Meldung Anglerdemo

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Nachfolgend die Analyse von Anglerdemo. Um Angler umfassend und nicht nur einseitig über Verbände oder Politik zu informieren, veröffentlichen wir das immer gerne, da wir wissen wie sorgfältig das Anglerdemo immer aufarbeitet!
Bei Anglerdemo liegt eben die wahre Expertise zu diesen Themen.

Thomas Finkbeiner



Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages äußern sich zu Nutzungsverboten in FFH/ Natura-2000 Gebieten

Mit großem Interesse haben wir eine Veröffentlichung der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags zu den Nutzungsverboten in den FFH/ Natura-2000 Gebieten zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Ausarbeitung der Begründung für unsere Klage sind wir u.a. auf diese Stellungnahme gestoßen. Leider geben die wissenschaftlichen Dienste laut den Verfahrensgrundsätzen keine Rechtsauskünfte im Einzelfall- Fragen hätten wir nach dem Lesen dieser Veröffentlichung mehr als genug.


Weiterhin keine nachvollziehbare Begründung für ein Angelverbot

Man hat zwar erkannt, dass die Ausweisung von Natura 2000-Gebieten zu Konflikten zwischen dem Naturschutz und den Erholungs- und Freizeitaktivitäten der Bevölkerung, einschließlich des Tourismus, führen kann, jedoch weder eine rechtliche Lösung oder gar eine wissenschaftliche nachvollziehbare Begründung für ein Angelverbot geliefert. Deutlich wird in der Veröffentlichung zumindest, dass es bei den Angelverboten in erster Linie um die Fischbestände geht- ich denke zwischen den Zeilen kann man dann auch entnehmen, dass wir Angler der Fischerei einfach zu viel Fische entnehmen. So wird hier das Baglimit mit den Angelverboten mal eben in einen Topf geworfen und der Dorsch mehrfach im Zusammenhang mit den Angelverboten erwähnt, obwohl bereits vorher darauf hingewiesen wird, dass von den Lebensraumtypen des Anhangs I und den Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie, für deren Erhaltung Natura 2000-Gebiete ausgewiesen werden müssen, in den deutschen Meeresgebieten der AWZ die Lebensraumtypen Riffe und Sandbänke, Säugetierarten (Schweinswale, Kegelrobben, Seehunde) sowie Fischarten (zum Beispiel Finte, Flussneunauge) vorkommen. Den Dorsch finden wir hier weiterhin nicht aufgeführt!


Es geht doch um die Fangmengen der Freizeitfischerei

Und so kommt dann, was kommen muss. Man schreibt von den bösen Anglern die Dorsche fangen. Freizeitfischer hätten beispielsweise nach einer Untersuchung des Thünen-Instituts in den Jahren 2005-2010 zwischen 34 und 70 % der Masse an Dorschen gefangen, die durch Berufsfischer gefangen wurde. Für das Jahr 2018 wäre es allerdings auch den Freizeitfischern in der Ostsee nach Art. 7 Abs. 1 der EU-Verordnung 2017/1970 nur erlaubt, jeweils fünf Dorsche pro Tag zu fangen. Was haben die Fangmengen in der Ostsee aus diesem Zeitraum mit einem Angelverbot im Fehmarnbelt gemeinsam? Nichts! Seit wann ist der Dorsch im Fehmarnbelt eine bedrohte Art? Auch das wäre uns neu.


