtes den vom Tierschutzgesetz geforderten Grund zum Angeln selber gibt und das Angeln als solches legitimiert. Erst wieder zum Töten eines Fisches nach erfolgreichem Fang braucht der Angler einen individuellen Grund.

Im Schreiben geht er dann auch richtigerweise wieder weg vom Bundestierschutzgesetz zum Landesfischereigesetz von NRW, welches die Hege vorschreibe:



750 zitat 2


Darüber hinaus könne es noch weitere hegerische Gründe im Einzelfall geben:



750 zitat 3

Hier bleibt Dr. Beeck weit hinter den vielen positiven Wirkungen des Angelns für Menschen zurück, die auch (für nicht vom Tierschutz indoktrinierte Juristen) durchaus als vernünftige Gründe fürs Angeln gesehen werden können. Diese hatte er zudem (wie auch das Bundesverfassungsgericht) aber schon dargestellt. Warum er das hier dann so verkürzt auf Töten und Vewerten, bleibt für mich unverständlich. Gerade weil auch existierende Landesfischereigesetze als Grund für das Angeln als solches zuerst auf jeden Fall einmal genügen, in dem ja alle zu beachtenden Punkte beschrieben sind.


punkt3

3.: Zurücksetzen von Fischen beim „Catch & Release Angeln"

hecht zurückseten harzLetztlich muss es individuelle Sache des Anglers bleiben, für welchen Fisch er einen vernünftigen Grund zum Töten sieht (im Rahmen geltenden Fischereirechtes und lokaler Limits)
Dann geht Dr. Beeck ausführlich auf die aus Sicht des Ministeriums "Problematik beim „Catch & Release Angeln" ein. Hier zeigt sich, wie weit Ministerien und Behörden manchmal von der Praxis entfernt sein können. Er definiert den Begriff "Catch and release Angeln" so:



750 zitat 4


Dass diese Art des sogenannten, hier negativ besetzten, "Trophäenangelns" nur einen Bruchteil der zurückgesetzten Fische betrifft und zudem außer für Ministerien, Beamte und Tierrechtler in der Praxis kaum eine Relevanz hat, wird verschwiegen oder man weiss es nicht. Es wird so dargestellt, als sei dies ein drängendes Problem beim Angeln.

Immerhin wird zugestanden, dass man aus vielen Gründen Fische zurücksetzen MUSS - allerdings NUR IN SELTENEN EINZELFÄLLEN.

Wer davon spricht, dass es NUR EINZELFÄLLE seien, in denen ein Angler nicht seinen Zielfisch (individuell, nach Art UND Größe) zum Entnehmen fangen würde, dessen Verständnis und Zugang zur gelebten, anglerischen Praxis wird sicher von vielen praktischen Anglern bezweifelt werden.


750 zitat 5

Später dann noch einmal der Hinweis auf Einzelfälle:



750 zitat 6

Im Schreiben wird noch eine Spaltung der Angler gefordert, beim "regulären zurücksetzen eine Abgrenzung von Anglern, die OHNE Verwertungsabsicht angeln würden". Solche Angler würden damit das in Augen des Ministeriums widerrechtliche „Catch & Release Angeln" betreiben.


punkt4

4.: Beweise für strafbare Handlungen beim Zurücksetzen kaum möglich

Dr. Beeck bleibt aber schuldig, WIE er BEWEISEN will, dass ein Angler ohne Verwertungsabsicht angelt (es bleibt ja nur die Aussage des Anglers als Beweis).

Dazu stellt er rechtliche Behauptungen auf, die zumindest diskutabel sind:



750 zitat 7

Juristen wie Kolja Kreder und Raimund Müller haben auch mir gegenüber bereits dargelegt, dass diese Ansicht kaum haltbar sein wird:

Nach § 17 TierSchG muss ein Vorsatz vorliegen, damit es strafbar ist. Denn für den Fall "sich wiederholend" müsste der selbe Angler also vorsätzlich genau den selben Fisch nach dem zurück setzen wieder angeln wollen. Für den § 18 TierSchG reicht Fahrlässigkeit, dann sind wir aber auch wieder nur bei einer Ordnungswidrigkeit.

