herzstich karpfen sachsen

In unserer Medienbeobachtung tauchte im März 2020 eine spannende Meldung auf, nach der es in Sachsen nunmehr verboten sein soll bei Fischen den Herzstich anzuwenden. Ich wollte wissen was es mit dieser angeblichen Regelung auf sich hat und habe daher angefangen zu recherchieren. Gut ein halbes Jahr später haben wir nun die Antworten und alles für euch zusammen gefasst. 

Der Sachverhalt: Angler zu unrecht bestraft?

Das Online Medium "Alles-Lausitz.de" berichtete über einen Angler, der sich zu Unrecht bestraft fühlte und aus dem Verein geworfen wurde.  Im Beitrag wurde unter Berufung auf Rückfrage bei der zuständigen Behörde ( Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ) behauptet:

Angler dürften in Sachsen Fische nicht mehr mit Herzstich töten. Nur noch der sogenannte Kehlschnitt (auch Kiemenbogenrundschnitt genannt) wäre erlaubt.

Der Angler habe aber bei einem Köderfisch keinen Kehlschnitt verwendet gehabt und wäre deshalb nicht nur angezeigt, sondern auch aus dem Verein geworfen worden. 

screenshot alles lausitzOriginalquelle: "Angler fühlt sich zu Unrecht bestraft" - Alles-Lausitz.de 09.03.2020

Eine klare und deutliche Aussage, die auch innerhalb der Netzwerk Angeln Redaktion zunächst für Verwunderung sorgte. Denn Sachsen wäre damit wohl das erste Bundesland mit einer solchen rechtlichen Regelung, welche den Herzstich zum Töten von Fischen nicht mehr erlaubt. Getreu dem Rechtsgrundsatz "keine Strafe ohne Gesetz, kein Verbrechen ohne Gesetz (nulla poena, nullum crimen sine lege)" sollte sich aber ja leicht herausfinden lassen wo diese Regelung niedergeschrieben ist.

Gibt es eine Rechtsgrundlage für das Verbot des Herzstiches in Sachsen?

Da in Deutschland das Fischereirecht föderal geregelt ist und in jedem Bundesland ganz eigene Gesetze und Regeln gültig sein können habe ich es aber durchaus für möglich gehalten,  dass in Sachsen der Herzstich zum Töten der Fische (nach der Betäubung) rechtlich verboten sein könnte.

Unabhängig von der Sinnhaftigkeit eines solchen Gebotes (Kehlschnitt) bzw. Verbotes (Herzstich) hat mich daher interessiert, ob es dazu tatsächlich eine rechtlich bindende Vorschrift gibt. Irgendwo muss es ja festgeschrieben sein, denn immerhin hatte laut Alles-Lausitz.de die Behörde ( Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ) das Verbot des Herzstiches ja bestätigt. Es muss dann dazu ja einen Paragraphen im Fischereigesetz von Sachsen oder in einer Verordung dazu geben.

Trotz meiner Suche habe ich dazu aber im sächsischen Fischereigesetz oder in der dazugehörenden Verordnung keinen entsprechenden Paragraphen oder Artikel gefunden. Welche also entweder den Herzstich verbieten oder ausschliesslich den Kiemenschnitt vorschreiben.

Die Broschüre auf der alles beruht

Während meiner Recherche stieß ich jedoch immer wieder auf ein Broschüre der Behörde, welche unter dem Titel "Darstellung ausgewählter fischereilicher Sachverhalte” veröffentlicht ist.  Auch beim "Landesverband Sächsischer Angler e. V.".
Auf Seite 24 des Behördendokumentes wird auf das Thema Kiemenschnitt explizit in eindeutiger Weise eingegangen und per Bild und rot markierter Schrift ausschliesslich der Kiemenschnitt als Methode zum Töten nach dem Betäuben behandelt und dargestellt.


750 screenshot kiemenschnitt behoerde pdfBild - Zitat aus der Broschüre "Darstellung ausgewählter fischereilicher Sachverhalte”, Seite 24 aus dem das Verbot des Herzstiches hergeleitet wurde.


Nachfragen zum Kiemenschnitt bei Behörde und Verband

Eine solche Broschüre ist sicher grundsätzlich hilfreich für Angler. Aber in diesem Fall hilft sie mir bei meiner Recherche nach der Rechtsgrundlage für das angebliche Verbot des Herzstichs in Sachsen leider nicht weiter. Denn auch wenn die Behörde hier klar vorgibt wie genau der Entblutungsschnitt zu erfolgen hat:
Eine Rechtsgrundlage ist das eben nicht.

Da ich selber  keine Rechtsgrundlage finden konnte, entschied ich mich einfach in Sachsen nachzufragen.

Zuerst fragte ich bei der zuständigen Behörde, dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Da im Artikel auch ein im Landesverband sächsischer Angler e.V organisierter Verein sowie ein Regionalverband genannt wurden, dazu Verbände häufig die Fischereiaufsicht stellen und oftmals über entsprechende Gewässerordnungen auch Regelungen für viele Gewässer im Land erlassen, sendete ich auch an den Verband einige Fragen.

Mit den Antworten hat alles etwas gedauert, da die Nachfrage genau in die Anfangszeit der Corona-Pandemie gefallen ist und alle Behörden  im Ausnahmezustand waren.

