750 3 teaser arbeitsstunden

Ein heikles Thema in Angelvereinen stellen die Arbeitsdienste dar. Ein Vereinsgewässer bedarf der Hege und Pflege. Um den Jahresbeitrag niedrig halten zu können, greifen daher viele Vereine auf solche Arbeitsdienste ihrer Mitglieder zurück. Regelt man diese auf der Basis freiwilliger Teilnahme der Mitglieder, führt dies nicht selten zu Unstimmigkeiten.

Es wird immer Mitglieder geben, die ihre Arbeitskraft dem Verein freiwillig zur Verfügung stellen. Es wird aber auch immer Mitglieder geben, die dies nicht tun. Um hier eine Verteilung der Lasten auf alle Mitglieder zu gewährleisten, ordnen viele Vereine eine bestimmte Anzahl an Arbeitsstunden an, die von den Mitgliedern jährlich zu erbringen sind. Für den Fall, dass sie vom Mitglied nicht abgeleistet werden, sehen viele Vereine dann entsprechende Ersatzzahlungen vor.

Rechtlich sind solche Anordnungen alles andere als unproblematisch.

Insbesondere Mitglieder, die im laufenden Jahr aus dem Verein ausscheiden läuft man dann diesen Ersatzleistungen hinterher. Klagen auf Zahlung dieser Ersatzleistungen scheitern zumeist, weil sie nicht rechtlich korrekt in der Vereinssatzung verankert sind.

Rechtliche Voraussetzungen für Arbeitsdienste im Angelverein: Muss in der Satzung stehen

750 arbeitsstunden angelverein satzungNur wenn mit den Arbeitsstunden im Verein alles korrekt in der Satzung festgeschrieben ist, gibts keine Schwierigkeiten
Grundsätzlich lässt die Rechtsprechung es zu, dass ein Teil des Beitrages den ein Vereinsmitglied leisten muss, auch in Form von Arbeitspflichten erbracht werden muss. Zwingend erforderlich ist in solchen Fällen aber, dass diese Arbeitsdienste in der Satzung genannt sind. Der bloße Verweis in der Satzung auf eine Regelung außerhalb der Satzung (z.B. Beitragsordnung) ist nicht ausreichend. Zwar kann der Verein außerhalb der Satzung die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe der Ersatzzahlung regeln, die Arbeitspflicht, als Teil des Beitrages muss sich aber bereits aus der Satzung selbst ergeben.

Beispiel:
Als weiterer Beitrag sind die Mitglieder verpflichtet Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversammlung. Wahlweise kann das Mitglied, die zu erbringenden Arbeitsstunden durch Zahlung eines Geldbetrages abgelten. Die Höhe dieses Geldbetrages, pro nicht geleisteter Arbeitsstunde (Ersatzzahlung), beschließt die Mitgliederversammlung. Wurden bis zum 31.12 eines Jahres nicht alle, von der Mitgliederversammlung festgelegten Arbeitsstunden erbracht, hat das Mitglied von seinem Wahlrecht in der Weise Gebrauch gemacht, die entsprechende Ersatzzahlung zu leisten.

Viele Satzungen von Angelvereinen für Arbeitsdienste unzureichend

Viele Satzungen regeln Arbeitsdienst völlig unzureichend. Formulierungen in Satzungen wie:
„Die Mitglieder sind verpflichtet, die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.“
reichen nicht aus.
Auch dann nicht, wenn dazu auf eine Beitragsordnung verwiesen wird, die diesen Arbeitsdienst näher regelt. Verpflichtende Arbeiten der Mitglieder, als eine Form des Beitrages, sind so zentral, dass die Satzung selbst hierzu klare Regelungen enthalten muss.
Selbst wenn solche Regelungen in der Satzung stehen, enden damit nicht die Probleme.