Ebenso wird nicht beachtet, dass das Haken und Drillen gemäß des LFischG eine grundsätzlich nach Fischereigesetz erlaubte Handlung ist. Damit kommt es auf das Leid beim Haken und Drillen nicht mehr an, weil dafür bereits ein vernünftiger Grund besteht! Nur wenn absichtlich der Drill über Gebühr lange hinaus gezögert werden würde, wäre das wiederum juristisch ansatzweise bedenklich. Wie dies dann bewiesen werden sollte, darauf wäre ich dann auch gespannt.

Die Artikel zu Catch and Release und zum Zurücksetzen von Juristen bei Netzwerk Angeln:
► Catch and release - eine falsch geführte Diskussion

► Juristische Problemstellung Catch and Release, Zurücksetzen entnahmefähiger Fische


punkt5

5.: Das Töten jeden gefangenen, nicht geschonten Fisches verstößt gegen das Tierschutzgesetz

Immerhin schreibt Dr. Beeck auch, dass das von vielen Verbandsfunktionären gewünschte Töten jeden gefangenen Fisches  gegen das Tierschutzgesetz verstoßen würde - damit ist er weiter als viele Verbände und Funktionäre, die immer noch propagieren, man müsse jeden nicht geschonten Fisch töten. Die Frage dabei bleibt, wer das im jeweiligen Einzelfall entscheiden soll und kann:



750 zitat 8


punkt6

6.: Entnahmefenster und das Zurücksetzen großer Fische

Nachdem das Ministerium aus seiner Sicht das Zurücksetzen von Fischen behandelt hat, widmet sich Dr. Beeck dem Entnahmefenster als "Sonderform erlaubten Zurücksetzens im Rahmen eines Entnahmefensters" (diese Formulierung stammt von mir).
Vollkommen richtig wird dargestellt, dass das Entnahmefenster von Prof. Robert Arlinghaus erforscht und propagiert wird und unter bestimmten Umständen eine sinnvolle Managementmaßnahme sein kann.



750 zitat 9


punkt7

7.: Angeln ist NICHT gleich Entnahme oder Fischereidruck!

Ebenfalls stimmig ist, dass grundsätzlich der gesamte Entnahmedruck das Problem ist und nicht alleine die Schonung großer Fische. Für Angler bedenklich ist aber wiederum (wie beim Thema Zurücksetzen grundsätzlich), wenn hier Entnahmedruck mit Fischereidruck gleichgesetzt wird. Denn selbstverständlich habe ich gerade als Angler im Gegensatz zum beruflichen Fischer viel besser die Möglichkeit,  Fische schonend zurück zu setzen.

barsch zurueckSchonender als ein Angler es macht, gibt es kein Zurücksetzen gefangener Fische!
Es geht also nicht um Fischereidruck (auch nicht anglerischen), sondern um den aus dem Angeln möglicherweise zu erwartenden Entnahmedruck. Setzt man Angeln mit Entnahme gleich, sind weitere Einschränkungen und Verbote die natürliche Folge.



750 zitat 10


Die nächsten Punkte sind wieder spannend. Es wird klar dargelegt, dass die Bewirtschafter eines Gewässers letztlich in NRW dafür zuständig sind , "einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen Fischbestand zu erhalten und zu hegen". Dies sei weit zu fassen.

Spannend dann wiederum der folgende Absatz:



750 zitat 11

Denn viele Angler aus NRW die auch in den Niederlanden angeln (und es vergleichen mit NRW), bemerken ja die dort oft deutlich besseren Fischbestände. Gerade auch in kleineren Gewässern. In den Niederlanden gibt es nicht wie in Deutschland das Gleichsetzen von:

Angeln = (durch Tierschutz erzwungenes) Töten und Entnehmen von Fischen. 

Angeln bedeutet in den Niederlanden im Gegensatz zu NRW eben weit mehr als Fangen und Entnehmen von Fischen. Eine zurückhaltende Entnahme in Eigenverantwortung der Angler ist dort zudem gewünscht und wird gefördert. So bleiben auch viele kleinere Gewässer sowohl fischreich wie allen Anglern geöffnet. Weil die Niederlande es verstanden haben, Angel- und Entnahmedruck zu unterscheiden.