Meine Anfragen sowie die jeweiligen Antworten findet ihr im kompletten Wortlaut im Anhang am Ende dieses Artikels.

Die spannendsten Aussagen aus den Antworten fasse ich nachfolgend aber hier für euch zusammen:

Behörde stellt klar: Keine Rechtsgrundlage, kein Gesetz, keine Regelung.
Es ist nur eine Empfehlung

Die Behörde stellte eindeutig klar, dass es keine Rechtsgrundlage gibt, welche nur den Kehlschnitt oder Kiemen(bogen)rundschnitt in Sachsen erlauben würde. Es sei nur eine Empfehlung der Behörde. Es wäre keine rechtsverbindliche Regelung statt des Herzstiches nur den Kehlschnitt oder Kiemen(bogen)rundschnitt zu verwenden.

  1. Die Behörde kennt  keine Rechtgrundlage, die explizit und ausschließlich den "Entblutungsschnitt/Kiemenschnitt/Kehlschnitt/Kiemenbogenrundschnitt" verlangt!
  2. Die Behörde schreibt uns trotz der Aussage in Alles-Lausitz.de (nur Kiemenschnitt erlaubt) und der eindeutigen Darstellung zum Thema in der "Darstellung ausgewählter fischereilicher Sachverhalte”, dass es sich hier nur um eine Empfehlung ohne jeden bindenden Charakter handeln würde.
  3. Es gäbe keine Pflicht zu einem "Entblutungsschnitt/Kiemenschnitt/Kehlschnitt/Kiemenbogenrundschnitt".
    Da es hier im Kern wohl darum ging, dass ein Köderfisch regelwidrig noch leben sollte (mit nicht erkennbarem Schnitt/Stich), empfiehlt die Behörde Folgendes:

    Die Fischereiaufseher haben die Regelungen des Sächsischen Fischereigesetztes und der geltenden Fischereiverordnung zu vollziehen. Nach § 24 Abs. 1 Punkt 2 Sächsische Fischereigesetz ist das Angeln mit lebendem Köderfisch verboten. Falls ein Köderfisch noch zappelt und nicht entblutet ist, besteht der Verdacht der Tierquälerei und des Verstoßes gegen die genannte Vorschrift des SächsFischG. Daher empfehlen wir den Anglern, den Köderfisch mit einem sichtbaren Entblutungsschnitt zu töten (s. unser angefügter Artikel). Das dient sowohl dem tierschutzgerechten Umgang mit den Köderfischen als auch dem Schutz der Angler vergehen.

Mein persönliches Fazit zur Antwort der Behörde:

Unserer Redaktion bestätigte die Behörde auf Nachfrage also, dass es in Sachsen keine Rechtsgrundlage und damit kein rechtliches Verbot des Herzstiches oder Gebot des Kiemenschnittes gibt. Es ist nur eine Empfehlung.

Warum man sich dann seitens der Behörde gegenüber Alles-Lausitz.de offenbar anders äußerte, und ob oder in welcher Form die Broschüre überarbeitet wird, das  bleibt offen.

Verband weist jede Verantwortung von sich und verweist auf Behörde

Im Gegensatz zur Behörde, welche die Fragen von Netzwerk Angeln konkret beantwortete, kam vom Verband nur eine zusammengefasste Antwort ohne konkret Stellung zu beziehen. Ich hatte den Verband nach der ersten Antwort dazu darüber informiert, dass seitens der Behörde keine rechtliche Grundlage für ein Verbot des Herzstiches oder ein Gebot des Kiemenschnittes gesehen wird. Auch um dem Verband die Möglichkeit zu geben, die Antwort anzupassen. Das wurde abgelehnt.

  1. Der Verband weist auf den Lehrgang zum sächsischen Fischereischein hin.
  2. Der Verband weist darauf hin, dass er in Bezug der in seiner Gewässerordnung (rein privatrechtliche Vorschrift) nur auf Gesetze und Verordnungen  verweisen könne (die es ja bezüglich Herzstich/Kiemenschnitt in Sachsen nicht gibt laut Behörde).
  3. Der Verband verweist darauf, dass er sich nicht verpflichtet sieht, die "Regelungen" der Behörden nochmals zu interpretieren (es gibt ja laut Behörde aber gar  keine "Regelung" zu Herzstich/Kiemenschnitt, sondern nur eine Empfehlung)
  4. Zum Verfahren gegen den Angler laut Zeitung will der Verband aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Stellung beziehen

Mein persönliches Fazit zur Antwort des Verbands:

Der Verband hat eindeutig formulierte Fragen nicht konkret beantwortet, sondern er ist ausweichend auch auf gar nicht gefragte oder relevante Punkte (Prüfung) eingegangen. Dass der Verband zudem trotz klarer Aussage der Behörde (und trotz meines entsprechenden Hinweises mit dem Angebot, die  der Aussage noch zu ändern) offenbar immer noch gemeint hat, eine "Regelung" (die es ja gar nicht gibt) der Behörde müsse oder dürfe der Verband nicht hinterfragen, spricht nicht gerade für die rechtliche Fachkunde oder den Willen des Verbandes, Angler vor ungerechtfertigten Behördenmaßnahmen zu schützen.

