setzkescher irrsinn



Der Setzkescher oder Irrsinn auf allen Kanälen


Der Autor beschäftigte bereits mit dem streitbaren Thema des Fanges und Zurücksetzens (c & r). Das Thema Setzkescher wurde dabei nur kurz angerissen. Aufgrund der vielen Rückfragen setzt sich der Autor nun ganz ausführlich mit diesem Thema auseinander.

Viele Angler fragen sich, ob die lebende Hälterung von gefangenen Fischen in einem Setzkescher erlaubt oder verboten ist. Zur Klärung der Frage ist in zwei Schritten vorzugehen. Zunächst ist danach zu fragen, ob der Fischereirechtsinhaber den Setzkescher im Zusammenhang mit der Ausgabe des Fischereierlaubnisscheins untersagt. Erst wenn dies nicht der Fall ist, stellt sich die Frage, ob darüber hinaus auch ein gesetzliches Setzkescherverbot besteht.

Will man an einem Gewässer angeln, an dem man selber nicht das Fischereirecht besitzt, benötigt man hierfür die Erlaubnis des Fischereirechtsinhabers, den so genannten Fischereierlaubnisschein.

Erlaubt mir der Fischereirechtsinhaber – in der Regel gegen die Zahlung eines Geldbetrages – die Fischerei an seinem Gewässer, kommt ein zivilrechtlicher Vertrag zustande. Der Inhalt dieses Vertrages bestimmt, was mir der Fischereirechtsinhaber an seinem Gewässer erlaubt und was nicht. Überschreite ich den Umfang der Erlaubnis, breche ich damit das fremde Fischereirecht.
Dies ist nach § 293 StGB als Fischwilderei strafbar. Die Strafbarkeit wird also nicht nur dann ausgelöst, wenn man „klassisch“ schwarzangelt, also überhaupt keinen Erlaubnisschein löst, sondern auch schon dann, wenn man den Inhalt der erteilten Fischereierlaubnis überschreitet. Dies kann zu Beispiel der Fall sein, wenn im Erlaubnisschein eine Handangel erlaubt ist, man aber dennoch zwei Handangeln führt. Es ist aber auch dann der Fall, wenn mir der Fischereirechtsinhaber die Verwendung eines Setzkeschers untersagt, er aber dennoch verwendet wird.

Auch dann bricht man das fremde Fischereirecht, weil man über die gewährte Erlaubnis hinausgeht. Dieses Verbot ist kein gesetzliches, sondern ein vertragliches. Gleichwohl sind die Folgen auch strafrechtlich, weil dies unter den Tatbestand der Fischwilderei fällt. Es ist also dringend davon abzuraten, sich über die im Fischereierlaubnisschein genannten Regeln hinwegzusetzen.

Eine andere Frage ist, ob die Verwendung eines Setzkeschers gesetzlich verboten ist. Ob also die Verwendung eines Setzkeschers und die damit verbundende lebende Hälterung eines Fisches gegen das Gesetz verstößt. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall. Es gibt in Deutschland kein generelles Setzkescherverbot. Ganz im Gegenteil ist nach einigen Landesfischereigesetzen die Verwendung eines Setzkeschers unter bestimmten Voraussetzungen sogar ausdrücklich erlaubt.
Dies gilt u.a. für folgende Bundesländer (keine abschließende Auflistung):
- Hessen gem. § 6- HFischV
- Niedersachsen gem. Erlass des Landwirtschafts- Ministeriums v. 25.03.2010
- Bayern gem. § 17 AVFiG
- Saarland gem. § 8 LFO
- Sachsen gem. § 16 SächsFischVO

Das LFisch-Recht in NRW spricht weder eine ausdrückliche Erlaubnis, noch ein ausdrückliches Verbot aus. Auch der Erlass des MURL von NRW vom 3.4. 1991 – III B 8-2463-5020 sieht kein uneingeschränktes Verbot vor. Wie sich im Folgenden zeigen wird, ist dieser Erlass aber ohnehin überholt.

Gemäß § 17 TierSchG ist es strafbar einem Wirbeltier länger anhaltendes Leid ohne vernünftigen Grund zuzufügen. Wie auch schon vom Autor in der Diskussion um Catch & Release (Infozeitschrift des RhFV 2/2017 = https://docplayer.org/65014058-Impressum-kontakte-rhfv-info-2-2017-herausgeber.html) dargestellt, liegt ein vernünftiger Grund insbesondere dann vor, wenn ein anderes Gesetz z. B. ein Landesfischereigesetz die entsprechende Handlung erlaubt.

In den oben erwähnten Bundesländern ist dies im dort aufgeführten Rahmen der Fall.

Ein vernünftiger Grund ist aber auch in der Frischhaltung des gefangenen Fisches zu sehen. Denn nachweislich ist der Fisch am frischesten, wenn er erst am Ende des Angeltages getötet wird. Die bakterielle Unversehrtheit des Lebensmittels ist ganz ohne Zweifel ein vernünftiger Grund.