  • Was ist z. B. wenn in einem Jahr nicht genug Arbeit für alle Arbeitswilligen vorhanden ist?
  • Wie ist zu verfahren, wenn nur Arbeiten erledigt werden müssen, zu denen das Mitglied körperlich oder in anderer Weise nicht in der Lage ist?
  • Was passiert, wenn, wie im Jahre 2020, aufgrund der Corona-Pandemie bereits angesetzte Arbeitsdienste abgesagt werden müssten?
  • Müssen die Jahresarbeitsstunden dann verringert werden?


Rechtsprechung bei Arbeitsdiensten in Angelvereinen unklar

Dies sind alles Fragen, die in der Rechtsprechung weitgehend ungeklärt sind und auf die es keine klare Antwort gibt. Dennoch kann ein Verein seinen Mitgliedern Arbeitsstunden als Teil des Beitrages abverlangen, wenn die Satzung dies ausdrücklich regelt. Dies ist umso wichtiger, als die Amtsgerichte oft sehr spezielle rechtliche Vorstellungen von der Rechtmäßigkeit solcher Arbeitsdienste vertreten. Wichtig ist es für den Verein daher seine Geldforderung sicher in der Satzung verankern, die er vom Mitglied fordern kann, wenn dieses seiner abverlangten Arbeit nicht nachkommt. Es gibt aber eine elegante Methode diese rechtlichen Probleme zu umschiffen.

Eine Lösung in der Satzung von Angelvereinen für Arbeitsdienste: Der Investitionsbeitrag

750 arbeitsstunden angelverein investitionsbeitragNicht nur Geld kann ein Investitionsbeitrag sein - ein cleverer Schachzug bei Arbeitsstunden
Der Begriff Investitionsbeitrag soll hier verdeutlichen, dass es um eine Investition des Mitglieds in den Verein geht, also z.B. dem Erhalt des Geländes, dem Vereinsheim, dem Fischbestand usw. Der Begriff dient in der Satzung auch dazu, den Investitionsbeitrag vom üblichen Jahresbeitrag abzugrenzen.

Der Investitionsbeitrag wird zunächst als Geldbetrag festgesetzt, was auch außerhalb der Satzung z.B. in der Beitragsordnung geschehen kann. Anders, als beim Jahresbeitrag, wird allerdings dem Mitglied nun die Möglichkeit gegeben, den Investitionsbeitrag statt in Geld in Arbeitsstunden abzuleisten.

Hierfür muss die Mitgliederversammlung natürlich neben der Höhe des Investitionsbeitrages auch die Höhe des anzurechnenden Stundensatzes festlegen. Es besteht damit keine satzungsgemäße Arbeitspflicht, sondern die Pflicht zur Zahlung des Investitionsbeitrages. Dem Mitglied wird lediglich die Möglichkeit eingeräumt diese Investition in Form eigener Arbeit einzubringen.

Damit reicht es, die genaue Gestaltung des Arbeitsdienstes in der Vereinsordnung- oder Beitragsordnung zu regeln. Sollte diese Regelung dann bei einem Gericht als unzulässig verworfen werden, bleibt es bei dem in Geld zu zahlenden Investitionsbeitrag. Ebenso bleibt es bei dem zu zahlenden Geldbetrag, wenn das Mitglied keine Arbeitsstunden leistet. Aus welchem Grund es diese nicht leistet, ist dann unerheblich, weil die Satzung ja einen festen Geldbetrag fordert.
Einige Vereine verfahren so, dass dieser Investitionsbeitrag zusammen mit dem Jahresbeitrag vom Mitglied gezahlt werden muss. Nach den jeweiligen Arbeitsdiensten erfolgt dann eine Rückzahlung entsprechend der geleisteten Arbeitsstunden. Dieses Modell zeigt aber einige Nachteile. Zum einen muss bei jedem Arbeitsdienst Bargeld vorgehalten werden. Zum anderen wird hier ein Anreiz für die Mitglieder gesetzt, ihre Arbeit möglichst früh im Jahr zu leisten, um möglichst schnell den Investitionsbeitrag zurückzuerhalten. Arbeiten fallen aber gerade auch im weiteren Verlauf des Jahres an. Zudem mag der hohe Beitrag, der auf einmal zu Beginn des Jahres gefordert wird auch Mitglieder abschrecken. Aus diesen Gründen ist m. E. ein Modell vorzuziehen, bei dem der Investitionsbeitrag erst nach Ablauf des Geschäftsjahres abgerechnet wird.