Gäbe es auch in den Niederlanden die hier für NRW dargestellte Kombination aus "nachhaltiger" Bewirtschaftung durch "Abschöpfen des (maximalen) natürlichen Ertrags" mit der in NRW häufig gewollten oder erzwungenen Verhinderung des Zurücksetzens entnahmefähiger Fische, wären auch in den Niederlanden die Fischbestände für Angler nicht mehr so attraktiv.


punkt8

8.: Keine Definition der "guten fachlichen Praxis"

Die "gute fachliche Praxis" für das Angeln ist interessanterweise nirgends definiert und bietet so breiten Spielraum (und auch kein Angelverein wird sich nachsagen lassen (wollen) nicht in guter fachlicher Praxis für Angler zu bewirtschaften...). Spannend aber, dass es auch hier NICHT mehr um Fischereidruck geht, sondern explizit (und richtigerweise) alleine um die Entnahmemenge, den Entnahmedruck.

Was dann leider im nächsten Satz  leider direkt wieder einkassiert und konterkariert wird:



750 zitat 12


Interessant und für Angler wiederum bedenklich sind die Schlussfolgerungen, die dann gezogen werden. Denn es wird hier wiederum das Angeln mit (unregulierter?) Entnahme gleich gesetzt.



750 zitat 13


punkt9

9.: Angelverbote und Einschränkungen statt einfacher Fanglimits wegen Entnahmefenster?

Statt hier einfach die Entnahme durch ein Fanglimit zu begrenzen soll zum Beispiel durch Anzahl der Angelerlaubnisse das Angeln als solches reduziert werden. Oder es sollen statt der einfachen Möglichkeit des Fanglimits gleich ganze Gewässer gesperrt werden, Sperrzonen eingerichtet und vieles mehr. Das alles wäre ebenfalls ein Schutz der größeren Fische. Daraus folgt dann logisch, dass man dann kein Entnahmefenster brauche, wenn solche Maßnahmen greifen würden.

Obwohl nicht das Angeln als solches das Problem ist, sondern nur die Entnahme.

Was aus solchen Ansichten dann in Vereinen und Verbänden oft gemacht wird, weiß jeder Angler aus der täglichen Praxis:
Hier droht eine Unmasse an Einschränkungen und Verboten des Angelns, weil Angeln mit Entnahme gleichgesetzt wird.


punkt10

10.: Das Entnahmefenster und der Tierschutz

Wenn danach auf Bedenkenträger aus Tierschutz und von Fischereiverbänden wegen möglichem "tierschutzwidrigen Zurücksetzens" eingegangen wird, wird es wieder eng für ein Entnahmefenster. Denn hier wird ein Katalog an Forderungen und Voraussetzungen aufgestellt, nach dem dann "nach sorgfältiger Einzelfallbetrachtung" (ausnahmsweise also??) ein Entnahmefenster möglich sein soll. Auch wenn folgendes Zitat gleich wieder klar macht, dass es um Begrenzung des Angelns und NICHT der Entnahme geht (was ja einfach mit Fanglimits möglich wäre).



750 zitat 14


Dazu die laut Ministerium erforderlichen Punkte:

750 zitat 15

Dass zudem das ganz normale Messen von Fischen und auch das Fotografieren bei einem Entnahmefenster verboten sein soll um sich nicht aus Tierschutzgründen angreifbar zu machen, wird so sicher wie das Amen in der Kirche mittelfristig zu einem festgeschriebenen Fotografierverbot führen.


750 zitat 16


hecht messenDas Messen von größeren Fischen soll "tierschutzwidrig" sein, weil man ab einer bestimmten Größe die Länge schätzen könne oder solle? Interessante Rechtsauffassung.
Wieso soll ein Angelkollege NICHT beim messen, wiegen und Hakenlösen oder auch beim Zurücksetzen fotografieren? 
Es ist auch eine interessante Frage, ob im Falle dessen dass - warum auch immer - das reine Fotografieren tierschutzwidrig sein sollte, dann der Fotograf schuldig gesprochen werden würde oder der Angler?

hecht kescherWer macht sich strafbar bei so einem Fangfoto? Der Angler? Der Fotograf? Am Ende der Hecht?

Laut Dr. Beeck wäre ohne Beachtung all dieser Punkte ansonsten ein Entnahmefenster aus Tierschutzgründen aber als bedenklich anzusehen.

Ein Danke an Dr. Beeck und das Ministerium

Netzwerk Angeln bedankt sich ausdrücklich bei Dr. Beeck und der Pressestelle des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen. Uns wurde  auf Nachfrage erlaubt, das Schreiben inhaltlich allen Anglern verfügbar zu machen. So, dass man den gesamten Inhalt und nicht nur unsere Zitate zur Verfügung hat und sich so selber ein umfassendes Bild machen kann.