Warum es nicht um Kiemenschnitt vs Herzstich geht

Manch Angler wird nun einwenden mögen, dass der Kiemenrundbogenschnitt doch auch tatsächlich der "bessere" Entblutungsschnitt sei. Und ja, selbst als älteres Semester, dem noch alternativlos der Herzstich beigebracht wurde, bin auch ich schon vor fast 30 Jahren auf den Kiemenschnitt umgestiegen. Doch das ist hier nebensächlich!
Denn:
Wer von Anglern erwartet, dass sie sich an Recht und Gesetz halten, der muss zwingend dafür Sorge tragen, dass auch die eigene Kommunikation ausreichend klar, leicht erreichbar und sachlich richtig erfolgt.

Wenn Beamte aus einem diskussionswürdigen Verständnis rechtlicher Grundlagen (hier die Tierschutzschlachtverordnung) in amtlichen Dokumenten oder auf Medienanfragen hin Dinge verbreiten, die den Verband an "behördliche Regelungen" glauben lassen und die womöglich sogar dazu führten, dass ein Angler aus einem Angelverein augeschlossen wurde, dann darf durchaus bezweifelt werden ob hier mit der nötigen Klarheit und Richtigkeit kommuniziert wurde!


Was soll der deutsche/sächsische Angler nun beachten?

Zuerst einmal gilt immer, dass alle staatlichen Gesetze und Verordnungen sowie die privatrechtlichen Vorgaben der Bewirtschafter (in Gewässerordnungen oder auf der Angelerlabnis festgehalten) zu beachten sind. Unabhängig davon ob hier deutsche Gesetzgeber, Behörden oder Bewirtschafter gegen den Willen der EU handeln oder nicht (siehe nachfolgende Hintergründe).


Eine Pflicht zum Kiemenschnitt lässt sich aber weder aus der Tieschutzschlachtverordnung noch aus momentan geltenden Gesetzen oder Verordnungen in Sachsen ableiten.
Auch in Sachsen ist daher nach wie vor der Herzstich rechtlich zulässig, wie jetzt von der Behörde uns gegenüber bestätigt wurde. Auch wenn der Kiemenschnitt von der Behörde empfohlen wird.

750 kiemenschnitt horst dorschAuch ohne gesetzliche Vorschrift ist der gekonnte Kehlschnitt/Kiemenbogenrundschnitt zum schnellen ausbluten sinnvoll.

Ein sichtbarer Schnitt oder Stich spart Ärger
Um im deutschen Bürokratiewahn sicher zu gehen und möglichen Stress auch in Verband, Verein oder gar vor Gericht zu vermeiden, sollte aber dennoch jeder von einem Angler in Deutschland getötete Fisch - auch ein Köderfisch - einen deutlich sichtbaren Schnitt oder Herzstich aufweisen. 


Komplexe Hintergründe zum Thema "waidgerechtes Töten"

Als Angler lernt man das Töten eines Fisches in 2 Schritten:
1. Ein Schlag auf den Kopf zum betäuben
2. anschließend der Herzstich oder ein Kiemenschnitt zum sicheren Töten und entbluten des Fisches.

Dieses "waidgerechte Töten" mittels Betäubung und anschließendem Herzstich oder Kiemenschnitt wird aus der deutschen Tieschutzschlachtverordnung abgeleitet.
Begriffe wie Herzstich oder Kiemenschnitt sucht man in der Verordnung allerdings vergeblilch - eine genaue Vorgabe wie ein Entblutungsschnitt zu führen ist, macht die Verordnung nicht.


§ 12 Betäuben, Schlachten und Töten

...
(6) Wer ein Tier schlachtet oder anderweitig mit Blutentzug tötet, muss sofort nach dem Betäuben ... mit dem Entbluten beginnen. Er muss das Tier entbluten, solange es empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist.
...

...
(10) Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muss diesen unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 9 betäuben.
...


Anlage 1 Nummer 9

9. Betäubungsverfahren für Fische Für die Betäubung von Fischen sind folgende Verfahren zulässig:
...
9.2 stumpfer Schlag auf den Kopf
....

Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)


Die Tierschutz-Schlachtverordnung wiederum beruht auf einer EU-Verordnung. Spannenderweise wird seitens der EU aber ausgeführt, dass diese Verordung eben NICHT für die Freizeitfischerei gelten soll. In Deutschland ist es dennoch so, dass auch für Angler die Tierschutzschlachtverordnung als Grundlage für das Töten von Fischen herangezogen wird.


(14)
Bei der Jagd oder bei der Freizeitfischerei sind die Um­stände der Tötung ganz anders als im Fall von Nutztie­ren, und für die Jagd gelten eigene Rechtsvorschriften. Daher ist es angebracht, die Tötung im Rahmen der Jagd oder der Freizeitfischerei vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.

VERORDNUNG (EG) Nr. 1099/2009 DES RATES vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

Es geht noch weiter: Schlag auf den Kopf auch zum Töten

Ihr findet das kompliziert? Keine Sorge, es geht noch weiter:

In der aktuellsten Weiterführung der EU-Verordnung aus 2018  "BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT zur möglichen Einführung gewisser Anforderungen für den Schutz von Fischen zum Zeitpunkt der Tötung"  wird dann sogar für Berufsfischer der Schlag auf den Kopf eines Atlantischen Lachses, Karpfens oder einer Regenbogenforelle als mögliche Tötungsmethode erwähnt (inkl. der Vor- und Nachteile).

