Kaum hielten die ersten Angler die neuen Küstenscheine für 2025 in Mecklenburg-Vorpommern in den Händen, gingen in unserer Redaktion schon die Anfragen los, ob das Dorschangeln wieder erlaubt sei. Denn auf der "Jahreskarte zum Angeln in den Küstengewässern" 2025 war das Dorschangeln nur für 2024 verboten, nicht aber für 2025! Obwohl die Karte erst ab 01.01. 2025 gilt! Wir klären auf und hakten auch bei der Behörde nach. Der Mailverkehr mit der Behörde ist angehängt zu eurer vollständigen Info.
Ominöse Angaben zum Dorschfangverbot auf Jahreskarte für 2025
Dass auf einer Jahreskarte, die ab 01.01. 2025 gilt zwar das Dorschangelverbot 2024 steht, NICHT aber das von 2025, sorgt bei Anglern zurecht für Verwirrung.
Zitat aus “Jahreskarte für das Angeln in den Küstengewässern im Geltungsbereich des selbständigen Fischereirechtes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Hinweise, Stand 07.11. 2023”:
”9 ......
Die Aneignung von Dorsch ist im Jahr 2024 verboten. Zufällig gefangene Dorsche sind unverzüglich ins Gewässer zurück zu setzen”
Spannend hier, dass die Hinweise auf dem Erlaubnisschein vom 07.11.2023 datieren, die Behörde uns gegenüber aber behauptet, die Verordnung bzgl. Dorschfang wäre erst am 22.11.2023 veröffentlicht worden.
Zitat Behörde
Die Information zur Verordnung für das Jahr 2024 wurde am 22.11.2023 veröffentlicht.
Hier geht offenbar einiges durcheinander. Am Ende hält der Angler einen für 2025 gültigen Erlaubnisschein in der Hand, der zwar auf das Dorschfangverbot in 2024 verweist, aber keine Aussage zum relevanten Jahr 2025 trifft. Das ist weder verständlich, noch hilfreich!
Der Angler soll sich in Mecklenburg-Vorpommern selbst informieren
Gerade in einem Land wie Mecklenburg-Vorpommern, dass zukünftig auch von jedem Angler aus anderen Bundesländern nochmal eine Fischereiabgabe zusätzlich zur Küstenangelberechtigung abkassieren will (auch wenn die Angler diese in ihren Bundesländern schon bezahlt haben) erscheint das Vorgehen der Behörde wenig angler- und dienstleistungsorientiert.
Natürlich lesen Angler die Hinweise auf Erlaubnisscheinen. Wenn dann aber sinnloserweise ein Verbot des Dorschfanges in 2024 auf einem ab 01.01. 2025 geltenden Erlaubnisschein steht, nicht aber das aktuelle Verbot ab 01.10. 2025, dann wirkt es nicht gerade bürgerfreundlich, schlicht darauf hinzuweisen, dass man ja im Hinweis 1 stehen habe, dass sich Angler selber zu informieren haben.
Vor allem dann, wenn dazu nur die allgemeine Webadresse (https://lallf.de) der Behörde angegeben wird, ohne eine gezielten Link zu den Bedingungen beim Küstenangeln oder zu aktuellen Meldungen oder wo man nach den entsprechenden Informationen suchen sollte.
Selbstinformationspflicht der Angler
Natürlich müssen sich Angler selbst informieren. In unserer ersten Mail haben wir das ja schon angemerkt:
In der “Jahreskarte für das Angeln in den Küstengewässern im Geltungsbereich des selbständigen Fischereirechtes des Landes Mecklenburg-Vorpommern” steht unter Punkt 9 der Hinweise, dass der Dorsch nur für 2024 geschont wäre und die Aneignung verboten, nicht aber für 2025.
.................................
Auch unter Beachtung des Punkt 1 des Hinweises kann ein Angler ja nicht vermuten, dass die Behörde hier, ob absichtlich oder versehentlich, falsche Angaben zur Schonung beim Dorsch macht. Könnten sich Angler nicht auf solch wichtige Angaben der Behörde in den Hinweisen verlassen, könnte man sich doch alle Hinweise bis auf Punkt 1 ja sparen. Denn auch für 2025 hat ja die EU die Entnahme von Dorschen für Angler in der Ostsee (ICES 22 – 24) verboten, worunter auch die Gewässer des Landes Mecklenburg-Vorpommern fallen.
