fischereibehoerden gesetze saar

 

Das Saarland weist einige Besonderheiten auf. So ist in den Grenzgewässern zu Luxemburg das Angeln ohne Prüfung möglich (dazu gehören Mosel, Sauer und Our, soweit sie Grenzgewässer sind, das genannte „Kondominium“ (wird von der Gemeinsamen Grenzfischereikommission (Luxemburg, Rheinland-Pfalz, Saarland) verwaltet und bewirtschaftet). Das Saarland  ist eines von bis jetzt nur 2 Bundesländern, bei dem ein "Catch an Release - Verbot" extra ins Gesetz geschrieben wurde. Der größere saarländische Verband ist kein einfacher Verein, sondern eine Körperschaft öffentlichen Rechtes, die damit vom Staat mitfinanziert wird, aber daher auch mit dessen Weisungen unterliegt,.

 

Zuständiges Ministerium für Fischerei und Angeln in

Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Keplerstr. 18, 66117  Saarbrücken
06 81 - 5 01 - 45 00
https://www.saarland.de/ministerium_umwelt_verbraucherschutz.htm

 

 

Gesetze und Verordnungen für die Fischerei und Angeln in

Saarländisches Fischereigesetz, Landesfischereiordnung ETC:

https://www.saarland.de/muv/DE/portale/jagdundfischerei/informationen/fischerei/gesetze-vo-regelungen/gesetze-vo-regelungen_node.html
 

Fischereiverbände in

Landesanglerverband Saarland e.V.
Zum Lindscheid 18, 66663 Metzig/Besseringen
0170 – 70 09 378
keine Homepage

Fischereiverband Saar KöR
Feldstraße 49, 66763 Dillingen
0 68 31 - 7 47 76
https://www.fischereiverband-saar.de

 


Naturschutzverbände in

Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Saarland e. V.
Antoniusstraße 18, 66822 Lebach
0 68 81 - 9 36 19-0
http://www.nabu-saar.de

BUND Saarland e.V.
Evangelisch-Kirch-Str. 8, 66111 Saarbrücken
06 81 - 81 37 00
http://www.bund-saar.de

Gesetze, Verordnungen, Ministerien, Zuständige etc. unterliegen einer ständigen Veränderung. Bei vielen Änderungen wird von Behörden und Verbänden dabei nicht auf aktuelle Inhalte/Websites weitergeleitet oder Änderungen werden nicht kommuniziert. Wir versuchen alles aktuell zu halten. Wir bitten um Verständnis wenn das nicht immer gelingt und freuen uns auf eure Hinweise

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Kommentare  

Das stimmt so nicht ganz. In § 7 der LFO des Saarlandes wird das Zurücksetzen von Fischen geregelt. Der Text ist wie folgt: werden in offenen oder geschlossenen Gewässern untermaßige oder einem sonstigen Fangverbot unterliegenden Fische gefangen, so sind diese unverzüglich mit der ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in das Wasser zurückzusetzen." Damit ist die LFO des Saarlandes eindeutig für ein c&r unter bestimmten Voraussetzungen. Das eindeutige Veto des saarländischen Fischereiverbandes gilt dem sog. Trophäenfischen. Über die gesetzlichen Schonfristen und Schonmaße hinaus, hat jeder Fischreiberechtigte die Möglichkeit die Schonzeiten und Schonmaße auszuweiten.
Sorry, bei dem was Du schreibst gehts ums zurücksetzen untermaßiger, bzw. von Fischen in Schonzeit, was REIN GAR NIX mit C+R zu tun hat. Ich musste dem Juristen Schneiderlöchner (Präsi des Fischereiverband) Saar schon mal seine falschen Veröffentlichungen auf seiner Verbandsseite erklären. Woraufhin er sie richtig stellen musste und sich (zähneknirschend ;-) ) bei mir bedanken (veröffentlicht). Schleswig Holstein hat wenigstens gegen das anglerfeindliche C+R-Verbot gekämpft, Saarland und Schneiderlöchner haben das noch gefördert, das ist der Unterschied bei den beiden bundesweit einzigen Bundesländern mit C+R-Verbot bis jetzt. Hier der entsprechende, klare und eindeutige § aus der Saar- Verordnung dazu:

Eindeutig und klares C+R-Verbot

Fangbeschränkungen
§ 10
Unzulässige Angelmethoden
(1) Verboten ist

6. das Fischen mit der Handangel, das von Vornherein auf das Zurücksetzen von gefangenen Fischen
ausgerichtet ist (Catch & Release).