Hier gilt der Schlag auf den Kopf also bereits als Töten  (abseits aller Kiemenschnitte und Herzstiche).

Der Schlachtvorgang umfasst die folgenden Schritte: Handhabung, Ruhigstellung, Betäubung und die endgültige Tötung. Die Betäubung sollte eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit ohne vermeidbaren Stress, Leiden oder Schmerzen herbeiführen. Einige Verfahren können auch zum Tod führen. Wenn das Betäubungsverfahren umkehrbar ist oder nicht zum Tod führt, sollte auf die Betäubung ein Tötungsverfahren folgen. Tabelle 2 enthält einen Überblick über die Betäubungs-, Betäubungs-/Tötungs- und Tötungsverfahren und ihre jeweiligen Vor- und Nachteile.

750 kopfschlag toeten


Hier wird ganz deutlich, dass sich das Töten eines Fisches in der theoretischen, rechtlichen Betrachtung als äußerst komplex darstellt. Mit einem einfachen "Herzstich ist verboten" wie es aus Sachsen zu lesen war, ist es da nicht getan.

Ob diese Aufarbeitung und die saubere Widerlegung der Behauptungen aus dem Presseartikel dem womöglich zu Unrecht aus dem Verein geflogenen Angelkollegen noch helfen können vermag ich nicht zu beurteilen. Aber vielleicht lässt sich eine Wiederholung eines solchen Vorgehens so verhindern.

Denn nur die Information über grundlegende Punkte in Fischereigesetzen und -verordnungen kann dem Angler helfen, sein Verhalten im jeweiligen Bundesland entsprechend anzupassen.


Anlagen


Sehr geehrter Herr Dr. Füllner,
sehr geehrte Damen und Herren,

da sie unseres Wissens die zuständige Behörde sind, was die Voraussetzungen zum Angeln in Sachsen angeht, wende ich mich vertrauensvoll an sie aufgrund des Artikels "Angler fühlt sich zu Unrecht bestraft" bei Alles-Lausitz.de (https://www.alles-lausitz.de/angler-fuehlt-sich-zu-unrecht-bestraft.html).

Es geht hier um den in Sachsen von der Fischereibehörde vorgeschriebenen "Entblutungsschnitt" beim Töten von Fischen, im Artikel ausgeführt als "Kiemenschnitt", "Kehlschnitt" oder "Kiemenbogenrundschnitt".

Dazu gibt es vom Ministerium/Behörde ein Dokument (“Mitteilungen der Fischereibehörde - Darstellung ausgewählter fischereilicher Sachverhalte”, https://www.landwirtschaft.sachsen.de/download/Mitteilungen_der_Fischereibehoerde_18.pdf? ).

Auf Seite 24 des Dokumentes wird hier zunächst auf folgendes hingewiesen:
„Der Begriff waidgerechtes Töten ergibt sich aus der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV). „

Weiterhin wird (in roter Farbe) folgendes ausgeführt:
„Der Entblutungsschnitt ist so zu führen, dass dabei mit einem sichtbaren und ausreichend tiefen Schnitt die Blutgefäße zwischen Kiemenbögen und Herz durchtrennt werden."

Es gibt dazu aber kein uns bekanntes Gesetz oder eine Verordnung aus Sachsen.

Dass ein Entblutungsschnitt so zu führen sei, geht allerdings auch NICHT aus der vorher genannten "Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)" hervor.

In der Verordnung wird nur das betäuben vor dem Töten von Fischen gefordert, außer bei Aal oder bei Plattfischen, bei denen explizit verschiedene Möglichkeiten genannt werden.

Zu einem Entblutungsschnitt bei Fischen allgemein äußert sich die Verordnung nicht.

Begrifflichkeiten wie "Kiemenschnitt", "Kiemenbogenrundschnitt" oder "Kehlschnitt" kommen in der TierSchlV nicht vor. Eben sowenig der aus anderen Bundesländern bekannte "Herzstich".

Siehe zum Thema betäuben und Töten von Fischen in der
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)

§ 12 Betäuben, Schlachten und Töten

(10) Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muss diesen unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 9 betäuben. Abweichend von Satz 1 dürfen

1.
Plattfische durch einen schnellen Schnitt, der die Kehle und die Wirbelsäule durchtrennt, und
2.
Aale, wenn sie höchstens bis zu einer Zahl von 30 Tieren pro Tag gefangen und verarbeitet werden, durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich dicht hinter dem Kopf und sofortiges Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens
ohne vorherige Betäubung geschlachtet oder getötet werden.

Die ausschließliche Beschränkung auf einen „ausreichend tiefen Schnitt, mit dem die Blutgefäße zwischen Kiemenbögen und Herz durchtrennt werden“ oder kurz "Entblutungsschnitt" wie er im sächsischen Dokument verlangt wird, dürfte zudem aktuell in Deutschland einzigartig sein.

Daher würden wir uns freuen, wenn Sie uns folgende Fragen beantworten würden:

Punkt 1/2 - Rechtsgrundlagen
Wir haben (wie oben beschrieben) weder in der "Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV" noch im "Sächsischen Fischereigesetz" - SächsFischG" oder der "Sächsischen Fischereiverordnung – SächsFischVO" eine Rechtsgrundlage gefunden, welche explizit und ausschließlich einen "Entblutungsschnitt/Kiemenschnitt/Kehlschnitt/Kiemenbogenrundschnitt" vorschreiben würde.