Geht man wie vorgeschlagen auf die Seite der Behörde und will sich über die geltenden Landesbestimmungen informieren, landet man hier:
https://www.lallf.de/fischerei/rechtsvorschriften/landesrecht/?L
Recht witzig, wenn man sich da als Angler selbst informieren soll laut der Behörde und auf der entsprechenden Website gleich folgenden Satz zu Beginn lesen muss:
Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Dann folgen mehr als 50!! Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Allgemeinverfügungen, Richtlinien, Bekanntmachungen etc. zur Fischerei, durch die sich die Angler kämpfen sollen!!
Die Meinung der Behörde dazu auf unsere Nachfrage:
Frage Netzwerk Angeln
3: Die Behörde hat schon über 50 Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Allgemeinverfügungen, Richtlinien, Bekanntmachungen etc. zur Fischerei verlinkt mit dem Hinweis, dass diese Liste nicht vollständig sein müsse (https://www.lallf.de/fischerei/rechtsvorschriften/landesrecht/?L).
Die Behörde ist also der Meinung, dass die Angler sich da zuerst überall alles durchlesen und begreifen müssen, bevor sie in M-Vangeln dürfen, und das ohne Hilfestellung der Behörde wie in diesem Fall?
Antwort Behörde
3 Die Behörde ist der Meinung, dass ein Angler der eine Fischereischeinprüfung absolviert hat, sich zu den grundlegenden Vorschriften im Fischereirecht auskennt. Über die grundlegenden Vorschriften hinaus gibt es durch die Gesetzgeber der EU, des Bundes und des Landes natürlich immer aktuelle Änderungen die dann von der Fischereibehörde zur Information der Angler (auf https://www.lallf.de/fischerei/aktuelles/) schnell und verständlich veröffentlicht werden.
Leider ist diese Webadresse NICHT auf dem Erlaubnisschein angeben, auf der sich (angeblich, nicht überprüft) Angler schnell informieren könnten. Anscheinend weiß die Behörde auch nicht, dass gerade in Mecklenburg-Vorpommern mit dem Touristenangelschein eben nicht jeder Angler eine Prüfung absolviert hat. Dass Prüfungen die nicht in Mecklenburg-Vorpommern absolviert wurden zudem nicht auf Besonderheiten in M-V eingehen und dadurch Gastangler aus andern Bundesländern unnötigen Gefahren durch mangelnde Information seitens der Behörden ausgesetzt sind, kommt noch dazu.
Nicht antworten wollte die Behörde auf unsere folgende Frage:
Frage Netzwerk Angeln
2.: Wenn die Behörde auf den Hinweis Punkt 1 verweist, warum werden dann überhaupt weitere Punkte aufgeführt, wenn sich der Angler eh nicht auf die Information der Behörde verlassen kann?
Antwort Behörde:
2.: Auf diese Frage werde ich nicht antworten.
Dorschangelverbot bleibt auch 2025 in Mecklenburg-Vorpommern bestehen.
Wie bereits vermutet, bestätigte auch die Behörde, das auch für 2025 das Dorschangelverbot in Mecklenburg-Vorpommern bestehen bleibt. Nicht erklären konnte die Behörde, warum auf dem aktuellen, ab 1.1. 2025 gültigen Jahreserlaubnisschein zwar das Dorschangelverbot für 2024, nicht aber das für 2025 erwähnt wird.
Lediglich warum das Verbot für 2025 nicht drin steht, wurde mehr oder weniger plausibel versucht zu erklären.
Trotzdem auch Angeltourismus durchaus eine Rolle spielt in Mecklenburg-Vorpommern, wurden gerade Angler bis jetzt komplett alleine gelassen und sollen sich trotz der schlechten Möglichkeiten, die durch die Behörde geboten werden, gefälligst selbst informieren welche Angaben auf dem Erlaubnisschein richtig oder falsch sind.