Weitere Fragen zu Arbeitsstunden im Angelverein oder Investionsbeitrag

In diesem Zusammenhang müssen sich Vereine noch ein paar Randfragen stellen.

Ist es z.B. angemessen, den Investitionsbeitrag oder verpflichtende Arbeitsstunden auch von älteren Mitglieder oder von jugendlichen Mitgliedern zu verlangen oder soll der Vorstand von dem Investitionsbeitrag befreit werden, um ein Anreiz für Vorstandsarbeit zu setzen?

Dies sind Wertungsfragen, die jeder Verein für sich selber beantworten muss. Meine persönliche Meinung dazu ist, dass man Arbeitsdienst weder vom Jugendlichen, noch von Mitglieder verlangen sollte, die das 70. Lebensjahr vollendet haben. Die Vorstandsmitglieder leisten in den meisten Vereinen ohnehin mehr Arbeit, als die meisten anderen Mitglieder, so dass man sie von dem Investitionsbeitrag befreien sollte.

Transparenz auch bei Arbeitseinsätzen

Weniger eine rechtliche Frage, als eine Frage der Motivation ist, wie man als Vorstand den Arbeitsdienst ankündigt. Ich halte viel davon, auch hier offen und transparent mit den Mitgliedern umzugehen. Daher sollte nicht nur ein Termin für den Arbeitsdienst mitgeteilt werden, sondern in der Einladung auch dargelegt werden, welche Arbeiten anstehen.

Dies bietet den Mitgliedern schon im Vorfeld die Möglichkeit, sich für Arbeiten zu melden, die ihren Fähigkeiten entsprechen. Je nach Eigenmotivation der Mitglieder können sich dann auch schon im Vorfeld Gruppen bilden, die bestimmte Arbeiten übernehmen.

Gemeinsamer Arbeitsdienst oder Einzelkämpfer?

In vielen Vereinen dürfen die Arbeitsstunden nur währen der einberufenen Arbeitsdienste abgeleistet werden. Ich empfehle dies nicht ganz so streng zu handhaben. Im Ergebnis ist es wichtig, dass die Arbeiten erledigt werden. Daher empfehle ich hier ein gemischtes Modell. Grundsätzlich sollten die Arbeitsstunden während der offiziell angesetzten Arbeitsdienste abgeleistet werden. Dies fördert den Gemeinsinn im Verein. In begründeten Einzelfällen, sollte es Mitgliedern aber auch ermöglicht werden, noch unerledigte Arbeiten nach Rücksprache mit dem Vorstand außerhalb der Arbeitsdienste fertig zu stellen. Natürlich muss durch den Vorstand auch hinterher überprüft werden, ob die Arbeiten durchgeführt wurden.


Nachweis der geleisteten Arbeit

750 arbeitsstunden angelverein zeit erfassenAuch wenn es keine Stechuhr sein muss: Ein Verein sollte unbedingt auf eine korrekte Zeiterfassung bei den Arbeitsstunden achten
Nach der von mir bevorzugten Variante des Arbeitsdienstes ist das Mitglied verpflichtet die geleisteten Stunden nachzuweisen. Hierzu bietet es sich an, ein Arbeitsbuch zu führen. In dieses trägt das Mitglied seinen Namen, das Datum und die geleistete Arbeit nebst Stundenanzahl ein. Nach Ablauf des Geschäftsjahres kann der Investitionsbeitrag anhand der Aufzeichnungen im Arbeitsbuch abgerechnet werden.