Hiergegen wird sehr oft eingewandt, dass dies kein ausreichender vernünftiger Grund sei, weil der Angler schließlich auch eine Kühlbox verwenden könne. Dieses Argument findet sich zum einen in manchen Gerichtsurteilen, es wird aber auch von einigen Angelverbänden ins Feld geführt.

Zumindest im letzteren Fall ist dies wenig verständlich und zeigt, dass entsprechende Verbände, die damit verbundene gesellschaftliche Problematik des Angels völlig verkennen. Aus gleich mehreren Gründen kann dieses „Kühlbox-Argument“ nicht überzeugen.

Zunächst ist anzuzweifeln, dass die fachgerechte Hälterung von Fischen in einem Setzkescher zu länger anhaltendem Leid führt. Es ist insoweit auf die Ausführungen von Schreckenbach im Urteil des AG Rinteln zu verweisen. Die fachgerechte Hälterung setzt allerdings einen ausreichend großen und richtig montierten Setzkescher voraus. Ferner dürfen in einem Setzkescher nur Fischarten zusammen gehältert werden, die sich untereinander „vertragen“. Selbst wenn man ein länger anhaltendes Leid der Fische unterstellen würde, läge hier ein vernünftiger Grund, nämlich der Aspekt der Frischhaltung des leicht verderblichen Lebensmittel Fisch vor.

Spätestens seit dem 01.01.2013 allerdings müssen alle diejenigen, die von einem gesetzlichen Setzkescherverbot sprechen, endgültig verstummen. An diesem Tag trat die geänderte Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) in Kraft. Es wird sich der eine oder andere Angler fragen, was gerade er mit der TierSchlV zu schaffen hat. Nun, die TierSchlV ist für den Angler durchaus von Bedeutung.

So ist u.a. in dieser Verordnung geregelt, dass der Fisch vor dem Töten mit einen Schlag auf den Schädel zu betäuben ist. Jeder Angler wird sich noch an die entsprechende Prüfungsfrage bei der Fischerprüfung erinnern und hoffentlich auch so verfahren. Die Regelung hierzu findet sich im Anhang zur TierSchlV. Das Betäubungsverfahren durch Schlag auf den Schädel ist in der Anlage 1 Nr. 9.2. der TierSchlV für Fische beschrieben.

Dies ist aber nicht alles, was die TierSchlV regelt. In Paragraph 9 Abs. 1 TierSchlV findet sich nämlich folgendes:
§ 9 Aufbewahren von Fischen
(1) Lebende Fische dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet. Unverträgliche Fische müssen voneinander getrennt gehalten werden. Den Wasserqualitäts-, Temperatur- und Lichtansprüchen der einzelnen Arten ist Rechnung zu tragen. Insbesondere müssen ein ausreichender Wasseraustausch und eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein.

Damit erlaubt die TierSchlV die Aufbewahrung von Fischen in Behältnissen. Wir haben es hier also seit 2013 mit einer ausdrücklichen gesetzlichen Erlaubnis zu tun. Mithin kann eine Hälterung von Fischen unter Einhaltung der Voraussetzungen von § 9 Abs. 1 TierSchlV nicht strafbar sein. Alle zuvor zu Setzkeschern ergangenen Urteile sind damit überholt! Es ist aber ganz eindringlich darauf hinzuweisen, dass dies nur dann gilt, wenn die Fische im Anschluss auch als Lebensmittel verwertet werden.

Ganz Spitzfindige könnten nun argumentieren, im Gesetz sei ein Behältnis genannt. Ein Netz sei aber kein Behältnis, weil es nicht vollständig geschlossen ist. Eine solche Argumentation geht allerdings am allgemeinen Sprachgebrauch vorbei. Man muss nur einmal den Begriff Netzbehälter im Internet suchen und wird zahlreich fündig. Gerade bei der Aufbewahrung von Krebstieren wird immer wieder der so genannte Netzbehälter erwähnt. Vom Sprachursprung kommt Behältnis von behalten, also etwas zurückhalten. Dass ein Setzkescher eben diesen Zweck erfüllt, dürfte nicht zu bezweifeln sein.

Wichtiger ist aber noch, dass eine andere Auslegung den Sinn und Zweck der TierSchlV widersprechen würde. Denn § 9 TierSchlV soll sicherstellen, dass der Fisch bei der Hälterung nicht oder zumindest möglichst wenig Leid erfährt. Durch einen Setzkescher wird dieses Ziel viel eher erreicht, als beispielsweise durch eine geschlossenen Bottich. Denn bei einem Setzkescher verbleibt der Fisch exakt in dem Wasser, aus dem er stammt. Er muss sich also nicht auf einen geänderten Sauerstoffgehalt oder PH-Wert oder gar auf eine andere Wassertemperatur einstellen.

Dies bedeutet, dass spätestens seit dem 01.01.2013 davon ausgegangen werden kann, dass die Lebendhälterung von Fischen in einem Setzkescher als erlaubt angesehen werden, solange die Voraussetzungen des § 9 TierSchlV eingehalten werden.