Hoffen wir, dass die Ankündigung, die Angler wenigstens auch auf der Website und die Presse informieren zu wollen, die wohl durch unsere Nachfragen angeregt wurde, kompetenter und angler- wie bürgerfreundlicher angelegt sind, als das bisher der Fall war.
Wir werden auf jeden Fall berichten!
Anhänge: Mailverkehr mit der Behörde
Frage Netzwerk Angeln
Sehr geehrter Herr Goltermann,
sehr geehrte Damen und Herren,als das relevante Medium für Angler, Angeln und Anglerschutz (www.Netzwerk-Angeln.de
siehe Anhang) werden wir immer wieder informiert oder gefragt, wenn Fehler bei Erlaubnisscheinen oder Behörden aufzutauchen scheinen.
Die meisten Angler möchten schließlich rechtskonform angeln und verlassen sich da auf Anweisungen und Angaben der Behörden.In der “Jahreskarte für das Angeln in den Küstengewässern im Geltungsbereich des selbständigen Fischereirechtes des Landes Mecklenburg-Vorpommern” steht unter Punkt 9 der Hinweise, dass der
Dorsch nur für 2024 geschont wäre und die Aneignung verboten, nicht aber für 2025.Zitat aus “Jahreskarte für das Angeln in den Küstengewässern im Geltungsbereich des selbständigen Fischereirechtes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Hinweise, Stand 07.11. 2023”:
”9 ......
Die Aneignung von Dorsch ist im Jahr 2024 verboten. Zufällig gefangene Dorsche sind unverzüglich ins Gewässer zurück zu setzen”Auch unter Beachtung des Punkt 1 des Hinweises kann ein Angler ja nicht vermuten, dass die Behörde hier, ob absichtlich oder versehentlich, falsche Angaben zur Schonung beim Dorsch macht.
Könnten sich Angler nicht auf solch wichtige Angaben der Behörde in den Hinweisen verlassen, könnte man sich doch alle Hinweise bis auf Punkt 1
ja sparen.
Denn auch für 2025 hat ja die EU die Entnahme von Dorschen für Angler in der Ostsee (ICES 22 – 24) verboten, worunter auch die Gewässer des Landes Mecklenburg-Vorpommern fallen.Dazu unsere Fragen zu den Ausführungen der oben genannten Jahreskarte:
1.: Galt das Aneignungsverbot für Dorsch nur für 2024 und Angler dürfen laut Erlaubnisschein 2025 wieder Dorsch ohne Begrenzung in den Gewässern von Mecklenburg-Vorpommern entnehmen
2.: Wenn nein, warum wurde das dann nicht wie in der Jahreskarte 2024 für die Angler im Erlaubnisschein vermerkt und scheinbar nur die 2024er – Karte mit neuem Datum versehen und ohne Überprüfung erneut ausgegeben für 2025?
2.1.: Wie wird die Behörde die Angler bei den bereits ausgegeben Erlaubniskarten für 2025 informieren und müssen die dann umgetauscht werden?3.: Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage kann das Land Mecklenburg-Vorpommern das europäische Recht zum Fang von Dorschen durch Angler in den ICES-Gebieten 22 -24 aushebeln?
Fragen wie Antworten sind zur Veröffentlichung gedacht.
Wir würden uns freuen, wenn sie die Fragen bis zum 06.12. 2024
beantworten könntenInformationen die nicht veröffentlicht werden sollen, bitte deutlich
kennzeichnen.Bei Nachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Viele Grüße, Thomas Finkbeiner
Antwort Behörde
Sehr geehrter Herr Finkbeinder,
vielen Dank für Ihre Anfrage, Herr Dr. Goltermann hat mich gebeten, Ihnen zu beantworten.
1. Galt das Aneignungsverbot für Dorsch nur für 2024 und Angler dürfenlaut Erlaubnisschein 2025 wieder Dorsch ohne Begrenzung in den Gewässern von Mecklenburg-Vorpommern entnehmen?
Das Aneignungsverbot für Dorsch galt gem. Art. 9 der Verordnung (EU) 2023/2638 für das Jahr 2024 und gilt gem. Art. 9 der Verordnung (EU) 2024/2903 auch im Jahr 2025 weiter.