Frage 1:
Welche rechtliche Bindung hat für den einzelnen Angler das Dokument “Mitteilungen der Fischereibehörde - Darstellung ausgewählter fischereilicher Sachverhalte” ihrer Behörde?

Frage 2.:
Kennen sie eine Rechtsgrundlage, die explizit und ausschließlich den "Entblutungsschnitt/Kiemenschnitt/Kehlschnitt/Kiemenbogenrundschnitt" verlangt?

Falls ja:
2.1.:
Welche wäre das und wo zu finden?

Falls nein:
2.2.:
Warum haben sie das dennoch in das oben genannte Dokument als Pflicht aufgenommen?

 

Punkt 3 - Angeltouristen, Bekanntmachung
Der Geschäftsführer René Häse des Anglerverband „Elbflorenz“ Dresden (AVE) wird im Artikel zitiert, dass die Bekanntmachung des Sachverhaltes über die Verbandszeitschrift genügen würde und dazu keine gesonderte Kenntlichmachung auf dem Erlaubnisschein oder in der Gewässerordnung notwendig sei, damit Angler informiert sein könnten.

Frage 3.:
Stimmen sie dem zu?

Falls ja:
Frage 3.1.:
Wie sollen das dann Angler mitbekommen, die als Touristen nach Sachsen kommen und davon ausgehen, dass z.B. auch ein Herzstich möglich ist (und die im Normalfall keine sächsische Verbandszeitschrift bekommen)?

Falls nein:
Frage 3.2.:
Wie sollen sich Angeltouristen an sächsischen Gewässern zukünftig über diese in Deutschland einzigartige Pflicht zum "Entblutungsschnitt/Kiemenschnitt/Kehlschnitt/Kiemenbogenrundschnitt" informieren?


Punkt 4 - Fischereiaufsicht, Kontrollen

Frage 4.:
Welche Anweisungen haben die staatlichen Aufseher seitens ihrer Behörde bei Kontrollen, wenn sie Angler sehen, welche Fische auf andere Weise als durch den "Entblutungsschnitt/Kiemenschnitt/Kehlschnitt/Kiemenbogenrundschnitt" betäuben und töten?

Frage 4.1.:
Gibt es Unterschiede bei Kontrollen bei Anglern aus Sachsen, die über die Verbandszeitschrift informiert sein könnten und Angeltouristen, die das evtl. gar nicht wissen können?

 

Fragen wie Antworten sind zur Veröffentlichung gedacht.

Wir würden uns freuen, wenn sie die Fragen bis zum 25. 03. 2020 beantworten könnten.

 

Informationen die nicht veröffentlicht werden sollen, bitte deutlich kennzeichnen.

 

Bei Nachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Thomas Finkbeiner

Hier im Einzelnen zu Ihren aufgeworfenen Fragen:

Punkt 1/2 - Rechtsgrundlagen
Wir haben (wie oben beschrieben) weder in der "Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV" noch im "Sächsischen Fischereigesetz" - SächsFischG" oder der "Sächsischen Fischereiverordnung – SächsFischVO" eine Rechtsgrundlage gefunden, welche explizit und ausschließlich einen "Entblutungsschnitt/Kiemenschnitt/Kehlschnitt/Kiemenbogenrundschnitt" vorschreiben würde.

Frage 1:
Welche rechtliche Bindung hat für den einzelnen Angler das Dokument “Mitteilungen der Fischereibehörde - Darstellung ausgewählter fischereilicher Sachverhalte” ihrer Behörde?

Keine. Es handelt sich ausdrücklich um Empfehlungen.

Frage 2.:
Kennen sie eine Rechtsgrundlage, die explizit und ausschließlich den "Entblutungsschnitt/Kiemenschnitt/Kehlschnitt/Kiemenbogenrundschnitt" verlangt?

nein

 

Falls ja:
2.1.:
Welche wäre das und wo zu finden?

Falls nein:
2.2.:
Warum haben sie das dennoch in das oben genannte Dokument als Pflicht aufgenommen?

Es handelt sich um eine Empfehlung (s. Frage 1)


Punkt 3 - Angeltouristen, Bekanntmachung
Der Geschäftsführer René Häse des Anglerverband „Elbflorenz“ Dresden (AVE) wird im Artikel zitiert, dass die Bekanntmachung des Sachverhaltes über die Verbandszeitschrift genügen würde und dazu keine gesonderte Kenntlichmachung auf dem Erlaubnisschein oder in der Gewässerordnung notwendig sei, damit Angler informiert sein könnten.

Frage 3.:
Stimmen sie dem zu?

Wir können leider nicht für Herrn Häse sprechen, bitte fragen Sie bei ihm direkt an. Grundsätzlich bleibt aber jeder Angler selbst für ein verantwortungsvolles und tierschutzgerechtes Handeln verantwortlich.

Falls ja:
Frage 3.1.:
Wie sollen das dann Angler mitbekommen, die als Touristen nach Sachsen kommen und davon ausgehen, dass z.B. auch ein Herzstich möglich ist (und die im Normalfall keine sächsische Verbandszeitschrift bekommen)?

Wer in einem anderen Bundesland angeln möchte, muss sich über die dort geltenden fischereigesetzlichen Vorschriften informieren und an die dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen halten.