Arbeitssicherheit

Der Vorstand sollte unbedingt darauf achten, dass Sicherheitsvorschriften insbesondere im Umgang mit Maschinen eingehalten werden. Maschinen sollten nur von Mitglieder verwendet werden, die in den Umgang mit ihnen fachlich eingewiesen wurden. Auf Schutzkleidung ist zu achten. Auf den Genuss von Alkohol sollte während des Arbeitsdienstes verzichtet werden. Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass man einige Mitglieder auf diese Selbstverständlichkeit immer wieder hinweisen muss. Nach erfolgter Arbeit ist gegen ein „Feierabendbier“ in gemeinsamer geselliger Runde nichts einzuwenden. Ganz im Gegenteil, dies macht Vereinsleben gerade aus.


Vorschlag zur Formulierung in der Satzung von Angelvereinen für Arbeitsdienste, Inestitionsbeitrag und einmalige Sonderleistungen


Der nachstehende Formulierungsvorschlag für die Satzungsklauseln enthält auch noch eine „einmalige Sonderleistung“ als Beitrag. Es empfiehlt sich eine solche Regelung mit in die Satzung aufzunehmen, auch wenn es nur selten Jahre gibt, in denen eine solche Sonderleistung von den Mitgliedern abverlangt wird.

Wird sie in der Satzung nicht genannt, bedarf es erst einer Satzungsänderung, bevor sie von den Mitgliedern erhoben werden kann. Es kann immer zu unerwarteten Umständen kommen, die eine einmalige Umlage auf die Vereinsmitglieder erforderlich macht, dann sollte der Verein auch die Möglichkeit dazu haben. Die Sonderleistung muss allerdings nach oben begrenzt werden, damit das Mitglied eine ungefähre Vorstellung davon hat, was auf es zukommen kann.

Im Formulierungsvorschlag wurde eine recht starke Begrenzung vorgenommen. Auch das doppelte oder das Dreifache des Jahresbeitrages sollten möglich sein. In meiner eigenen Vereinshistorie, die seit etwa 40 Jahren andauert, ergab sich in unserem Verein drei Mal die Notwendigkeit einer solchen Sonderleistung durch die Mitglieder. Sie lag jedes Mal unterhalb des Jahresbeitrages. Auch über die Sonderleistung und deren Höhe muss natürlich die Mitgliederversammlung beschließen.

Der Vorschlag


Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung in der Ausübung ihrer Fischerei durch den Verein. Ferner haben sie das Recht, die Gewässer und Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der Vereinsbestimmungen zu nutzen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Bestimmungen des Vereins einzuhalten und die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu leisten.
3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften die Vereinszwecke zu fördern.
[…]

Beiträge
1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe und die Form dieser Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Vereinsordnung zusammengefasst wiedergegeben.

2. Folgende Beiträge können erhoben werden:
a. Jahresbeitrag: Dieser ist in Geld zu leisten und wird bei Überweisung durch das Mitglied am 1. März eines jeden Jahres und bei Vorliegen eines LSV-Mandates zum 31.März eines jeden Jahres zur Zahlung fällig. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn das Mitglied vor Ablauf des Geschäftsjahres aus dem Verein ausscheidet. Eine Beitragsrückerstattung findet nicht statt.
b. Aufnahmebeitrag: Bei Neuaufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag in Geld zu leisten. Näheres regeln die Vereinsbestimmungen.
c. Investitionsbeitrag: Dieser wird erst nach Ablauf des Geschäftsjahres durch Übersendung einer Rechnung fällig. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Investitionsbeitrag auch durch Arbeitsleistungen des Mitglieds erbracht werden kann. Neumitglieder müssen im Jahr ihrer Aufnahme einen erhöhten Investitionsbeitrag leisten. Die Höhe des Investitionsbeitrages und die Höhe des ggf. anrechenbaren Stundensatzes regeln die Vereinsbestimmungen.
d. Einmalige Sonderleistungen: Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können einmalige Sonderleistungen von den Mitgliedern erhoben werden. Sie müssen anlassbezogen sein und bedürfen einer besonderen Erforderlichkeit. Diese kann insbesondere gegeben sein, wenn durch Naturereignisse oder andere unvorhergesehene Ereignisse ein kurzfristiger Finanz- oder Arbeitsbedarf entsteht, der aus den laufenden Jahres- und Investitionsbeiträgen nicht gedeckt werden kann. Die Höhe der Sonderleistung darf die Höhe des Jahresbeitrages nicht übersteigen.