Welche Verbände in NRW veröffentlichen zum Schreiben zu Entnahmefenster und Zurücksetzen?

In Nordrhein-Westfalen gibt es verschiedene Verbände der organisierten Sport- und Angelfischerei. Das Schreiben von Dr. Beeck aus dem Ministerium ging an den Dachverband. Der Fischereiverband NRW verweist auf eine Zusammenfassung des Landesfischereiverbandes Westfalen und Lippe (der interessanterweise unter der gleichen Adresse firmiert).

Die anderen in NRW von Anglern bezahlten Verbände veröffentlichten zu diesem brisanten und unter Anglern viel diskutierten Thema entweder nichts, oder wir konnten etwaige Veröffentlichungen nicht finden . Wir wissen auch nicht ob diese Verbände vom Fischereiverband NRW informiert wurden oder ob nur der im gleichen Haus sitzende Landesfischereiverband Westfalen-Lippe die Info erhalten hatte.

Was sagen die Verbände in NRW konkret zum Schreiben zu Entnahmefenster und Zurücksetzen?

Aus der Veröffentlichung beim Fischereiverband NRW und der Zusammenfassung beim Landesfischereiverband Westfalen-Lippe (warum diese Zusammenfassung nicht beim Dachverband  veröffentlicht wurde, sondern nur beim Regionalverband Westfalen und Lippe, ist nicht ersichtlich).
Fakt ist, dass sich wohl beide Verbände einig darin sind, dass nur ausnahmsweise ein Entnahmefenster zugelassen werden kann. Sie folgen in der grundsätzlichen Beurteilung sogar dem Ministerium (diese Sichtweise des Ministeriums haben wir oben ja schon entweder widerlegt, oder auf mögliche Folgen immer weiterer sinnloser Verbote und Einschränkungen hingewiesen).

Fischereiverband NRW

In seinem Newsletter wie auf seiner Webseite wies der Fischereiverband NRW auf die Veröffentlichung seines Regionalverbandes Westfalen und Lippe hin, ohne aber weiter selber Stellung zu beziehen.

....
Diese Ausführungen sind zwar kein geltendes Recht, werden aber als Richtschnur der Unteren Fischereibehörden für die Einhaltung der ord-nungsgemäßen Gewässerbewirtschaftung gelten..
.....
Es ist also davon auszugehen, dass diese verkündete Meinung zu den Themen Catch & Release und Entnahmefenster für die Vereine wichtig ist. Aus diesem Grund möchten wir den Inhalt des Schreibens zusammenfassen und betonen, dass es sich weitgehend mit der Meinung des Verbandes, wie wir sie auch in der Vergangenheit mehrfach geäußert haben, deckt.

Lesen Sie die Zusammenfassung unter:
https://lfv-westfalen.de/content/aktuelles/_cr_entnahmefenster.pdf

Obwohl dem Fischereiverband also klar ist, dass das Schreiben weder geltendes Recht darstellt, noch seinen Vereinen unproblematischen Einsatz eines eventuell gewünschten Entnahmefensters ermöglicht, machen Sie sich den Inhalt des Schreibens grundsätzlich zu eigen.

Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V.

Der Regionalverband Landesfischereiverband Westfalen-Lippe geht noch weiter und führt das in seiner zur Verfügung gestellten Zusammenfassung (als PDF) aus. Auch hier wieder der Hinweis darauf, dass es sich NICHT um geltendes Recht handle, man aber prinzipiell mit dem Ministerium einig sei:

Aus diesem Grund möchten wir den Inhalt des Schreibens zusammenfassen und betonen, dass es sich weitgehend mit der Meinung des Verbandes, wie wir sie auch in der Vergangenheit mehrfach geäußert haben, deckt.

Dass die Voraussetzungen für ein Entnahmefenster aus Tierschutzgründen so eng gefasst werden, dass praktisch kein Verein dies freiwillig einsetzen würde, da es laut Ministerium ja vorher Angelverbote und ähnliches erfordern würde, wird nicht klar dargestellt.
Es wird nur auf "Verminderung des Fischereidruckes" hingewiesen ( s.o.), und es wird  auch hier Fischerei- mit Entnahmedruck gleichgesetzt (wie bei Berufsfischerei) und auf"Laichhilfen" verwiesen.