Hintergrund:
Die Europäische Union regelt jedes Jahr in der Oktober-Ratssitzung die Quoten und Fangbedingungen für das darauffolgende Jahr für die Ostsee. Die Verordnung für das Jahr 2025 wurde am 19.11.2024 im Amtsblatt der EU bekanntgegeben. Wir haben unmittelbar daraufhin unseren IT-Dienstleister beauftragt, die Hinweise auf der Angelerlaubnis mit dem neuen Stand
des Fischereirechtes zu aktualisieren. Dies dauert i.d.R. einige Tage, wird jedoch Anfang Dezember erfolgt sein.(Der online-Shop für die Angelerlaubnisse wird aufgrund der Anforderung der Anglerschaft bereits Mitte Oktober für die Erlaubnisse des Folgejahres freigeschaltet. Die rechtlichen Regelungen von Seiten der EU kommen aber immer erst im November. Insoweit gibt es immer ein kleine zeitliche Lücke bei der Aktualisierung der Hinweise. Es sind jedoch nur Hinweise - die Fischereiausübenden sollten sich immer zu den aktuellen Änderungen der Rechtvorschriften informieren (siehe auch Hinweis Nr.1 auf der AE). Aktuelle Mitteilungen zur Fischerei sind verfügbar auf: https://www.lallf.de/fischerei/aktuelles/)
2.. Wenn nein, warum wurde das dann nicht wie in der Jahreskarte 2024 für die Angler im Erlaubnisschein vermerkt und scheinbar nur die 2024er – Karte mit neuem Datum versehen und ohne Überprüfung erneut ausgegeben für 2025?Siehe Antwort zu 1.
2.1.: Wie wird die Behörde die Angler bei den bereits ausgegeben Erlaubniskarten für 2025 informieren und müssen die dann umgetauscht werden?Angelerlaubnisse müssen nicht umgetauscht werden. Eine Informationspflicht der Behörde an die Angler besteht nicht. Da auf der Angelerlaubnis nur Hinweise vermerkt sind, sollte der Angler sich zu aktuellen Änderungen auf den offiziellen Websiten informieren (siehe auch Antwort zu 1)
3.: Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage kann das Land Mecklenburg-Vorpommern das europäische Recht zum Fang von Dorschen durch Angler in den ICES-Gebieten 22 -24 aushebeln?
Europäisches Fischereirecht kann durch Bundes- oder Landesrecht nicht ausgehebelt werden. Die EU-Verordnungen sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gern an mich wenden.
mfg
gez.
RichterLandesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V
Abt. Fischerei und Fischwirtschaft
Rückfrage Netzwerk Angeln
Sehr geehrter Herr Richter,
recht herzlichen Dank für die sehr schnelle Antwort.
Dazu meine Nachfragen zum richtigen Verständnis um nicht falsch zu
veröffentlichen:
1.: Ich verstehe also richtig, dass die Behörde auch trotz vieler Angler aus andern Bundesländern (ohne entsprechende Kenntnisse der Lage in M-V) es nicht für nötig hält, eine so einfache Information auf dem Erlaubnisschein zu vermerken?
Zumal die Vorgaben der EU schon lange genug vor Bekanntgabe im EU-Amtsblatt öffentlich sind.1.1.: Warum gab es im Onlineshop oder für die Verkaufsstellen vor Ort dann keinen Hinweis der Behörde auf diesen Punkt zu achten und die Angler darauf aufmerksam zu machen, dass über die Aneignung der Dorsche 2025 noch nicht entschieden sei und Angler selbst tätig werden müssen?
1.2.: Wie hatte die Behörde das bei der Ausgabe der Scheine für 2024 (gleichlautender Wortlaut wie für 2025) geregelt?
Meines Wissens kam da die Information 2023 seitens der EU auch nicht früher.2.: Wenn die Behörde auf den Hinweis Punkt 1 verweist, warum werden dann überhaupt weitere Punkte aufgeführt, wenn sich der Angler eh nicht auf die Information der Behörde verlassen kann?