Grundsätzlich ist jeder Angler selbst für ein verantwortungsvolles und tierschutzgerechtes Handeln verantwortlich.

Falls nein:
Frage 3.2.:
Wie sollen sich Angeltouristen an sächsischen Gewässern zukünftig über diese in Deutschland einzigartige Pflicht zum "Entblutungsschnitt/Kiemenschnitt/Kehlschnitt/Kiemenbogenrundschnitt" informieren?

Eine solche „Pflicht“ gibt es nicht, es handelt sich um eine Empfehlung. Siehe oben.


Punkt 4 - Fischereiaufsicht, Kontrollen

Frage 4.:
Welche Anweisungen haben die staatlichen Aufseher seitens ihrer Behörde bei Kontrollen, wenn sie Angler sehen, welche Fische auf andere Weise als durch den "Entblutungsschnitt/Kiemenschnitt/Kehlschnitt/Kiemenbogenrundschnitt" betäuben und töten?

Die Fischereiaufseher haben die Regelungen des Sächsischen Fischereigesetztes und der geltenden Fischereiverordnung zu vollziehen. Nach § 24 Abs. 1 Punkt 2 Sächsische Fischereigesetz ist das Angeln mit lebendem Köderfisch verboten. Falls ein Köderfisch noch zappelt und nicht entblutet ist, besteht der Verdacht der Tierquälerei und des Verstoßes gegen die genannte Vorschrift des SächsFischG. Daher empfehlen wir den Anglern, den Köderfisch mit einem sichtbaren Entblutungsschnitt zu töten (s. unser angefügter Artikel). Das dient sowohl dem tierschutzgerechten Umgang mit den Köderfischen als auch dem Schutz der Angler vergehen.

 

Frage 4.1.:
Gibt es Unterschiede bei Kontrollen bei Anglern aus Sachsen, die über die Verbandszeitschrift informiert sein könnten und Angeltouristen, die das evtl. gar nicht wissen können?

Nein.

Karin Bernhardt

Pressesprecherin

Sehr geehrter Herr Richter,
sehr geehrter Herr Felix,

da sie Experten sind, was die Voraussetzungen zum Angeln in Sachsen angeht, wende ich mich vertrauensvoll an sie aufgrund des Artikels "Angler fühlt sich zu Unrecht bestraft" bei Alles-Lausitz.de (https://www.alles-lausitz.de/angler-fuehlt-sich-zu-unrecht-bestraft.html).

Es geht hier um den in Sachsen von der Fischereibehörde vorgeschriebenen "Entblutungsschnitt" beim Töten von Fischen, im Artikel ausgeführt als "Kiemenschnitt", "Kehlschnitt" oder "Kiemenbogenrundschnitt".

Dazu gibt es sowohl vom Ministerium/Behörde ein Dokument (“Darstellung ausgewählter fischereilicher Sachverhalte”, https://www.landwirtschaft.sachsen.de/download/Mitteilungen_der_Fischereibehoerde_18.pdf? ), wie auch ihr Verband dieses Dokument zum Download anbietet: https://www.landesanglerverband-sachsen.de/user_content/files/Downloads/Mitteilungen_Fischereibehoerde_gesamt_reduziert.pdf?

Auf Seite 24 des Dokumentes wird hier zunächst auf folgendes hingewiesen:
Der Begriff waidgerechtes Töten ergibt sich aus der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV). „

Weiterhin wird (in roter Farbe) folgendes ausgeführt:
„Der Entblutungsschnitt ist so zu führen, dass dabei mit einem sichtbaren und ausreichend tiefen Schnitt die Blutgefäße zwischen Kiemenbögen und Herz durchtrennt werden."

Es gibt dazu aber kein uns bekanntes Gesetz oder eine Verordnung aus Sachsen.

Dass ein Entblutungsschnitt so zu führen sei, geht allerdings auch NICHT aus der vorher genannten "Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)" hervor.

In der Verordnung wird nur das betäuben vor dem Töten von Fischen gefordert, außer bei Aal oder bei Plattfischen, bei denen explizit verschiedene Möglichkeiten genannt werden.

Zu einem Entblutungsschnitt bei Fischen allgemein äußert sich die Verordnung nicht.

Begrifflichkeiten wie "Kiemenschnitt", "Kiemenbogenrundschnitt" oder "Kehlschnitt" kommen in der TierSchlV nicht vor. Eben sowenig der aus anderen Bundesländern bekannte "Herzstich".

Siehe zum Thema betäuben und Töten von Fischen in der
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)

§ 12 Betäuben, Schlachten und Töten

(10) Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muss diesen unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 9 betäuben. Abweichend von Satz 1 dürfen

1.

Plattfische durch einen schnellen Schnitt, der die Kehle und die Wirbelsäule durchtrennt, und

2.

Aale, wenn sie höchstens bis zu einer Zahl von 30 Tieren pro Tag gefangen und verarbeitet werden, durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich dicht hinter dem Kopf und sofortiges Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens ohne vorherige Betäubung geschlachtet oder getötet werden.

Die ausschließliche Beschränkung auf einen „ausreichend tiefen Schnitt, mit dem die Blutgefäße zwischen Kiemenbögen und Herz durchtrennt werden“ oder kurz "Entblutungsschnitt" wie er im sächsischen Dokument verlangt wird, dürfte zudem aktuell in Deutschland einzigartig sein.