Mit der Einführung eines Entnahmefensters durch den Verein besteht die Gefahr, dem C&R Vorschub zu leisten, weil Trophäenfische nun mit einer biologischen Begründung zurückgesetzt werden müssen. Diese biologischen Gründe sind jedoch vage und eröffnen nur einen geringen Handlungsspielraum für die Vereine. Nur unter der Bedingung einer Bestandsüberfischung ist es überhaupt sinnvoll, große Laichfische durch ein Entnahmefenster zu schützen.
....…
Und auch dann wäre zunächst zu prüfen, ob der Bestand nicht durch eine Reduzierung des Fischereidrucks bzw. Anlage von Laichhilfen auszubalancieren wäre.


Das Entnahmefenster und zurücksetzen ist in NRW grundsätzlich möglich - aber nur unter Einschränkungen und mit Verboten

Zusammenfassend muss ich konstatieren, dass es hier Licht und Schatten gibt. Auf der eine Seite erkennt man das Bemühen hier seitens des Ministeriums sowohl das Zurücksetzen wie auch das Entnahmefenster grundsätzlich zu ermöglichen.

Auf der anderen Seite wird Angeln mit Entnahme gleichgesetzt und daraus resultierend so viele Bedingungen für Zurücksetzen oder ein Entnahmefenster aufgebaut, dass Bewirtschafter die Entnahmefenster einführen wollen, dies kaum ohne restriktive Maßmahnen gegen Angler machen können (von Einschränkungen bei Angelerlaubnissen, Gewässersperrungen, Verbotszonen, längere Schonzeiten etc. bis zu Mess- und Fotografierverboten)

Licht und Schatten beim Schreiben zum Entnahmfenster

Man muss also das Schreiben aus dem Ministerium differenziert betrachten.

Positiv zu Entnahmefenster und Zurücksetzen

Das Schreiben von Dr. Beeck stellt insofern einen Fortschritt dar, dass sowohl das Angeln als solches in seinen positiven Eigenschaften für Menschen und Gesellschaft betont wird, wie auch dass das zurücksetzen von geangelten Fischen NICHT GRUNDSÄTZLICH ausgeschlossen wird. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auch das Einführen eines Entnahmefenster in Nordrhein-Westfalen als möglich angesehen wird.

Negativ zu Entnahmefenster und Zurücksetzen

Dass sowohl beim zurücksetzen wie auch beim Entnahmefenster mehr auf Tierschutzaspekte als auf die gelebte Praxis beim Angeln und beim Bewirtschaften Rücksicht genommen wird, ist für Angler und Angeln genauso gefährlich wie das gleichsetzen von Angeln mit Entnahme. Wer als Bewirtschafter das Entnahmefenster einführen will, wird praktisch gezwungen, Anglern weitere Maßnahmen und Verbote aufzuerlegen um nicht in vom Ministerium gesehen Konflikte mit dem Tierschutz zu kommen.

Fazit

Ob und wie hier die Möglichkeiten des Entnahmefensters von Bewirtschaftern genutzt werden, wird sich angesichts der hohen Hürden zeigen. Genauso, ob und welche Auswirkungen dies dann in der Praxis für Angler und das Angeln haben wird.

In einem Land, in dem augenscheinlich Tierschutz wichtiger genommen wird, als die vielfältigen positiven ökologischen, ökonomischen und sozialen Vorteile des praktischen Angelns wie auch der Bewirtschaftung von Gewässern durch Angelvereine und Verbände ist zu befürchten, dass bestenfalls die Vorteile eines Entnahmefenster bei der Bewirtschaftung mit vielen neuen Verboten und Einschränkungen für Angler und das Angeln erkauft werden.


Dass hier einmal mehr bedauerlicherweise sowohl aus dem Ministerium wie aus den Verbänden dem Einknicken gegenüber ideologischen Tierschutzgedanken (die zudem juristisch diskutabel sind) Vorschub geleistet wird, statt diese energisch zu bekämpfen, zeigt die Zielrichtung dieser Institutuionen gegenbüber Anglern und Angeln in Nordrhein-Westfalen auf.

Ich hoffe dennoch, dass die Intention sowohl von Ministerium, den Verbänden wie auch Herrn Dr. Beeck eine andere und damit mehr in Richtung Angler, Angeln und Anglerschutz weisende ist.
So, dass sich dann meine Befürchtungen mit mehr Verboten und Einschränkungen für Angler und Angeln zerschlagen werden.


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