Landesrecht kann dem auch nicht entgegenstehen! Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG steht dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Tierschutzes und bei der Gewinnung von Lebensmittel aus Tieren zu. Das bedeutet, ein Bundesland darf in diesem Bereich nur regeln, was der Bund nicht schon geregelt hat. Nach § 2 II Nr.1 TierSchlVgilt die TierSchlV ausdrücklich für die Aufbewahrung von Fischen und Krebstieren.

Damit ist dieser Sachverhalt aber durch den Bund geregelt worden! Anders als die Jagd (Abs. II Nr. 2 und dem Massenfischfang Nr. 4 TierSchlV) ist das Angeln bei der Anwendbarkeit der TierSchlV nicht ausgeschlossen worden. Damit fällt Angeln in den Anwendungsbereich der TierSchlV.
Die Urteile, die der Verwendung eines Setzkeschers den vernünftigen Grund absprachen, weil der Angler auch eine Kühlbox zur Frischhaltung verwenden könne, stammen alle aus einer Zeit vor Inkrafttreten der neuen TierSchlV und können daher nicht mehr unmittelbar herangezogen werden.

Umso fataler ist es, wenn dieses Argument von unseren eigenen Interessenvertretern, nämlich einiger unserer Angelverbände, herangezogen wird. Hier sollte vielmehr ein radikales Umdenken stattfinden. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Argumentation mit der alternativ verwendbaren Kühlbox nicht nur praktisch und rechtlich falsch ist, sondern weil sich in der Art dieser Argumentation auch eine, für uns Angler immens negative Sprengkraft verbirgt.

Rechtlich überzeugt dieses Argument nicht nur deshalb, weil es die TierSchlV unberücksichtigt lässt. Es verkennt auch, dass es bei der Frage des vernünftigen Grundes im Rahmen von § 17 TierSchG zunächst einmal gar nicht auf mögliche alternativen Handlungsweisen (hier die Kühlbox) ankommt. Es stellt sich zunächst alleine die Frage, ob der Einsatz des Setzkeschers zur Frischhaltung des Fisches ein vernünftiges Mittel darstellt. Dies wird man schwerlich verneinen können.


Negative Sprengkraft liegt in dem Argument, weil es jenen Kreisen, die das Angeln am liebsten ganz verbieten würden, als Steigbügelhalter dienen kann. Denn wenn das Vorliegen von alternativen Handlungsmöglichkeiten den vernünftigen Grund entfallen ließe, könnte man auch in Frage stellen, warum denn das Angeln überhaupt noch erlaubt sein sollte. Fisch lassen sich schließlich „alternativ“ sehr leicht im Lebensmittelhandel beschaffen.
Dieser Argumentation folgend ist es wegen entsprechender Alternativen gar nicht erforderlich, zu angeln. Es besteht qualitativ kein Unterschied zwischen den Argumenten:
Die Verwendung eines Setzkeschers ist nicht zulässig, weil man eine Kühlbox verwenden kann und der Argumentation:
Angeln ist nicht notwendig, weil man den Fisch auch kaufen kann.

Hierüber sollten sich all diejenigen Gedanken machen, die so argumentieren. Wie aber schon oben dargelegt, vermag das Kühlbox-Argument ohnehin nicht zu überzeugen. Es ist zu hoffen, dass sich zukünftig alle Verbände klar für die sinnvolle und angemessene Verwendung des Setzkeschers aussprechen und insbesondere deren Verwendung an ihren eigenen Verbandsgewässern zulassen, wie dies im Rheinland schon weitestgehend der Fall ist.

Deutschland verfügt über die am besten ausgebildeten Angler weltweit. Paradoxer Weise erlaubt Deutschland eben diesen Anglern im weltweiten Vergleich den geringsten eigenen Handlungsspielraum. An dieser Schieflage sollten sich Angelverbände nicht auch noch mit Verboten beteiligen sondern auf die Vernunft ihrer Mitglieder vertrauen.

Kolja Kreder

Rechtsanwalt

Mühlenberg 14

53913 Swisttal

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Anmerkung Thomas Finkbeiner:

Interessant übrigens auch - ich hab ja das Originalmanuskript mit Originaltitel bekommen und logischerweise auch so veröffentlicht:


Der Setzkescher oder Irrsinn auf allen Kanälen


Warum der Rheinische Fischereiverband von 1880 e.V. (RhFV) das gleiche Manuskript, aber mit einem anderen, "harmloseren" Titel veröffentlichte, weiss ich nicht.
Seite 16
http://www.rhfv.de/uploads/media/RHFV_Info_4-2017.pdf


Die Gretchenfrage des Anglers:
Wie haltet Ihr es mit dem Setzkescher?


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Kommentare  

Auch am Ende des Angeltages entscheiden zu können, welche Fische wirklich entnommen und welche dem Gewässer zurückgeführt werden ist ein weiteres, vernünftiges Argument pro Setzkescher