Daher würden wir uns freuen, wenn Sie uns folgende Fragen beantworten würden:

Punkt 1 - Rechtsgrundlagen
Wir haben (wie oben beschrieben) weder in der "Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV" noch im "Sächsischen Fischereigesetz" - SächsFischG" oder der "Sächsischen Fischereiverordnung – SächsFischVO" eine Rechtsgrundlage gefunden, welche explizit und ausschließlich einen "Entblutungsschnitt/Kiemenschnitt/Kehlschnitt/Kiemenbogenrundschnitt" vorschreiben würde.

Frage 1:
Kennen sie eine Rechtsgrundlage, die explizit und ausschließlich den "Entblutungsschnitt/Kiemenschnitt/Kehlschnitt/Kiemenbogenrundschnitt" verlangt?

Falls ja:
1.2.:
Welche wäre das und wo zu finden?

Frage 1.3.:
Wie steht der Landesanglerverband Sächsischer Angler e.V. zur der Pflicht für Angler für einen "Entblutungsschnitt/Kiemenschnitt/Kehlschnitt/Kiemenbogenrundschnitt" (ohne Rechtsgrundlage) ?

Punkt 2 - Angeltouristen, Bekanntmachung
Der Geschäftsführer René Häse des Anglerverband „Elbflorenz“ Dresden (AVE) wird im Artikel zitiert, dass die Bekanntmachung des Sachverhaltes über die Verbandszeitschrift genügen würde und dazu keine gesonderte Kenntlichmachung auf dem Erlaubnisschein oder in der Gewässerordnung notwendig sei.


Frage 2.:
Stimmen sie dem zu?

Falls ja:
Frage 2.1.:
Wie sollen das dann Angler mitbekommen, die als Touristen nach Sachsen kommen und davon ausgehen, dass z.B. auch ein Herzstich möglich ist (und die im Normalfall keine sächsische Verbandszeitschrift bekommen)?

Falls nein:
Frage 2.2.:
Wie wollen sie als Verband Angeltouristen an ihren Gewässern zukünftig über diese in Deutschland einzigartige Pflicht zum "Entblutungsschnitt/Kiemenschnitt/Kehlschnitt/Kiemenbogenrundschnitt" informieren?


Punkt 3 - Fischereiaufsicht, Kontrollen
Auch ihr Verband führt mit ehrenamtlichen Aufsehern Kontrollen durch.


Frage 3.:
Welche Anweisungen haben diese Aufseher seitens des Verbandes bei Kontrollen, wenn sie Angler sehen, welche Fische auf andere Weise als durch den "Entblutungsschnitt/Kiemenschnitt/Kehlschnitt/Kiemenbogenrundschnitt" betäuben und töten?


Frage 3.1.:
Gibt es Unterschiede bei Kontrollen bei Anglern ihres Verbandes, die über die Verbandszeitschrift informiert sein müssten und Angeltouristen, die das evtl. gar nicht wissen können?

 

Fragen wie Antworten sind zur Veröffentlichung gedacht.


Wir würden uns freuen, wenn sie die Fragen bis zum 25. 03. 2020 beantworten könnten.


Informationen die nicht veröffentlicht werden sollen, bitte deutlich kennzeichnen.


Bei Nachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen,

Thomas Finkbeiner

Sehr geehrter Herr Finkbeiner,

vielen Dank für Ihre Mail vom 13.03. Gerne gebe ich Ihnen folgende zusammenfassende Antwort.

Das Angeln in Sachsen ist durch eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen geregelt. Die Gewässerordnung regelt lediglich ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften. Sie ist verbands- und vertragsrechtliches Instrument für all jene Gewässer, die im zugehörigen Gewässerverzeichnis vorzufinden sind. Demnach ist sie ist für alle Erlaubnisscheininhaber bindend, welche die Angelei im sächsischen Gewässerfonds als Mitglied eines Vereins, oder aber als Gasterlaubnisscheininhaber ausüben wollen!

Eine Voraussetzung für das Angeln in Sachsen für Personen ab 16 Jahren ist der Besitz eines im Bundesland Sachsen gültigen Fischereischeines (vgl. § 20 SächsFischG). Voraussetzung für den Erwerb eines Fischereischeines ist ein erfolgreich absolvierter Lehrgang für einen Sachkundenachweis (vgl. § 21 SächsFischG). Dieser Lehrgang enthält auch das Thema „Rechtsvorschriften und Forderungen beim Betäuben und waidgerechten Töten von Fischen on Fischen“ (vgl. Rahmenlehrplan für die Durchführung von Lehrgängen nach § 22 SächsFischVO zur Erlangung der fischereilichen Sachkunde gem. § 21 Abs. 2 des Sächsischen Fischereigesetzes: https://www.landwirtschaft.sachsen.de/download/RAHMENLEHRPLAN_Fischereipruefung_1.10.08.pdf)