Vereinsordnung: (Beträge nur beispielhaft)
[…]
Beiträge
Der Jahresbeitrag für Erwachsene Mitglieder beträgt 120,00 €.
Der Jahresbeitrag für jugendliche Mitglieder beträgt 60,00 €
Der Aufnahmebeitrag für Erwachsene Mitglieder beträgt 60,00 €.
Der Aufnahmebeitrag für Jugendliche Mitglieder beträgt 30,00 €.
Der Investitionsbeitrag beträgt 150,00 €, wobei für jede geleistete Arbeitssunde ein Betrag i.H.v 15,00 € in Abzug gebracht wird. Neumitglieder müssen im Jahr ihrer Aufnahme einen Investitionsbeitrag von 240,00 € leisten. Der Nachweis über geleistete Arbeiten obliegt dem Mitglied.
Jugendliche Mitglieder, Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben sowie der geschäftsführende Vorstand werden von dem Investitionsbeitrag freigestellt.


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Kommentare  

Vielen Dank vorab für diesen tollen Beitrag,
wie sieht es bei inaktiven Mitgliedern mit den Arbeitsstunden aus?

Mit freundlichen Grüßen Markus
Danke fürs Lob, Markus.
Normal fallen bei Inaktiven keine Stunden an, aber wenn das in der Satzung anders geregelt ist, gilt eben auch dann das in der Satzung.
Hallo Kolja,
Danke für den interessanten Beitrag zum Thema "Ersatzgeld für Arbeitsstunden".
Bei uns im Anglerverein ist es so, dass die Gelder für die zu leistenden Arbeitsstunden zum Jahresbeginn kassiert werden (ist auch so von der Satzung gedeckt) und am Jahresende, sofern die Arbeitsstunden abgeleistet wurden, wieder ausgezahlt bzw. mit den faktisch neu zu zahlenden Arbeitsstundengeldern für das darauf folgende Jahr verrechnet werden. Das macht aus meiner Sicht auch Sinn um das zu umgehen, was am Anfang deines Beitrages steht:
"Insbesondere Mitglieder, die im laufenden Jahr aus dem Verein ausscheiden läuft man dann diesen Ersatzleistungen hinterher. Klagen auf Zahlung dieser Ersatzleistungen scheitern zumeist, weil sie nicht rechtlich korrekt in der Vereinssatzung verankert sind."
An mich, als Mitglied der Revisionskommission im Verein, wurden folgende Frage gestellt:

a) Ist die Vorauszahlung der Arbeitsstundengelder als bzw. wie eine "Kaution" zu werten?, also wie bspw. bei einem Wohnungsmietvertrag,

b) Ist das Arbeitsstundengeld auf einem gesonderten Konto einzuzahlen?
(Angemerkt sei, dass die Arbeitsstundengelder im Finanzplan als solche ausgewiesen - also zurückgestellt sind und nicht für die laufenden Kosten bis zum Jahresende verwandt werden. Schließlich könnte ja jeder seine Arbeitsstunden erbringen und die Gelder müssten am Jahresende faktisch oder bei einer Vereinaauflösung ausgezahlt werden)

c) Sofern diese Gelder auf ein gesondertes Konto eingezahlt were müssen - Stehen die daraus erwirschafteten Zinsen dem jeweiligen Vereinsmitglied zu?

Ich hab dazu im www. nichts gefunden. Kannst du mir evl. weiterhelfen.

Besten Dank im Voraus

Gruß

Uwe
Mega interessanter Bericht. Ich persönlich finde die Vorgehensweise mit dem Investitionbeitrag eine gute, unkomplizierte Lösung. Wobei ich aber denke, das es viele Neumitglieder abschrecken würde wenn sie im "ersten Jahr" knapp 1000,-€ berappen müssten. Dennoch ein guter Ansatz um die aktuelle Satzung prüfen zu lassen.

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