3: Die Behörde hat schon über 50 Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Allgemeinverfügungen, Richtlinien, Bekanntmachungen etc. zur Fischerei verlinkt mit dem Hinweis, dass diese Liste nicht vollständig sein müsse (https://www.lallf.de/fischerei/rechtsvorschriften/landesrecht/?L).
Die Behörde ist also der Meinung, dass die Angler sich da zuerst überall alles durchlesen und begreifen müssen, bevor sie in M-V angeln dürfen, und das ohne Hilfestellung der Behörde wie in diesem Fall4.: Wird die Behörde die Angler (vor allem auch Gastangler aus andere Ländern) irgendwie informieren oder werden die Angler mit dieser falschen Information zur Dorschentnahme auf dem Erlaubnisschein einfach alleine gelassen?
4.1.: Wenn ja, welche Wege der Information wird die Behörde wählen?
Fragen wie Antworten sind zur Veröffentlichung gedacht.
Informationen die nicht veröffentlicht werden sollen, bitte deutlich
kennzeichnen.Bei Nachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Viele Grüße, Thomas Finkbeiner
Rückantwort Behörde
Sehr geehrter Herr Finkbeiner,
auch hier noch die Antworten:
1.: Die Behörde hält es sehr wohl für nötig, eine die Informationen auf dem Erlaubnisschein zu vermerken. Der Auftrag an den IT-Dienstleister ist drei Tage nach der Veröffentlichung der EU-Verordnung ergangen. Wir sind nun abhängig von der Auftragserfüllung.
Die Vorgaben der EU wurden zwar lange vor Bekanntgabe im EU-Amtsblatt öffentlich diskutiert. Die Behörde kann jedoch nur das tatsächlich geltende Recht als Basis des Handelns nehmen.
1.1.: Auf der Angelerlaubnis ist der Hinweis (Nr. 1) vorhanden, dass die Angler sich zu aktuellen Änderungen selbst informieren müssen.
1.2..: Die Information zur Verordnung für das Jahr 2024 wurde am 22.11.2023 veröffentlicht.
2.. Auf diese Frage werde ich nicht antworten.
3.: Die Behörde ist der Meinung, dass ein Angler der eine Fischereischeinprüfung absolviert hat, sich zu den grundlegenden Vorschriften im Fischereirecht auskennt. Über die grundlegenden Vorschriften hinaus gibt es durch die Gesetzgeber der EU, des Bundes und des Landes natürlich immer aktuelle Änderungen die dann von der Fischereibehörde zur Information der Angler (aufhttps://www.lallf.de/fischerei/aktuelles/) schnell und verständlich veröffentlicht werden.
4.: Die Behörde ist gern bereit die Angler (vor allem auch Gastangler aus andere Ländern) zu informieren, wenn diese ihre Email-Adresse hier bekannt geben. Die im Angelerlaubnissystem angegebenen Email-Adressen sind auf Grund des Datenschutzrechts hier nicht einsehbar. Es wird darüber hinaus noch allgemeine Veröffentlichung in der Presse vorgenommen.
4.1.: Website, Presse.
mfg
gez.Richter
Abschließende Mail von Netzwerk Angeln
Sehr geehrter Herr Richter,
ich danke für die sehr schnellen Antworten.
Dass man angesichts der Kenntnis der bevorstehenden Weiterführung des Dorschangelverbotes auch 2025 nicht einfach mit Ausgabe der Erlaubnisscheine wie 2023 auch bis zur Veröffentlichung der EU gewartet hätte und statt dessen so falsche Angaben (Dorschentnahme nur 2024 verboten) verbreitet, ist allerdings für mich nicht nachvollziehbar.
Insofern ist die Verweigerung der Antwort auf Frage 2 umso unverständlicher.Wir werden entsprechend berichten und unser Möglichstes tun, um die Angler zu warnen vor den möglichen Problemen in Mecklenburg-Vorpommern angesichts so bürger- und anglerfernen Vorgehens und Verhaltens seitens der Behörden.
Gerne können Sie auch uns entsprechende Pressemitteilungen senden wie in ihrer Antwort auf Frage 4.1. angemerkt.
Viele Grüße, Thomas Finkbeiner