Die „deutsche Politik der Verbote“ wird bestätigt

Wir haben ja immer von einer „deutschen Politik der Verbote“ gesprochen. In vielen Veröffentlichungen zum Angelverbot im Fehmarnbelt wurde immer wieder von einem Vertragsverletzungsverfahren durch die EU geschrieben. Immer wieder haben wir darauf verwiesen, dass die EU kein Angelverbot fordert und das Angelverbot keinen Einfluss auf das Vertragsverletzungsverfahren hat, sondern es sich hierbei um ein deutsches ideologisches und willkürliches Verbot handelt. Unsere Interpretation der EU- Richtlinie – es wird kein Angelverbot durch die EU gefordert - wird durch den wissenschaftlichen Dienst bestätigt. Es bleibt also dabei, dass in der FFH-Richtlinie selbst sich keine An- oder Vorgaben finden lassen, nach denen die Anordnung eines pauschalen Fischerei- oder Angelverbots vorgenommen werden kann. In Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie ist in diesem Zusammenhang lediglich von „nötigen Erhaltungsmaßnahmen“, in Art. 6 Abs. 2 von „geeigneten Maßnahmen“ die Rede. Die Begründung, dass ein Angelverbot nicht gerechtfertigt, erforderlich oder wissenschaftlich haltbar ist, haben wir ja mehrfach widerlegt. Und so rechtfertigt man das Angelverbot plötzlich über die CFP, genauer gesagt über die EU- Verordnung 1380/2013. Nebenbei wird auch noch die Verordnung 2017/1970 (Baglimit) angeführt. Müssen wir das jetzt verstehen? Wir wollen es mal versuchen.


Verbote nur bei in ihrem Bestand bedrohte Arten

In Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 1380/2013 wird als Ziel der Fischereipolitik festgelegt, dass bis 2020 ein Maß der Befischung erreicht werden soll, welches den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. „Höchstmöglicher Dauerertrag“ bezeichnet dabei die Mengen an Fischen, die entnommen werden können, ohne dadurch das Überleben des Fischbestandes als solchen zu gefährden. Nach Erwägungsgrund Nr. 22 dieser Verordnung soll es möglich sein, die Fischereitätigkeit in Schutzgebieten einzuschränken oder generell zu unterbinden, um eine in ihrem Bestand gefährdete Art zu schützen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung können für in ihrem Bestand bedrohte Arten unter Berücksichtigung der bestehenden Schutzgebiete solche Gebiete eingerichtet werden, in denen die Fischerei beschränkt oder gänzlich verboten werden kann.
Nach den Vorgaben der Verordnung 1380/2013 könnte also bei akuter Bedrohung des Bestands einer bestimmten Art entweder die Fischerei in einem begrenzten Gebiet komplett oder nur für diese bedrohte Art verboten werden. Also wiederholen wir unsere Frage- ist der Dorsch in der westlichen Ostsee bedroht? Nein! Unterstützt wird unsere Aussage durch den ICES Advice für 2019. Eine Erhöhung der Dorschfänge um 137% für die Industriefischerei zeigt doch deutlich, dass der Dorsch sich erholt. Der Bestand an Elterntieren liegt 2019 bei gut 50.000 Tonnen, der sichere Bestand (SSB) liegt bei gut 28.000 Tonnen.


Dorschschutz nicht in der Zuständigkeit des BMUB

Weiter darf und muss die Frage erlaubt sein, ob ein Verbot der Freizeitfischerei in diesem Gebieten – bei gleichzeitiger Erlaubnis der Schleppnetzfischerei – dem Dorschbestand entscheidend helfen wird. Hätte man dazu nicht erst einmal die Fänge der Freizeitfischerei in den betroffenen Gebieten untersuchen müssen? Oder müssen wir Angler gar zukünftig ein vollständiges Angelverbot auf Dorsch fürchten? Nimmt diese Veröffentlichung sogar Einfluss auf das Baglimit für 2019? Fakt ist auf jeden Fall, dass das BMUB keine Zuständigkeit hat, ein Angelverbot auszusprechen, denn der Dorsch wird bereits über die CFP quotiert, bei uns Anglern speziell über die EU- Verordnung 2017/1970 (Baglimit) und der Dorsch keine bedrohte Art ist.

So sieht es dann abschließend auch der wissenschaftliche Dienst, denn Schutzmaßnahmen, insbesondere die mengen- und ortsmäßige Begrenzung des Fischfangs, sollen langfristig den Erhalt des Bestands der geschützten und bedrohten Fischarten sichern. Besonders schwerwiegende Maßnahmen, wie ein komplettes Verbot des Fischfangs in Bezug auf ein bestimmtes Gebiet oder einzelne Fischarten sollen nur dann ergriffen werden, wenn dies zur Erhaltung der Art nötig ist. Ja, und das können wir jetzt wirklich nicht erkennen.

 

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Kommentare  

Danke für die Aufarbeitung und Erläuterung!