In unserer Gewässerordnung steht zusätzlich niedergeschrieben: „Fische, die zur Mitnahme bestimmt sind, müssen sofort, spätestens jedoch am Ende des Angelns mach sachgemäßer Hälterung waidgerecht getötet werden.“ (Punkt 1.15.). Uns als Verband liegt es fern bestehende Gesetze und so auch das richtige waidgerechte Töten zusätzlich zu beschreiben. Viel mehr können wir nur auf Gesetze und Verordnungen abstellen und die offiziellen Informationen der Behörden aufgreifen bzw. weiterleiten. Da letztendlich kein praktischer Fall am Wasser dem anderen gleicht, gibt es Hilfestellungen für praktische Sachverhalte beim Angeln, auf die wir verlinkt haben: https://www.landwirtschaft.sachsen.de/download/Mitteilungen_der_Fischereibehoerde_18.pdf

Wir, die sächsischen Anglerverbände, sehen uns hingegen nicht verpflichtet, die Regelungen der Behörden nochmals zu interpretieren. Wir werden auch nicht definieren, welche Maßnahme zur Entblutung in welcher Situation zu ergreifen ist. Dies obliegt, wie bereits erwähnt, dem Ermessen des sachkundigen Anglers. Somit wird auch kein Verbandsgewässeraufseher bei einer Kontrolle Maßnahmen ergreifen, wenn ein bestimmter Schnitt ausgeführt oder aber nicht ausgeführt wird. Der Verbandsgewässeraufseher wird jedoch sehr wohl aktiv wenn er erkennt, dass offenkundig gegen die Grundidee des waidgerechten Tötens, nämlich die Sicherstellung des schnellen Entblutens nach einem Betäubungsschlag, verstoßen wurde.

Zum bereits abgeschlossenen Verfahren um den von Ihnen zitierten Zeitungsartikel werden wir aus datenschutz- und verfahrensrechtlichen Gründen keine Aussage treffen. Wir können Ihnen jedoch versichern, dass ein Verfahren und letztendlich eine Ahndung immer auf Grundlage von vorliegenden Beweisen, Stellungnahmen und der Einschätzungen verschiedener Akteure beruht.

Ich hoffe ich konnte mit meinen Ausführungen Ihre Fragen beantworten.

 

Ich wünsche Ihnen eine schöne Woche.

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen aus Dresden und Petri Heil.

Martin Schuster


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Kommentare  

schon in früher Jugend gelernt, Abschlagen und Kehlschnitt.
Die Prökelei das kleine Herz zu treffen grenzt für mich an Tierquälerei....
Wenn das Herz zerstört ist, wie soll dann noch Blut aus dem Körper gepumpt werden....?
Das funktioniert nur mit pumpenden Herz.
Der nächste Punkt ist die Hygiene. Wenn die Bauchhöhle durch den Herzstich geöffnet ist können dabei Innereien zerstört werden und von aussen Keime eindringen was das Fleisch ungenießbar machen kann.
Moin Wolle, darum gehts nur im Artikel nicht,, siehe Zitat:
"Warum es nicht um Kiemenschnitt vs Herzstich geht
Manch Angler wird nun einwenden mögen, dass der Kiemenrundbogenschnitt doch auch tatsächlich der "bessere" Entblutungsschnitt sei. Und ja, selbst als älteres Semester, dem noch alternativlos der Herzstich beigebracht wurde, bin auch ich schon vor fast 30 Jahren auf den Kiemenschnitt umgestiegen. Doch das ist hier nebensächlich!"

Es geht um den rechtlichen Murks seitens Behörde und Verband. Die Behörde hat dann ja nach diverser Kommunikation auch zugegeben, dass es weder eine rechtliche Grundlage gibt, den Herzstich zu verbieten oder den Kiemenschnitt vorzuschreiben und daher auch keine rechtlich bindende Regel/Vorschrift, sondern nur eine Empfehlung.

Wenn dazu erst die Medien kommen müssen..............................
Moin Thomas,

meine echten Gedanken habe ich bewußt nicht geschrieben.
Ebenso wie auch zu andere Artikel die ihr eingestellt habt.

Aber macht weiter so!
DANKE, Wolle!
Ich muss mich da auch immer sehr zurück halten..
Frage mal die Experten des Verbandes ob sie eine Ahnung haben was eine Abmahnung zu diesem Unfug kosten kann? Die Abmahnung ca. 1000€ - 2000€. Unterlassung nicht einhalten zwischen 20 000€ und 50 000€. Wenn die es sonst nicht kapieren.
Hallo Thomas,
erst mal vielen Dank für deine ausführliche Recherche.

Ich habe mich heute mit dem Thema beschäftigt, nachdem ich beim Hälterfischen meine mit Hertzstich getöteten Forellen einpacken ließ und dabei freundlich darauf hin gewiesen wurde, dass der Hertzstich bei uns in Sachsen verboten sei.
Ich war total überrascht. Schließlich hatte ich das so schon vor 40 Jahren gelernt.
Auch ich konnte in unserer Fischereiordnung oder im Fischereigesetz dazu nichts finden.
Umso entsetzter war ich, als ich hier gelesen habe, das sogar ein Sportfreund aus dem Verein ausgeschlossen wurde.
Ich werde nun meine Methode natürlich diesbezüglich ändern auch wenn es dazu keine gesetzliche Grundlage gibt. Aber man will ja keinen Stress am Wasser sondern nur in Ruhe seinem Hobby nachgehen und die Natur genießen.

Also danke noch mal und macht weiter so. Eure Videos finde ich absolut Klasse.

Petri Heil
Steffen Horn
Ottendorf-Okrilla

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